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BFH 04.05.2010 - VI B 41/10
BFH 04.05.2010 - VI B 41/10 - Beiordnung eines Bevollmächtigten durch den BFH
Normen
§ 78b ZPO, § 62 Abs 4 FGO, § 116 Abs 5 FGO, § 155 FGO
Vorinstanz
vorgehend FG München, 13. November 2009, Az: 6 K 455/09, Urteil
Leitsatz
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NV: Ein Anspruch auf Beiordnung eines zur Vertretung vor dem BFH berechtigten Bevollmächtigten durch den BFH setzt unter anderem voraus, dass zuvor jedenfalls mehr als vier dieser vertretungsberechtigten Personen erfolglos um Rechtsbeistand für das Verfahren ersucht wurden.
Tatbestand
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I. Durch Urteil vom 13. November 2009 6 K 455/09 wies das Finanzgericht München (FG) die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhobene Klage als unbegründet ab. Die Revision ließ das FG nicht zu.
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Dagegen legte der Kläger mit eigenem Schriftsatz, eingegangen am 9. Dezember 2009, Beschwerde ein. Er beantragte sinngemäß, dass der Bundesfinanzhof (BFH) ihm einen Vertreter beiordnen soll, damit er vorliegendes Verfahren führen könne.
Entscheidungsgründe
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II. Das Rechtsmittel ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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In Verfahren vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine Person des öffentlichen Rechts handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 FGO). Im Streitfall ist die Beschwerde des Klägers nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden.
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Der BFH war entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht verpflichtet, ihm einen zur Vertretung befugten Prozessbevollmächtigten zu bestellen. Ein solcher Anspruch kann sich zwar aus § 155 FGO i.V.m. § 78b der Zivilprozessordnung (ZPO) ergeben. Nach § 78b ZPO kann einem Beteiligten eine zur Vertretung berechtigte Person beigeordnet werden, wenn dieser eine solche, zu seiner Vertretung bereite Person nicht findet und zudem die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die zuerst genannte Voraussetzung setzt bei einem Verfahren vor einem Bundesgericht voraus, dass der Beteiligte substantiiert vorträgt, welche zur Vertretung berechtigten Personen er um die Übernahme des Mandats gebeten hat und dass diese aus anderen Gründen als der Nichtzahlung eines Vorschusses das Mandat abgelehnt haben (BFH-Beschluss vom 17. Januar 2005 V S 15/04 (PKH), V S 16/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1107). Für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) müssen jedenfalls mehr als vier der dort zugelassenen Rechtsanwälte erfolglos um die Mandatsübernahme ersucht worden sein (BGH-Beschluss vom 25. Januar 2007 IX ZB 186/06, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2007, 635). Für den BFH muss dies erst recht gelten. Der Kreis der hier zur Vertretung berechtigten Personen ist um ein Vielfaches größer als die Anzahl der vor dem BGH vertretungsberechtigten Rechtsanwälte.
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Diese Voraussetzungen erfüllt der Antrag des Klägers nicht. Der Kläger hat sich nur bei einer einzigen Steuerkanzlei um Rechtsbeistand bemüht. Dies genügt für ein Rechtsmittelverfahren vor dem BFH nicht. Überdies ist dem Schriftsatz des ersuchten Steuerberaters nicht zu entnehmen, dass es bei dem Gespräch zwischen dem Kläger und ihm um das vorliegende Verfahren wegen der Nichtzulassung der Revision ging. Damit hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, dass er zumutbare Anstrengungen unternommen hat und gleichwohl keine zur Vertretung berechtigte Person für seine Nichtzulassungsbeschwerde gefunden hat. Aufgrund dessen kann vorliegend offen bleiben, ob die Rechtsverfolgung als solche nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
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