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BAG 17.06.2015 - 10 AZR 573/14
BAG 17.06.2015 - 10 AZR 573/14
Vorinstanz
vorgehend ArbG Köln, 6. Februar 2014, Az: 10 Ca 6475/13, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 6. Juni 2014, Az: 9 Sa 253/14, Urteil
Tenor
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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Juni 2014 - 9 Sa 253/14 - wird zurückgewiesen.
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2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2013 über die Zahlung eines tariflichen Lohnzuschlags iHv. 1,50 Euro brutto pro Stunde.
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Der Kläger ist seit dem Jahr 2012 bei der Beklagten als Luftsicherheitsassistent in der Fluggastkontrolle (§ 5 LuftSiG) am Flughafen Köln/Bonn tätig. Der Kläger verfügt nicht über die Qualifikation als Luftsicherheitskontrollkraft zur Durchführung von Personal- und Warenkontrollen iSv. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LuftSiG iVm. §§ 3 ff. Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV).
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Im „Business Aviation Center Cologne“ (BACC) findet seit dem 1. Januar 2012 eine sogenannte Mischkontrolle durch die Beklagte statt. Hier werden sowohl Fluggäste als auch das Flughafenpersonal und das Personal anderer auf dem Flughafen tätiger Unternehmen inklusive deren Fahrzeuge kontrolliert. Die Beklagte hat zu diesem Zweck 60 Luftsicherheitsassistenten aus dem Bereich der Fluggastkontrolle (§ 5 LuftSiG) zusätzlich nach § 8 LuftSiG ausgebildet.
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Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand im Streitzeitraum mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 der für allgemeinverbindlich erklärte Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2013 (LTV NRW 2013) Anwendung. Nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 beträgt der Lohnzuschlag „für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010 oder einer diese Verordnung ersetzenden Verordnung (Mitarbeiter, der in o. g. Bereich eingesetzt wird und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügt)“ 1,50 Euro brutto pro Stunde.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe für den Streitzeitraum zusätzlich zum Stundengrundlohn der Lohnzuschlag gemäß Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 zu, da er in der Personen- und Warenkontrolle auf einem Verkehrsflughafen tätig sei.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.920,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. Januar 2014 zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Lohnzuschlag werde nur für Tätigkeiten nach §§ 8, 9 LuftSiG gezahlt, die der Kläger jedoch nicht ausführe.
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Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger zuletzt noch eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Lohnzuschlags für den streitgegenständlichen Zeitraum.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist unbegründet. Der Kläger hat für den Streitzeitraum keinen Anspruch auf Zahlung eines Lohnzuschlags gemäß Ziff. 2.1 LTV NRW 2013.
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I. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger erfüllte durch die von ihm im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2013 ausgeübte Tätigkeit in der Fluggastkontrolle nach § 5 Abs. 1 LuftSiG nicht die tariflichen Voraussetzungen für den Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013. Er war nicht als Mitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen im Tarifsinn eingesetzt.
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1. Nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 erhalten Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen in der Personen- und Warenkontrolle gemäß der VO (EU) Nr. 185/2010 oder einer diese ersetzenden Verordnung zusätzlich zu ihrem Stundengrundlohn einen Lohnzuschlag iHv. 1,50 Euro brutto pro Stunde. In der Personen- und Warenkontrolle im Tarifsinn tätig sind solche Sicherheitsmitarbeiter, die (auch) andere Personen als Fluggäste und die von diesen Personen mitgeführten Gegenstände kontrollieren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei diesen Sicherheitsmitarbeitern um beliehene Luftsicherheitsassistenten iSv. § 5 LuftSiG handelt, die nach Lohngruppe 18 bzw. seit dem 1. Januar 2014 nach Lohngruppe 17 LTV NRW 2013 vergütet werden, oder um Luftsicherheitskontrollkräfte iSv. §§ 8, 9 LuftSiG (Lohngruppe 17 bzw. seit dem 1. Januar 2014 Lohngruppe 16 LTV NRW 2013). Entscheidend ist vielmehr, dass im Rahmen der von der Beklagten zugewiesenen Tätigkeiten auch Kontrollen anderer Personen als Fluggäste und der von diesen mitgeführten Gegenstände erfolgen. Die reine Fluggastkontrolle nach § 5 Abs. 1 LuftSiG löst die Zuschlagspflicht hingegen ebenso wenig aus wie die alleinige Personalkontrolle oder die alleinige Warenkontrolle nach §§ 8, 9 LuftSiG (vgl. dazu im Einzelnen BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 518/14 - Rn. 13 ff.).
