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BFH 05.05.2020 - XI R 33/19
BFH 05.05.2020 - XI R 33/19 - Anforderungen an die Büroorganisation bei chronischer Erkrankung des zuständigen Bearbeiters
Normen
§ 120 Abs 2 S 1 FGO, § 120 Abs 2 S 3 FGO, § 120 Abs 3 Nr 2 FGO, § 56 Abs 1 FGO, § 155 S 1 FGO, § 85 Abs 2 ZPO
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 18. September 2019, Az: 3 K 1555/17, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Wer wegen einer chronischen Erkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, muss sein Büro so organisieren, dass Fristen auch für den Fall eines plötzlich auftretenden Krankheitsschubes ordnungsgemäß gewahrt werden können (z.B. durch Bereithaltung eines Vertreters).
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2. NV: Unerlässliche Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Büroorganisation ist außerdem ein Fristenkontrollbuch oder eine vergleichbare Einrichtung, in der der Ablauf sämtlicher Fristen vermerkt und eine Frist erst nach Vornahme der zu ihrer Einhaltung erforderlichen Handlung gestrichen wird.
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.09.2019 - 3 K 1555/17 wird als unzulässig verworfen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
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I.
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Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz wies mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 137 veröffentlichten Urteil vom 18.09.2019 - 3 K 1555/17 die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wegen Umsatzsteuer 2012 bis 2014 (Streitjahre) ab und ließ die Revision zu. Das Urteil des FG ist der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, das einen Eingangsstempel vom 16.10.2019 trägt, am 21.10.2019 zugestellt worden.
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Mit Schriftsatz vom 15.11.2019 legte die Klägerin die Revision ein, beantragte, die entgeltliche Überlassung des Dorfgemeinschaftshauses als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln, da die kurzfristige Überlassung von Grundstücken von der Anwendung des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes ausgeschlossen sei, und teilte mit, die weitere Begründung der "Klage" bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Unterzeichnet ist die Revisionsschrift von Wirtschaftsprüfer/Steuerberater A.
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Mit dem ebenfalls von A unterzeichneten Schriftsatz vom 07.01.2020 beantragte die Klägerin wegen Krankheit des Bearbeiters die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 28.02.2020.
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Nachdem die Geschäftsstelle des Senats mit Schreiben vom gleichen Tag, das der Klägerin am 09.01.2020 zugestellt worden ist, mitgeteilt hatte, dass die Revisionsbegründungsfrist am 23.12.2019 abgelaufen und der Antrag auf Fristverlängerung daher verspätet gestellt sei, reichte die Klägerin am 20.01.2020 die von A unterzeichnete Revisionsbegründung ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine eidesstattliche Versicherung des A ist dem Antrag beigefügt.
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Die Klägerin bringt zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vor, sowohl das außergerichtliche Vorverfahren als auch das finanzgerichtliche Verfahren sei von einem langjährigen Mitarbeiter, Steuerberater B, eigenverantwortlich geführt worden. B habe den Prozessbevollmächtigten im Oktober 2019 mitgeteilt, dass er an (nachfolgend: Krankheit) erkrankt sei. Die erste Therapie sei positiv verlaufen, so dass die weitere Bearbeitung des Rechtsmittels von B in einem persönlichen Gespräch angekündigt und in Angriff genommen worden sei. Die Unterlagen seien B überbracht worden.
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Im Januar 2020 habe sich herausgestellt, dass B --entgegen seiner Absichtsbekundung-- aufgrund der mit der Krankheit einhergehenden Belastung weder mit der Bearbeitung begonnen noch die Kanzlei über eine notwendige Fristverlängerung in Kenntnis gesetzt habe. B habe am 06.01.2020 das Sekretariat der Kanzlei angewiesen, Fristverlängerung zu beantragen. Dieser Antrag sei am 07.01.2020 an den Bundesfinanzhof (BFH) per Telefax übermittelt worden. Am 13.01.2020 habe B mitgeteilt, dass ... . B befinde sich seither in einer Klinik. Bedingt durch den Krankheitsverlauf werde die weitere Bearbeitung nunmehr durch A fortgeführt.
