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BAG 24.10.2019 - 8 AZR 509/18
BAG 24.10.2019 - 8 AZR 509/18
Vorinstanz
vorgehend ArbG Hannover, 15. Februar 2018, Az: 2 Ca 231/17, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 13. September 2018, Az: 6 Sa 324/18, Urteil
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision der Beklagten im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. September 2018 - 6 Sa 324/18 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
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Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 15. Februar 2018 - 2 Ca 231/17 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
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1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 17. Mai 2017 nicht vor dem 31. Juli 2017 beendet worden ist.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat April 2017 iHv. 1.335,81 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Mai 2017 zu zahlen.
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3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis zum 17. Mai 2017 iHv. 755,02 Euro brutto abzüglich gezahlter 592,66 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 755,02 Euro vom 7. Juni 2017 bis zum 12. Juni 2017 und aus 162,36 Euro seit dem 13. Juni 2017 zu zahlen.
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4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2017 eine Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB iHv. 40,00 Euro zu zahlen.
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5. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
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Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der Kläger 7 vH und die Beklagte 93 vH zu tragen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
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Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Zahlung von zwei Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB iHv. insgesamt 80,00 Euro wegen Verzugs der Beklagten mit der Zahlung rückständiger Vergütung für die Monate April und Mai 2017.
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Der Kläger war seit dem 8. August 2016 bei der Beklagten als Bürokaufmann zu einer Bruttomonatsvergütung iHv. 1.335,81 Euro beschäftigt. Nach den vertraglichen Vereinbarungen war die Vergütung spätestens bis zum fünften Werktag des Folgemonats zu zahlen. Am 27. April 2017 verständigten die Parteien sich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren beim Arbeitsgericht durch gerichtlichen Vergleich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund ordentlicher Kündigung der Beklagten vom 27. April 2017 zum 31. Juli 2017 nebst unwiderruflicher Freistellung des Klägers unter Fortzahlung der Vergütung.
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Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis „außerordentlich und fristlos“. Zur Begründung gab sie an, es bestehe der Verdacht, der Kläger habe insgesamt 2.893,50 Euro unterschlagen.
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Der Kläger hat gegen diese Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben. Zudem hat er die Beklagte auf Zahlung ausstehender Vergütung für den Monat April 2017 iHv. 1.335,81 Euro brutto sowie für die Zeit vom 1. bis zum 17. Mai 2017 iHv. 826,93 Euro brutto in Anspruch genommen und zwei Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB iHv. insgesamt 80,00 Euro gerichtlich geltend gemacht.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünden, da die Beklagte sich mit der Zahlung von Vergütung für die Monate April und Mai 2017 in Verzug befunden habe, nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB zwei Pauschalen zu. Die in § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB getroffene Neuregelung zähle zum Allgemeinen Teil des Schuldrechts, die mangels einer Bereichsausnahme auch im Arbeitsrecht anwendbar sei.
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Der Kläger hat - soweit für die Revision von Belang - zuletzt sinngemäß beantragt,
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1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Vergütung iHv. insgesamt 2.137,30 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.335,81 Euro seit dem 7. Mai 2017 und aus 826,93 Euro seit dem 7. Juni 2017 zu zahlen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn zwei Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB iHv. insgesamt 80,00 Euro zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, den Nettovergütungsanspruch für den Monat Mai 2017 iHv. 592,66 Euro am 13. Juni 2017 durch Überweisung erfüllt zu haben. Gegen den Nettovergütungsanspruch des Klägers für den Monat April 2017 iHv. 1.045,81 Euro hat sie mit einem Teil einer Schadensersatzforderung aufgerechnet, den Ersatz des restlichen Schadens iHv. 1.847,69 Euro hat sie vom Kläger mit einer Widerklage verlangt.
