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BAG 19.02.2020 - 5 AZR 179/18
BAG 19.02.2020 - 5 AZR 179/18 - Auslegung des Haustarifvertrags - Weitergabe dynamischer Entgelterhöhungen gemäß den Entgelttabellen des TVöD - Klinikbetrieb
Normen
Vorinstanz
vorgehend ArbG Magdeburg, 23. Juni 2015, Az: 1 Ca 510/15 HBS, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 23. Oktober 2017, Az: 4 Sa 236/15, Urteil
Tenor
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1. Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Oktober 2017 - 4 Sa 236/15 - aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von 0,10 Euro brutto nebst Zinsen seit 7. März 2015 verurteilt wurde. In diesem Umfang und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 23. Juni 2015 - 1 Ca 510/15 HBS - abgeändert und die Klage abgewiesen.
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2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Im Übrigen verbleibt es bei den Kostenentscheidungen der Vorinstanzen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts und in diesem Zusammenhang über die Frage, ob die Beklagte nach dem zwischen ihr und der Gewerkschaft ver.di am 31. Januar 2006 abgeschlossenen Haustarifvertrag für die Beschäftigten des A Klinikums (iF HausTV) oder aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet ist, an die Klägerin dynamische Entgeltsteigerungen entsprechend den Entgelttabellen des TVöD weiterzugeben.
- 2
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Die Klägerin ist als Kinderkrankenschwester bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt. Die Klägerin arbeitet in einer 35-Stunden-Woche und erhält ein Bruttomonatsgehalt von 2.644,58 Euro. Der HausTV findet auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Dieser bestimmt ua.:
-
„§ 1 Geltungsbereich
(1)
Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeits- bzw. Berufsausbildungsverhältnisse der
a)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - nachfolgend Beschäftigte genannt -, die im A Klinikum tätig sind,
…
§ 2 Anzuwendende Tarifverträge
(1)
Folgende zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) - Bundesvorstand - abgeschlossene Tarifverträge des öffentlichen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung auf die Arbeits- bzw. Berufsausbildungsverhältnisse der von § 1 Abs. 1 erfassten Personen unter Beachtung der in § 3 vereinbarten Maßgaben:
a)
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005,
b)
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) vom 13. September 2005,
…
§ 3 Besondere Regelungen
(1)
Der Tarifvertrag nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a (TVöD) gilt mit folgenden Maßgaben:
a)
Die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Buchstabe b beträgt 35 Stunden wöchentlich.
…
c)
Die Beschäftigten erhalten abweichend von § 15 Abs. 2 Entgelt nach der Anlage 1 ‚Tabelle TVöD oder Anlage 2 ‚Kr-Anwendungstabelle‘.
…
(4)
Für die Beschäftigten … beträgt der Bemessungssatz für das Tabellenentgelt und den sonstigen Entgeltbestandteilen der unter § 2 Abs. 1 genannten Tarifverträge 94 v.H. der nach den jeweiligen Tarifvorschriften für Beschäftigte im Bereich der VKA für die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung findenden Beträge.
Dieser Bemessungssatz erhöht sich zum 01. Juli 2006 auf 95,5 v.H. und zum 01. Juli 2007 auf 97 v.H.
§ 4 Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen
Den Beschäftigten … kann mit dem Ziele der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Laufzeit dieses Tarifvertrags nicht betriebsbedingt gekündigt werden.
§ 5 In-Kraft-Treten, Laufzeit
(1)
Dieser Tarifvertrag tritt am 01. März 2006 in Kraft.
…“
- 3
-
In einer von denselben Tarifvertragsparteien unterzeichneten Protokollerklärung zum HausTV vom 31. Januar 2006 heißt es ua.:
-
„…
Die Tarifvertragsparteien erklären übereinstimmend, dass sie gewillt sind, bei neuen Entwicklungen in den betrieblichen Bedingungen, den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen, die die vereinbarten Bedingungen des Tarifvertrags berühren, unverzüglich in Verhandlungen einzutreten mit dem Ziel, die notwendigen Veränderungen bzw. übereinstimmende Regelungen herbeiführen zu wollen.
