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BFH 30.03.2010 - VII R 18/07
BFH 30.03.2010 - VII R 18/07 - Zoll: Nichtpräferenzieller Warenursprung - Ursprungsbegründende Bearbeitung oder Verarbeitung
Normen
Art 24 ZK, Art 37 ZKDV, Pos 7312 KN, Art 24 EWGV 2913/92, Art 37 EWGV 2454/93
Vorinstanz
vorgehend FG Düsseldorf, 2. Mai 2007, Az: 4 K 2456/06 Z, Urteil
vorgehend BFH, 6. Mai 2008, Az: VII R 18/07, EuGH-Vorlage
vorgehend EuGH, 10. Dezember 2009, Az: C-260/08, Urteil
Leitsatz
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NV: Die Verarbeitung von Stahllitzen zu Stahlseilen ist eine den nichtpräferenziellen Warenursprung begründende Verarbeitung, obwohl diese Verarbeitung keinen Wechsel der Tarifposition bewirkt (Anschluss an EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 C-260/08) .
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) beantragte im Mai 2005 die Erteilung verbindlicher Ursprungsauskünfte (vUA) für verschiedene Arten von Stahlseilen, die in der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) aus Litzen mit Ursprung in der Volksrepublik China (China) hergestellt werden. Die Beklagte und Revisionsklägerin (die Bundesfinanzdirektion --BFD--, seinerzeit Oberfinanzdirektion) erteilte 2006 fünf vUA, mit denen China als Ursprungsland der Stahlseile erklärt wurde. In Nordkorea finde eine wesentliche Be- oder Verarbeitung der Litzen nicht statt; diese seien nicht in eine andere Position der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen als die aus ihnen hergestellten Stahlseile.
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Auf die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hob das Finanzgericht (FG) aus den in der Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern (ZfZ) 2008, Beilage 1, S. 3 veröffentlichten Gründen die angefochtenen vUA auf und verpflichtete die BFD, vUA des Inhalts zu erteilen, dass die Stahlseile ihren nichtpräferenziellen Ursprung in Nordkorea haben.
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Mit ihrer Revision macht die BFD geltend, dass den Listenregeln zwar keine unmittelbare Rechtswirkung zukomme, dass sie aber eine bestimmte Auslegung des Art. 24 des Zollkodex (ZK) für verschiedene Waren vorgäben, so wie es im Bereich des Zolltarifs durch die Erläuterungen zur KN geschehe. Bei der Präzisierung der Begriffe des Art. 24 ZK verfüge die Kommission über einen Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nur beschränkt darauf überprüft werden könne, ob sich die behördliche Auslegung im Rahmen des Beurteilungsspielraums halte. Der Wechsel der Tarifposition durch die Be- oder Verarbeitung sei aber, wie Art. 37 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO) zeige, ein zulässiges Kriterium für den Erwerb der Ursprungseigenschaft.
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Die BFD beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Sie schließt sich der Rechtsauffassung des FG an.
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Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 6. Mai 2008 (BFHE 221, 284, ZfZ 2008, 201), auf den verwiesen wird, ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens die im Streitfall maßgebende, den nichtpräferenziellen Warenursprung betreffende Frage vorgelegt, die der EuGH mit Urteil vom 10. Dezember 2009 C-260/08 (ZfZ 2010, 16) wie folgt beantwortet hat:
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"Im Hinblick auf die in die Position 7312 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 (ABl. L 286, S. 1) geänderten Fassung eingeordneten Waren können die wesentlichen Be- oder Verarbeitungen im Sinne von Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften nicht nur Be- oder Verarbeitungen erfassen, die dazu führen, dass die Ware, die einem Be- oder Verarbeitungsvorgang unterzogen worden ist, in eine andere Position der Kombinierten Nomenklatur eingeordnet wird, sondern auch diejenigen, die - ohne einen solchen Wechsel der Tarifposition - zur Schaffung einer Ware führen, die besondere Eigenschaften besitzt und von einer spezifischen Beschaffenheit ist, die diese Ware vor diesem Vorgang nicht hatte."
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Der Senat hat daraufhin das ausgesetzte Revisionsverfahren wieder aufgenommen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich zu der Vorabentscheidung des EuGH zu äußern.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die BFD zu Recht verpflichtet, für die Stahlseile Nordkorea als Warenursprung ausweisende vUA zu erteilen.
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1. Da nach den Feststellungen des FG an der Herstellung der Stahlseile zwei Länder, nämlich China und Nordkorea, beteiligt sind, beurteilt sich ihr Ursprung nach Art. 24 ZK. Nach dieser Vorschrift ist eine derartige Ware Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.
