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BAG 16.10.2018 - 3 AZR 402/16
BAG 16.10.2018 - 3 AZR 402/16 - Gruppenunterstützungskasse - Rückgewähranspruch
Normen
§ 1b Abs 4 BetrAVG, § 2 Abs 4 BetrAVG
Vorinstanz
vorgehend ArbG Köln, 4. September 2015, Az: 1 Ca 9771/14, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 4. März 2016, Az: 4 Sa 1001/15, Urteil
Leitsatz
-
Die Satzung einer (Gruppen-)Unterstützungskasse kann Ansprüche der Trägerunternehmen auf Rückgewähr geleisteter Dotierungsmittel wirksam ausschließen.
Tenor
-
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. März 2016 - 4 Sa 1001/15 - aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 4. September 2015 - 1 Ca 9771/14 - wird zurückgewiesen.
-
Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Gruppenunterstützungskasse verpflichtet ist, die Rückkaufswerte aus Rückdeckungsversicherungen nach der Insolvenz eines Trägerunternehmens an die Insolvenzmasse auszukehren.
- 2
-
Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der p GmbH (im Folgenden Insolvenzschuldnerin), über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Esslingen vom 1. August 2011 (- 1 IN 235/11 -) das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte ist ein Zweckverein, der als Unterstützungskasse iSv. § 1b Abs. 4, § 2 Abs. 4 BetrAVG für seine Vereinsmitglieder die betriebliche Altersversorgung ihrer Beschäftigten durchführt. Seine Satzung bestimmt auszugsweise:
-
„§ 2 Vereinszweck
1.
Der Verein ist eine soziale Einrichtung von Arbeitgebern (Trägerunternehmen), die ihre betrieblichen Altersversorgungsmaßnahmen über eine überbetriebliche Unterstützungskasse (Gruppen-Unterstützungskasse) durchführen wollen.
2.
Der ausschließliche und unabänderliche Zweck des Vereins besteht darin, Zugehörigen oder früheren Zugehörigen, Arbeitnehmern, Angehörigen der Vorgenannten, Personen im arbeitnehmerähnlichen Verhältnis der Trägerunternehmen, die Mitglied des Vereins sind, freiwillige, einmalige oder laufende Unterstützung für den Fall des Alters, des Todes, der Berufs-/Erwerbsunfähigkeit sowie in Notfällen nach Maßgabe dieser Satzung und der ergänzenden Richtlinien des Vereins zu gewähren.
…
§ 3 Mitgliedschaft
1.
Mitglieder können neben den Gründungsmitgliedern natürliche und juristische Personen werden, die Arbeitgeber sind und ihren Mitarbeitern im Rahmen des Versorgungskonzeptes des Vereins Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gewähren wollen.
…
…
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft erlischt
a)
durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt kann nur auf den Schluss eines Kalenderjahres schriftlich mit einer einjährigen Kündigungsfrist an den Vorstand erklärt werden.
b)
durch Tod, sofern das Mitglied eine natürliche Person ist, bzw. durch Beendigung des Liquidationsverfahrens, sofern das Mitglied eine juristische Person oder Personengesellschaft ist, und ferner durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder sofern die Eröffnung des Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wurde.
c)
durch Ausschluss. …
...
§ 12 Einkünfte und Vermögen
1.
Die Einkünfte des Vereins bestehen aus
a)
freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder oder Dritter,
b)
Rückflüssen aus Zuwendungen der Mitglieder,
c)
den sonstigen Erträgen des Vereinsvermögens.
...
3.
Die Trägerunternehmen können von dem Verein Zuwendungen nur zurückfordern, wenn diese infolge eines Irrtums geleistet worden sind.
4.
Zur Deckung der Kosten können Mitgliedsbeiträge erhoben werden. ...
5.
Zur Finanzierung der laufenden Verwaltungskosten kann der Verein von den Trägerunternehmen eine Umlage erheben. ...
…
§ 13 Mittelverwendung
1.
Das Vereinsvermögen darf auf Dauer, also auch bei Beendigung des Vereins, nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
2.
Die Zuwendungen der Trägerunternehmen sowie die Leistungen an die Mitarbeiter der einzelnen Trägerunternehmen bzw. an die ehemaligen Mitarbeiter und deren Angehörige (Leistungsanwärter) werden über getrennte Konten geführt. Ebenso werden die Erträge aus dem Vermögen des Vereins und sonstige Einnahmen im Verhältnis der Vermögensteile der einzelnen Trägerunternehmen auf die Konten verteilt. Dies gilt nur dann nicht, wenn mit Zustimmung eines Trägerunternehmens Vermögensanteile in Rückdeckungsversicherungen gesondert angelegt werden. In diesem Fall werden die Erträge dem betreffenden Trägerunternehmen direkt zugeordnet.
