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BFH 28.08.2012 - IV B 14/12
BFH 28.08.2012 - IV B 14/12 - Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegungserfordernis eines auf die überlange Dauer des Verfahrens gestützten Verfahrensmangels
Normen
Art 19 Abs 4 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO
Vorinstanz
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 21. November 2011, Az: 9 K 2013/10, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Zur Rüge einer überlangen Verfahrensdauer ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer darlegt, worauf die Dauer des Verfahrens beruht, dass sie der Finanzverwaltung oder dem Finanzgericht angelastet werden kann und dass bei einer kürzeren Verfahrensdauer das Finanzgericht zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.
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2. NV: Eine überlange Verfahrensdauer zeitigt keine Auswirkungen auf den Steueranspruch, insbesondere führt sie nicht zu dessen Verwirkung.
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3. NV: Eine festgestellte überlange Verfahrensdauer kann insoweit auf die Entscheidung des FG Einfluss haben, als sich dadurch bedingte Schwierigkeiten bei der Sachaufklärung zugunsten des Klägers auswirken. Dies allerdings nur, wenn er selbst zur Prozessbeschleunigung beigetragen oder auf diese gedrungen hat.
Gründe
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Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat einen Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise schlüssig dargelegt.
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1. Die überlange Dauer eines Verfahrens kann zu einem Verfahrensmangel führen. Allerdings kann aus dem bloßen Zeitablauf nicht zwingend die Annahme einer überlangen Verfahrensdauer mit der Folge eines Verstoßes gegen das Gebot wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes --GG--) gefolgert werden. Vielmehr ist eine solche Wertung nur gerechtfertigt, wenn die Verfahrensdauer auf Umständen beruht, die der Finanzverwaltung oder dem Finanzgericht (FG) angelastet werden können und die Dauer des Verfahrens als unverständlich und nicht gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Februar 1999 IX R 19/98, BFHE 188, 264, BStBl II 1999, 407, und BFH-Beschluss vom 10. Juli 2002 X B 170/00, BFH/NV 2002, 1481). Deshalb muss der Beschwerdeführer für die Zulässigkeit einer auf einen solchen Verfahrensmangel gestützten Nichtzulassungsbeschwerde darlegen, worauf die Dauer des Verfahrens beruht (vgl. BFH-Beschluss vom 17. August 2001 IX B 20/01, BFH/NV 2002, 53) und insbesondere, dass sie der Finanzverwaltung oder dem FG angelastet werden kann. Ebenso muss er darlegen, dass bei einer kürzeren Verfahrensdauer das FG zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können (BFH-Beschlüsse vom 14. Juni 2000 XI B 85/99, BFH/NV 2000, 1364, und in BFH/NV 2002, 1481).
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a) Zwar hat die Klägerin die aus ihrer Sicht maßgeblichen Umstände dargelegt, die zu der vorliegend knapp 16-jährigen Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens geführt haben; sie hat dabei aber eigene, die Verzögerung maßgeblich hervorrufende Verursachungsbeiträge unerwähnt gelassen. Der Senat kann indes dahinstehen lassen, ob die Verfahrensdauer des FG auch auf Umständen beruht, die dem FG angelastet werden können und deshalb ein Verfahrensfehler dem Grunde nach vorliegt, denn die Klägerin hat nicht dargelegt, dass das FG bei einer kürzeren Verfahrensdauer zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können.
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b) Die Klägerin hält letztere Darlegung allerdings für entbehrlich. Dabei geht sie offensichtlich davon aus, dass der BFH bei Bejahung einer überlangen Verfahrensdauer ohne weitere Sachprüfung den angefochtenen Steuer- bzw. Feststellungsbescheid aufzuheben hat. Es entspricht indes gefestigter Rechtsprechung, dass eine überlange Verfahrensdauer keine Auswirkungen auf den Steueranspruch zeitigen, insbesondere nicht zu dessen Verwirkung führen kann (BFH-Beschluss vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148, und BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99, BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179, m.w.N. zur Rechtsprechung). Neue von der Rechtsprechung bisher nicht berücksichtigte Argumente, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, hat die Klägerin auch nicht vorgetragen. Anders als die Klägerin behauptet, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verwirkung eines Steueranspruchs wegen überlanger Verfahrensdauer in dem Beschluss vom 7. Januar 1992 1 BvR 1490/89 (Neue Juristische Wochenschrift 1992, 1497, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1992, 727) nicht angenommen. Es hat lediglich im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ausgeführt, dass eine Entscheidung des BFH, die sich mit der Verfassungswidrigkeit einer überlangen Verfahrensdauer unter dem Gesichtspunkt insbesondere des Art. 19 Abs. 4 GG und des Art. 103 Abs. 1 GG sowie den daraus abzuleitenden Folgen auseinandersetzt, noch nicht ergangen sei. Der BFH habe zudem in dem der Verfassungsbeschwerde vorhergehenden Beschwerdeverfahren mangels entsprechender Rüge nicht darüber entschieden, ob die überlange Verfahrensdauer zur Verwirkung der Steueransprüche habe führen können.
