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BFH 12.03.2020 - V R 9/20
BFH 12.03.2020 - V R 9/20 - Aufhebung und Zurückverweisung bei Entscheidung über unwirksame Bescheide
Normen
§ 68 FGO, § 126 Abs 3 S 1 Nr 2 FGO, § 31 Abs 1 S 1 KStG 2002, KStG VZ 2011, KStG VZ 2012
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 21. Dezember 2016, Az: 3 K 272/13, Urteil
Leitsatz
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NV: Das FG verstößt gegen die Grundordnung des Verfahrens, wenn es über die Rechtmäßigkeit von Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheiden entscheidet, obwohl zum Entscheidungszeitpunkt bereits Jahressteuerbescheide ergangen waren .
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21.12.2016 - 3 K 272/13 aufgehoben.
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Die Sache wird an das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
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Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Tatbestand
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I.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte die Gemeinnützigkeit der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für den Veranlagungszeitraum 2010 nicht (mehr) an und erließ den Körperschaftsteuerbescheid 2010 vom 24.10.2012. Darin setzte es auch eine (nachträgliche) Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2011 und eine Vorauszahlung für das IV. Quartal 2012 in Höhe von jeweils … € nebst einem Solidaritätszuschlag von … € fest.
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Während des beim Finanzgericht (FG) anhängigen Rechtsstreits um die Gemeinnützigkeit der Klägerin in den Streitjahren 2005 bis 2010 erließ das FA am 02.10.2013 den Körperschaftsteuerbescheid 2010 und am 21.11.2016 den Körperschaftsteuerbescheid 2011. Ohne Berücksichtigung dieser Jahressteuerbescheide entschied das FG im Urteil vom 21.12.2016 - 3 K 272/13 auch über die Klage gegen die Festsetzung der o.g. Vorauszahlungen 2011 und 2012.
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Nach Abtrennung des vorliegenden Verfahrens von dem Verfahren V R 5/17 hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2020 beantragt,
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das Urteil des FG vom 21.12.2016 - 3 K 272/13 sowie die Bescheide über die Festsetzung der nachträglichen Vorauszahlung zur Körperschaftsteuer 2011 und die Festsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlung für das IV. Quartal 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.06.2013 aufzuheben.
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Das FA hat keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe
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II.
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Die Revision der Klägerin ist begründet; sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und --mangels Spruchreife-- zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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1. Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt zum Gegenstand des Verfahrens (§ 68 Satz 1 FGO). Ein derartiger Fall liegt insbesondere dann vor, wenn in einem Rechtsstreit gegen die Festsetzung einer Vorauszahlung ein Jahressteuerbescheid ergeht (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22.01.2013 - IX R 18/12, BFH/NV 2013, 1094, und vom 27.03.2012 - I R 62/08, BFHE 236, 543, BStBl II 2012, 745; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 68 Rz 30).
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2. Im Streitfall haben die nach der Einspruchsentscheidung vom 25.06.2013 ergangenen Körperschaftsteuerbescheide 2011 (vom 02.10.2013) und 2012 (vom 21.11.2016) die angefochtenen Vorauszahlungsbescheide dieser Jahre ersetzt und sind damit zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Das FG hat jedoch nicht über die Jahressteuerbescheide 2011 und 2012 entschieden, sondern über die Klage gegen die Vorauszahlungsbescheide. Hierin liegt ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, da das FG über Steuerbescheide entschieden hat, die keine Wirksamkeit mehr entfalten (BFH-Beschluss vom 23.12.2004 - XI B 60/03, BFH/NV 2005, 1311). Das Urteil des FG kann insoweit keinen Bestand haben, sodass es aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen ist (BFH-Urteil vom 22.12.2015 - I R 43/13, BFH/NV 2016, 1034, Rz 10; BFH-Beschlüsse vom 02.12.2013 - III B 157/12, BFH/NV 2014, 545, und vom 29.09.2017 - I B 61/16, BFH/NV 2018, 210). Im zweiten Rechtsgang wird das FG über die noch anhängigen Klagen wegen Körperschaftsteuer 2011 und 2012 zu entscheiden haben.
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3. Die Übertragung der Kostenentscheidung an das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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