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BVerfG 19.01.2018 - 2 BvQ 4/18
BVerfG 19.01.2018 - 2 BvQ 4/18 - Ablehnung eines isolierten Antrags auf Erlass einer eA: Mangelnde Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs bzgl einer Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach zurückverweisender fachgerichtlicher Beschwerdeentscheidung
Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 454 StPO
Tenor
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
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Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn der in der Hauptsache gestellte Antrag sich von vornherein als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 118, 111 122>). Ist zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein Verfahren in der Hauptsache noch nicht anhängig, hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, juris, Rn. 6).
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2. Diese Voraussetzung erfüllt der Antrag nicht. Eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache wäre derzeit unzulässig, da nach Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 13. November 2017 - 633 StVK 167-168/14 - und Zurückverweisung der Sache mit Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 2017 - 2 Ws 206-207/17 - eine Entscheidung in der Hauptsache noch nicht ergangen ist und der Verfassungsbeschwerde daher die mangelnde Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG entgegenstünde. Dass dem Antragsteller die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs nicht zuzumuten wäre, weil ihm sonst ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde, trägt er nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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