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BFH 28.02.2018 - X S 1/18
BFH 28.02.2018 - X S 1/18 - Anhörungsrüge im Erinnerungsverfahren
Normen
§ 3 Abs 2 GKG, § 66 Abs 6 S 1 GKG, § 66 Abs 7 S 2 GKG, § 69a GKG, § 69 Abs 3 FGO
Vorinstanz
vorgehend BFH, 30. November 2017, Az: X E 12/17, Beschluss
Leitsatz
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1. NV: Über die Anhörungsrüge nach § 69a GKG entscheidet wie im Erinnerungsverfahren der Einzelrichter .
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2. NV: Im Verfahren betreffend die Anhörungsrüge ist die Verletzung rechtlichen Gehörs darzulegen .
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3. NV: Bei unzulässigem Rechtsbehelf ist im Allgemeinen keine Akteneinsicht zu gewähren .
Tenor
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Die Anhörungsrüge des Rügeführers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. November 2017 X E 12/17 wird als unzulässig verworfen.
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Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 26. Oktober 2017 KostL 1495/17 (X B 79/17) anzuordnen, wird abgelehnt.
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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Tatbestand
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I.
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Mit Beschluss vom 25. September 2017 X B 79/17 hatte der Senat zum einen eine Beschwerde des Kostenschuldners, Erinnerungsführers und Rügeführers (Rügeführer) gegen die Verwerfung einer Anhörungsrüge durch das Finanzgericht als unzulässig seinerseits als unzulässig verworfen, zum anderen eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Rügeführer auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 26. Oktober 2017 KostL 1495/17 (X B 79/17) hatte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) dem Rügeführer insgesamt 120 € in Rechnung gestellt (zweimaliger Ansatz der Festgebühr von 60 € nach Nr. 6502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes --GKG--).
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Dagegen legte der Rügeführer Erinnerung ein und begründete diese (wörtlich) zunächst wie folgt:
"1. Im Hinblick auf die unabhängig von der Erhebung der Erinnerung im Grundsatz bestehende Zahlungspflicht wird unter Bezugnahme auf die vor dem BFH anhängigen Verfahren unter den Aktenzeichen X B 53/17, X B 54/17, X B 55/17 und X S 16/17 die Aussetzung der Vollziehung beantragt.
2. Vorsorglich wird deshalb beantragt, von einer Vollziehung der angefochtenen Kostenentscheidung einstweilen abzusehen."
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Bei den genannten Verfahren X B 53/17, X B 54/17 und X B 55/17 handelt es sich um Beschwerden des Rügeführers gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbeträgen betreffend die Jahre 2007 bis 2013, bei dem Verfahren X S 16/17 um einen auf das Verfahren X B 53/17 (Streitjahre 2007 bis 2009) bezogenen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV). In diesen Verfahren war noch nicht entschieden.
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In einem weiteren Schriftsatz führte der Rügeführer aus:
"Die Erinnerung und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 01.11.2017 werden vollumfänglich aufrechterhalten. Die Aussetzung der Vollziehung wurde unabhängig von der im Grundsatz bestehende[n] Zahlungspflicht vorsorglich bis zum Abschluss der unter den Aktenzeichen X B 53/17, X B 54/17, X B 55/17 und X S 16/17 bei dem Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren beantragt.
Vor diesem Hintergrund wird deshalb beantragt, von einer Vollziehung der angefochtenen Kostenentscheidung einstweilen abzusehen."
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Einwände, die ihren Grund im Kostenrecht hätten, hatte der Rügeführer nicht vorgebracht.
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Mit Beschluss vom 30. November 2017 X E 12/17 hat der Senat durch die Einzelrichterin nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Erinnerung zurückgewiesen, da die Kostenrechnung, insbesondere der zweifache Ansatz der Gebühr von 60 €, inhaltlich zutreffend sei. Im Rahmen dieses Beschlusses wurde festgestellt, dass der Antrag, nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen, sich erledigt habe.