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Da durch die schwere Krankheit und spätere positive Erwartungshaltung von B die Prozessbevollmächtigten dem B durch weitere Beschäftigung einen gewissen psychologischen Beistand hätten einräumen wollen, seien bedauerlicherweise die organisatorischen Abfolgen und Vorgänge innerhalb der Kanzleiorganisation der Prozessbevollmächtigten unterlaufen worden. Die Übertragung des Mandats auf einen anderen Mitarbeiter oder Stellvertreter sei in diesem Zeitraum unterblieben.
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Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre vom 07.11.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.04.2017 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer für das Jahr 2012 auf ... €, die Umsatzsteuer für das Jahr 2013 auf ... € und die Umsatzsteuer für das Jahr 2014 auf ... € festgesetzt wird.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen.
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Es bringt vor, die Prozessbevollmächtigten hätten offensichtlich keine organisatorischen Vorkehrungen zur Sicherung der Fristwahrung getroffen. Darin liege ein nicht entschuldigtes Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten.
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Beide Beteiligte haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
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II.
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Die Revision ist unzulässig; sie ist daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Klägerin hat die Revision nicht fristgemäß begründet; dem Antrag auf Wiedereinsetzung ist nicht zu entsprechen.
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1. Die Klägerin hat die Frist für die Begründung der Revision versäumt.
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a) Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz FGO ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Frist kann gemäß § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. War die Begründungsfrist im Zeitpunkt des Antrags hingegen bereits abgelaufen, kann die Frist nicht mehr wirksam verlängert werden; dies führt zur Unzulässigkeit der Revision (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20.03.2001 - XI R 86/00, juris; vom 28.10.2005 - V R 47/05, juris; vom 10.05.2013 - II R 5/13, BFH/NV 2013, 1428, Rz 12).
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b) Die Revisionsbegründungsfrist lief im Streitfall nach § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs am Montag, dem 23.12.2019, ab. Die Revisionsbegründung der Klägerin ist jedoch erst am 20.01.2020 und der Antrag auf Fristverlängerung erst am 07.01.2020 beim BFH eingegangen. Beide sind verspätet.
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c) Die bereits in der Revisionsschrift enthaltenen materiell-rechtlichen Ausführungen der Klägerin genügen nicht für eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung.
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aa) Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO muss die Revisionsbegründung u.a. die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt.
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bb) Dazu muss der Revisionskläger u.a. die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Erforderlich ist damit eine zumindest kurze Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, aus der zu erkennen ist, dass der Revisionskläger die Begründung dieses Urteils und sein eigenes Vorbringen überprüft hat (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Beschluss vom 09.03.2016 - I R 79/14, BFH/NV 2016, 1039; BFH-Urteil vom 29.08.2017 - VIII R 32/15, BFHE 260, 1, BStBl II 2018, 223, Rz 15). Der Revisionskläger muss danach im Einzelnen und in Auseinandersetzung mit der Argumentation des FG dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen (z. B. BFH-Beschlüsse vom 20.08.2012 - I R 3/12, BFH/NV 2012, 1990; vom 07.06.2018 - IV R 11/14, BFH/NV 2018, 963, Rz 20).
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cc) An solchen Ausführungen fehlt es. Die Revisionsschrift lässt zwar erkennen, welche Rechtsnorm die Klägerin für verletzt hält, sie lässt aber jegliche Auseinandersetzung mit der rechtlichen Argumentation der Vorinstanz vermissen.
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2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Klägerin nicht zu gewähren; denn sie hat nicht hinreichend dargetan, warum kein Organisationsverschulden in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten vorliegt.
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a) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm gemäß § 56 Abs. 1 FGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. In formeller Hinsicht setzt die Gewährung der Wiedereinsetzung voraus, dass innerhalb einer Frist von einem Monat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz FGO) nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll.
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aa) Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11.05.2010 - XI R 24/08, BFH/NV 2010, 1834, Rz 12; vom 13.09.2012 - XI R 40/11, BFH/NV 2013, 213, Rz 14). Im Falle einer Erkrankung erfordert ein schlüssiger Wiedereinsetzungsantrag die Darlegung einer geeigneten Notfall-Vorsorge, die auch bei einer unvorhersehbaren Verhinderung des Prozessbevollmächtigten die Funktionsfähigkeit des Büros, insbesondere die Überwachung der Fristsachen, gewährleistet (BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 1428).