Sollten sich die dem Tarifvertragsabschluss zugrunde liegenden Ausgangsbedingungen ändern, so sind die Tarifvertragsparteien gewillt, unverzüglich über notwendige Veränderungen des Tarifvertrags zu verhandeln.
…“
- 4
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Anlage 1 des HausTV bilden drei Blätter, die jeweils eine „Tabelle TVöD“ enthalten. Blatt 1 zeigt eine Tabelle zum „Bemessungssatz Tarifgebiet Ost 94 v.H.“, gültig ab 1. März 2006, Blatt 2 eine Tabelle mit dem Bemessungssatz 95,5 v.H., gültig ab 1. Juli 2006 und Blatt 3 eine Tabelle mit dem Bemessungssatz 97 v.H., gültig ab 1. Juli 2007.
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In der Zeit von Januar 2008 bis August 2013 gab die Beklagte die für den TVöD-VKA vereinbarten acht Entgelterhöhungen an die Klägerin weiter, jeweils auf der Basis des auf 97 % reduzierten Tabellenentgelts unter Berücksichtigung der wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. Die in der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern vereinbarten Entgelterhöhungen um 3 %, mindestens aber 90,00 Euro ab März 2014 sowie um weitere 2,4 % ab März 2015 gab die Beklagte nicht an die Klägerin weiter. Mit Schreiben vom 31. Mai 2014 hat die Klägerin - erfolglos - von der Beklagten die Weitergabe der tariflichen Entgelterhöhung verlangt.
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Mit der der Beklagten am 6. März 2015 zugestellten Klage hat die Klägerin die Zahlung der Entgelterhöhung für die Zeit von März bis Dezember 2014 gefordert. Sie hat die Auffassung vertreten, der HausTV enthalte eine dynamische Bezugnahme auf die Entgeltregelungen des TVöD. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die entsprechenden Tariferhöhungen weiterzugeben. Im Übrigen ergebe sich der Anspruch aus betrieblicher Übung.
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Die Klägerin hat - unter Klagerücknahme im Übrigen - zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 793,50 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie meint, der HausTV enthalte eine statische Geltung der in den Anlagen aufgeführten Entgelttabellen. Aus der Weitergabe der Entgeltsteigerungen bis zum Jahr 2014 könne keine betriebliche Übung hergeleitet werden. Sie habe sich irrtümlich zu diesen Zahlungen tarifvertraglich für verpflichtet gehalten.
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Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist weitgehend als unbegründet zurückzuweisen. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der tariflichen Entgelterhöhung aus dem HausTV iHv. 793,40 Euro brutto nebst Zinsen. Die zulässige Klage ist bis auf einen geringfügigen Betrag von 0,10 Euro brutto begründet.
- 11
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I. Die Revision ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Berufung der Beklagten unzulässig gewesen wäre. Die Berufungsbegründung setzt sich ausreichend mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils auseinander.
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1. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach der Berufungseinlegung und deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BAG 26. April 2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 11 mwN). Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt (vgl. BAG 23. August 2017 - 10 AZR 376/16 - Rn. 33).
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2. Die Berufungsbegründung der Beklagten genügt diesen Anforderungen. Das Arbeitsgericht hat angenommen, es bestehe ein Zahlungsanspruch aus betrieblicher Übung, weil der Dauertatbestand der Zahlung ein schutzwürdiges Vertrauen bei der Klägerin hervorgerufen habe. Die Beklagte könne sich wegen der besonderen Umstände des Falls nicht darauf berufen, irrtümlich angenommen zu haben, zur Zahlung aus dem HausTV verpflichtet zu sein. Mit diesen Entscheidungsgründen setzt sich die Berufungsbegründung ausreichend auseinander. Das Arbeitsgericht hat sein Urteil allein tragend auf den Anspruch aus betrieblicher Übung gestützt. Nach dessen Entscheidungsgründen kommt es „auf die Frage, ob sich eine Verpflichtung der Beklagten … bereits aus dem Haustarifvertrag ergibt, entscheidungserheblich nicht mehr an“. Die Beklagte war nicht gehalten, sich vertieft mit nicht tragenden Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen. Sie konnte sich in der Berufungsbegründung entsprechend knapp auf die von ihr vertretene Tarifauslegung mit statischer Bezugnahme berufen.