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Das Arbeitsgericht hat dem Kläger die begehrte Vergütung für die Monate April und Mai 2017 sowie die zwei Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB zugesprochen und der Widerklage teilweise stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat dem auf Zahlung rückständiger Vergütung für den Monat April 2017 gerichteten Klageantrag vollständig und dem auf Zahlung rückständiger Vergütung für den Monat Mai 2017 gerichteten Klageantrag teilweise abzüglich gezahlter 592,66 Euro netto stattgegeben. Zudem hat es dem Kläger die beiden Pauschalen zugesprochen. Die Widerklage hat es vollständig abgewiesen. Mit der Revision wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der Pauschalen iHv. insgesamt 80,00 Euro. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Soweit die Beklagte sich mit der Revision gegen ihre Verurteilung zur Zahlung einer Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB wegen Verzugs mit der Zahlung der Vergütung für den Monat April 2017 wendet, ist über die Revision durch Versäumnisteilurteil zu entscheiden, weil der Kläger in der Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht ordnungsgemäß vertreten war und die Revision der Beklagten zulässig und begründet ist. Soweit die Beklagte sich mit der Revision gegen ihre Verurteilung zur Zahlung einer Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB wegen Verzugs mit der Zahlung von Vergütung für den Monat Mai 2017 wendet, ist über die Revision durch ein sog. unechtes Versäumnisurteil in Form eines Schlussurteils zu entscheiden, das keinem Rechtsbehelf oder Rechtsmittel unterliegt. Insoweit ist die Revision zwar zulässig, aber unbegründet (zur sog. gemischten Entscheidung durch Versäumnisteil- und Schlussurteil vgl.: BAG 8. Mai 2014 - 6 AZR 465/12 - Rn. 13; 10. April 1991 - 5 AZR 226/90 - zu I der Gründe, BAGE 68, 10).
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I. Die Revision der Beklagten ist - entgegen der Annahme des Klägers - insgesamt zulässig, insbesondere ist sie ausreichend iSv. § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO begründet.
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1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und die genaue Darlegung der Gesichtspunkte, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (vgl. etwa BAG 28. Februar 2019 - 8 AZR 201/18 - Rn. 14 mwN). Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdacht hat. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung nicht (st. Rspr., BAG 31. Januar 2019 - 2 AZR 426/18 - Rn. 13, BAGE 165, 255; 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 16).
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2. Danach ist die Revision der Beklagten ausreichend iSv. § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO begründet.
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a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte habe sich mit der Zahlung von Entgelt für die Monate April und Mai 2017 in Verzug befunden und schulde dem Kläger deshalb zwei Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB. Diese Bestimmung finde auch Anwendung, da sie eine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht nicht enthalte. Auch werde § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB nicht durch § 12a ArbGG verdrängt.
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b) Die Beklagte hat in der Revisionsbegründung gerügt, das Landesarbeitsgericht habe die Bestimmung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG verkannt. Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 25. September 2018 (- 8 AZR 26/18 - BAGE 163, 309) finde § 288 Abs. 5 BGB zwar grundsätzlich auch in den Fällen Anwendung, in denen der Arbeitgeber sich mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befinde, allerdings schließe § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus.
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c) Damit enthält die Revisionsbegründung der Beklagten eine ausreichende Auseinandersetzung mit den vom Landesarbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung gegebenen Gründen und legt die Gesichtspunkte hinreichend dar, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Zwar genügt ein pauschaler Verweis auf die Entscheidung eines anderen Gerichts (vgl. BAG 19. Februar 2013 - 9 AZR 543/11 - Rn. 15) oder auf eine Pressemitteilung über die Entscheidung eines anderen Gerichts (vgl. hierzu BAG 31. Januar 2019 - 2 AZR 426/18 - Rn. 15, BAGE 165, 255) allein für eine ordnungsgemäße Begründung der Revision nicht. Allerdings beschränkt sich die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung nicht auf einen pauschalen Hinweis auf die Pressemitteilung des Senats vom 25. September 2018 (- 8 AZR 26/18 -), sondern rügt ausdrücklich, dass das Landesarbeitsgericht die Bestimmung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG verkannt habe und nimmt die Pressemitteilung durch ihre inhaltliche Wiedergabe in ihre Begründung auf. Die Beklagte negiert daher nicht nur den vom Landesarbeitsgericht eingenommenen Rechtsstandpunkt, sondern gibt die Argumente des Berufungsgerichts ausdrücklich wieder und setzt sich dann - wenn auch kurz - mit diesen auseinander.
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II. Soweit sich die Beklagte mit der Revision gegen ihre Verurteilung zur Zahlung einer Pauschale wegen Verzugs mit der Zahlung von Vergütung für den Monat April 2017 wendet, ist die Revision auch begründet, weshalb über die Revision insoweit durch Versäumnisteilurteil zu entscheiden ist.
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1. Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen insoweit keine Bedenken, insbesondere wurde die Berufung insoweit ordnungsgemäß iSv. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO begründet.
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a) Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessfortsetzungsvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - Rn. 12 ).
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b) Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht (vgl. etwa BAG 24. Oktober 2017 - 1 AZR 166/16 - Rn. 11 ). Sie muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will (vgl. BAG 14. Mai 2019 - 3 AZR 274/18 - Rn. 18).