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Art. 24 ZK greift den Wortlaut des Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 148/1) auf, die vor Inkrafttreten des Zollkodex galt. In Auslegung dieser Verordnung hat der EuGH entschieden, dass die Bestimmung des Warenursprungs auf einer objektiven und tatsächlich feststellbaren Unterscheidung zwischen dem Ausgangserzeugnis und dem aus der Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnis beruhen muss, wobei wesentlich auf die spezifischen Beschaffenheitsmerkmale eines jeden dieser Erzeugnisse abzustellen ist; die Be- oder Verarbeitung muss eine erhebliche qualitative Veränderung des Ausgangserzeugnisses dergestalt bewirkt haben, dass das aus ihm hervorgegangene Erzeugnis besondere Eigenschaften besitzt und von einer Beschaffenheit ist, die es vor der Be- oder Verarbeitung nicht hatte (EuGH-Urteile vom 26. Januar 1977 49/76 --Überseehandel GmbH--, Slg. 1977, 41, ZfZ 1977, 271; vom 23. Februar 1984 93/83 --Zentrag--, Slg. 1984, 1095).
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An dieser Rechtsprechung hat der EuGH mit seinem im Streitfall ergangenen Urteil in ZfZ 2010, 16 festgehalten und des Weiteren ausgeführt, dass auf den von den --rechtlich nicht verbindlichen-- Listenregeln geforderten Wechsel der Tarifposition nicht entscheidend abzustellen sei, weil der Zolltarif für eigene Zwecke und nicht für die Bestimmung des Warenursprungs geschaffen worden sei (so schon EuGH-Urteil in Slg. 1977, 41, ZfZ 1977, 271). Im Streitfall beruhe das Kriterium des Wechsels der Tarifposition weder auf einer objektiven und tatsächlich feststellbaren Unterscheidung zwischen dem Ausgangserzeugnis, den Stahllitzen, und dem bearbeiteten Erzeugnis, den Stahlseilen, noch auf den spezifischen Beschaffenheitsmerkmalen jedes dieser Erzeugnisse und stelle auch nicht auf besondere Be- oder Verarbeitungsvorgänge ab, die zur Herstellung des bearbeiteten Erzeugnisses geführt hätten. Mit dem Wechsel der Tarifposition lasse sich zwar das Vorliegen einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung grundsätzlich begründen; jedoch könne auch ohne einen solchen Positionswechsel eine wesentliche Be- oder Verarbeitung gegeben sein. Bei der Auslegung des in Art. 24 ZK enthaltenen Begriffs der wesentlichen Be- oder Verarbeitung für Waren der Pos. 7312 KN sei daher der ausschließliche Rückgriff auf das Kriterium des Wechsels der Tarifposition geeignet, die Tragweite dieser Vorschrift einzuschränken.
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2. Im Streitfall hat daher das FG dem Umstand, dass sowohl die Litzen als Ausgangserzeugnisse als auch die Stahlseile als die aus der Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnisse von derselben Tarifposition, nämlich der Pos. 7312 KN, erfasst werden, zu Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen und hat --wie es auch der EuGH für zutreffend erachtet-- auf die objektiven und tatsächlich feststellbaren Unterschiede zwischen den Stahllitzen als dem Ausgangserzeugnis und den daraus durch Verarbeitung gewonnenen Stahlseilen abgestellt sowie auf die zur Herstellung der Stahlseile erforderlichen besonderen Verarbeitungsvorgänge und auf die spezifischen Beschaffenheitsmerkmale der Ausgangs- und der Herstellungserzeugnisse.
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Nach den Feststellungen des FG findet das Verseilen der Stahllitzen in Nordkorea in einem dazu eingerichteten Unternehmen mit umfangreichem Maschinenpark statt und erfordert einen nicht unerheblichen maschinellen Aufwand, weshalb --so das FG-- keine bloße Minimalbehandlung vorliege. Das Verseilen führe zum Entstehen neuer Waren mit im Vergleich zum Ausgangserzeugnis anderen Eigenschaften, weil die Stahlseile eine höhere Tragfähigkeit als die Litzen aufwiesen und daher geeignet seien, entsprechend ihrem spezifischen Verwendungszweck unmittelbar eingesetzt zu werden. Die Verarbeitung der Litzen sei auch wirtschaftlich gerechtfertigt, weil sie für die industrielle Verwendung der aus der Verarbeitung hervorgehenden Erzeugnisse erforderlich sei.
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An diese vom FG festgestellten Tatsachen, die im Übrigen zwischen den Beteiligten nicht im Streit sind, und an die darauf beruhende nachvollziehbar begründete und --wie ausgeführt-- mit den rechtlichen Vorgaben des EuGH im Einklang stehende Tatsachenwürdigung ist der erkennende Senat mangels zulässiger und begründeter Revisionsgründe gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).
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3. Auch die ZKDVO enthält keine Vorschriften, welche für Waren der vorliegenden Art die ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung von weiteren Voraussetzungen wie zum Beispiel den durch sie bewirkten Wechsel in eine andere Tarifposition abhängig machen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Senatsbeschluss in BFHE 221, 284, ZfZ 2008, 201 verwiesen.
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