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II. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der Entgelterhöhung iHv. insgesamt 793,40 Euro brutto aus § 2 Abs. 1 Buchst. a iVm. § 3 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 4 HausTV. Dies folgt aus der Auslegung der tariflichen Bestimmungen. In Bezug auf die Forderung von weiteren 0,10 Euro brutto ist die Klage unbegründet, insoweit war auf die begründete Revision das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
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1. Der HausTV findet auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung.
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2. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 12. Dezember 2018 - 4 AZR 147/17 - Rn. 35 mwN, BAGE 164, 326; 26. Oktober 2016 - 5 AZR 226/16 - Rn. 25). Die Auslegung der Tarifnorm durch das Landesarbeitsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachprüfbar (BAG 12. Dezember 2018 - 4 AZR 147/17 - Rn. 35, aaO).
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3. Nach § 2 Abs. 1 Buchst. a HausTV findet der TVöD in der jeweils geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Anwendung des TVöD steht jedoch unter „Beachtung der in § 3 vereinbarten Maßgaben“. Zu diesen Maßgaben gehört nach § 3 Abs. 1 Buchst. a HausTV, dass die Arbeitszeit - bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des HausTV - abweichend vom TVöD-Ost nicht 40, sondern lediglich 35 Stunden wöchentlich beträgt. Als weitere Maßgabe ist in § 3 Abs. 1 Buchst. c HausTV bestimmt, dass die Beschäftigten abweichend von § 15 Abs. 2 TVöD Entgelt nach der Anlage 1 „Tabelle TVöD“ oder Anlage 2 „Kr-Anwendungstabelle“ erhalten. In diesen Tabellen ist das Entgelt nach Entgeltgruppen und Entwicklungsstufen in konkreten Beträgen aufgelistet. Blatt 1 enthält eine Tabelle auf der Grundlage des Bemessungssatzes Tarifgebiet Ost von 94 % (gültig ab 1. März 2006), Blatt 2 auf der Grundlage des Bemessungssatzes Tarifgebiet Ost von 95,5 % (gültig ab 1. Juli 2006) und Blatt 3 auf der Grundlage des Bemessungssatzes Tarifgebiet Ost von 97 % (gültig ab 1. Juli 2007). Die Kr-Anwendungstabelle als Anlage 2 enthält ebenfalls konkrete Beträge nach Entgeltgruppen und Entwicklungsstufen, gültig ab 1. März 2006. Die Tabellen berücksichtigen rechnerisch, dass die Arbeitszeit im Geltungsbereich des HausTV lediglich 35 Stunden beträgt.
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4. Die „Besonderen Regelungen“ des § 3 HausTV mit ihren Maßgaben beinhalten keine statische Festschreibung der Tarifentgelthöhen durch die Anlage 1 zum HausTV. Der Berechnung des Entgelts sind die sich dynamisch entwickelnden, jeweils geltenden Tabellenentgelthöhen des TVöD zugrunde zu legen.
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a) Der dynamische Geltungsanspruch der Regelungen des TVöD ist mehrfach in den Bestimmungen des HausTV enthalten. Zunächst findet nach § 2 Abs. 1 Buchst. a HausTV der TVöD „in der jeweils geltenden Fassung“ auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der Beklagten Anwendung. Sodann wird im Hinblick auf den Bemessungssatz des Tabellenentgelts in § 3 Abs. 4 Satz 1 HausTV auf die „nach den jeweiligen Tarifvorschriften … Anwendung findenden Beträge“ verwiesen. Auch wenn dabei nicht der Wortlaut der jeweils geltenden Fassung verwendet wird, zeigt der Begriff „jeweilig“ doch hinreichend deutlich, dass die sich fortentwickelnden Tarifvorschriften gemeint sind. Schließlich wird der TVöD auch in § 3 Abs. 1 HausTV in der jeweils geltenden Fassung einbezogen, denn es soll der „Tarifvertrag nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a (TVöD)“ gelten, der seinerseits auf die jeweils geltende Fassung verweist.
