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BSG 26.07.2023 - B 5 R 25/21 R
BSG 26.07.2023 - B 5 R 25/21 R
Vorinstanz
vorgehend SG Berlin, 13. August 2018, Az: S 17 R 2252/17, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 23. Juli 2020, Az: L 3 R 647/18, Urteil
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird die Beklagte unter Änderung der Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juli 2020 und des Sozialgerichts Berlin vom 13. August 2018 verurteilt, der Klägerin Namen und Anschriften aller Personen zu benennen, für die am 26. Januar 2017 eine Vollmacht für das bei der Beklagten geführte Konto des verstorbenen S bestand.
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Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
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Die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen trägt die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Rücküberweisung einer nach dem Tod des Rentenberechtigten gezahlten Rente iHv noch 465,83 Euro. Hilfsweise macht sie einen Auskunftsanspruch geltend.
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Die klagende Deutsche Rentenversicherung Bund gewährte dem bei ihr versicherten S (im Folgenden: Versicherter) eine Rente wegen Alters und eine Witwerrente. Die Renten wurden auf sein bei der beklagten Sparkasse B geführtes Konto (im Folgenden: Rentenüberweisungskonto) überwiesen. Der Versicherte verstarb am 26.1.2017. In Unkenntnis des Todes überwies die Klägerin die Renten für Februar 2017. Die Wertstellungen auf dem Rentenüberweisungskonto iHv insgesamt 1631,92 Euro erfolgten am 31.1.2017 bei einem Kontostand iHv 5,80 Euro. Später am selben Tag hob eine unbekannte Person unter Einsatz der Bankkarte und der persönlichen Identifikationsnummer (PIN) des Versicherten 1000 Euro an einem Geldausgabeautomaten der Beklagten ab. Am 2.2.2017 wurde das Rentenüberweisungskonto mit 61 Euro zugunsten eines Energieversorgers belastet. Am 3.2.2017 erfolgte eine Belastung iHv 505 Euro wegen einer Bargeldabhebung an einem Geldausgabeautomaten der C GmbH, einem sog unabhängigen Geldautomatenbetreiber. Weitere 50 Euro wurden am 6.2.2017 an einem Geldausgabeautomaten der Beklagten abgehoben.
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Die Beklagte erfuhr durch das Rückforderungsverlangen der Klägerin, das am 15.2.2017 bei ihr einging, vom Tod des Versicherten. Daraufhin überwies sie einen Betrag iH des Restguthabens (5,72 Euro) zuzüglich der zu ihren Gunsten abgebuchten Entgelte (16 Euro) zurück (insgesamt 21,72 Euro). Sie teilte der Klägerin mit, ihr sei nicht bekannt, wer die Erben seien und wer die Barabhebungen getätigt habe. Den von der Klägerin erstmals mit Schreiben vom 4.4.2017 geltend gemachten Anspruch, ihr Namen und Anschriften der Personen mitzuteilen, die zur Verfügung über das Rentenüberweisungskonto berechtigt seien, lehnte sie ab.
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Die auf die Zahlung von 1576,83 Euro, hilfsweise die Erteilung einer Auskunft zu den über das Rentenüberweisungskonto verfügungsberechtigten Personen gerichtete Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 13.8.2018). Das LSG hat die Berufung der Klägerin, mit der diese im Hauptantrag die Zahlung von anfangs 1465,83 Euro und zuletzt noch 465,83 Euro begehrt hat, zurückgewiesen. Die Beklagte sei zu keiner weiteren Rücküberweisung verpflichtet, weil sie sich, auch hinsichtlich der Abhebung an dem Automaten der C GmbH, auf den Einwand anderweitiger Verfügung berufen könne. Der hilfsweise geltend gemachte Auskunftsanspruch bestehe nicht. Die Auskunftspflicht des Geldinstituts aus § 118 Abs 4 Satz 3 SGB VI beziehe sich nur auf Empfänger und Verfügende. Ein Kontobevollmächtigter sei auch nicht allein aufgrund seiner Kontovollmacht Verfügender (Urteil vom 23.7.2020).
