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BVerfG 13.04.2011 - 1 BvR 822/11
BVerfG 13.04.2011 - 1 BvR 822/11 - Nichtannahmebeschluss: Ordnungsgeldfestsetzung bei unterlassener Offenlegung eines Jahresabschlusses gemäß § 335 HGB - Unzulässigkeit mangels hinreichender Substantiierung bei mangelnder Auseinandersetzung mit einschlägiger Rspr des BVerfG und angegriffener Entscheidung
Normen
Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 325 Abs 1 HGB, § 335 Abs 1 S 1 Nr 1 HGB
Vorinstanz
vorgehend LG Bonn, 21. Februar 2011, Az: 37 T 1699/10, Beschluss
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterlassener Vorlage von Jahresabschlussunterlagen nach § 335 HGB.
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Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 3 und Art. 12 GG.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung offensichtlich den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt.
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Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass mögliche Eingriffe in die Grundrechte durch die mit der Offenlegung in § 325 Abs. 1 HGB verfolgten, in erheblichem Allgemeininteresse liegenden Zwecke eines effektiven Schutzes des Wirtschaftsverkehrs durch Information der Marktteilnehmer und einer Kontrollmöglichkeit der betroffenen Gesellschaften vor dem Hintergrund deren nur beschränkter Haftung jedenfalls gerechtfertigt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2009 - 1 BvR 3413/08 -, juris = NJW 2009, S. 2588 = NZG 2009, S. 874; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 1636/09 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Februar 2011 - 2 BvR 1236/10 -, juris = WM 2011, S. 614; siehe auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2009 - 1 BvR 3582/08 -, juris = NZG 2009, S. 515). Mit dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung setzt sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ebenso wenig auseinander wie mit der Begründung der angegriffenen Entscheidungen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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