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BFH 18.04.2018 - X B 124/17
BFH 18.04.2018 - X B 124/17 - (Formelle Verfassungsmäßigkeit des § 367 Abs. 2a AO ist geklärt)
Normen
§ 367 Abs 2a AO, Art 38 GG, Art 76 GG, Art 77 GG, § 78 BTGO, § 81 BTGO
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 23. Mai 2017, Az: 8 K 612/16, Urteil
Leitsatz
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NV: Die formelle Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die Teil-Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 2a AO) ist durch die bereits vorliegende BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 30. September 2010 III R 39/08, BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11) geklärt. Die seither eingetretenen Entwicklungen in der Rechtsprechung des BVerfG und der Literatur geben keinen Anlass, diese Frage erneut höchstrichterlich zu prüfen .
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. Mai 2017 8 K 612/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
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I.
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Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) legte gegen den --im Wesentlichen erklärungsgemäß ergangenen-- Einkommensteuerbescheid 2013 Einspruch ein. Zur Begründung führte sie an, zahlreiche Normen des Einkommensteuerrechts --insbesondere die gesetzlichen Beschränkungen des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen-- seien verfassungswidrig. Sie beantragte, das Einspruchsverfahren im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ruhen zu lassen.
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Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) teilte der Klägerin mit, das Einspruchsverfahren werde fortgesetzt. Die Berufung auf die anhängigen Verfahren diene im Fall der Klägerin nur dem Interesse an einem möglichst langen Offenhalten des Einspruchsverfahrens. Dem stehe das öffentliche Interesse an der Bestandskraft von Steuerbescheiden entgegen. Mit der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Teil-Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2016 wies das FA den Einspruch zurück, soweit über ihn entschieden wurde. Die Berechnung der zumutbaren Belastung sowie die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif nahm es von der Entscheidung aus; insoweit ließ das FA das Einspruchsverfahren ruhen.
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Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die isolierte Aufhebung der Teil-Einspruchsentscheidung. Bei der Einfügung des § 367 Abs. 2a der Abgabenordnung (AO) seien die Vorschriften über das Gesetzgebungsverfahren nicht eingehalten worden, so dass diese Vorschrift formell verfassungswidrig sei. Zum einen sei die Norm bei der ersten Lesung noch nicht im Entwurf des Jahressteuergesetzes (JStG) 2007 enthalten gewesen, sondern erst vom Finanzausschuss in den Gesetzentwurf eingefügt worden. § 78 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundestages (GO BT) schreibe aber drei Lesungen vor, von denen in Bezug auf § 367 Abs. 2a AO indes die erste entfallen sei. Zum anderen sei vor der zweiten Lesung die in § 81 Abs. 1 Satz 2 GO BT vorgesehene Zwei-Tages-Frist zwischen der Verteilung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses und der Abstimmung im Bundestag nicht eingehalten worden. Dies alles stelle zugleich einen Verstoß gegen Art. 76, 77 des Grundgesetzes (GG) dar.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es vertrat die Auffassung, § 367 Abs. 2a AO sei in verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen. Hierfür berief es sich im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. September 2010 III R 39/08 (BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11, Rz 71 ff.).
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Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
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Das FA hält die Beschwerde für unbegründet.
Entscheidungsgründe
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II.
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Die Beschwerde ist unbegründet.
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1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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a) Die Klägerin formuliert die Rechtsfrage, ob ein Verstoß gegen § 78 Abs. 1 Satz 1 GO BT bei gleichzeitigem Verstoß gegen § 81 Abs. 1 Satz 2 GO BT einen Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, 2 GG impliziert und § 367 Abs. 2a AO deshalb verfassungswidrig zustande gekommen ist.
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b) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 X B 43/10, BFH/NV 2011, 636, Rz 5, m.w.N.).
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Hat der BFH bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, muss dargelegt werden, welche neuen Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage vorgebracht werden, so dass eine erneute Entscheidung des BFH über diese Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist (BFH-Beschluss vom 29. Dezember 2010 IV B 46/09, BFH/NV 2011, 634, Rz 10, m.w.N.).
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c) Im vorliegenden Zusammenhang hat der III. Senat des BFH mit dem -bereits vom FG angeführten- Urteil in BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11 entschieden, dass § 367 Abs. 2a AO in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen ist. Eine Verfassungsbeschwerde gegen diese --ausführlich begründete-- Entscheidung ist vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen worden (Beschluss vom 1. Oktober 2013 1 BvR 1359/11).
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d) Dies hat die Klägerin zwar im Ausgangspunkt zutreffend gesehen. Sie ist aber der Auffassung, aufgrund neuerer Entwicklungen in der Rechtsprechung des BVerfG und der staatsrechtlichen Literatur sei eine erneute Entscheidung des BFH erforderlich. Dem kann der Senat indes nicht beitreten.
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aa) Die von der Klägerin angeführten BVerfG-Entscheidungen vom 13. Juni 2017 2 BvE 1/15 (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 2017, 1364), und vom 7. November 2017 2 BvE 2/11 (NVwZ 2018, 51) befassen sich nicht mit den Anforderungen an das Gesetzgebungsverfahren, sondern betreffen das Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten. Sie sind schon deshalb für die Beurteilung der von der Klägerin im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Rechtsfrage nicht einschlägig.
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bb) Auch die beiden von der Klägerin vorgelegten Literaturstimmen --ein Vortrag des Präsidenten des BFH und ein in englischer Sprache verfasster Zeitschriftenbeitrag eines Hochschullehrers-- sind nicht einschlägig. Sie befassen sich weder mit dem JStG 2007 noch mit der durch dieses Gesetz eingefügten Vorschrift des § 367 Abs. 2a AO noch mit den Auswirkungen von Verstößen gegen diejenigen Regelungen der GO BT, die die Klägerin im Gesetzgebungsverfahren zum JStG 2007 als verletzt ansieht.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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3. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
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