Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 14 SchKG
§ 14 SchKG, Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch
§ 13a wurde § 14 durch G vom 7. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) (13. 11. 2024).
(1) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung veröffentlicht die von der Bundesärztekammer nach § 13 Absatz 5 geführte Liste und weitere Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch, der unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 StGB vorgenommen wird.
Absatz 1 geändert durch G vom 7. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) (13. 11. 2024).
(2) Der bundesweite zentrale Notruf nach § 1 Absatz 5 Satz 1 erteilt Auskunft über die in der Liste nach § 13 Absatz 5 enthaltenen Angaben.
Absatz 2 geändert durch G vom 7. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) (13. 11. 2024).
(3) Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen, Krankenhäusern sowie Ärztinnen und Ärzten ist es gestattet, sachlich und berufsbezogen über die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs, der unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 StGB vorgenommen werden soll, zu informieren.
Absatz 3 angefügt durch G vom 11. 7. 2022 (BGBl. I S. 1082).
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner