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BFH 14.05.2024 - VII R 1/22
BFH 14.05.2024 - VII R 1/22 - Ausnahmen vom Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China
Normen
Art 14 Buchst c EGV 88/97, Art 1 Abs 1 EWGV 2474/93, Art 2 Abs 1 EGV 71/97, Art 254 EUV 952/2013, Art 267 AEUV
Vorinstanz
vorgehend FG München, 27. Januar 2022, Az: 14 K 1797/19, Urteil
Leitsatz
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1. Ist Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20.01.1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll --VO 88/97-- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997, Nr. L 17, 17) dahingehend auszulegen, dass diese Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll in derselben Bewilligung einer Endverwendung im Sinne von Art. 254 des Zollkodex der Union mit den anderen Befreiungen nach Art. 14 Buchst. a und/oder b VO 88/97 kombiniert werden darf?
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2. Kann Art. 14 Buchst. c VO 88/97 dahingehend ausgelegt werden, dass in der Bewilligung pro Kunde monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit werden können?
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3. Handelt es sich bei der in Art. 14 Buchst. c VO 88/97 genannten Menge von monatlich weniger als 300 Stück um eine Freigrenze mit der Folge, dass die Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll insgesamt entfällt, wenn eine Partei mehr als 299 Stück monatlich anmeldet oder weiterliefert, oder um eine Freimenge, bei der unabhängig von deren Überschreitung jedenfalls 299 Stück antidumpingzollfrei bleiben?
Tenor
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I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorentscheidung vorgelegt:
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1. Ist Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20.01.1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll VO 88/97 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997, Nr. L 17, 17) dahingehend auszulegen, dass diese Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll in derselben Bewilligung einer Endverwendung im Sinne von Art. 254 des Zollkodex der Union mit den anderen Befreiungen nach Art. 14 Buchst. a und/oder b VO 88/97 kombiniert werden darf?
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2. Kann Art. 14 Buchst. c VO 88/97 dahingehend ausgelegt werden, dass in der Bewilligung pro Kunde monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit werden können?
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3. Handelt es sich bei der in Art. 14 Buchst. c VO 88/97 genannten Menge von monatlich weniger als 300 Stück um eine Freigrenze mit der Folge, dass die Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll insgesamt entfällt, wenn eine Partei mehr als 299 Stück monatlich anmeldet oder weiterliefert, oder um eine Freimenge, bei der unabhängig von deren Überschreitung jedenfalls 299 Stück antidumpingzollfrei bleiben?
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II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsfragen ausgesetzt.
Tatbestand
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I.
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Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führt verschiedene Fahrradteile aus der Volksrepublik China (China) ein. In diesem Zusammenhang besteht Streit mit der Zollverwaltung, unter welchen Voraussetzungen die Fahrradteile ohne die Erhebung von Antidumpingzoll eingeführt werden können.
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Die Klägerin ist seit Jahren Inhaberin einer Bewilligung für die Inanspruchnahme einer Endverwendung gemäß Art. 254 des Zollkodex der Union --UZK-- (vorher besondere Verwendung gemäß Art. 82 des Zollkodex --ZK--). Diese Bewilligung wurde immer wieder aktualisiert.
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In der Bewilligung wurde jeweils auf verschiedene in Art. 14 VO 88/97 genannte Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll nach der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 10.01.1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfasste Einfuhren --VO 71/97-- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- 1997, Nr. L 16, 55) für bestimmte wesentliche und im Einzelnen in der Bewilligung aufgeführte Fahrradteile hingewiesen. Zunächst hatte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt --HZA--) die Befreiungen nach Art. 14 Buchst. a bis c VO 88/97 in die Bewilligung aufgenommen und ausgeführt, dass monatlich weniger als 300 Stück je wesentlichem Fahrradteil für eigene Zwecke beziehungsweise monatlich weniger als 300 Stück je wesentlichem Fahrradteil je Partei an andere Parteien (Endkunden) weitergeleitet werden dürften. Später änderte das HZA die Bewilligung der Endverwendung insofern ab, als sich diese nicht mehr auf Art. 14 Buchst. c VO 88/97, sondern nur noch auf die Befreiungen nach Art. 14 Buchst. a und b VO 88/97 bezog.