…
4.
Die Zweckbindung gilt in Übereinstimmung mit § 5 Abs. 1 Ziff. 3 c in Verbindung mit § 6 Abs. 6 KStG nicht für den Teil des Kassenvermögens, der das um 25 % erhöhte zulässige Kassenvermögen nach § 4 d EStG übersteigt.
§ 14 Leistungen
1.
Leistungsempfänger können Mitarbeiter, ehemalige Mitarbeiter, deren Angehörige sowie andere Personen sein, die mit dem Trägerunternehmen in arbeitnehmerähnlicher Verbindung stehen. …
2.
Der Verein kann im Rahmen der Leistungspläne als Versorgung Alters-, Invaliden-, Witwen-/Witwer und Waisenrenten, Sterbegeld sowie einmalige Kapitalleistungen gewähren, soweit das jeweils betroffene Trägerunternehmen die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt hat. …
3.
Für die Gewährung der Leistungen ist individuell für jedes Trägerunternehmen ein Leistungsplan zwischen dem Verein und dem betreffenden Unternehmen zu vereinbaren.
…
§ 15 Freiwilligkeit der Leistungen
Die Leistungsanwärter haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins. Auch durch wiederholte oder regelmäßige Zahlung von Alters-, Invaliden-, Witwen- und Waisengeldern und anderen Leistungen kann weder ein Rechtsanspruch gegen den Verein noch gegen dessen Mitglieder begründet werden. Alle Zahlungen werden freiwillig und mit der Möglichkeit des Widerrufs geleistet.
…
§ 18 Vermögensverwendung bei Auflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins muss das Vereinsvermögen
a)
den gemäß § 2 Begünstigten nach einem von den Liquidatoren aufzustellenden Plan zugute kommen, wobei auch die Anwärter zu berücksichtigen sind und - soweit dann noch Vermögen vorhanden ist -
b)
ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zugeführt werden; der Beschluss über die Verwendung des übersteigenden Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.“
- 3
-
Die Insolvenzschuldnerin trat im August 2008 dem Beklagten als Mitglied bei und vereinbarte mit diesem einen betrieblichen Leistungsplan zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (im Folgenden Leistungsplan). Der Leistungsplan regelt ua.:
-
„I. Teilnahmevoraussetzungen
1. Aufnahmevoraussetzungen
Die betriebliche Altersversorgung wird gemäß § 1b Abs. 4 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) über die Gruppenunterstützungskasse Z e.V. - im folgenden Z genannt - durchgeführt. Dafür gelten die folgenden Grundsätze und die folgenden Leistungsbeschreibungen. Die erforderlichen Mittel werden der Z von dem Trägerunternehmen zugeführt.
2. Kreis der Versorgungsberechtigten
Ein Mitarbeiter (m/w) des Trägerunternehmens, der der Leistungsgruppe
Gruppe 1 - kaufmännische Leitung
Gruppe 2 - technische Leitung
angehört, kann zum 1. eines Monats, erstmals zum 01.07.2008, Versorgungsberechtigter/Leistungsanwärter der Z werden, wenn er zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Kasse folgende Voraussetzungen erfüllt. Er
•
ist zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme in den Kreis der Versorgungsberechtigten arbeitsfähig
•
ist in einer ungekündigten Stellung für das Unternehmen tätig
•
ist mindestens 28 Jahre alt
•
ist versicherbar im Rahmen der Rückdeckungsversicherung.
II. Leistungen
Nach Maßgabe dieses Leistungsplanes gewährt die Z folgende Leistungen:
•
Altersversorgungsleistung
•
Hinterbliebenenleistung
1. Altersversorgungsleistung
A. Anspruchsentstehung
Der Anspruch auf Altersversorgungsleistung entsteht zum 1. des jeweiligen Aufnahmemonats in dem Jahr, in dem die Rückdeckungsversicherung abläuft und der Versorgungsberechtigte aus den Diensten des Arbeitgebers/Trägerunternehmens ausscheidet (Stichtag).
…
B. Leistungsart
Alterskapital
Die Altersversorgungsleistung wird in Form einer einmaligen Kapitalzahlung erbracht.