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2. Neben der Tätigkeit in der Personen- und Warenkontrolle im dargelegten Sinn erfordert Ziff. 2.1 LTV NRW 2013, dass der Sicherheitsmitarbeiter, der den Lohnzuschlag beansprucht, über eine der VO (EU) Nr. 185/2010 entsprechende Ausbildung verfügt. Diese muss dem Mitarbeiter die Kenntnisse vermitteln, die es ihm ermöglichen, die Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und der von diesen mitgeführten Gegenstände nach den Anforderungen der VO (EU) Nr. 185/2010 (Anh. Ziff. 11.2) sachgerecht durchzuführen. Da es sich um eine weitere Tatbestandsvoraussetzung des Anspruchs nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 handelt, ist der Sicherheitsmitarbeiter, der einen solchen Lohnzuschlag begehrt, darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass er über eine entsprechende Schulung verfügt (vgl. dazu BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 518/14 - Rn. 43).
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3. Nach diesen Grundsätzen erfüllte der Kläger im Streitzeitraum die tariflichen Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 nicht. Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, da alle maßgeblichen Tatsachen festgestellt sind. Einer Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht bedarf es nicht.
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a) Allerdings gehörte der Kläger - entgegen der Auffassung der Beklagten und des Landesarbeitsgerichts - als Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen grundsätzlich zum anspruchsberechtigen Personenkreis. Allein der Umstand, dass er als Beliehener nach § 5 LuftSiG tätig war und eine Vergütung nach Lohngruppe 18b bzw. 17b LTV NRW 2013 erhielt, steht dem nicht entgegen.
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b) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war der Kläger im Streitzeitraum in der Fluggastkontrolle tätig. Mit der bloßen Fluggastkontrolle erfüllte er jedoch nicht das Tarifmerkmal der „Personen- und Warenkontrolle gemäß VO (EU) Nr. 185/2010“. Dass der Kläger darüber hinaus (auch) in der Kontrolle von anderen Personen und von diesen mitgeführten Gegenständen beim Zugang zu sensiblen Flughafenbereichen tätig gewesen wäre, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Zwar hat der Kläger schriftsätzlich behauptet, dass er auch Personal und Waren kontrolliere, und die Auffassung vertreten, es handele sich „durchgehend um eine Mischkontrolle“. Entsprechender konkreter Tatsachenvortrag für den Streitzeitraum fehlt aber. Im Übrigen würde es keine Personalkontrolle im Tarifsinn darstellen, wenn beispielsweise Flugpersonal kontrolliert würde, welches nicht in dieser Funktion, sondern als Fluggast (zB im Rahmen sog. Dead-Head-Flüge) die Fluggastkontrolle passiert. Soweit die Beklagte eingeräumt hat, dass gelegentlich Begleitpersonal für allein reisende Fluggäste, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, die Fluggastkontrollen passiert, würde auch dies für sich genommen die Zuschlagspflicht nicht auslösen. Zwar handelt es sich dabei um Personal im Tarifsinn; es fehlt jedoch jeglicher Sachvortrag über die Kontrolle von Waren im Tarifsinn. Vom Fluggast mitgeführte Gegenstände erfüllen diese tarifliche Tatbestandsvoraussetzung nicht.
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c) Deshalb kann dahinstehen, ob der Kläger über die von der Tarifregelung verlangte entsprechende Ausbildung für die Personen- und Warenkontrolle nach der VO (EU) Nr. 185/2010 verfügt.
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II. Den in den Vorinstanzen noch anhängigen Feststellungsantrag hat der Kläger mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Dieser Antrag ist dem Senat nicht mehr zur Entscheidung angefallen.
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III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
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