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Gegen den nach seiner Angabe am 5. Januar 2018 zugegangenen Beschluss hat der Rügeführer am 18. Januar 2018 Anhörungsrüge erhoben, die einstweilige AdV der angefochtenen Entscheidung nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG sowie Akteneinsicht beantragt. Das Gericht habe seinen Tatsachen- und Rechtsvortrag nicht zur Kenntnis genommen und seine Würdigung auf vereinzelte Teile der Erinnerungsbegründung unter Außerachtlassung der Beweismittel beschränkt. Damit habe das Gericht den Anspruch des Rügeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. An seinem Tatsachen- und Rechtsvortrag nebst Beweisantritten zu X B 79/17 halte er fest.
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Zum einen habe das Gericht den Vortrag des Rügeführers zu den bei dem BFH anhängigen Verfahren X B 53/17, X B 54/17, X B 55/17 und X S 16/17 nicht zur Kenntnis genommen. Die Gebühr von 60 € für die Verwerfung oder Zurückweisung einer Beschwerde habe er gar nicht bestritten. Er zitiert in diesem Zusammenhang wörtlich die Aussage des angefochtenen Beschlusses, im Falle der Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde werde eine Gebühr von 60 € erhoben, und führt sodann aus: "Dies wurde von dem Erinnerungsführer in seinem Schriftsatz vom 01.11.2017 nicht in Abrede gestellt und war auch nicht Gegenstand vorliegender Erinnerungsverfahren."
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Zum anderen habe sich das Gericht zu der beantragten AdV nicht geäußert.
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Ferner hat der Rügeführer Akteneinsicht beantragt und sich hierzu auf den BFH-Beschluss vom 11. März 2009 VI S 2/09 (BFH/NV 2009, 1131) berufen.
Entscheidungsgründe
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II.
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Über die Anträge entscheidet die Einzelrichterin entsprechend § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG. In den Anhörungsrügeverfahren verschiedener Prozessordnungen ist anerkannt, dass jeweils der Spruchkörper in der jeweils aktuellen geschäftsplanmäßigen Besetzung tätig wird, der auch im Ausgangsverfahren zuständig ist; Personenidentität ist nicht erforderlich (vgl. zu § 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--, Bergkemper in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 133a FGO Rz 23; zu § 321a der Zivilprozessordnung, Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 321a Rz 15a, sowie Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2005 III ZR 443/04, Monatsschrift für Deutsches Recht 2006, 168, unter II.1.).
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III.
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Die Anhörungsrüge ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
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1. § 69a GKG regelt die Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Erinnerungsverfahren. Nach § 69a Abs. 1 GKG ist auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn (Nr. 1.) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und (Nr. 2.) das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge ist innerhalb bestimmter Frist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird (§ 69a Abs. 2 Satz 1 bis 4 GKG). Sie muss nach § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen darlegen. Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist erhoben, so ist sie nach § 69a Abs. 4 Satz 1, 2 GKG als unzulässig zu verwerfen, und zwar durch unanfechtbaren Beschluss, der kurz begründet werden soll (§ 69a Abs. 4 Satz 4, 5 GKG).
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2. Der Rügeführer hat entgegen § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG nicht dargelegt, dass das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe.
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a) Er meint, das Gericht habe fehlerhaft das Beschwerde- bzw. Antragsvorbringen in den Verfahren X B 53/17, X B 54/17, X B 55/17 und X S 16/17 im Erinnerungsverfahren nicht berücksichtigt. Sein Vorbringen im Erinnerungsverfahren hatte sich in der Bezugnahme auf diese Verfahren erschöpft. Nach § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG i.V.m. § 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG müsste er nunmehr darlegen, dass das Gericht zum einen seinen Vortrag nicht berücksichtigt habe, dass dies zum anderen einen Einfluss auf die Entscheidung gehabt habe ("in entscheidungserheblicher Weise"). Daran fehlt es.
