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BVerfG 07.09.2011 - 1 BvR 2161/11
BVerfG 07.09.2011 - 1 BvR 2161/11 - Nichtannahme einer völlig unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 250 Euro zu Lasten der Bevollmächtigten
Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend BGH, 14. Juli 2011, Az: V ZR 15/11, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 3. Dezember 2010, Az: 11 U 62/10, Urteil
vorgehend LG Frankfurt, 15. Oktober 2009, Az: 2-20 O 538/04, Urteil
vorgehend LG Frankfurt, 23. April 2007, Az: 2-20 O 538/04, Versäumnisurteil
Tenor
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
-
Den Bevollmächtigten wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 250 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) auferlegt.
Gründe
- 1
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie mangels hinreichender Begründung unzulässig ist. Das Beschwerdevorbringen genügt selbst unter Berücksichtigung sämtlicher Anlagen - die größtenteils erst nach Fristablauf eingegangen sind - nicht einmal ansatzweise den Mindestanforderungen an eine Substantiierung (§§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
- 2
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Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 97>). Den Bevollmächtigten war zuzumuten, vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde deren wesentliche Zulassungsvoraussetzungen nach den einschlägigen Vorschriften zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. März 1998 - 2 BvR 291/98 -, NJW 1998, S. 2205). Hätten sie dies getan, hätten sie erkannt, dass die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) für jedermann ersichtlich unzulässig ist.
- 3
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 4
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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