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BAG 31.07.2018 - 3 AZR 386/17
BAG 31.07.2018 - 3 AZR 386/17 - Unzulässige Revision
Normen
Vorinstanz
vorgehend ArbG Frankfurt, 22. Juni 2016, Az: 23 Ca 1411/16, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 12. Juni 2017, Az: 17 Sa 1485/16, Urteil
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Juni 2017 - 17 Sa 1485/16 - wird als unzulässig verworfen.
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Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine Flugdienstuntauglichkeitsrente für die Zeit nach der Vollendung seines 65. Lebensjahres bis zum Bezug der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewähren.
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Der im Oktober 1949 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 12. Dezember 1970 bis zum 30. September 2000 als Flugzeugführer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand das bei der Beklagten für das Cockpitpersonal jeweils geltende Tarifrecht Anwendung.
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Der Kläger ist seit März 2000 dauerhaft flugdienstuntauglich. Die Beklagte gewährte ihm vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Oktober 2014 nach den Bestimmungen des Tarifvertrags Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal idF vom 1. Oktober 1989 (im Folgenden TV ÜV 1989) eine Flugdienstuntauglichkeitsrente von zuletzt 8.959,86 Euro brutto monatlich. Seit November 2014 erhält der Kläger eine Betriebsrente nach dem Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente für das Cockpitpersonal (im Folgenden TV Betriebsrente) iHv. 4.366,13 Euro brutto monatlich. Seit dem 1. Februar 2015 bezieht er zusätzlich eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
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Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte schulde ihm aufgrund einer ergänzenden Auslegung des TV ÜV 1989 bzw. des nachfolgenden Tarifvertrags Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal idF vom 15. Mai 2000 (im Folgenden TV ÜV 2000) Leistungen in Höhe der Flugdienstuntauglichkeitsrente für die Monate November 2014 bis Januar 2015.
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Er hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.468,62 Euro zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unzulässig. Sie genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen.
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1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtlichen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdenkt (BAG 23. Januar 2018 - 1 AZR 550/16 - Rn. 9 mwN). Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen. Dazu hat der Revisionsführer darzulegen, aus welchen Gründen er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Die bloße Wiedergabe oder der Verweis auf das bisherige Vorbringen genügen hierfür nicht (BAG 23. Januar 2018 - 1 AZR 550/16 - Rn. 9 mwN). Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 449/12 - Rn. 10 mwN).
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2. Diesen Erfordernissen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht.
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a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, ein Anspruch des Klägers ergebe sich weder aus dem TV Betriebsrente noch folge ein solcher aus § 5 Abs. 2, § 7a Abs. 5 TV ÜV 2000 oder aus § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 7 TV ÜV 1989 iVm. der Protokollnotiz II Nr. 1 Buchst. a. Für eine ergänzende Tarifauslegung lägen die Voraussetzungen nicht vor. Es fehle bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Selbst wenn man jedoch annähme, durch die Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sei nachträglich eine Regelungslücke eingetreten, könne diese nicht durch eine ergänzende Tarifauslegung geschlossen werden. Die Ausgestaltung sei den Tarifvertragsparteien vorbehalten, weil mehrere Regelungsmöglichkeiten in Betracht kämen. Denkbar sei insoweit eine Anhebung der Altersgrenze im TV Betriebsrente auf das jeweilige regelmäßige Renteneintrittsalter iSd. § 35 und § 235 Abs. 2 SGB VI unter Fortgewährung der Leistungen nach dem jeweils geltenden TV ÜV in unveränderter Höhe. Möglich sei auch eine Beibehaltung der tariflichen Altersgrenze von 65 Jahren iSv. § 6 Abs. 1 TV Betriebsrente ohne Fortzahlung der Leistungen nach dem TV ÜV ab diesem Zeitpunkt und eine Aufstockung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf die Höhe der bisherigen Übergangsversorgung bzw. Flugdienstuntauglichkeitsrente befristet bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. In beiden Fällen komme zudem eine Begrenzung der Übergangsversorgung bzw. der betrieblichen Altersrente für die Zeit ab Vollendung des 65. Lebensjahres bis zur Erreichung der gesetzlichen Regelaltersgrenze auf die Summe aus Betriebsrente und gesetzlicher Altersrente in Betracht. Vorstellbar sei auch, dass die Tarifvertragsparteien trotz Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Umstand Rechnung trügen, dass eine Weiterarbeit als Verkehrsflugzeugführer nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht möglich sei und sie deshalb die Übergangsversorgung bzw. Flugdienstuntauglichkeitsrente auf diesen Zeitpunkt beschränkten oder mit einem anderen Faktor berechnen ließen.
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b) Die Revision setzt sich mit diesen beiden das Berufungsurteil jeweils selbstständig tragenden Erwägungen des Landesarbeitsgerichts nicht hinreichend auseinander.
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aa) Es kann dahinstehen, ob die Revisionsbegründung die Annahme des Landesarbeitsgerichts, es gebe keine Regelungslücke, überhaupt hinreichend gerügt hat. Die Revision wiederholt insoweit - zum ganz überwiegenden Teil wörtlich - nur die Argumentation aus der Berufungsbegründung. Damit setzt sie lediglich eigene Erwägungen an die Stelle derjenigen des Landesarbeitsgerichts, ohne sich mit diesen inhaltlich zu befassen.
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bb) Die Revisionsbegründung hat sich jedenfalls mit den die Berufungsentscheidung selbstständig tragenden Erwägungen des Landesarbeitsgerichts, weshalb eine Lückenschließung aus seiner Sicht nicht in Betracht kommt, nicht hinreichend auseinandergesetzt. Das Landesarbeitsgericht hat im Einzelnen aufgezeigt, welche Möglichkeiten denkbar seien, eine etwaige Tariflücke zu schließen. Mit diesen Regelungsalternativen beschäftigt sich die Revisionsbegründung an keiner Stelle. Sie beschränkt sich darauf zu behaupten, der „TV ÜV“ bzw. die „Tarifverträge zur Altersversorgung“ enthielten hinreichende Anhaltspunkte, welche Regelungen die Tarifvertragsparteien getroffen hätten, wenn sie die Lücke zwischen Übergangsversorgung und Betriebsrente vorhergesehen hätten. Dies ist keine zulässige Revisionsrüge.
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cc) An der Unzulässigkeit der Revision ändert es nichts, dass der Kläger auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 18. Juli 2018 mit Schriftsatz vom 25. Juli 2018 zur Begründung seiner Revision ergänzend vorgetragen hat. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 11. Oktober 2017 ist eine den aufgezeigten Erfordernissen Rechnung tragende Ergänzung der Begründung ausgeschlossen. Ein Nachschieben materiell-rechtlicher Sachrügen setzt voraus, dass die Revision zulässig ist (vgl. BAG 18. Juli 2017 - 1 AZR 555/15 - Rn. 13 mwN).
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Vorsitzender Richter am BAG
Dr. Zwanziger ist an der Beifügung
seiner Unterschrift gehindert.
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Schüßler
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