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BVerfG 05.10.2015 - 2 BvR 2552/12
BVerfG 05.10.2015 - 2 BvR 2552/12 - Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung
Vorinstanz
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 4. Oktober 2012, Az: 6 A 2903/11, Beschluss
vorgehend VG Minden, 10. November 2011, Az: 4 K 2021/09, Urteil
Tenor
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Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Oktober 2012 - 6 A 2903/11 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. November 2011 - 4 K 2021/09 - und der Bescheid der Bezirksregierung Detmold vom 5. August 2009 - 47 HAG - 197 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts und das Urteil des Verwaltungsgerichts werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
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Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
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Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 60.000 € (in Worten: sechzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Verbeamtung aufgrund einer Höchstaltersgrenze. Er ist angestellter Lehrer im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen und begehrt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, obwohl er das 40. Lebensjahr und damit die laufbahnrechtliche Altersgrenze für die Einstellung bereits überschritten hat.
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1. Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen werden in Nordrhein-Westfalen, sofern die laufbahn- und sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, in der Regel verbeamtet (§ 57 Abs. 4 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 2015 <GVBl S. 499>). Sie können auch als Tarifbeschäftigte nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) angestellt werden (Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23. April 2007 - BASS 21-01 Nr. 11). Die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe richtet sich unter anderem nach den Vorschriften der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO).
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2. Der Beschwerdeführer schloss nach Erlangung der Hochschulreife und Ableistung des Wehrdienstes sein Lehramtsstudium im Jahr 1983 mit der Ersten Staatsprüfung ab. Von 1984 bis 1990 war er als Kreisgeschäftsführer einer politischen Partei tätig. Anschließend durchlief er den Vorbereitungsdienst und bestand im Jahr 1992 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt (Sekundarstufe I, Fächer: Geographie und Sport). Im gleichen Jahr wurde sein Sohn geboren. Seit 1994 ist er im Schuldienst des Landes angestellt. Einen im Jahr 2001 gestellten Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe lehnte die Bezirksregierung ab, ohne dass der Beschwerdeführer dagegen weiter vorging.
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3. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte mit Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 - (BVerwGE 133, 143) die Einstellungshöchstaltersgrenzen der Laufbahnverordnung vom 23. November 1995 (GVBl 1996 S. 1) in der Fassung des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GVBl S. 498) für unwirksam. Da Einstellungshöchstaltersgrenzen im Beamtenrecht den Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG einschränkten, dürften sie nicht voraussetzungslos im Ermessen der Verwaltung stehen. Der Gesetzgeber müsse ihre Regelung einschließlich der Ausnahmetatbestände selbst treffen.
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4. Die Landesregierung beschloss daraufhin mit Wirkung zum 18. Juli 2009 in Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften (GVBl S. 381) aufgrund von § 5 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) in der Fassung vom 21. April 2009 (GVBl S. 224) eine teilweise Neuregelung der Laufbahnverordnung (im Folgenden LVO 2009). Sie hob die Altersgrenze zur Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe an; in das Beamtenverhältnis konnte danach berufen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Zugleich normierte sie die Möglichkeiten des Überschreitens der Höchstaltersgrenze neu.
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5. Bezugnehmend auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 (BVerwGE 133, 143) beantragte der Beschwerdeführer im März 2009 erneut die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Bezirksregierung lehnte den Antrag mit Bescheid vom 5. August 2009 unter Bezugnahme auf die Neuregelung der Laufbahnverordnung ab.
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6. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Minden mit Urteil vom 10. November 2011 ab. Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze überschritten. Die Vorschriften der §§ 6, 52, 84 LVO 2009 seien nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts mit höherrangigem Recht vereinbar und auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Eine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 LVO 2009 greife zugunsten des Beschwerdeführers nicht, da eine Kinderbetreuungszeit von maximal drei Jahren und die Ableistung des Wehrdienstes die Überschreitung der Höchstaltersgrenze nicht ausgleichen könnten. Auch eine Ausnahme nach anderen Vorschriften der Laufbahnverordnung scheide aus. Die Ablehnung der Verbeamtung im Jahr 2001 sei bestandskräftig geworden und daher nicht mehr zu berücksichtigen. Allein der Umstand, dass zur Zeit der Antragstellung keine Höchstaltersgrenze existiert habe, lasse die Anwendung der neuen Altersgrenze nicht unbillig erscheinen.