Das Altersversorgungskapital wird fällig zum 15.01. des Folgejahres, in dem die Anspruchsvoraussetzungen für das Altersversorgungskapital erfüllt sind, bei späterem Ausscheiden zum Ausscheidetermin. …
C. Höhe der Versorgung
Das Trägerunternehmen gewährt dem Versorgungsberechtigten eine betriebliche Altersversorgung in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG).
Der Versorgungsbetrag beläuft sich je nach Gruppenzugehörigkeit auf:
Gruppe 1 - 1.348,65 EUR monatlich
Gruppe 2 - 1.258,22 EUR monatlich.
Die Z wird diesen Betrag zur Finanzierung einer fondsgebundenen Rückdeckungsversicherung mit Erlebensfallgarantie und Garantiefonds verwenden, deren anfängliche garantierte Versicherungsleistung mit der zugesagten Versorgungsleistung identisch ist, soweit regelmäßig Beiträge in Höhe des Versorgungsbetrages für die Dauer bis zum Eintritt des Versorgungsfalles eingezahlt worden sind.
…
Der Versorgungsberechtigte wird durch das Trägerunternehmen regelmäßig - erstmals unmittelbar nach Versorgungsbeginn - über die jeweilige Höhe der Versorgung informiert (Leistungsausweis). Das Trägerunternehmen verpflichtet sich, die Leistungsausweise an den Versorgungsberechtigten auszuhändigen.
Die dort genannte Versorgungshöhe setzt voraus, dass lückenlos in der vereinbarten Höhe firmenfinanzierte Anteile zugewendet werden. Ist dies nicht oder nicht mehr der Fall, wie z.B. bei entgeltlosen Beschäftigungszeiten oder nach Eintritt in den Altersruhestand vor Fälligkeit der Rückdeckungsversicherung, beschränkt sich die Versorgung auf die Leistungen aus der beitragsfrei gestellten Rückdeckungsversicherung.
…
V. Unverfallbarkeit bei vorzeitigem Ausscheiden
Scheidet der Versorgungsberechtigte vor Eintritt des Versorgungsfalles aus den Diensten des Trägerunternehmens aus, behält er seine Anwartschaften auf Versorgungsleistungen, sofern die in § 1b Abs. 1 BetrAVG geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Danach behält ein ausscheidender Versorgungsberechtigter seine Anwartschaft, wenn er mindestens das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage mindestens 5 Jahre bestanden hat.
Liegen die Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch in der Höhe, die der vom Zeitpunkt der Zusage bis zum Ausscheiden erreichten Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin gezahlten Beiträgen entspricht. Diese entspricht der Höhe nach der Leistung, die sich aus der zum Ausscheiden beitragsfrei gestellten Rückdeckungsversicherung zuzüglich künftiger Überschussanteile ergibt.
Bei kurzen Zuwendungszeiten können die Leistungen aus der beitragsfreien Rückdeckungsversicherung aufgrund der vereinbarungsgemäßen Verwendung der ersten Beiträge zur Deckung der Einrichtungskosten und der Verwendung eines Teiles der Beiträge für die Risikoübernahme und die Verwaltung der Rückdeckungsversicherung geringer sein, als die Summe der Versorgungsbeiträge. Dieser Effekt kann auch durch eine ungünstige Fondsentwicklung eintreten.
…
VIII. Grundsätze
1. Freiwilligkeit der Versorgungsleistungen
Aus gesetzlichen Gründen gewährt die Z dem Versorgungsberechtigten keinen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen. Alle Zahlungen erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch wird auch nicht durch wiederholte oder regelmäßige Gewährung von Leistungen erworben.
…
3. Finanzierung der Versorgungsleistungen
Die im Leistungsplan festgelegten Leistungen werden durch eine Versicherung (bei der Z Lebensversicherung AG) rückgedeckt. Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, die im Rahmen der Versicherung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich gegebenenfalls einer gesundheitlichen Prüfung zu unterziehen. Die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag stehen in voller Höhe der Z zu. Das Trägerunternehmen wird die erforderlichen Mittel zur Beitragszahlung für die Rückdeckungsversicherung der Z regelmäßig zuführen.
…
4. Insolvenzsicherung
Das Trägerunternehmen ist verpflichtet, die vorgesehenen unverfallbaren Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Regelung gegen Fälle der Insolvenz des Trägerunternehmens abzusichern (Pensions-Sicherungs-Verein (PSV)).