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Werden mehrere selbständige prozessuale Ansprüche zu- oder aberkannt, so muss das Rechtsmittel grundsätzlich hinsichtlich jedes Anspruchs, über den zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden worden ist, begründet werden. Eine eigenständige Begründung der Berufung ist jedoch entbehrlich, wenn mit der Begründung der Berufung über den einen Streitgegenstand zugleich dargelegt ist, dass die Entscheidung über den anderen unrichtig ist (vgl. BAG 30. Januar 2019 - 5 AZR 450/17 - Rn. 20, BAGE 165, 168; 20. Februar 2018 - 1 AZR 531/15 - Rn. 13). Das ist etwa der Fall, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt (vgl. BAG 16. April 1997 - 4 AZR 653/95 -; 9. April 1991 - 1 AZR 488/90 - zu I der Gründe, BAGE 68, 1; 24. März 1977 - 3 AZR 232/76 - zu III 1 der Gründe), so dass mit der Begründung des Rechtsmittels über den einen Streitgegenstand gleichzeitig auch dargelegt ist, worin die Entscheidung über den anderen Streitgegenstand unrichtig sein soll (BAG 9. April 1991 - 1 AZR 488/90 - aaO).
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c) Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe aus § 611 BGB Anspruch auf die eingeklagte Vergütung für die Monate April und Mai 2017. Der Anspruch auf die Pauschalen folge aus § 288 Abs. 5 BGB.
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d) Die Beklagte hat sich in der Berufungsbegründung zwar nicht ausdrücklich mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts zum Anspruch des Klägers auf die Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB befasst. Allerdings hat sie gegen die sich für den Monat April 2017 ergebende Nettovergütungsforderung des Klägers iHv. 1.045,81 Euro mit einem Schadensersatzanspruch die Aufrechnung erklärt und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie sich mit der Zahlung der Vergütung für den Monat April 2017 nicht in Verzug befunden habe (vgl. zur Wirkung der Aufrechnung nach § 389 BGB: BeckOGK/Skamel Stand 1. Oktober 2019 BGB § 389 Rn. 30; BGH 12. März 2019 - XI ZR 9/17 - Rn. 21). Da § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB aber voraussetzt, dass sich der Schuldner mit der Zahlung von Entgelt in Verzug befindet, hat die Beklagte damit zugleich die Annahme des Arbeitsgerichts, der Kläger habe nach dieser Bestimmung Anspruch auf Zahlung einer Pauschale iHv. 40,00 Euro für den Monat April 2017, ausreichend angegriffen.
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2. Die Revision ist auch im Übrigen begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB wegen Verzugs der Beklagten mit der Zahlung der Vergütung für den Monat April 2017.
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a) Zwar ist der Kläger, dem die Beklagte rückständige Vergütung für den Monat April 2017 schuldet, Gläubiger einer Entgeltforderung iSv. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB (zum Begriff der Entgeltforderung sowie dazu, dass der Arbeitnehmer „Gläubiger einer Entgeltforderung“ iSv. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB sein kann, vgl. BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 12 ff., BAGE 163, 309). Die Beklagte befand sich - wie das Berufungsgericht angenommen hat - mit der Zahlung der Vergütung für den Monat April 2017 auch in Verzug. Hierüber streiten die Parteien nicht mehr.
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b) Dem Anspruch des Klägers aus § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB steht aber § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entgegen. Diese Bestimmung schließt - wie der Senat mit Urteil vom 25. September 2018 (- 8 AZR 26/18 - BAGE 163, 309) entschieden und ausführlich begründet hat - als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB aus. Dieser Rechtsprechung haben sich der Fünfte, der Neunte und der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen (BAG 12. Dezember 2018 - 5 AZR 588/17 - Rn. 46 f.; 23. Juli 2019 - 9 AZN 252/19 - Rn. 26; 19. Dezember 2018 - 10 AZR 231/18 - Rn. 75, BAGE 165, 1; 30. Januar 2019 - 10 AZR 596/17 - Rn. 40).
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c) Der Senat hat es in der Entscheidung vom 25. September 2018 (- 8 AZR 26/18 - Rn. 49, BAGE 163, 309) noch dahinstehen lassen, ob die in § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB bestimmte Pauschale auch der Pauschalierung externer Beitreibungskosten dient oder ob § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB im Hinblick auf die Vorgaben der Richtlinie 2011/7/EU unionsrechtskonform dahin auszulegen ist, dass er einen Anspruch auf Zahlung der Pauschale nur für interne Beitreibungskosten vorsieht, und welche Konsequenzen sich daraus ggf. für die in § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB vorgesehene Anrechnung der Pauschale auf externe Beitreibungskosten ergeben.
