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BFH 08.01.2014 - XI B 120/13
BFH 08.01.2014 - XI B 120/13 - Zur Entstehung eines Pflegekindschaftsverhältnisses zu einer volljährigen behinderten Person
Normen
§ 32 Abs 1 Nr 2 EStG 2009, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 119 Nr 6 FGO, § 54 Abs 3 SGB 11, § 55 Abs 12 SGB 12, Art 103 Abs 1 GG, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 24. September 2013, Az: 6 K 1293/12, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Die maßgeblichen Grundsätze sowohl zur "Autoritätsstellung" als auch zur "ideellen Bindung" hinsichtlich der Entstehung eines Pflegekindschaftsverhältnisses zu einer volljährigen behinderten Person sind durch die Rechtsprechung des BFH geklärt und deshalb nicht grundsätzlich bedeutsam.
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2. NV: Würdigt ein Finanzgericht die Umstände des Einzelfalles dahingehend, dass ein Zeitraum von drei Jahren (ausnahmsweise) noch nicht ausreichend ist, um von einer ideellen Bindung zwischen der pflegenden Person und dem Pflegekind auszugehen, weicht es damit nicht von der einschlägigen Rechtsprechung des BFH ab.
Tatbestand
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I. Im Februar 2009 zog der 1967 geborene, geistig behinderte A bei der 1973 geborenen Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Rahmen einer Maßnahme der stationären Eingliederungshilfe i.S. des § 54 Abs. 3 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch i.V.m. § 55 Abs. 12 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch ein. Seither nimmt A an gemeinsamen Mahlzeiten und Freizeitveranstaltungen sowie Familienfesten teil; er nutzt wie die anderen Familienmitglieder alle Räume des Hauses.
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A hat zu seinem 1935 geborenen Vater, der seit 2008 als dessen Betreuer bestellt ist, regelmäßigen persönlichen Kontakt.
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Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte mit Bescheid vom März 2011 den Antrag der Klägerin vom Februar 2011, ihr Kindergeld für A ab April 2009 zu gewähren, ab.
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Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Auffassung der Familienkasse, dass A nicht als Pflegekind der Klägerin anzusehen sei und ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist als unbegründet zurückzuweisen.
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1. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe sind entweder nicht gegeben oder nicht den Anforderungen i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend dargelegt.
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a) Die Klägerin hat keinen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, der zur Zulassung der Revision führen könnte, dargetan.
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aa) Soweit die Klägerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) rügt und geltend macht, das FG habe ihren konkreten Vortrag zur Entstehung eines Autoritätsverhältnisses außer Acht gelassen, führt dies nicht zur Zulassung der Revision.
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(1) Eine den Anforderungen i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechende Darlegung eines Verfahrensfehlers erfordert u.a., darzulegen, inwiefern der geltend gemachte Verfahrensfehler für das angefochtene Urteil ursächlich war. Der Beschwerdeführer muss hierzu substantiiert vortragen, dass die Vorentscheidung unter Zugrundelegung der dort vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung ohne den vermeintlichen Verfahrensfehler möglicherweise anders getroffen worden wäre (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. März 2002 X B 175/01, BFH/NV 2002, 944; vom 10. Januar 2012 XI B 80/11, BFH/NV 2012, 815; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 120 Rz 72, jeweils m.w.N.).
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(2) Das Beschwerdevorbringen der Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Es fehlt jedenfalls an der Darlegung, dass die Entscheidung der Vorinstanz nach deren materiell-rechtlichen Rechtsauffassung auf diesem Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO "beruhen" kann.
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Das FG ging --neben der fehlenden Entstehung eines Autoritätsverhältnisses-- zudem davon aus, dass eine ideelle Beziehung zwischen der Klägerin und A während des streitgegenständlichen Zeitraums noch nicht bestanden habe, und hielt im Streitfall einen Zeitraum von drei Jahren noch nicht für ausreichend, um von einer ideellen Bindung auszugehen.
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bb) Auch soweit die Klägerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht und vorbringt, dass es vor dem Hintergrund ihres "detaillierten, differenzierten und konkreten" erstinstanzlichen Vortrags nicht nachvollziehbar sei, wie das FG die "pauschale Feststellung" habe treffen können, der Zeitraum von drei Jahren sei noch nicht ausreichend, um von einer ideellen Bindung auszugehen, legt sie nicht substantiiert dar, dass die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz auf der Nichtberücksichtigung dieses Vorbringens beruhen kann. Zudem steht --der im Streitfall nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des FG fortbestehende-- regelmäßige persönliche Kontakt zu einem leiblichen Elternteil der Begründung eines Pflegekindschaftsverhältnisses entgegen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 31. August 2006 III B 46/06, BFH/NV 2007, 25).