…
7. Verweis auf BetrAVG
Ergänzend zum Leistungsplan gelten die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG).“
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-
Der Beklagte erteilte im August 2008 den versorgungsberechtigten Prokuristen A und B nach II C Abs. 4 Leistungsplan jeweils einen Leistungsausweis. Die Leistungsausweise enthalten ua. folgenden Hinweis:
-
„Bei Ausscheiden aus den Diensten des Arbeitgebers vor Eintritt des Versorgungsfalles bleibt dem Arbeitnehmer eine Anwartschaft auf eine Leistung aus den bis dahin erbrachten Versorgungsbeträgen erhalten, sofern die gesetzliche Unverfallbarkeit gem. § 1 b BetrAVG bzw. falls im Leistungsplan vereinbart, die vertragliche Unverfallbarkeit eingetreten ist. Dies entspricht der Höhe nach der Leistung, die sich aus der zum Ausscheiden beitragsfrei gestellten Rückdeckungsversicherung plus künftiger Überschussanteile ergibt.“
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Die von der Insolvenzschuldnerin nach dem Leistungsplan an den Beklagten entrichteten Zahlungen führten zu Rückkaufswerten der vom Beklagten abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen zum 31. Mai 2011 iHv. insgesamt 73.222,46 Euro, von denen 30.758,73 Euro den Versorgungsanwärter A und 42.463,73 Euro den Versorgungsanwärter B betrafen.
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Der Kläger kündigte die Mitgliedschaft der Insolvenzschuldnerin im Beklagten vorsorglich mit Schreiben vom 15. August 2012 fristlos, hilfsweise zum nächst möglichen Termin. Unter dem 16. August 2013 forderte er den Beklagten auf, einen Betrag iHv. 73.222,46 Euro spätestens bis zum 30. August 2013 auszuzahlen.
- 7
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Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung von 73.222,46 Euro zzgl. Zinsen. Er hat die Ansicht vertreten, er habe einen Anspruch auf Auskehrung der Rückkaufswerte aus Geschäftsbesorgung, ungerechtfertigter Bereicherung und wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. § 12 Ziff. 3 Satzung stehe seinem Anspruch nicht entgegen. Der nahezu vollständige Ausschluss von Rückzahlungsansprüchen durch die Satzung sei unwirksam.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 73.222,46 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. August 2013 zu zahlen.
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Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage insgesamt stattgegeben. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden arbeitsgerichtlichen Urteils. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die Zahlung von 73.222,46 Euro nebst Zinsen.
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I. Die Klage ist zwar nicht bereits deshalb unbegründet, weil möglichen Ansprüchen des Klägers Rechte des Pensions-Sicherungs-Vereins Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (im Folgenden PSV) als dem vom Betriebsrentengesetz bestimmten Träger der Insolvenzsicherung vorgehen.
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Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BetrAVG tritt der PSV ein, wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen des Trägerunternehmens - wie vorliegend über das der Insolvenzschuldnerin - das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Im Versorgungsfall haben Personen, die bei Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Trägerunternehmens eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft erworben haben, nach § 7 Abs. 2 Satz 2 iVm. Satz 1 BetrAVG einen Anspruch gegen den PSV. Für beide Fälle bestimmt § 9 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG bei einer Gruppenunterstützungskasse, dass ein Betrag in Höhe des auf das Trägerunternehmen entfallenden - segmentierten - Kassenvermögens an den PSV auszuzahlen ist. Das gilt - wie sich aus § 9 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG ergibt - auch dann, wenn das segmentierte Kassenvermögen den Barwert der Ansprüche und Anwartschaften der Versorgungsberechtigten übersteigt. Aus dieser gesetzlichen Systematik folgt, dass keine Ansprüche der Masse gegen die Unterstützungskasse - aus welchem Rechtsgrund auch immer - bestehen, wenn die Unterstützungskasse wegen der Insolvenz des Trägerunternehmens Leistungen nicht erbringt oder auch nur ein Anwartschaftsberechtigter mit einer gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft vorhanden ist. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 ZPO) gab es bei Eintritt des Sicherungsfalls weder Versorgungsempfänger noch Versorgungsanwärter mit einer gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft.
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II. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Zahlung von 73.222,46 Euro aus Rechtspositionen der Insolvenzschuldnerin, in die er als Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO eingetreten ist.
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1. Der Kläger kann sein Begehren nicht mit Erfolg auf die Satzung des Beklagten oder den von der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten vereinbarten Leistungsplan stützen.