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b) Die Geltung des nach § 2 Abs. 1 Buchst. a HausTV dynamisch anzuwendenden TVöD ist allerdings gemäß § 3 HausTV mit bestimmten Maßgaben versehen. Insbesondere sollen Beschäftigte nach § 3 Abs. 1 Buchst. c HausTV in Abweichung von § 15 Abs. 2 TVöD Entgelt nach Anlage 1 oder 2 erhalten. Die im Streitfall einschlägige Anlage 1 nennt Tabellenentgelthöhen zu bestimmten Daten. Verstünde man diese Art der Regelung als tarifvertraglich abschließende und damit statische Festschreibung der Entgelte in Anwendung von § 3 Abs. 1 Buchst. c HausTV, hätte es der in den Anlagen zu § 3 Abs. 1 Buchst. c HausTV enthaltenen Tabellen an sich nicht bedurft. Denn aufgrund der örtlichen Lage des Klinikums der Beklagten im Tarifgebiet Ost ergäbe sich bereits aus § 15 Abs. 2 Satz 2 TVöD in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des HausTV geltenden Fassung (TVöD aF) die Geltung der Entgelttabelle Ost. Da in § 3 Abs. 1 Buchst. a HausTV die regelmäßige Arbeitszeit abweichend von § 6 Abs. 1 Buchst. b TVöD aF 35 statt 40 Stunden wöchentlich beträgt, wären die Beträge der Entgelttabelle in der Anlage zu § 15 Abs. 2 TVöD ohne weiteres zeitanteilig zu kürzen.
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c) Der durch § 3 Abs. 1 Buchst. c HausTV entstehende Widerspruch zwischen der Statik der Entgelthöhe und der im Übrigen deutlich hervortretenden dynamischen Geltung des TVöD ist jedoch nur ein vermeintlicher. Denn der tarifliche Gesamtzusammenhang ist in den Blick zu nehmen. Die Regelung des Entgelts in Abweichung vom TVöD durch § 3 Abs. 1 Buchst. c HausTV steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Regelung der Dauer der Arbeitszeit abweichend vom TVöD in § 3 Abs. 1 Buchst. a HausTV. Danach soll die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Buchst. b TVöD (lediglich) 35 Stunden statt der sonst im Tarifgebiet Ost geltenden 40 Stunden wöchentlich betragen. Aus dieser Maßgabe des Buchstaben a erklärt sich der Sinn der Maßgabe in Buchstabe c des § 3 Abs. 1 HausTV. Denn die Anlagen 1 und 2 zeigen die quotalen Entgeltansprüche iHv. 35/40 des Tabellenentgelts, die sich aus der Verkürzung der Arbeitszeit auf 35 Stunden ergeben. Diese benennt der HausTV mit den zum Zeitpunkt seines Abschlusses bekannten Entgeltbeträgen unter Berücksichtigung der Arbeitszeitkürzung. Die Anlagen zum HausTV treffen indes keine Aussagen zu den Beträgen nach weiterer Entwicklung durch Tariflohnsteigerungen. Die Tabellen in den Anlagen zeigen in Bezug auf die Entgelthöhe lediglich eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt des Abschlusses des HausTV. Die Tarifsystematik spricht daher dafür, dass § 3 Abs. 1 Buchst. c HausTV Bedeutung nur im Zusammenhang mit den Regelungen in § 3 Abs. 1 HausTV und dort insbesondere Buchst. a erlangt.
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d) Der Inhalt der Protokollerklärung zum HausTV führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Darin erklären die Tarifvertragsparteien ihren Willen, ua. bei neuen Entwicklungen in den Regelungen des TVöD unverzüglich in Verhandlungen über notwendige Veränderungen des HausTV zu treten. Dies meint grundlegende Änderungen im einbezogenen Tarifwerk. Solche liegen bei Entgelterhöhungen im TVöD nicht vor, weil die Steigerung von Entgelten in den tarifvertraglichen Regelungen bereits angelegt ist.