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Es ist schon nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwiefern das Gericht diesen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen haben soll. Er ist zwar in dem gerügten Beschluss nicht ausdrücklich zitiert. Allerdings hat das Gericht mit der Aussage, dass die Kostengrundentscheidung des Senatsbeschlusses vom 25. September 2017 X B 79/17 bindend sei (unter II.1.a), deutlich seine Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht, dass jegliche Sach- und Rechtsfragen, die ihren Grund nicht im Kostenrecht haben, für die Kostenrechnung und damit auch im Erinnerungsverfahren unerheblich sind. Damit sind ersichtlich sowohl Streitigkeiten in anderen Verfahren als auch das vorgängige Beschwerdeverfahren X B 79/17 gemeint.
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Im Übrigen fehlt jede Darlegung dazu, worin trotz dieser Rechtsgrundsätze die Entscheidungserheblichkeit seines in diesen Verfahren angebrachten Sach- und Rechtsvortrags für die angefochtene Kostenrechnung liegen soll, inwiefern also mit Rücksicht auf welchen konkreten Teil dieses Vortrags auf Grundlage der Kostengrundentscheidung in dem Beschluss vom 25. September 2017 X B 79/17 eine andere Kostenrechnung auch nur in Betracht gekommen wäre.
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Wenn der Rügeführer stattdessen sinngemäß selbst vorträgt, die Gebühr von 60 € sei nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens gewesen, ist schon nicht mehr verständlich, wogegen sich die Erinnerung überhaupt gerichtet haben soll und was er mit seinem Erinnerungsverfahren bezweckt hat. Nur um diese Gebühren geht es in der Kostenrechnung und im Erinnerungsverfahren. Über die anderen Rechtsstreitigkeiten, die der Rügeführer betreibt, ist damit weder ausdrücklich noch inzident entschieden.
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b) Inwiefern dem Gericht eine Verletzung rechtlichen Gehörs in Bezug auf die beantragte AdV unterlaufen sein soll, ist ebenfalls nicht dargelegt. Mit der Aussage des Beschlusses, der Antrag nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG habe sich mit der Entscheidung über die Erinnerung erledigt --was in der Sache zutrifft--, hat sich der Rügeführer nicht auseinandergesetzt. Da in der Sache der in dieser Vorschrift ausdrücklich als "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" bezeichnete vorläufige Rechtsschutz der AdV nach § 69 Abs. 3 FGO entspricht, hätte der Rügeführer näher darlegen müssen, worin in diesem Punkte die Verletzung rechtlichen Gehörs liegen soll.
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c) Auch im Übrigen ist nicht konkret vorgetragen, inwiefern das Gericht rechtliches Gehör verletzt haben soll.
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IV.
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Die in der Rügeschrift beantragte Akteneinsicht war nicht zu gewähren. Da der Rechtsbehelf unzulässig ist, besteht nach ständiger Rechtsprechung des BFH kein Anspruch auf Akteneinsicht. Denn die Akten sind in diesem Falle unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet, der Rechtsschutzgewährung des Rügeführers zu dienen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Januar 2011 V S 31/10, BFH/NV 2011, 838, unter II.4.; vom 26. April 2016 I B 12/16, BFH/NV 2016, 1288). Anders kann es sich verhalten, wenn die Akteneinsicht erkennbar zur Prüfung der Zulässigkeitsfragen beantragt wird (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2008 VII B 24/08, BFH/NV 2009, 1124, unter 1.). Das ist im Streitfall nicht geschehen. Aus dem von dem Rügeführer selbst zitierten BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1131 ergibt sich ebenfalls nur, dass bei unzulässigem Rechtsbehelf keine Akteneinsicht zu gewähren ist (dort unter 5.).
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V.
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Der erneute Antrag, die Vollziehung einstweilen auszusetzen, kann nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG nur als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung verstanden werden. Eine derartige Anordnung kommt nicht mehr in Betracht, da die Anhörungsrüge ohne Erfolg und das Erinnerungsverfahren deshalb nicht fortzusetzen, mithin abgeschlossen ist.
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VI.
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Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, da das Verfahren über die Erinnerung und damit auch die darauf folgende Anhörungsrüge gerichtsgebührenfrei sind (vgl. BFH-Beschluss vom 17. August 2012 VIII S 15/12, BFH/NV 2012, 1822). Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).
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