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c) Die Klägerin wird insoweit auch nicht rechtlos gestellt. Denn grundsätzlich kann eine festgestellte überlange Verfahrensdauer insoweit auf die Entscheidung des FG Einfluss haben, als sich dadurch bedingte Schwierigkeiten bei der Sachaufklärung zugunsten der Klägerin auswirken. Dies allerdings nur, wenn sie selbst zur Prozessbeschleunigung beigetragen oder auf diese gedrungen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. November 1998 IV B 10/98, BFH/NV 1999, 655; vom 6. August 2002 VIII B 56/02, BFH/NV 2002, 1605, und vom 22. Juli 2008 II B 18/08, BFH/NV 2008, 1866, m.w.N.). Dass die Klägerin auf eine Prozessbeschleunigung gedrungen hat, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Im Gegenteil ist den FG-Akten zu entnehmen, dass die Klägerin bzw. deren damaliger Prozessvertreter das Bemühen des FG, das finanzgerichtliche Verfahren, welches mit Zustimmung bzw. auf Wunsch der Klägerin mehrmals zum Ruhen gebracht worden ist, zeitnah zu bearbeiten, durch Nichtvorlage der wiederholt angemahnten Unterlagen unterlaufen hat. Im Übrigen hätte die Klägerin, so eine überlange Verfahrensdauer ungeachtet der erheblichen Zweifel an deren Verursachung durch das FG vorliegen sollte, nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl I 2011, 2302) eine Kompensation des gerügten Verstoßes gegen das Verbot überlanger Verfahrensdauer erreichen können (vgl. insoweit BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Juni 2012 2 BvR 1565/11, juris).
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2. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt zunächst, dass eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausgestellt wird. Dafür ist erforderlich, dass die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert wird. Des Weiteren muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. aus jüngerer Zeit z.B. BFH-Beschluss vom 2. Februar 2012 IV B 60/10, BFH/NV 2012, 699). Die Beschwerde muss sich insbesondere mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Liegt zu der vom Beschwerdeführer herausgestellten Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so gehört zu der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fundierte Stellungnahme dazu, weshalb diese Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt habe oder aufgrund welcher neuen Entwicklung sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden müsse (z.B. BFH-Beschluss vom 22. März 2012 IV B 97/11, BFH/NV 2012, 1159, m.w.N.).
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Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Der von der Klägerin sinngemäß aufgeworfenen Rechtsfrage, ab welcher Verfahrensdauer verfassungsrechtliche Bedenken zu bejahen seien, fehlt es an jedweder Konkretisierung. Im Übrigen ist die Entscheidung darüber, ob ein Kläger in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG durch eine überlange Verfahrensdauer verletzt ist, stets durch eine Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu treffen. Die Festlegung einer abstrakt-generellen Verfahrensdauer, deren Überschreitung ohne Prüfung der Verursachungsbeiträge eine Rechtsverletzung bei der Klägerin auslöst, kommt daher nicht in Betracht.
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3. Zur Darlegung einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) wäre es erforderlich gewesen, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG herauszuarbeiten und tragenden Rechtssätzen einer zu gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt ergangenen anderen Entscheidung gegenüberzustellen, so dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1159). Auch diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen der Klägerin nicht. Die Klägerin benennt zwar Entscheidungen des BFH und entnimmt diesen --jedenfalls teilweise-- auch abstrakte Rechtssätze. Sie hat aber weder dargelegt, dass diese Entscheidungen zu einem dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt ergangen sind, noch hat sie aus dem angefochtenen Urteil des FG abstrakte Rechtssätze herausgearbeitet und diese den tragenden Rechtssätzen der vermeintlichen Divergenzentscheidungen gegenübergestellt. Im Kern rügt die Klägerin eine (vermeintlich) unzutreffende Tatsachenwürdigung und fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; allein damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (z.B. BFH-Beschluss vom 14. September 2010 IV B 121/09, BFH/NV 2011, 440, m.w.N.).
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4. Von einer weiteren Begründung und insbesondere von einer Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
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