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e) Dieser Auslegung steht das Urteil des Senats vom 18. Mai 2011 (- 5 AZR 250/10 -) nicht entgegen. Danach ist die in § 3 Abs. 4 HausTV enthaltene Regelung der Bemessungssätze abschließend. Der ursprüngliche Bemessungssatz von 94 % wurde zum 1. Juli 2006 auf 95,5 % und sodann zum 1. Juli 2007 auf 97 % erhöht. Eine Anhebung auf 100 % und damit eine Gleichstellung der Vergütung im Tarifgebiet Ost mit der im Tarifgebiet West sieht der HausTV dagegen nicht vor (BAG 18. Mai 2011 - 5 AZR 250/10 - Rn. 12 ff.). Dies folgt ebenfalls aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang. Die „Maßgabe“ iSd. § 3 Abs. 4 HausTV besteht insoweit in einer Festschreibung des Bemessungssatzes für die restliche Laufzeit ab dem 1. Juli 2007 auf 97 % der für das Tarifgebiet West geltenden Beträge (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 5 AZR 250/10 - Rn. 14). Das betrifft jedoch lediglich den Bemessungssatz für das Tabellenentgelt sowie sonstige Entgeltbestandteile, nicht dagegen das der Rechnung zugrunde zu legende Tabellenentgelt, das sich nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 4 HausTV dynamisch fortentwickeln kann.
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5. Der Anspruch ist der Höhe nach nahezu vollständig begründet. Die Klägerin kann weitere Entgeltzahlung iHv. 793,40 Euro brutto von der Beklagten verlangen. Im Übrigen ist die Klage hinsichtlich der Mehrforderung von 0,10 Euro brutto unbegründet. Die Entgelterhöhung um 3 % aus der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern mit Wirkung zum 1. März 2014 ergibt unter Berücksichtigung der 35-Stunden-Woche bezogen auf das Monatsgehalt der Klägerin iHv. 2.644,58 Euro brutto einen Betrag von monatlich 79,34 Euro brutto. Aus der Umrechnung der Entgelterhöhung um mindestens 90,00 Euro brutto folgt kein höherer Anspruch, weil auch diese auf 35/40 gekürzt werden muss. Für den Streitzeitraum von März bis Dezember 2014 errechnet sich somit ein Gesamtbetrag von 793,40 Euro brutto.
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III. Dahinstehen kann, ob ein Zahlungsanspruch aus betrieblicher Übung folgt. Weitere Anspruchsgrundlagen für die geltend gemachten Zahlungsansprüche sind aufgrund der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen und dem in Bezug genommenen schriftsätzlichen Vorbringen der Parteien nicht ersichtlich. Die Klägerin hat insbesondere keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der TVöD als vertraglich in Bezug genommener Tarifvertrag dem HausTV als günstigere Regelung vorgehen könnte (hierzu BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 1023/08 - Rn. 30). Auch die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bieten hierfür keine Grundlage. Verfahrensgegenrügen hat die Klägerin in der Revision nicht erhoben.
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IV. Der Anspruch auf Zahlung der geforderten Rechtshängigkeitszinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Rechtshängigkeitszinsen werden ab dem Tag nach der Zustellung der Klage geschuldet (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 373/06 - Rn. 43, BAGE 123, 307). Die Klage wurde der Beklagten am 6. März 2015 zugestellt, mithin sind Zinsen ab dem 7. März 2015 geschuldet.
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V. Die Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu tragen. Zwar unterliegt die Klägerin mit einem geringen Betrag, doch ist es angemessen, der Beklagten die gesamten Kosten der Revision aufzuerlegen, weil die „Zuvielforderung“ der Klägerin von 0,10 Euro im Vergleich zum begründeten Zahlungsanspruch von 793,40 Euro verhältnismäßig geringfügig war und keine besonderen Kosten veranlasst hat (vgl. BGH 19. Oktober 1995 - III ZR 208/94 - zu 1 der Gründe).
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