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Im Jahr 2018 beantragte die Klägerin, die Befreiung nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97 rückwirkend ab dem 01.01.2018 in der Bewilligung zu ergänzen, was das HZA ablehnte. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
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Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des HZA und urteilte, die von der Klägerin begehrte Erweiterung der Bewilligung rückwirkend zum 01.01.2018 dahingehend, dass sie nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97 299 Stück wesentlicher Fahrradteile im Monat je Kunde zollfrei einführen dürfe, sei zu Recht abgelehnt worden. Die Bewilligung nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97 sei nur für solche Kleinunternehmer vorgesehen, die unter der Bezugsmenge von 300 Stück je wesentlichem Fahrradteil pro Monat blieben. Dabei stelle die Begrenzung auf die gesamte Menge des Bewilligungsinhabers ab, sodass eine Bewilligung, die monatlich 299 Stück eines wesentlichen Fahrradteils pro Kunde erlaube, weder mit dem Wortlaut der Regelung noch mit der Absicht der Ausweitungsverordnung im Einklang stehe.
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Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision und trägt zu deren Begründung vor, dass der Begriff "Kleinunternehmer" in den einschlägigen Verordnungen nicht definiert werde. Daher sei unklar, ab welcher Größenordnung ein großes Unternehmen vorliege. Mit der VO 71/97 habe nur eine Stückelung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beziehungsweise die besondere Verwendung durch Verteilung auf verschiedene als Zollanmelder auftretende Unternehmen und die spätere Zusammenfassung bei einem Empfänger verhindert werden sollen. Daher komme es nicht darauf an, welche Menge wesentlicher Fahrradteile die zwischengeschalteten Unternehmen bezögen, sondern welche monatlichen Mengen mit Ursprung in China letztlich an die Endverwender geliefert würden. Bei der Menge von weniger als 300 Stück handele es sich um eine Freimenge und nicht um eine Freigrenze.
Entscheidungsgründe
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II.
- 7
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Der Senat setzt das bei ihm anhängige Revisionsverfahren aus (§ 121 Satz 1 in Verbindung mit --i.V.m.-- § 74 der Finanzgerichtsordnung) und legt dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
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1. Ist Art. 14 Buchst. c VO 88/97 dahingehend auszulegen, dass diese Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll in derselben Bewilligung einer Endverwendung im Sinne von Art. 254 UZK mit den anderen Befreiungen nach Art. 14 Buchst. a und/oder b VO 88/97 kombiniert werden darf?
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2. Kann Art. 14 Buchst. c VO 88/97 dahingehend ausgelegt werden, dass in der Bewilligung pro Kunde monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit werden können?
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3. Handelt es sich bei der in Art. 14 Buchst. c VO 88/97 genannten Menge von monatlich weniger als 300 Stück um eine Freigrenze mit der Folge, dass die Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll insgesamt entfällt, wenn eine Partei mehr als 299 Stück monatlich anmeldet oder weiterliefert, oder um eine Freimenge, bei der unabhängig von deren Überschreitung jedenfalls 299 Stück antidumpingzollfrei bleiben?
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III.
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Nach Auffassung des Senats kommt es für die Lösung des Streitfalls darauf an, welche Einfuhren wesentlicher Fahrradteile vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit sind. Bei der Auslegung der hierbei zu beachtenden unionsrechtlichen Bestimmungen bestehen Zweifel:
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Anzuwendendes Unionsrecht:
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Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates vom 08.09.1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls --VO 2474/93-- (ABlEG 1993, Nr. L 228, 1):
Auf die Einfuhren von Fahrrädern und anderen Zweirädern (einschließlich Lastendreiräder) ohne Motor des KN-Codes 8712 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
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Art. 2 Abs. 1 VO 71/97:
Der endgültige Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 2474/93 auf die Einfuhren von Fahrrädern des KN-Codes 8712 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt wurde, wird auf die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweitet.
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Art. 3 VO 71/97:
(1) Die Kommission legt nach Konsultation des Beratenden Ausschusses in einer Verordnung die erforderlichen Maßnahmen fest, um die Befreiung der Einfuhren wesentlicher Fahrradteile, mit denen der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführte Antidumpingzoll nicht umgangen wird, von dem gemäß Artikel 2 ausgeweiteten Zoll zu genehmigen.