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a) Die Satzung schließt eine Rückgewähr für andere als irrtümlich geleistete Beiträge und damit auch eine Auskehrung von Rückkaufswerten aus vom Beklagten abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen durch § 12 Ziff. 3 aus. Sie ermöglicht Zahlungen außerhalb des Vereinszwecks nur bei einer Überdotierung des Beklagten im Rahmen von § 13 Ziff. 4 Satzung. Leistungen an die Trägerunternehmen ohne dass diese Voraussetzungen erfüllt sind - was der Kläger nicht behauptet - sind dagegen von der Satzung ausgeschlossen. Dies ergibt die nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmende Auslegung der Satzung des Beklagten. Die Auslegung ist vom Senat als Revisionsgericht uneingeschränkt selbst vorzunehmen (vgl. BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 766/14 - Rn. 20; BGH 29. Juli 2014 - II ZR 243/13 - Rn. 14 mwN, BGHZ 202, 202; 24. April 2012 - II ZB 8/10 - Rn. 17).
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aa) Die Satzung enthält eine Vielzahl von Bestimmungen, die Leistungen des Beklagten an seine Trägerunternehmen ausschließen oder beschränken. Diese Regelungen zeigen, dass die Satzung Rückforderungsansprüche eines Trägerunternehmens - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausschließen will, soweit es sich nicht um irrtümlich geleistete Zuwendungen handelt oder bei einer Überdotierung des Beklagten. Der Rückforderungsausschluss in der Satzung ist umfassend gemeint und ein Mittelabfluss aus dem Vereinsvermögen soll ansonsten nach der Satzung nur im Fall der Auflösung des Vereins auf den dafür von § 18 Satzung vorgesehenen Wegen möglich sein. Eine Rückgewähr an ein Trägerunternehmen ist selbst bei der Auflösung des Beklagten nicht vorgesehen.
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bb) So regelt § 4 Ziff. 1 Satzung zwar den Fall des Ausscheidens eines Trägerunternehmens aus dem Beklagten, enthält jedoch keine Regelung dazu, wie mit den von dem aus dem Beklagten ausscheidenden Trägerunternehmen eingebrachten Finanzierungsmitteln zu verfahren ist.
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§ 13 Ziff. 1 Satzung bestimmt, dass das Vermögen des Beklagten nur zu dem in § 2 Satzung aufgeführten Vereinszweck - Führung einer Unterstützungskasse - verwendet werden darf. Nur bei einer Überdotierung sieht § 13 Ziff. 4 Satzung vor, dass diese strenge Zweckbindung nach § 13 Ziff. 1 Satzung insoweit für den Teil des Kassenvermögens nicht gilt, der das um 25 vH erhöhte zulässige Kassenvermögen nach § 4d EStG übersteigt und für den übersteigenden Betrag die steuerliche Zweckbindung entfällt (§ 6 Abs. 6 KStG).
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§ 12 Ziff. 1 Satzung bestimmt die Einkünfte des Vereins, die aus freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder oder Dritter, Rückflüssen aus Zuwendungen der Mitglieder und sonstigen Erträgen des Vereinsvermögens bestehen. Nach § 12 Ziff. 3 Satzung können Trägerunternehmen vom Beklagten Zuwendungen nur zurückfordern, wenn diese infolge eines Irrtums geleistet worden sind.
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Nach § 18 Satzung muss im Falle der Auflösung des Vereins das Vereinsvermögen zunächst den gemäß § 2 Satzung Begünstigten nach einem von den Liquidatoren aufzustellenden Plan zugutekommen, wobei auch die Anwärter zu berücksichtigen sind und - soweit dann noch Vermögen vorhanden ist - ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zugeführt werden; Letzteres darf erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
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b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten vereinbarten Leistungsplan. Dieser verpflichtet die Insolvenzschuldnerin, dem Beklagten die zur Erbringung der Versorgungsleistungen erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen und ggf. für die Leistungserbringung aus den Versorgungszusagen unmittelbar einzustehen. Eine Rückforderungs- oder Auskehrmöglichkeit sieht der Leistungsplan nicht vor.
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Ebenso wenig folgt aus dem Leistungsplan ein Anspruch auf Auskehrung des Rückkaufswerts an die Insolvenzschuldnerin. Die Insolvenzschuldnerin hatte bei der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung für ihre Arbeitnehmer keine Direktversicherungen abgeschlossen, sondern den Beklagten als Gruppenunterstützungskasse mit der Durchführung der Altersversorgung beauftragt. Sie hat im Leistungsplan die durch § 13 Ziff. 2 Satzung vorgesehene Möglichkeit vereinbart, dass der Beklagte zur Finanzierung der Versorgungszusagen Rückdeckungsversicherungen abschließt. Versicherungsnehmer dieser Rückdeckungsversicherungen ist jedoch der Beklagte. Deshalb ist er und nicht die Insolvenzschuldnerin berechtigt, die Rechte als Versicherungsnehmer aus den Rückdeckungsversicherungen wahrzunehmen. Das zeigt auch VIII Ziff. 3 Satz 3 Leistungsplan, wonach die Leistungen aus dem Rückdeckungsversicherungsvertrag in voller Höhe dem Beklagten zustehen. Die Insolvenzschuldnerin war daher weder in der Lage, die Bezugsberechtigung aus den Rückdeckungsversicherungen zu widerrufen, noch diese Versicherungen zu kündigen. Diese Rechte stehen nach dem Leistungsplan allein dem Beklagten zu.
