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BVerfG 26.03.2017 - 1 BvQ 15/17
BVerfG 26.03.2017 - 1 BvQ 15/17 - Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA: Unzureichende Darlegung eines schwerwiegenden Nachteils durch Ferienumgang der Kindesmutter mit im Haushalt des Antragstellers lebendem Kind
Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 1684 Abs 3 S 1 BGB
Vorinstanz
vorgehend AG Frankfurt, 8. März 2017, Az: 473 F 19026/17 EAUG, Beschluss
Tenor
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
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Der Antragsteller, der Vater eines im März 2010 geborenen, in seinem Haushalt lebenden Kindes ist, begehrt vorläufigen verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen eine im Wege einstweiliger Anordnung ergangene Umgangsregelung des Amtsgerichts. Danach ist die Kindesmutter berechtigt, Ferienumgang mit ihrem Kind in wesentlichen Teilen der kommenden zweiwöchigen Osterferien auszuüben.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, weil er nicht hinreichend begründet ist.
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1. Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Vorausset-zungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind. Die Anforderungen an die Begründung eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich nach den spezifischen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG); sie sind mit den Begründungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht identisch (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, juris, Rn. 2 m.w.N.).
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2. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht substantiiert dargelegt.
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a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt ist, dass einer der in § 32 Abs. 1 BVerfGG genannten Eilfälle vorliegen könnte. Insbesondere müssen Umstände dargetan sein, aus denen sich ergibt, dass die vom Bundesverfassungsgericht nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 140, 225 226 f.>; stRspr) zugunsten der antragstellenden Person ausgehen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, juris, Rn. 4).
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b) Diesen Anforderungen genügt der Antrag nicht. Der Antragsteller legt nicht nachvollziehbar dar, worin der schwerwiegende Nachteil oder die Gewalt liegen könnten, die drohen, wenn keine einstweilige Anordnung ergeht. Insbesondere wird nicht aufgezeigt, inwiefern das Elternrecht des Antragstellers durch den zeitlich begrenzten Umgang der Mutter mit ihrem Kind während der anstehenden zweiwöchigen Osterferien nachhaltig beeinträchtigt würde. Dies gilt umso mehr, da dem Antragsteller seinerseits Umgang mit seinem Kind für einen zusammenhängenden Zeitraum von fünf Tagen innerhalb dieser Ferien zugebilligt worden ist. Ebenso wenig ist dargetan oder sonst ersichtlich, dass die von der Mutter mit dem Kind während des Ferienumgangs geplante Fernreise aus kindeswohlbezogenen Gründen zwingend zu verhindern wäre.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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