(2) Die Kommissionsverordnung enthält insbesondere Bestimmungen über
- (…)
- die Genehmigung der Zollbefreiung der Einfuhren wesentlicher Fahrradteile, die insbesondere von Zwischenhändlern oder --zur Verwendung in kleinen Mengen-- von Kleinunternehmen getätigt werden, sowie die Überwachung dieser Einfuhren;
(…)
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Erwägungsgrund 38 VO 71/97:
Bei folgenden Endverwendungen ist eine Befreiung vom Antidumpingzoll gerechtfertigt: i) Montagevorgänge, bei denen der Tatbestand der Umgehung nicht erfüllt ist, und ii) die Verwendung wesentlicher Fahrradteile in geringen Mengen durch Kleinunternehmen (insbesondere als Ersatzteile), bei der davon ausgegangen wird, dass keine Umgehung vorliegt. Im letztgenannten Fall dürften die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile nämlich wirtschaftlich von begrenzter Bedeutung sein und die Abhilfewirkung des bestehenden Zolls durch die Zahl der Fahrräder, die aus solchen eingeführten Teilen hergestellt werden könnten, nicht untergraben (Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c) der Grundverordnung).
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Damit zwischengeschaltete Unternehmen, die die wesentlichen Fahrradteile nicht direkt einführen, diese Teile von Einführern kaufen und an Montagebetriebe verkaufen können, die den Antidumpingzoll nicht umgehen, sollten die entsprechenden Vorgänge ebenfalls im Rahmen des Systems der Kontrolle der Endverwendung überwacht werden.
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Erwägungsgrund 41 VO 71/97:
Angesichts der vorliegenden und künftigen Anträge sollte die Kommission im Rahmen dieses Systems eine Liste der Unternehmen erstellen, die vom ausgeweiteten Zoll befreit werden können.
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Art. 12 VO 88/97:
Die in Anhang II genannten Parteien werden mit Wirkung vom 20. April 1996 vom ausgeweiteten Zoll befreit.
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Art. 14 VO 88/97:
Werden ab dem Datum des Inkrafttretens der Referenzverordnung die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile von einer anderen Person als einer befreiten Partei zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, so werden sie vom ausgeweiteten Zoll befreit, sofern sie im Einklang mit der Taric-Struktur in Anhang III und vorbehaltlich der sinngemäß geltenden Bedingungen gemäß Artikel 82 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und den Artikeln 291 bis 304 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 angemeldet werden und sofern
a) die wesentlichen Fahrradteile an eine gemäß Artikel 7 oder 12 befreite Partei geliefert werden oder
b) die wesentlichen Fahrradteile an einen anderen Inhaber einer Bewilligung im Sinne des Artikels 291 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 geliefert werden oder
c) monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils von einer Partei zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder an sie geliefert werden. Die Anzahl der von einer Partei angemeldeten oder an sie gelieferten Teile wird anhand der Anzahl der Teile errechnet, die von allen Parteien angemeldet oder an sie geliefert werden, die mit dieser Partei geschäftlich verbunden sind oder Ausgleichsvereinbarungen getroffen haben.
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Mit Verordnung (EU) Nr. 512/2013 der Kommission vom 04.06.2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/97 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll (Amtsblatt der Europäischen Union 2013, Nr. L 152, 1) wie folgt ergänzt:
c) (…); oder
d) die wesentlichen Fahrradteile zur Verwendung bei der Montage von Fahrrädern mit Hilfsmotor (TARIC-Zusatzcode 8835) bestimmt sind.
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Erwägungsgrund 4 VO 88/97:
(…) Zweitens werden die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile vom ausgeweiteten Zoll befreit, sofern sie im Rahmen der Kontrolle der besonderen Verwendung zur Zollbefreiung zugelassen werden und die Fahrradteile letztendlich an einen vom Zoll befreiten Montagebetrieb geliefert werden oder sofern nur geringfügige Mengen zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet beziehungsweise an eine Partei geliefert werden. (…) Werden pro Monat weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder an eine Partei geliefert, so sind derartige Einfuhren wesentlicher Fahrradteile wirtschaftlich kaum von Bedeutung und dürften die Auswirkungen des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten Zolls nicht untergraben. Daher sollte bei diesen Einfuhren davon ausgegangen werden, dass sie keine Umgehung darstellen.