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Inzwischen hat der Gerichtshof der Europäischen Union diese Fragen durch zwei Entscheidungen dahin geklärt, dass nach der Richtlinie 2011/7/EU mit dem Betrag von 40,00 Euro nicht nur die internen, sondern auch die externen Beitreibungskosten pauschaliert werden sollen (EuGH 11. April 2019 - C-131/18 - [Gambietz]; 13. September 2018 - C-287/17 - [Česká pojišťovna]). Insoweit spricht der Gerichtshof der Europäischen Union zum einen von einem angemessenen Ersatz für „Beitreibungskosten jedweder Art“ (EuGH 11. April 2019 - C-131/18 - [Gambietz] Rn. 17, 18). Zudem führt er aus, dass der von der Richtlinie geforderte wirksame Schutz des Gläubigers gegen Zahlungsverzug bedeute, dem Gläubiger einen möglichst umfassenden Ersatz der ihm entstandenen Beitreibungskosten zu bieten, so dass von solchem Zahlungsverzug abgeschreckt wird (EuGH 11. April 2019 - C-131/18 - [Gambietz] Rn. 21; 13. September 2018 - C-287/17 - [Česká pojišťovna] Rn. 26). Insbesondere ergebe sich aus den - nicht verbindlichen - Erwägungsgründen 19 und 20 der Richtlinie 2011/7/EU nicht, dass nur die internen Beitreibungskosten durch den Pauschalbetrag von 40,00 Euro ersetzt werden könnten und die übrigen Beitreibungskosten einen eigenständigen Schadensersatzanspruch begründeten (EuGH 11. April 2019 - C-131/18 - [Gambietz] Rn. 26, 27).
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Aus den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. April 2019 (- C-131/18 - [Gambietz]) und vom 13. September 2018 (- C-287/17 - [Česká pojišťovna]) folgt nicht nur, dass § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB keiner unionsrechtskonformen einschränkenden Auslegung dahin bedarf, dass er einen Anspruch auf Zahlung der Pauschale nur für interne Beitreibungskosten vorsieht; die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union verdeutlichen zudem, dass die Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auch und zentral der Kompensation eines Verzugsschadens dient (vgl. BT-Drs. 18/1309 S. 19), und dass sie keinen Strafschadensersatz beinhaltet (BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 44 ff., BAGE 163, 309).
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III. Soweit sich die Beklagte mit der Revision gegen ihre Verurteilung zur Zahlung einer Pauschale wegen Verzugs mit der Zahlung von Vergütung für den Monat Mai 2017 wendet, ist die Revision unbegründet, weshalb sie insoweit - nach erfolgtem Hinweis an die Beklagte - durch ein sog. unechtes Versäumnisurteil in Form eines Schlussurteils zurückzuweisen ist (vgl. BAG 24. März 2004 - 5 AZR 233/03 -; BGH 16. Juli 2003 - XII ZR 65/02 -). Die Berufung der Beklagten war insoweit bereits unzulässig. Sie wurde nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO entsprechend begründet (zu den Anforderungen an die Berufungsbegründung vgl. die Ausführungen unter Rn. 19, 20).
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Die Beklagte hat sich in ihrer Berufungsbegründung nicht nur nicht ausdrücklich mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts zum Anspruch des Klägers auf die Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB befasst. Sie hat zudem nicht in Abrede gestellt, sich mit der Zahlung rückständiger Vergütung an den Kläger für den Monat Mai 2017 in Verzug befunden zu haben. Im Gegenteil: Vor dem Hintergrund, dass die Vergütung nach den vertraglichen Vereinbarungen spätestens bis zum fünften Werktag des Folgemonats zu zahlen war, hat die Beklagte mit ihrem Vorbringen, den Nettovergütungsanspruch des Klägers für den Monat Mai 2017 iHv. 592,66 Euro am 13. Juni 2017 durch Überweisung erfüllt zu haben, die verspätete Erfüllung des Anspruchs am 13. Juni 2017 eingeräumt. Damit lässt die Berufungsbegründung - soweit die Beklagte sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung einer Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB wegen Verzugs mit der Zahlung von Vergütung für den Monat Mai 2017 wendet - schon nicht erkennen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil insoweit nach Ansicht der Beklagten unrichtig sein soll.
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Rechtsbehelfsbelehrung
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Gegen das Versäumnisteilurteil kann der Kläger innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung Einspruch beim
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Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt,
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einlegen.
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