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BFH 11.09.2012 - VI B 43/12
BFH 11.09.2012 - VI B 43/12 - Grundsätzliche Bedeutung - Entfernungspauschale
Normen
Art 3 Abs 1 GG, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 116 Abs 3 FGO, § 118 Abs 1 S 1 FGO
Vorinstanz
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 6. Februar 2012, Az: 4 K 3301/09, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Mit der Entfernungspauschale sind die gesamten Fahrtkosten auch dann abgegolten, wenn nach der Eigenart der geschuldeten Arbeit typischerweise zwei Fahrten arbeitstäglich zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte anfallen.
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2. NV: Durch die Rechtsprechung des BVerfG und des BFH ist geklärt, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet ist, für atypische Dienstzeiten eine Ausnahme von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale vorzunehmen.
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Denn die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist die Revision u.a. zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO). Diese Zulassungsgründe, auf die sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit ihrem Vorbringen stützen, liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Revisionsentscheidung zur Fortbildung des Rechts erforderlich.
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a) Der Senat hat mit Beschluss vom 11. September 2003 VI B 101/03 (BFHE 203, 166, BStBl II 2003, 893) in einem gleichgelagerten Fall entschieden, dass mit der Entfernungspauschale die gesamten Fahrtkosten auch dann abgegolten werden, wenn nach der Eigenart der geschuldeten Arbeit typischerweise zwei Fahrten arbeitstäglich zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte anfallen. Dabei ist der Senat insbesondere auch auf die von den Klägern ebenfalls aufgeworfene Frage eingegangen, ob die Ausgestaltung der Entfernungspauschale verfassungsrechtlich zu beanstanden ist. Da hiernach keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der für den Streitfall maßgeblichen Norm bestehen, ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu verneinen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 36).
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b) Neue Gesichtspunkte, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 18. November 2010 VII B 262/09, BFH/NV 2011, 656, m.w.N.), sind nicht erkennbar.
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Weder das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008 zur "Pendlerpauschale" 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 (BVerfGE 122, 210, BGBl I 2008, 2888) noch der Aufsatz von Balmes/von Collenberg (Betriebs-Berater 2004, 1251) enthalten wesentliche rechtliche Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage, die der BFH bisher nicht geprüft hat. Vielmehr hat sich der BFH in seinem Beschluss in BFHE 203, 166, BStBl II 2003, 893 bereits zu der Frage, ob der Gesetzgeber von Verfassungs wegen verpflichtet war, Fälle wie den des Klägers von der gesetzlichen Typisierung auszunehmen, verhalten und die Abgeltungsregelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes an Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes gemessen.
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2. Soweit die Kläger die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) begehren, genügt ihr Vorbringen den Darlegungsanforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) nicht. Denn insoweit fehlt es in der Beschwerdebegründung an der Gegenüberstellung voneinander abweichender abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil und vermeintlicher Divergenzentscheidungen.
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3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
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