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Drittens werden die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile durch die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Zolls bedingt vom ausgeweiteten Zoll befreit, sofern sie von einem Montagebetrieb, für den die Kommission eine Untersuchung durchführt, oder in dessen Namen zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.
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Erwägungsgrund 8 VO 88/97:
Andere Parteien, die nicht vom Zoll befreit werden können, weil sie keine Montagevorgänge durchführen, sollten dennoch das Befreiungssystem in Anspruch nehmen können, sofern sie die wesentlichen Fahrradteile im Rahmen der Kontrolle der besonderen Verwendung anmelden und an vom Zoll befreite Parteien oder an Inhaber einer Bewilligung "Besondere Verwendung" oder in geringfügigen Mengen liefern.
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Handelt es sich bei den Kunden dieser Parteien um Montagebetriebe, die noch nicht vom Zoll befreit sind und Fahrradteile in Mengen verwenden, die nicht geringfügig sind, so müssen diese Kunden zunächst eine Zollbefreiung von der Kommission erhalten.
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Art. 211 UZK:
(1) Eine Bewilligung der Zollbehörden ist erforderlich für
a) die Inanspruchnahme der aktiven oder passiven Veredelung, der vorübergehenden Verwendung oder der Endverwendung,
(…)
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Art. 254 UZK:
(1) In der Endverwendung können Waren aufgrund ihres besonderen Zwecks abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.
(…)
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IV.
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Inwieweit die Klägerin einen Anspruch auf rückwirkende Erweiterung ihrer Bewilligung einer Endverwendung im Sinne von Art. 211 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a UZK hat, hängt von der Auslegung des Art. 14 Buchst. c VO 88/97 ab. Insbesondere kommt es darauf an, ob die Befreiung nach dieser Vorschrift zugleich mit anderen in Art. 14 VO 88/97 genannten Befreiungen bewilligt werden darf und ob nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97 die Einfuhr von weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils lediglich pro Bewilligungsinhaber oder je Kunde in einem Monat zugelassen werden kann. Weiterhin stellt sich die Frage, welche Folgen es hat, wenn der Bewilligungsinhaber diese Menge überschreitet. Wie die Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll für Einfuhren wesentlicher Fahrradteile nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97 zu verstehen ist, das heißt ob es sich um eine Freigrenze oder um eine Freimenge handelt, ist nach Auffassung des vorlegenden Gerichts zweifelhaft.
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1. Mit der VO 2474/93 wurde ein Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fahrrädern und anderen Zweirädern (einschließlich Lastendreiräder) ohne Motor "des KN-Codes 8712 00" mit Ursprung in China eingeführt (Art. 1 Abs. 1 VO 2474/93). Dieser wurde einige Jahre später mit Art. 2 Abs. 1 VO 71/97 auf die Einfuhren bestimmter wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in China ausgeweitet, um eine Umgehung des Antidumpingzolls zu verhindern. Allerdings sollte der Antidumpingzoll nicht auf Einfuhren erhoben werden, bei denen aufgrund einer beigefügten Beschreibung keine Umgehung zu befürchten war (vergleiche --vgl.-- Erwägungsgrund 30 VO 71/97). Zugleich wurde die Kommission ermächtigt, Befreiungen für Einfuhren wesentlicher Fahrradteile vorzusehen, mit denen der durch die VO 2474/93 eingeführte Antidumpingzoll nicht umgangen wird (Art. 3 Abs. 1 VO 71/97). In diesem Zusammenhang hielt der Unionsgesetzgeber eine Befreiung für Montagevorgänge, die Verwendung wesentlicher Fahrradteile in geringen Mengen durch Kleinunternehmen, insbesondere als Ersatzteile (Erwägungsgrund 38 VO 71/97) und Einfuhren befreiter Parteien (Erwägungsgrund 41 VO 71/97) für gerechtfertigt. Bei der Befreiung von Einfuhren geringer Mengen war unter anderem maßgeblich, dass diese von wirtschaftlich begrenzter Bedeutung sind (Erwägungsgrund 38 VO 71/97).