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cc) Es führt gleichfalls nicht zur Zulassung der Revision, soweit die Klägerin sinngemäß vorbringt, das FG habe ihren Antrag auf Zeugeneinvernahme übergangen.
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(1) Da es sich bei der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes um einen verzichtbaren Mangel handelt, muss auch vorgetragen werden, dass der Verfahrensmangel der --wie hier-- bereits im finanzgerichtlichen Verfahren sachkundig vertretenen Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt wurde oder weshalb die Rüge nicht möglich war. Die Sachaufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge oder Fragen zu ersetzen, welche ein fachkundig vertretener Beteiligter --wie hier die Klägerin-- selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 22. Oktober 2009 V B 108/08, BFH/NV 2010, 170; vom 18. April 2012 I B 123/11, BFH/NV 2012, 1299; vom 18. Juli 2012 V B 99/11, BFH/NV 2012, 1818, jeweils m.w.N.). Ein Prozessvertreter muss stets gewärtigen, dass das Gericht die Beweismittel --Gleiches gilt für den Sachverhalt-- abweichend würdigt und ist deshalb gehalten, vorsorglich alle von ihm für zweckmäßig erachteten Beweisanträge zu stellen und ihre Ablehnung ggf. rechtzeitig zu rügen (vgl. dazu BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2012, 1299; in BFH/NV 2012, 1818, jeweils m.w.N.).
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(2) Weder hat die Klägerin dazu vorgetragen noch ist es aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. September 2013 oder dem Urteil selbst ersichtlich, dass die Klägerin die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt hätte.
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dd) Ebenso wenig ist ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO mit dem Vorbringen dargetan, das FG habe seine Feststellung zum angeblichen Fehlen einer ideellen Bindung im Sinne der Rechtsprechung des BFH nicht hinreichend begründet.
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(1) Ein Verfahrensmangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO --den die Klägerin hierdurch sinngemäß geltend macht-- liegt nur dann vor, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen und sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht, d.h. wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. September 2012 III B 222/10, BFH/NV 2013, 71; vom 9. September 2013 XI B 103/12, BFH/NV 2013, 1923).
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(2) Eine solche Konstellation hat die Klägerin jedoch nicht dargelegt. Vielmehr meint sie, das angefochtene Urteil sei hinsichtlich dessen, dass das FG zu der Überzeugung gelangt sei, ein Zeitraum von drei Jahren reiche noch nicht aus, um von einer ideellen Bindung im Sinne der Rechtsprechung des BFH auszugehen, rechtsfehlerhaft. Eine aus Sicht des Beteiligten lückenhafte oder fehlerhafte Begründung des Urteils stellt aber grundsätzlich keinen Mangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO dar (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 16. August 2013 III B 28/12, BFH/NV 2013, 1936; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 119 FGO Rz 426, jeweils m.w.N.).
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ee) Ferner hat die Klägerin, soweit sie rügt, dass ein Widerspruch im Urteil bestehe, weil A bereits im Februar 2009 in ihre Familie aufgenommen worden sei, keinen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dargetan, auf dem die Vorentscheidung beruhen könnte.
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b) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
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aa) Dieser Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. August 2011 III B 110/10, BFH/NV 2011, 2100; vom 8. Dezember 2011 III B 72/11, BFH/NV 2012, 379).
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bb) Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig.
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(1) Die maßgeblichen Grundsätze zur sog. "Autoritätsstellung" der pflegenden Person i.S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind --entgegen der Ansicht der Klägerin-- durch die Rechtsprechung bereits geklärt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 III R 15/09, BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739).
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(2) Gleiches gilt hinsichtlich der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen in Bezug auf die ideelle Bindung hinsichtlich der familienähnlichen Verbundenheit i.S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Die maßgeblichen Grundsätze sind auch insoweit durch die Rechtsprechung geklärt (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739).
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cc) Neue Gesichtspunkte, weshalb die höchstrichterlich beantworteten Rechtsfragen weiterhin umstritten seien, insbesondere welche neuen und gewichtigen Argumente, die der BFH noch nicht erwogen habe, gegen seine Rechtsauffassung sprächen, so dass gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH erforderlich sei, sind weder schlüssig vorgebracht noch ersichtlich.