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2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus dem Recht der Geschäftsbesorgung zu. Zwar bestand zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Ziel der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BGH 8. Dezember 2016 - IX ZR 257/15 - Rn. 44). Ein grundsätzlich möglicher Anspruch aus § 675 Abs. 1, § 667 BGB ist jedoch durch die Satzung wirksam ausgeschlossen.
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a) Schließt die Satzung einer Unterstützungskasse - wie vorliegend die Satzung des Beklagten - Rückforderungsansprüche generell aus oder lässt sie eine Rückforderung nur unter bestimmten Voraussetzungen zu, geht dieser Ausschluss etwaigen Ansprüchen aus § 675 Abs. 1, § 667 BGB vor (vgl. BAG 21. März 2017 - 3 AZR 619/15 - Rn. 18 mwN).
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b) Der in der Satzung enthaltene Rückforderungsausschluss hält auch einer Inhaltskontrolle stand.
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aa) Maßstab für die Inhaltskontrolle der Satzung sind die §§ 242, 315 BGB.
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(1) Gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB finden die Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen im Abschnitt 2 des zweiten Buchs des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Verträge des Gesellschaftsrechts keine Anwendung. Dies gilt auch für das Vereinsrecht (BGH 8. Dezember 2016 - IX ZR 257/15 - Rn. 26; 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06 - Rn. 40). Satzungen von Vereinen unterliegen daher nur einer richterlichen Inhaltskontrolle gemäß §§ 242, 315 BGB, nicht aber der AGB-Kontrolle (BGH 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96 - zu 2 der Gründe, BGHZ 136, 394; Palandt/Ellenberger 77. Aufl. § 25 Rn. 9). Der Ausschluss der AGB-Kontrolle erfasst auch unmittelbar auf der Satzung beruhende Rechtsverhältnisse zwischen dem Verein und seinem Mitglied, soweit diese auf der Mitgliedschaft beruhen und der Verwirklichung des Vereinszwecks dienen (vgl. BGH 8. Februar 1988 - II ZR 228/87 - BGHZ 103, 219).
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(2) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
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Entscheidend ist, dass der Beklagte ausschließlich als Unterstützungskasse iSd. § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG tätig ist und er deshalb für seine Mitgliedsunternehmen die betriebliche Altersversorgung als rechtsfähige Versorgungseinrichtung durchzuführen hat. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten ergeben sich im Wesentlichen aus der Satzung. Nach § 2 Satzung ist es der ausschließliche und unabänderliche Zweck des Beklagten, eine Unterstützungskasse zu führen, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für Beschäftigte seiner Mitglieder erbringt. §§ 12 bis 15 Satzung regeln Einkünfte sowie Inhalt, Art und Weise von Mittelverwendung und Leistungserbringung, die die Mitglieder des Beklagten zur Verfügung stellen. Der Leistungsplan zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten konkretisiert lediglich die auf seiner Satzung beruhenden Rechtsbeziehungen. Der Rückforderungsausschluss selbst ergibt sich unmittelbar aus der Satzung und knüpft an die Mitgliedschaft im Verein an. Die satzungsrechtlichen Pflichten entstehen damit ohne Weiteres mit dem Beitritt zum Beklagten.
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Der Ausschluss von Rückforderungsansprüchen dient zudem dazu, den Vereinszweck - die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - zu verwirklichen. Der Beklagte soll Versorgungsleistungen für Betriebszugehörige von Trägerunternehmen erbringen (§ 2 Ziff. 2 Satzung). Die Mittel des Beklagten dürfen ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden (§ 13 Ziff. 1 Satzung). Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsplan (§ 14 Ziff. 2 Satzung); sie werden jedoch nur gewährt, soweit das Trägerunternehmen die hierfür erforderlichen Mittel bereitgestellt hat (§ 14 Ziff. 2 Satzung). Damit sichert der Ausschluss eines Rückforderungsanspruchs in der Satzung die Gewährung von Versorgungsleistungen.