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Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 118 Abs 3 Satz 3 und 4 sowie Abs 4 Satz 3 SGB VI. Der Auszahlungseinwand greife bezüglich der Abhebung am Automaten der C GmbH nicht, weil die Beklagte mit der entsprechenden Belastung des Rentenüberweisungskontos eine eigene Forderung befriedigt habe. Jedenfalls sei die Beklagte zur Erteilung der begehrten Auskunft verpflichtet. Der Auskunftsanspruch aus § 118 Abs 4 Satz 3 SGB VI erfasse nach seinem Sinn und Zweck auch eine kontobevollmächtigte Person. Anderenfalls könnten die Rentenversicherungsträger nicht prüfen, ob der Kontobevollmächtigte pflichtwidrig eine Verfügung durch Dritte zugelassen habe und deswegen erstattungspflichtig sei.
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Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Änderung der Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juli 2020 und des Sozialgerichts Berlin vom 13. August 2018 zu verurteilen,
1. an sie 465,83 Euro zu zahlen,
2. hilfsweise, ihr Namen und Anschriften aller Personen zu benennen, für die am 26. Januar 2017 eine Vollmacht für das bei der Beklagten unter der Nummer geführte Konto des verstorbenen S bestand.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ungeachtet der Details der Vertragsbeziehungen, die durch die Nutzung des Automaten der C GmbH begründet worden seien, habe sie die Ausführung des mit der Automatennutzung erteilten Zahlungsauftrags nicht verweigern können. Sie habe aus dem Abhebevorgang auch keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Der Auskunftsanspruch der Rentenversicherungsträger beziehe sich neben den Verfügenden und Empfängern nur noch auf die dem Geldinstitut bekannten Erben des verstorbenen Rentenberechtigten.
Entscheidungsgründe
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A) Nach Schließung des 13. Senats zum 1.7.2021 durch Erlass des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 24.6.2021 (vgl § 202 Satz 1 SGG iVm § 130 Abs 1 Satz 2 GVG) ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des BSG nunmehr der 5. Senat zuständig.
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B) Die zulässige Revision der Klägerin ist mit dem Hauptantrag unbegründet und daher insoweit zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Mit dem Hilfsantrag ist sie jedoch begründet, sodass der Senat insoweit in der Sache selbst entscheidet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG).
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I. Das LSG hat zu Recht den mit dem Hauptantrag verfolgten Zahlungsanspruch verneint. Die Klägerin kann über die getätigte Rücküberweisung hinaus keine Zahlung von der Beklagten beanspruchen.
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1) Der geltend gemachte Anspruch könnte sich allein aus § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung der Neubekanntmachung vom 19.2.2002 (BGBl I 754, 3384) ergeben. Danach hat ein inländisches Geldinstitut die Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein bei ihm geführtes Konto überwiesen wurden, der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern (vgl zur Rücküberweisungspflicht von Geldinstituten im Ausland zB Pflüger in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl 2021, Stand 31.8.2022, § 118 SGB VI RdNr 85). Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Die monatlichen Rentenzahlbeträge für Februar 2017 wurden iHv zusammen 1631,92 Euro auf ein Konto bei der Beklagten, einem inländischen Geldinstitut, überwiesen. Die Leistungen wurden für die Zeit nach dem Tod des Rentenberechtigten überwiesen und galten daher als unter Vorbehalt erbracht (§ 118 Abs 3 Satz 1 SGB VI). Die Klägerin hatte der Beklagten ferner ein ordnungsgemäßes Rücküberweisungsverlangen übermittelt (vgl zu dessen Inhalt grundlegend BSG Urteil vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R - BSGE 82, 239, 245 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 21; BSG Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 59).