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Auf der Grundlage von Art. 3 VO 71/97 hat die Europäische Kommission die VO 88/97 erlassen, die Regelungen enthält, unter welchen Umständen bestimmte Einfuhren wesentlicher Fahrradteile vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit werden können. Neben den direkten Einfuhren befreiter Parteien nach Art. 12 i.V.m. Anhang II VO 88/97, zu denen die Klägerin nicht gehört, sodass diese Ausnahme im Streitfall nicht angewandt werden kann, wurden weitere Befreiungen in Art. 14 VO 88/97 für nicht befreite Parteien geregelt. Diese Ausnahmen setzen voraus, dass die eingeführten wesentlichen Fahrradteile zum zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der Endverwendung nach Art. 254 UZK (unter Geltung des ZK: besondere Verwendung nach Art. 82 ZK) überlassen werden.
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Im Einzelnen betrifft dies Lieferungen wesentlicher Fahrradteile an eine gemäß Art. 7 oder 12 VO 88/97 befreite Partei (Art. 14 Buchst. a VO 88/97), Lieferungen wesentlicher Fahrradteile an einen anderen Inhaber einer Bewilligung im Sinne von Art. 291 der ZK-Durchführungsverordnung beziehungsweise Art. 254 UZK (Art. 14 Buchst. b VO 88/97), wesentliche Fahrradteile zur Verwendung bei der Montage von Fahrrädern mit Hilfsmotor, sogenannten E-Bikes (Art. 14 Buchst. d VO 88/97) oder --die im vorliegenden Streitfall in Betracht kommenden-- Lieferungen kleinerer Mengen (Art. 14 Buchst. c VO 88/97). Letztere liegen vor, wenn monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils von einer Partei zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder an sie geliefert werden (Englisch: "by a party or are delivered to it"; Französisch: "par une partie, soit livrées à celle-ci"). Die Anzahl der von einer Partei angemeldeten oder an sie gelieferten Teile wird anhand der Anzahl der Teile errechnet, die von allen Parteien angemeldet oder an sie geliefert werden, die mit dieser Partei geschäftlich verbunden sind oder Ausgleichsvereinbarungen getroffen haben (Art. 14 Buchst. c Satz 2 VO 88/97). Dadurch soll es auch Zwischenhändlern oder Kleinunternehmern ermöglicht werden, wesentliche Fahrradteile in geringem Umfang antidumpingzollfrei einzuführen, etwa weil diese als Ersatzteile benötigt werden (vgl. Art. 3 Abs. 2 zweiter Anstrich VO 71/97).
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2. Es ist unklar, ob die vier in Art. 14 VO 88/97 genannten Alternativen nur alternativ bewilligt werden dürfen, oder ob die Bewilligung der Endverwendung mehrere Befreiungstatbestände kumulativ umfassen kann.
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Die in Art. 14 Buchst. a, b, und d VO 88/97 geregelten Ausnahmen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll hält das vorlegende Gericht für kombinierbar, weil sich diese jeweils auf unterschiedliche Warenempfänger beziehungsweise Montagevorgänge beziehen und sich diese Alternativen daher nicht inhaltlich überschneiden.
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Hinsichtlich der Befreiung nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97 bestehen jedoch Zweifel, ob dieser Tatbestand mit anderen Befreiungstatbeständen im Sinne von Art. 14 VO 88/97 in der Bewilligung einer Endverwendung kombiniert werden kann. Im Einzelnen begünstigt Art. 14 Buchst. c VO 88/97 zwei Fälle. Der erste Fall betrifft Einfuhren, die von einer nicht befreiten Partei zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. Demnach könnte die Klägerin als nicht befreite Partei monatlich bis zu 299 Stück wesentliche Fahrradteile für ihren eigenen Gebrauch zum zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der Endverwendung anmelden. Die zweite Alternative bezieht sich auf Lieferungen an eine nicht befreite Partei. Dass in beiden Fällen nur nicht befreite Parteien gemeint sein können, ergibt sich aus der Verwendung des Begriffs "Partei" anstatt des Begriffs "befreite Partei" wie etwa in Art. 1 siebter Anstrich VO 88/97, sowie daraus, dass Lieferungen an befreite Parteien bereits von Art. 14 Buchst. a VO 88/97 erfasst werden. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts erfasst die zweite Alternative Fälle, in denen ein Bewilligungsinhaber als Zwischenhändler auftritt und die eingeführten Waren an ein anderes Unternehmen weiterliefert. In Betracht käme auch der Fall, dass die Zollanmeldung von einem indirekten Vertreter als Anmelder im Sinne von Art. 5 Nr. 15 UZK abgegeben wird und die wesentlichen Fahrradteile anschließend an die nicht befreite Partei, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wurde, geliefert werden.
