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BVerfG 06.12.2011 - 1 BvR 371/11
BVerfG 06.12.2011 - 1 BvR 371/11 - PKH-Bewilligung und Beiordnung eines Rechtsanwalts, beschränkt auf einen von zwei Beschwerdeführern - Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde des weiteren Beschwerdeführers
Normen
§ 22 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 114 S 1 ZPO, § 121 Abs 2 ZPO
Vorinstanz
vorgehend BSG, 19. Oktober 2010, Az: B 14 AS 51/09 R, Urteil
nachgehend BVerfG, 27. Juli 2016, Az: 1 BvR 371/11, Beschluss
Tenor
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Dem Beschwerdeführer zu 1) wird auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwältin S. zur Wahrung seiner Rechte beigeordnet.
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Der Antrag des Beschwerdeführers zu 2) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin wird abgelehnt, da die Verfassungsbeschwerde insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unbegründet ist.Von einer weiteren Begründung wird insoweit nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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