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BVerfG 06.12.2016 - 1 BvQ 45/16
BVerfG 06.12.2016 - 1 BvQ 45/16 - Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: eA zur Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens unzulässig - Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses kein schwerer Nachteil
Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 26 FamFG, § 29 FamFG, § 16 Abs 1 FamGKG, § 4 TSG, § 8 TSG
Vorinstanz
vorgehend LG Dortmund, kein Datum verfügbar, Az: XX
vorgehend AG Dortmund, kein Datum verfügbar, Az: 314 III 10/15 T
Tenor
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
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Die antragstellende Person möchte sich in der Sache wohl gegen eine verzögerte Fortsetzung eines Verfahrens zur Namens- und Geschlechtsänderung nach dem Transsexuellengesetz (TSG) und die Anforderung eines Kostenvorschusses für die Einholung eines Sachverständigengutachtens wenden und beantragt, dem Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG aufzugeben, das Verfahren weiterzuführen. Der Antrag hat keinen Erfolg.
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1. Soweit sich das Antragsbegehren auf die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Amtsgericht richtet, ist der Antrag unzulässig. Zur Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht, denn eine solche Anordnung hätte einen Inhalt, den die Entscheidung in der Hauptsache nicht haben könnte. Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde könnte das Bundesverfassungsgericht lediglich eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch eine überlange Verfahrensdauer feststellen, nicht jedoch dem Amtsgericht eine bestimmte Verfahrensgestaltung vorschreiben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2011 - 1 BvQ 44/11 -, juris, Rn. 1).
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2. Sollte der Antrag auch dagegen gerichtet sein, vor Weiterführung des Verfahrens einen Kostenvorschuss leisten zu müssen, hätte der Antrag ebenfalls keinen Erfolg, weil insbesondere nicht erkennbar ist, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten wäre (§ 32 Abs. 1 BVerfGG). Dass der antragstellenden Person durch die Leistung des Kostenvorschusses schwere Nachteile entstehen, die nicht im Falle des Erfolgs einer Verfassungsbeschwerde durch Rückzahlung rückgängig gemacht werden könnten, ist nicht ersichtlich.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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