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Gegen eine Kombination der Befreiung nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97 mit den Befreiungen nach Art. 14 Buchst. a und/oder b VO 88/97 spricht neben dem Wortlaut der Regelung ("oder") der Sinn und Zweck der Vorschrift. Mit der Befreiung nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97 sollten Parteien begünstigt werden, die nicht bereits über eine eigene Bewilligung einer Endverwendung verfügen (zum Beispiel Reparaturbetriebe, die Ersatzteile über eine andere Partei beziehen). Wie sich zudem aus den Erwägungsgründen 38 VO 71/97 und 4 VO 88/97 ergibt, sollten mit der Befreiung nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97 Einfuhren, die von wirtschaftlich lediglich begrenzter Bedeutung sind und die daher nicht zu einer Umgehung des Antidumpingzolls führen, nicht mit Antidumpingzoll belastet werden. Daher erscheint es fraglich, ob die Einfuhren einer Partei auch dann noch als wirtschaftlich untergeordnet angesehen werden können, wenn diese Partei bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Befreiungen nach Art. 14 Buchst. a und/oder b VO 88/97 monatlich insgesamt wesentlich mehr als 299 Stück wesentlicher Fahrradteile antidumpingzollfrei einführen könnte.
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Andererseits erscheint es nicht zwingend ausgeschlossen, in der Bewilligung einer Endverwendung die Befreiung nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97 mit anderen Befreiungstatbeständen zu kombinieren. Zum einen hat der Verordnungsgeber dazu keine Vorgaben gemacht, was darauf hinweisen könnte, dass ihm dies nicht als problematisch erschien. Zum anderen ist nicht ersichtlich, warum nicht Lieferungen an begünstigte Parteien nach Art. 14 Buchst. a und/oder b VO 88/97 und die übrigen Lieferungen nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97 vom erweiterten Antidumpingzoll befreit werden können, solange eine eindeutige Zuordnung der jeweiligen Lieferung zu einem bestimmten Befreiungstatbestand möglich ist.
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Das vorlegende Gericht neigt der Auffassung zu, dass in der Bewilligung einer Endverwendung nicht zugleich Befreiungen nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97 und nach Art. 14 Buchst. a und/oder b VO 88/97 kombiniert bewilligt werden dürfen. Denn durch eine solche Kumulation würden im Ergebnis entgegen dem oben dargestellten Willen des Verordnungsgebers antidumpingzollfreie Einfuhren auf eine deutlich größere Stückzahl als maximal 299 Stück pro anmeldender Partei ausgeweitet, obwohl mit der Begrenzung der Stückzahl erreicht werden sollte, dass lediglich wirtschaftlich untergeordnete Einfuhren von der Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll profitieren. Letztlich versteht der Senat Art. 14 Buchst. c VO 88/97 als einen Auffangtatbestand für Parteien, die nicht bereits durch die anderen Befreiungstatbestände begünstigt werden können.
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3. Weiterhin ergibt sich aus Art. 14 Buchst. c VO 88/97 nicht eindeutig, ob die Grenze von monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils dahingehend zu verstehen ist, dass die Partei, die die Fahrradteile zum zollrechtlich freien Verkehr anmeldet, diese Menge pro Kunde oder insgesamt maximal 299 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils antidumpingzollfrei liefern kann. Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass keine wirtschaftlich untergeordneten Einfuhren mehr vorlägen, wenn die Mengenbegrenzung pro Kunde gölte, und somit auch große Importeure von der Befreiung vom Antidumpingzoll profitierten. Denn im Fall der Begünstigung großer Importeure mit einer Vielzahl an Kunden würden im Ergebnis große Mengen wesentlicher Fahrradteile antidumpingzollfrei zum zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der Endverwendung überlassen, obwohl diese durch die VO 71/97 mit Antidumpingzoll belegt werden sollten. Dies widerspräche der Intention des Verordnungsgebers, der nur wirtschaftlich untergeordnete Einfuhrmengen vom erweiterten Antidumpingzoll befreien wollte (vgl. Erwägungsgrund 38 VO 71/97 und Erwägungsgrund 4 VO 88/97). Auch der Wortlaut der Vorschrift des Art. 14 Buchst. c VO 88/97 ("oder an sie geliefert werden") spricht dafür, dass sich dies auf die zuvor genannte Partei bezieht. Auf die Kunden wird demgegenüber nicht abgestellt. Weiterhin ist auf Erwägungsgrund 8 VO 88/97 hinzuweisen, in dem ausdrücklich zwischen den Parteien und ihren Kunden differenziert wird.