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c) Ebenso wenig ist im Streitfall eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO erforderlich.
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aa) Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zuzulassen, wenn der Streitfall Veranlassung gibt, Leitsätze zur Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen, Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen oder wenn gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung Argumente vorgetragen werden, die der BFH noch nicht erwogen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Juni 2010 XI B 88/09, BFH/NV 2010, 1875, m.w.N.). Für diesen Zulassungsgrund gilt ebenso wie für den der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, dass die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegen und eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage betreffen muss (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2004 X B 48/04, BFH/NV 2005, 698, m.w.N.).
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bb) Soweit die Klägerin ihre Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der Autoritätsstellung der pflegenden Person und der ideellen Bindung auch auf die Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO stützt, sind --wie vorstehend unter II.1.b ausgeführt-- keine klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfragen betroffen.
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d) Die Revision ist gleichfalls nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen.
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aa) Es kann dahinstehen, ob die Klägerin den Zulassungsgrund der Divergenz den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Dezember 2000 V B 15/00, BFH/NV 2001, 819; vom 18. November 2010 XI B 56/10, BFH/NV 2011, 199; vom 6. Dezember 2011 XI B 44/11, BFH/NV 2012, 745, jeweils m.w.N.) dargetan hat. Die behauptete Abweichung liegt jedenfalls nicht vor.
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bb) Von einer die einheitliche Rechtsprechung gefährdenden Abweichung i.S. der 2. Alternative des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO kann nur gesprochen werden, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als z.B. der BFH (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1. April 2008 X B 154/04, BFH/NV 2008, 1116, unter II.5., m.w.N.). Daran fehlt es hier.
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(1) Der BFH führte in dem von der Klägerin als Divergenzentscheidung genannten Urteil in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739 aus, der Pflegekindbegriff nach der Legaldefinition des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG setze voraus, dass "der Steuerpflichtige mit dem Pflegekind durch ein familienähnliches Band 'verbunden ist', [dass] ... die ideelle Beziehung zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Pflegekind bereits über einen längeren Zeitraum bestanden haben [muss], bevor von einer ideellen Bindung ausgegangen werden kann. Dies entspricht auch dem typischen Eltern-Kind-Verhältnis, das sich gegenüber einem bereits Volljährigen in der Regel schon über viele Jahre entwickelt hat" (BFH-Urteil in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739, Rz 20).
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Weiter wird in dieser Entscheidung ausgeführt, "demgegenüber zielt das Tatbestandsmerkmal, wonach es sich um ein 'auf längere Dauer berechnetes' Band handeln muss, darauf ab, wie sich die zukünftige Entwicklung des Verhältnisses zwischen der pflegenden Person und der gepflegten Person darstellt. Insoweit muss aus Sicht der pflegenden Person beabsichtigt sein, die bereits entstandene familiäre Bindung auch zukünftig langjährig aufrecht zu erhalten. Dabei bestehen keine Bedenken, wenn im Regelfall eine beabsichtigte Dauer von zwei Jahren als ausreichend angesehen wird .... Da es nur auf die beabsichtigte Dauer ankommt, ist dagegen nicht entscheidend, dass die tatsächliche Dauer im Rückblick kürzer oder länger ausfällt" (BFH-Urteil in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739, Rz 21).
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(2) Das FG vertritt im Streitfall keine hiervon abweichende Rechtsauffassung. Im Einklang mit den vorstehenden Rechtsprechungsgrundsätzen hat das FG den Streitfall dahingehend gewürdigt, dass ein Zeitraum von drei Jahren nach den vorliegenden Umständen noch nicht ausreichend sei, um von einer ideellen Bindung auszugehen.
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(3) Mithin liegt --entgegen dem Beschwerdevorbringen-- keine Nichtübereinstimmung verschiedener Gerichte im Grundsätzlichen vor, die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordern würde.
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2. Im Kern hält die Klägerin mit ihrem Beschwerdevorbringen die Rechtsauffassung des FG für falsch und stellt die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage. Dies begründet grundsätzlich keinen Revisionszulassungsgrund (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Juni 2008 IX B 249/07, BFH/NV 2008, 1512; vom 22. März 2012 IV B 97/11, BFH/NV 2012, 1159, jeweils m.w.N.).
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