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bb) Jedes Verschulden --mithin auch einfache Fahrlässigkeit-- schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17.02.2010 - I R 38/09, BFH/NV 2010, 1283; vom 13.09.2012 - XI R 48/10, BFH/NV 2013, 212, Rz 12). Nach § 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 Satz 1 FGO muss sich jeder Beteiligte das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15.05.2019 - XI R 14/17, BFH/NV 2019, 924, Rz 7); ein beim Prozessbevollmächtigten angestellter, verantwortlich tätiger Steuerberater, der nicht nur unselbständige Hilfs- und Bürotätigkeiten ausübt, ist insoweit einem Bevollmächtigten i.S. des § 85 Abs. 2 ZPO gleichgestellt (vgl. BFH-Beschluss vom 13.09.2012 - XI R 13/12, BFH/NV 2013, 60, Rz 14, m.w.N.).
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cc) Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss --zur Vermeidung eines Organisationsverschuldens-- grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 09.04.2018 - X R 9/18, BFH/NV 2018, 828, Rz 15, m.w.N.; s.a. BFH-Beschlüsse vom 24.07.1992 - V R 39/86, BFH/NV 1993, 308; vom 10.12.2019 - VIII R 19/17, BFH/NV 2020, 375, Rz 8). Er muss u.a. sicherstellen, dass entweder ein Vertreter vorhanden ist oder das Kanzleipersonal sich an einen solchen wenden kann. Wer wegen einer chronischen Erkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, muss sein Büro so organisieren, dass Fristen auch für den Fall eines plötzlich auftretenden Krankheitsschubes ordnungsgemäß gewahrt werden können, z.B. durch Bereithaltung eines Vertreters (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2018, 828, Rz 16). Unerlässliche Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Büroorganisation ist außerdem ein Fristenkontrollbuch oder eine vergleichbare Einrichtung, in der der Ablauf sämtlicher Fristen vermerkt und eine Frist erst nach Vornahme der zu ihrer Einhaltung erforderlichen Handlung gestrichen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 22.05.2018 - XI R 22/17, BFH/NV 2018, 961, Rz 17).
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b) An den erforderlichen Darlegungen zur Notfall-Vorsorge fehlt es im Streitfall.
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aa) Es ist bereits nicht vorgetragen, wie die Fristenkontrolle in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten organisiert ist und wie A (und nicht B), der die Revision namens der Klägerin eingelegt hat, die Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist von sich aus sichergestellt hat. Nicht dargelegt ist z.B., ob die Frist auf Weisung des A (oder des B) in ein Fristenkontrollbuch der Kanzlei oder eine vergleichbare Einrichtung eingetragen wurde. Ebenso fehlen Ausführungen dazu, ob, wie und von wem die Einhaltung dieser Frist überwacht bzw. die Löschung im Fristenkontrollbuch vorgenommen wurde oder nicht. Daher ist auch nicht ersichtlich, warum nicht vor Ablauf der Frist der bevorstehende Fristablauf bemerkt, der Versuch einer Rücksprache mit B unternommen oder ein Vertreter des B informiert wurde.
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bb) Auch fehlt Vortrag dazu, warum bei dem --aus Sicht des Senats nachvollziehbaren und verständlichen-- Versuch, dem angestellten Steuerberater B durch weitere Beschäftigung einen gewissen psychologischen Beistand zu leisten, für B kein Vertreter bestellt wurde, der (in enger Abstimmung mit B) überwacht, dass B zur weiteren Bearbeitung gesundheitlich in der Lage bleibt, für den Fall eines Krankheitsschubes laufende Fristen einzuhalten. Die Prozessbevollmächtigten hätten dem gesundheitlich stark angeschlagenen B die Bearbeitung nicht ohne organisatorische Begleitung und Unterstützung durch einen Vertreter überlassen dürfen. Dies haben die Prozessbevollmächtigten, wie sie selbst mitteilen, jedoch trotzdem unterlassen. Dieses (ungeachtet der guten Absicht) leichte Verschulden der Prozessbevollmächtigten geht zu Lasten der Klägerin.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
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