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BAG 09.08.2016 - 9 AZR 628/15
BAG 09.08.2016 - 9 AZR 628/15 - Revision - Zulässigkeit - Revisionsbegründung
Normen
§ 551 Abs 3 ZPO, § 72 Abs 5 ArbGG
Vorinstanz
vorgehend Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, 12. Juni 2014, Az: 1 Ca 1334/13, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Bremen, 15. September 2015, Az: 1 Sa 92/14, Urteil
Tenor
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1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 15. September 2015 - 1 Sa 92/14 - wird als unzulässig verworfen.
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2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung.
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Der schwerbehinderte Kläger war seit dem 1. Januar 1987 als kaufmännischer Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Ihm standen jährlich 20 Tage Erholungsurlaub zzgl. fünf Tage Schwerbehindertenzusatzurlaub zu. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Eigenkündigung des Klägers zum 31. August 2013. Mit Bescheid vom 3. Juli 2013 wurde dem Kläger rückwirkend ab dem 1. Mai 2013 eine unbefristete Altersrente für schwerbehinderte Menschen zugesprochen. Mit Schreiben vom 11. September 2013 verlangte der Kläger von der Beklagten die Abgeltung seiner Urlaubsansprüche iHv. 4.025,61 Euro brutto.
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Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.025,61 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2013 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Ansprüche seien unbegründet. Da der Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehe, könne er seine Arbeitskraft nie wieder anbieten. Dies würde sich zudem auch in seiner Kündigungserklärung widerspiegeln. Ihm stünden deshalb keine Urlaubsansprüche zu.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit für die Revision von Bedeutung - stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
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A. Die Revision der Beklagten ist unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 551 Abs. 3 ZPO.
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I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt ( § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO ). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Sie hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dadurch soll ua. sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil auf das Rechtsmittel hin überprüft und die Rechtslage genau durchdenkt. Die Revisionsbegründung soll durch ihre Kritik an dem angefochtenen Urteil außerdem zur richtigen Rechtsfindung des Revisionsgerichts beitragen. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (st. Rspr., zB BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 324/14 - Rn. 8 mwN; 18. März 2015 - 10 AZR 165/14 - Rn. 11 mwN).
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II. Gemessen daran ist die Revision der Beklagten nicht ausreichend begründet. Sie setzt sich nicht mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander. Sie meint lediglich, dem Bundesarbeitsgericht werde die Frage vorgelegt, ob Urlaubsansprüche auch dann entstünden, wenn definitiv klargestellt sei, dass der Arbeitnehmer nie wieder seine Arbeitsleistung erbringen werde. Damit legt sie nicht dar, inwieweit die mehr als drei Seiten umfassende rechtliche Würdigung des Landesarbeitsgerichts, für eine Einschränkung des Urlaubsanspruchs bei dem dauerhaften Bezug einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen fehle es an einer Rechtsgrundlage, da weder das BUrlG noch die Richtlinien der Europäischen Union vorsehen würden, dass ein Urlaubsanspruch bei dauerhaftem Rentenbezug nicht entstehe, fehlerhaft sein soll. Allein der Hinweis, das Bundesarbeitsgericht möge eine Rechtsfrage klären, stellt keinen Revisionsangriff dar.
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B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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