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BFH 09.03.2011 - X B 193/10
BFH 09.03.2011 - X B 193/10 - Abänderbarkeit der in einer Verfügung von Todes wegen begründeten wiederkehrenden Bezüge
Normen
§ 2290 Abs 1 S 1 BGB, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 323 ZPO, § 22 Nr 1 EStG 2002
Vorinstanz
vorgehend FG Münster, 13. Juli 2010, Az: 8 K 1505/06 E, Urteil
Leitsatz
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NV: Die Grundsätze zur Abgrenzung einer dauernden Last bzw. Leibrente gelten nicht nur bei Vermögensübergaben im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, sondern auch dann, wenn die Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (Erbeinsetzung, Vermächtnis) haben.
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht geltend, die Angelegenheit habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). In einem Revisionsverfahren sei zu klären, ob wiederkehrende Bezüge, die aufgrund von Verfügungen von Todes wegen begründet worden seien, nach dem Tod des Erblassers abänderbar seien, wenn der Erbvertrag die Abänderbarkeit der wiederkehrenden Bezüge nicht ausdrücklich vorsehe. Dies hänge unmittelbar von der Frage ab, ob das vom Bundesfinanzhof (BFH) aufgestellte Regel-Ausnahme-Prinzip der Abänderbarkeit der wiederkehrenden Leistungen, das zu Vermögensübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge entwickelt worden sei, ohne Einschränkung auf wiederkehrende Leistungen aufgrund von Verfügungen von Todes wegen übertragbar sei.
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Eine Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits geklärt bzw. offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 25. August 2010 X B 25/10, BFH/NV 2010, 2234). So liegt es hier.
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Für die Einordnung von Versorgungsleistungen als Leibrente oder dauernde Last haben der Große Senat des BFH im Beschluss vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78) und im Anschluss daran der beschließende Senat folgende Grundsätze aufgestellt:
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Wiederkehrende Sach- und Geldleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbart werden, stellen dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind (BFH-Beschluss in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C.II.3.). -
Für eine steuerrechtlich zu beachtende Änderungsklausel genügt der Vorbehalt der Rechte aus § 323 der Zivilprozessordnung (ZPO). Allerdings führt selbst eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO dann nicht zur Annahme abänderbarer Leistungen, wenn die Vertragspartner deren Höhe nach dem Inhalt der gesamten Vereinbarungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen (BFH-Urteile vom 15. März 1994 X R 93/90, BFH/NV 1994, 848; vom 27. August 1997 X R 54/94, BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, unter II.1.b aa). -
Fehlt eine Bezugnahme auf § 323 ZPO, kann sich eine gleichwertige Änderungsmöglichkeit aufgrund eines Vertragsinhalts ergeben, der eine Anpassung nach den Bedürfnissen des Übergebers oder der Leistungsfähigkeit des Übernehmers erlaubt (BFH-Beschluss in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C.II.3.c). Die Abänderbarkeit kann auch aus der Rechtsnatur des typischen Versorgungsvertrags folgen (Senatsurteil vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499, unter 3.,4.). Die Rechtsprechung geht im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung des Großen Senats davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind (BFH-Urteile vom 25. März 1992 X R 38/86, BFH/NV 1992, 595; vom 26. Januar 1994 X R 141/90, BFH/NV 1994, 845, unter 2.b; vom 27. August 1996 IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47, unter 2.d aa, und vom 16. März 1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12, unter II.1.b), es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (Senatsurteile vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284, und in BFH/NV 2000, 12).
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Zwar beziehen sich die genannten Entscheidungen auf eine Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, doch hat der BFH der vorweggenommenen Erbfolge den Fall gleichgestellt, dass Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (Erbeinsetzung, Vermächtnis) haben, sofern z.B. ein überlebender Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling statt seines gesetzlichen Erbteils lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbanteils handelt (Senatsurteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612; vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633; s. bereits BFH-Urteil vom 1. August 1975 VI R 168/73, BFHE 116, 505, BStBl II 1975, 882). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn zu beurteilen ist, ob die in einem Erbvertrag vereinbarte lebenslange Versorgung des überlebenden Ehegatten bei einem veränderten Versorgungsbedürfnis des Begünstigten oder einer verbesserten oder verschlechterten Leistungsfähigkeit des Verpflichteten an die neuen Verhältnisse angepasst werden kann.
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Der Hinweis der Klägerin auf § 2290 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geht fehl. Zutreffend weist das FG darauf hin, dass im Streitfall nicht die Frage der Aufhebbarkeit eines Erbvertrags zu beurteilen ist. Vielmehr war zu ermitteln, ob im Erbvertrag eine abänderbare Versorgungsleistung der Klägerin vereinbart war. Da dem Erbvertrag nach den Feststellungen des FG keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass die Klägerin und ihr verstorbener Mann ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbaren wollten, liegt nach der Rechtsprechung eine abänderbare Versorgungsleistung und damit eine dauernde Last vor.
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2. Die Zulassung der Revision kommt auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) in Betracht.
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a) Eine Abweichung des FG-Urteils von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 9. November 1978 8 W 564/78 (OLGZ 1979, 129) bzw. des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 10. Januar 2006 3 U 6/05 (Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungsreport Zivilrecht 2006, 1665) hat die Klägerin nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Sie hat es versäumt, einen das angefochtene Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz herauszuarbeiten und diesen den Entscheidungen der Zivilgerichte gegenüberzustellen.
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b) Das FG-Urteil weicht nicht vom Senatsurteil vom 16. September 2009 X R 17/06 (BFH/NV 2010, 459) ab. Nach dieser Entscheidung beurteilt sich zwar die Frage der Abänderbarkeit der Versorgungsleistungen vorrangig nach dem Inhalt eines Erbvertrags, wenn sowohl in einem solchen als auch in einem Vermögensübertragungsvertrag zugunsten der Ehefrau des Schenkers und Erblassers unterschiedliche Versorgungsleistungen vereinbart worden sind. Die Frage, ob in einem Erbvertrag bestimmte Versorgungsleistungen abänderbar sind, hatte sich jedoch nicht gestellt, da eine Festdividende ausgemacht war.
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