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Darüber hinaus waren die streitbefangenen Rentenleistungen materiell-rechtlich zu Unrecht erbracht worden. Ein Anspruch auf Zahlung einer Rente besteht nur bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der Berechtigte gestorben ist (§ 102 Abs 5 SGB VI). Da der Versicherte im Januar 2017 verstarb, widersprach die Erbringung von Rentenleistungen für Zeiträume nach dem 31.1.2017 dem Gesetz. Die Bindungswirkung der Rentenbewilligung stand dem nicht entgegen. Der diesbezügliche Verwaltungsakt hatte sich mit dem Tod des Versicherten erledigt (§ 39 Abs 2 SGB X), ohne dass es einer Aufhebungsverfügung bedurft hätte (vgl dazu zuletzt BSG Urteil vom 17.6.2020 - B 5 R 21/19 R - BSGE 130, 211 = SozR 4-2600 § 118 Nr 19, RdNr 18 mwN).
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2) Die Beklagte berief sich nach Rücküberweisung eines Betrags iHv 21,72 Euro jedoch zu Recht auf den Einwand anderweitiger Verfügung (Auszahlungseinwand) nach § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI.
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Nach dieser Vorschrift besteht keine Verpflichtung zur Rücküberweisung, soweit bei Eingang der Rückforderung über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist unter "anderweitiger Verfügung" jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft anzusehen, für das eine kontoverfügungsberechtigte Person das Konto zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung nutzt (vgl BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 181 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 35; BSG Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 61; BSG Urteil vom 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 2 RdNr 19; BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 6 RdNr 15; BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 19; BSG Urteil vom 5.2.2009 - B 13/4 R 91/06 R - juris RdNr 16). Der Annahme eines banküblichen Zahlungsgeschäfts steht nicht entgegen, dass der ursprüngliche Kontoinhaber bei seiner Ausführung bereits verstorben ist (stRspr; vgl BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 181 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 35; zuletzt BSG Urteil vom 17.6.2020 - B 5 R 21/19 R - BSGE 130, 211 = SozR 4-2600 § 118 Nr 19, RdNr 21 mwN). Auch anderweitige Verfügungen durch Unbekannte schließt der Wortlaut des § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI nicht aus. Bei Verfügungen nach dem Ableben des Kontoinhabers genügt deshalb für die Annahme eines banküblichen Zahlungsgeschäfts grundsätzlich der äußere Anschein einer materiellen Berechtigung der verfügenden Person. Dies berücksichtigt, dass in diesen Fällen schon deshalb ein materiell "Nichtberechtigter" die fragliche Verfügung vornimmt, weil sie über einen Betrag erfolgt, der zu Unrecht auf das Konto des verstorbenen Versicherten bzw dessen Rechtsnachfolger gelangt ist und auf den ausschließlich der Rentenversicherungsträger Anspruch hat (vgl BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 6 RdNr 15 ff; BSG Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 59/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 7 RdNr 21 ff). Hat das Geldinstitut bei Ausführung des Zahlungsgeschäfts Kenntnis vom Tod des Rentenbeziehers, schließt dies den Einwand einer anderweitigen Verfügung allerdings aus (vgl eingehend BSG Urteil vom 26.9.2019 - B 5 R 4/19 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 17 RdNr 17 ff mwN; zuletzt BSG Urteil vom 17.6.2020 - B 5 R 21/19 R - BSGE 130, 211 = SozR 4-2600 § 118 Nr 19, RdNr 20).
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Gemessen daran war über einen der Rentenüberzahlung entsprechenden Betrag iHv 1616 Euro anderweitig verfügt worden, als das Rückforderungsersuchen bei der Beklagten einging. Diese war ausgehend von den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) bei Ausführung der Zahlungsgeschäfte auch gutgläubig gewesen, sodass nur ein 21,72 Euro entsprechender Betrag zurück zu überweisen war (5,80 Euro Guthaben vor Renteneingang zuzüglich 1631,92 Euro Renten abzüglich 1616 Euro).
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a) Bei der Abbuchung von 61 Euro zugunsten eines Energieversorgers handelte es sich um eine anderweitige Verfügung. Gleiches galt für die Kontobelastungen iHv insgesamt 1050 Euro wegen der beiden Bargeldabhebungen an Geldausgabeautomaten der Beklagten. Das steht zwischen den Beteiligten auch nicht (mehr) in Streit.