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7. Den gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 4. Oktober 2012 zurück. Der Beschwerdeführer lege insbesondere ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dar. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beziehungsweise der gerichtlichen Entscheidung abgestellt. Aus § 6 Abs. 2 Satz 5 LVO 2009 ergebe sich nichts anderes, weil der Beschwerdeführer die Höchstaltersgrenze im Zeitpunkt des Verbeamtungsantrags im März 2009 bereits überschritten habe. Die Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze seien wirksam, insbesondere mit den Vorgaben des Grundgesetzes und dem Unionsrecht vereinbar. Bei der Festlegung des Einstellungshöchstalters handele es sich um eine Abwägungsentscheidung des Verordnungsgebers, der nicht verpflichtet sei, statistische Erhebungen oder Berechnungen, etwa über die Auswirkungen unterschiedlicher Höchstaltersgrenzen auf die Versorgungslasten, zugrunde zu legen.
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II.
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1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen sowie den Bescheid der Bezirksregierung, mittelbar gegen § 6, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO 2009. Die Festlegung eines Einstellungshöchstalters stelle eine Altersdiskriminierung dar und schränke Art. 33 Abs. 2 GG unzulässig ein. Eine derartige Regelung dürfe aufgrund der Grundrechtsrelevanz nur das Parlament treffen, nicht der Verordnungsgeber. Die Ermächtigungsgrundlage in § 5 Abs. 1 LBG sei im Hinblick auf Art. 80 Abs. 1 GG nicht hinreichend bestimmt für die Regelung eines Einstellungshöchstalters. Die Neuregelung verletze auch insofern Art. 33 Abs. 2 GG, als das Land die sich durch die Einführung eines höheren Einstellungsalters ergebenden Versorgungslasten vor der Neuregelung nicht ermittelt habe. Auch liege ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Das Oberverwaltungsgericht hätte das Verfahren wegen der ungeklärten unionsrechtlichen Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union vorlegen müssen. Insbesondere sei ungeklärt, ob der nationale Gesetzgeber im Hinblick auf das Kriterium der "Erforderlichkeit" in Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 (ABl L 303 vom 2. Dezember 2000, S. 16 ff.) verpflichtet sei, seine nationalen Regelungen so anzupassen, dass auf eine Altersdiskriminierung verzichtet werden könne. Dies lasse sich mit dem von den nationalen Fachgerichten angenommenen Einschätzungsspielraum nicht vereinbaren.
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2. Die Verfassungsbeschwerde wurde der Landesregierung Nordrhein-Westfalen unter Hinweis auf die Entscheidung in den Senatsverfahren 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 zugestellt. Eine über die vorgenannten Verfahren hinausgehende weitere Stellungnahme ist nicht erfolgt. Die Gerichtsakten der Vorinstanzen haben der Kammer vorgelegen.
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III.
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1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist mit Blick auf die für den vorliegenden Fall maßgeblichen und durch das Bundesverfassungsgericht bereits hinreichend geklärten Fragen offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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2. Die angegriffenen Entscheidungen greifen in Grundrechte des Beschwerdeführers ein. Da das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 - festgestellt hat, dass die durch die Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 30. Juni 2009 auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG festgelegten Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind, fehlt es auch für den ablehnenden Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer an einer Ermächtigungsgrundlage. Die Regelungen der § 6 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO 2009, nach denen die Einstellung aufgrund des erreichten Lebensalters verweigert werden kann, verstoßen insoweit gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die auf diesen Vorschriften beruhenden gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen verletzen daher den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.
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3. Gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG sind die angegriffenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Verwaltungsgerichts Minden aufzuheben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, weil zu erwarten ist, dass der Verwaltungsrechtsstreit dort auf der Grundlage des vorliegenden Urteils zum Abschluss gebracht werden kann. Bei einer Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht müsste dieses, bevor es zu einer das Verfahren beendenden Entscheidung gelangen könnte, erst über den Antrag des Beschwerdeführers befinden, die Berufung gemäß §§ 124 ff. VwGO zuzulassen (vgl. BVerfGE 104, 337 356>).
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4. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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5. Grundlage der Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 366 ff.>). Die Erhöhung des Gegenstandswertes gegenüber den Festsetzungen der Instanzgerichte ergibt sich aus der objektiven Bedeutung der Verfahren im Hinblick auf die Regelungen beamtenrechtlicher Einstellungshöchstaltersgrenzen.
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