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bb) Der satzungsrechtliche Rückforderungsausschluss überschreitet die für Satzungsbestimmungen geltenden Grenzen nicht. Zwar steht es Vereinigungen nicht frei, ihre Mitglieder willkürlichen oder unbilligen, Treu und Glauben (§ 242 BGB) widerstreitenden Satzungsgestaltungen zu unterwerfen (vgl. schon BGH 24. Oktober 1988 - II ZR 311/87 - zu I 3 a der Gründe, BGHZ 105, 306). Der Rückforderungsausschluss in der Satzung des Beklagten hält die dadurch gesetzten Grenzen für die hier vorliegende Fallgestaltung jedoch ein.
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(1) Die Satzungsregelungen sind durch den verfolgten Zweck begründet, die versprochenen Versorgungsleistungen zu sichern und den Beklagten in die Lage zu versetzen, seine satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen. Damit wird den berechtigten Interessen des Trägerunternehmens Rechnung getragen, das sich gerade deshalb für den Beitritt zu einer Unterstützungskasse entscheidet, um die Altersversorgung für seine Beschäftigten zu sichern. Der Beitritt zum Beklagten und der insoweit mit ihm vereinbarte Leistungsplan zielen auf die unbedingte Durchführung der Versorgungszusage aus den tatsächlich dem Beklagten verschafften Mitteln.
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(2) Soweit die Satzungsregelungen keine Übertragung des segmentierten Kassenvermögens auf andere Versorgungseinrichtungen bei der Beendigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund zulassen, berücksichtigen sie zwar das berechtigte Interesse des Trägerunternehmens, Missbräuchen vorzubeugen, nicht ausreichend (vgl. dazu etwa BAG 21. März 2017 - 3 AZR 619/15 - Rn. 32 ff.; 19. Mai 2016 - 3 AZR 766/14 - Rn. 24). Jedoch führt eine Unwirksamkeit des Ausschlusses der Übertragung auf eine andere Versorgungseinrichtung auch in - hier nicht vorliegenden - Missbrauchsfällen nicht dazu, dass der satzungsgemäße Rückforderungsausschluss generell unwirksam wäre (vgl. BAG 21. März 2017 - 3 AZR 619/15 - Rn. 34). Denkbar wäre lediglich eine ergänzende Auslegung der Satzung (vgl. dazu BGH 13. April 2016 - XII ZR 146/14 - Rn. 35 mwN) dahingehend, dass eine Übertragung des segmentierten Kassenvermögens auf einen anderen mittelbaren Versorgungsträger ermöglicht wird.
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3. Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Zweckverfehlung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB zu. Zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten ist auf der Grundlage der Satzung mit dem vereinbarten Leistungsplan ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen. Im Rahmen vertraglicher Beziehungen findet § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB jedoch keine Anwendung, da sich die Rechtsbeziehungen allein nach Vertragsrecht regeln; es gilt der grundsätzliche Vorrang des Vertragsregimes (BGH 19. Juli 2013 - V ZR 93/12 - Rn. 7; 17. Juni 1992 - XII ZR 253/90 - zu 2 der Gründe; Palandt/Sprau 77. Aufl. § 812 Rn. 34). Soweit der Senat (BAG 29. September 2010 - 3 AZR 107/08 - Rn. 26) etwas anderes für denkbar gehalten hat, hält er hieran nicht mehr fest.
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4. Ein Anspruch der Insolvenzschuldnerin auf Auszahlung des Rückkaufswerts, in den der Kläger eingetreten wäre, ergibt sich schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).
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a) Bei einer Störung der Geschäftsgrundlage kann nach § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorhergesehen hätten; eine Vertragsanpassung kommt allerdings nur in Betracht, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten an der unveränderten Regelung nicht zugemutet werden kann (BAG 22. Mai 2014 - 3 AZR 936/11 - Rn. 17; 23. April 2013 - 3 AZR 475/11 - Rn. 21, BAGE 145, 43; BGH 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10 - Rn. 30 mwN).
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b) Die Voraussetzungen für eine Störung der Geschäftsgrundlage sind vorliegend nicht gegeben.