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Bei der Beurteilung der Frage, ob die in Art. 14 Buchst. c VO 88/97 angegebene Menge pro Kunde oder pro Bewilligungsinhaber zu verstehen ist, hält es das vorlegende Gericht für unerheblich, wie sich das Geschäftsgebaren einer Partei darstellt. Maßgeblich ist ausgehend vom Wortlaut des Art. 14 Buchst. c VO 88/97 allein, wie viel Stück beziehungsweise welche Mengen wesentlicher Fahrradteile eine Partei anmeldet oder an sie weitergeliefert werden. Die Beweggründe einer Partei oder ihr Auftreten am Markt werden demgegenüber in dieser Vorschrift nicht angesprochen. Auch eine etwaige Absicht, die Grenze von maximal 299 Stück zu überschreiten, ist unerheblich, weil die Bewilligung auf eine Stückzahl von weniger als 300 Stück begrenzt wäre und darüber hinausgehende Mengen nicht antidumpingzollfrei zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden könnten und eventuell entstandener Antidumpingzoll nacherhoben werden müsste. Auch in Art. 15 Abs. 2 VO 88/97 wird auf das tatsächliche Überschreiten der Schwelle und nicht auf die bloße Absicht zu deren Überschreitung abgestellt. Ferner ergibt sich daraus nicht, dass die Bewilligung der Endverwendung von Anfang an nicht erteilt werden dürfte, wenn sie möglicherweise später widerrufen werden müsste.
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4. Schließlich kommt es für die Lösung des Streitfalls darauf an, ob es sich bei der Grenze von monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils um eine Freigrenze oder um eine Freimenge handelt. Im Fall einer Freigrenze entfällt die Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll insgesamt, wenn eine Partei mehr als 299 Stück monatlich anmeldet oder weiterliefert. Handelt es sich dagegen bei der in Art. 14 Buchst. c VO 88/97 festgelegten Stückzahl um eine Freimenge, blieben unabhängig von deren Überschreitung jedenfalls 299 Stück antidumpingzollfrei.
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Für eine Auslegung als Freigrenze spricht das Motiv des Verordnungsgebers, lediglich kleinere Einführer oder Empfänger zu begünstigen. Demgegenüber wären bei einer Auslegung als Freimenge auch größere Einfuhren zumindest teilweise begünstigt, weil auch bei einem Überschreiten der Menge in jedem Fall 299 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils vom erweiterten Antidumpingzoll befreit wären.
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In diesem Zusammenhang erlaubt sich das vorlegende Gericht den Hinweis auf das EuGH-Urteil Hauptzollamt B (Caviar d´esturgeons) vom 12.05.2021 - C-87/20, EU:C:2021:382, Rz 38 ff., in dem der EuGH die Menge von 125 Gramm Kaviar von Störartigen pro Person, für die bei der Einfuhr keine Einfuhrgenehmigung vorgelegt werden muss, als Freigrenze angesehen hatte.
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5. Die eingangs angesprochenen Rechtsfragen wurden durch den EuGH bisher noch nicht geklärt.
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Mit seinem Urteil Isaac International vom 29.07.2010 - C-371/09, EU:C:2010:458 hat der EuGH entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Zollanmeldung als ein Antrag auf Bewilligung einer vorübergehenden Verwendung gelten kann. Außerdem hatte der EuGH die Frage zu klären, ob ein Einführer, der über keine Bewilligung verfügt, unter Anwendung von Art. 212a ZK dennoch die Befreiung vom Antidumpingzoll in Anspruch nehmen kann. Mit den Rechtsfragen, die sich im vorliegenden Streitfall stellen, hatte sich der EuGH jedoch nicht zu befassen.
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