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aa) Der Beklagte ist eine Unterstützungskasse iSd. § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG. Er hat deshalb für seine Mitgliedsunternehmen die betriebliche Altersversorgung als rechtsfähige Versorgungseinrichtung durchzuführen. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Trägerunternehmen und dem Beklagten ergeben sich im Wesentlichen aus der Satzung des Beklagten. Nach deren § 2 ist der ausschließliche und unabänderliche Zweck des Beklagten, eine Unterstützungskasse zu führen, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für Beschäftigte seiner Mitglieder erbringt. Mit dem Beitritt zum Beklagten und dem Abschluss des Leistungsplans hat die Insolvenzschuldnerin den Beklagten mit der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg Unterstützungskasse beauftragt. Nach I Ziff. 1 Leistungsplan wird die betriebliche Altersversorgung über den Beklagten als Gruppenunterstützungskasse nach den im Leistungsplan festgelegten Grundsätzen durchgeführt. Das Trägerunternehmen hat der Unterstützungskasse die dafür erforderlichen Mittel zuzuführen. Im Gegenzug verpflichtet sich die Unterstützungskasse gegenüber dem Trägerunternehmen die unter II Leistungsplan im Einzelnen geregelten Versorgungsleistungen in der vereinbarten Höhe zu gewähren. Dies setzt jedoch voraus, dass lückenlos in der vereinbarten Höhe firmenfinanzierte Anteile zugewendet werden. Ansonsten beschränkt sich die Versorgung auf die Leistungen der beitragsfrei gestellten Rückdeckungsversicherung, die die Unterstützungskasse zur Finanzierung der Versorgung abschließt und mit den zugewendeten Mitteln nach näherer Vorgabe des Leistungsplans bedient (II C und VIII Ziff. 3 Leistungsplan).
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Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Versorgungsberechtigten aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Trägerunternehmen sieht V Leistungsplan ua. die Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf Versorgungsleistungen bei Vorliegen der gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach § 1b Abs. 1 BetrAVG vor. Zugleich wird der Versorgungsanspruch auf die Höhe der Leistung der dann beitragsfrei gestellten Rückdeckungsversicherung zzgl. künftiger Überschussanteile beschränkt.
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bb) Diese Gesamtregelung zeigt, dass Satzung und Leistungsplan dazu dienen, den vom Trägerunternehmen gewählten Durchführungsweg Gruppenunterstützungskasse abzusichern. Die Durchführung und Absicherung der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg Unterstützungskasse ist somit die Geschäftsgrundlage. Zur Sicherung dieser Versorgung schließt die Unterstützungskasse Rückdeckungsversicherungen zur Finanzierung der Versorgungsansprüche im Versorgungsfall. Scheidet ein Versorgungsberechtigter vor dem Eintritt des Versorgungsfalls, aber nach Eintritt der Unverfallbarkeit aus dem Arbeitsverhältnis aus, so wird seine Anwartschaft entsprechend den Leistungen der beitragsfrei gestellten Rückdeckungsversicherung aufrechterhalten. Gibt es keinen Anwärter mit gesetzlich unverfallbarer Anwartschaft, so bleibt das segmentierte Kassenvermögen nach dem Leistungsplan bei der Unterstützungskasse.
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cc) Unter Berücksichtigung der den zwischen dem Trägerunternehmen und der Gruppenunterstützungskasse geltenden Regelungen zugrundeliegenden Risikoverteilung ist dem Trägerunternehmen auch das Festhalten an den vertraglichen Regelungen nicht unzumutbar.
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Die zwischen Trägerunternehmen und Gruppenunterstützungskasse bestehenden Regelungen sind auf eine sichere Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung angelegt. Das setzt eine Zahlungspflicht des Trägerunternehmens an die Unterstützungskasse auch schon zu einer Zeit voraus, zu der die über Versorgungszusagen verfügenden Arbeitnehmer noch keine gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften erreicht haben. Dies kann dazu führen, dass Vermögenswerte im gewählten Versorgungssystem verbleiben, wenn Arbeitnehmer mit noch verfallbaren Anwartschaften aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Trägerunternehmen ausscheiden. Dies ist jedoch in dem zwischen dem Trägerunternehmen und der Gruppenunterstützungskasse vereinbarten Versorgungswerk angelegt und ergibt sich aus dem von dem Trägerunternehmen gewählten Durchführungsweg für die betriebliche Altersversorgung. Das gilt auch bei einer Betriebsstilllegung, da es sich dabei um einen in der Sphäre des Trägerunternehmens liegenden Umstand handelt.
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III. Der Kläger als Insolvenzverwalter kann auch keine Ansprüche aus §§ 119, 115, 116 InsO (dazu BGH 8. Dezember 2016 - IX ZR 257/15 - Rn. 29 ff.) oder aus § 103 InsO - soweit man diese allgemeine Regelung neben §§ 119, 115, 116 InsO überhaupt zur Anwendung bringen will - herleiten (vgl. dazu BAG 29. September 2010 - 3 AZR 107/08 - Rn. 30).
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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO.
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