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b) Gleichermaßen wurde über einen der überzahlten Rente entsprechenden Teilbetrag anderweitig verfügt iS des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI, als das Rentenüberweisungskonto mit 505 Euro wegen einer Bargeldabhebung am Automaten der C GmbH belastet wurde. Insoweit gilt im Ergebnis nichts anderes als für die Abhebungen an Geldausgabeautomaten der Beklagten.
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aa) In der Rechtsprechung des BSG ist anerkannt, dass, solange das Geldinstitut, wie hier, keine Kenntnis vom Versterben des Rentenberechtigten hat, der Auszahlungseinwand nach § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI in aller Regel greift, wenn die Bargeldabhebung von einer unbekannten Person mittels ec-Karte oder anderer Bankkarte des verstorbenen Rentenberechtigten unter Eingabe seiner PIN vorgenommen wird (vgl BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 6 RdNr 14 ff, 22; BSG Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 59/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 7 RdNr 14 ff; BSG Urteil vom 5.2.2009 - B 13/4 R 91/06 R - juris RdNr 17 ff). Setzt der Inhaber einer Bankkarte mit PIN-Funktion seine Karte unter Eingabe der zutreffenden Geheimzahl an einem institutseigenen Geldausgabeautomaten ein, liegt darin ein autorisierter Zahlungsauftrag (§ 675f Abs 4 Satz 2, § 675j Abs 1 Satz 1 BGB) gegenüber dem kontoführenden, kartenausgebenden Geldinstitut (BGH Urteil vom 17.10.2017 - XI ZR 419/15 - BGHZ 216, 184 RdNr 22). Die kartenausgebende Bank erlangt durch die Ausführung des Zahlungsauftrags einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Karteninhaber (§ 675c Abs 1 iVm § 670 BGB), den es aufgrund des Girovertrags in das laufende Kontokorrent einstellt (vgl zu weiteren Einzelheiten Maihold in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl 2022, § 32 RdNr 63 ff mwN; Omlor in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, § 675f RdNr 119; gegen die Bewertung der Abhebung an einem institutseigenen Geldausgabeautomaten als Geschäftsbesorgung Haertlein in Münchener Komm zum HGB, Bd 6, 4. Aufl 2019, Teil 1 Abschn E RdNr 192 ff).
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Setzt eine andere Person als der Karteninhaber die Karte ein, ist der dadurch ausgelöste Zahlungsauftrag zwar in aller Regel bankrechtlich unwirksam (vgl § 675j Abs 1 Satz 1 BGB; BGH Urteil vom 17.11.2020 - XI ZR 294/19 - BGHZ 227, 343 RdNr 13 mwN; zu den weiteren zivilrechtlichen Rechtsfolgen zB Maihold in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl 2022, § 32 RdNr 129 ff mwN; Omlor in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, § 675u RdNr 22). Bankkarten mit PIN-Funktion sind personalisierte Zahlungsinstrumente (§ 675j Abs 1 Satz 4 BGB), sodass die kartenausgebende Bank nur gegenüber dem Karteninhaber, der sich durch die geheim zu haltende PIN (§ 675l Abs 1 Satz 1 BGB) ausweist, zur Zahlung verpflichtet ist (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 59/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 7 RdNr 19 mwN). Gleichwohl stellt auch die Kontobelastung, die aus einem Karteneinsatz durch Dritte resultiert, grundsätzlich eine anderweitige Verfügung iS des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI dar. Nach der Systematik und dem Sinn und Zweck des § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI ist das Geldinstitut zur Rücküberweisung einer überzahlten Rente verpflichtet (§ 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI), solange es die faktische Verfügungsmacht über diesen Betrag hat und eine Vermögensverschiebung zugunsten Dritter noch nicht eingetreten ist (vgl BSG Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 59/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 7 RdNr 27). Von dieser Pflicht wird es enthoben, wenn es in seiner Funktion als wirtschaftlich unbeteiligter Erbringer von Zahlungsdiensten ausschließlich bankübliche Aufgaben wahrnimmt und die faktische Zugriffsmöglichkeit auf den Betrag verliert (vgl BSG aaO). Auch infolge eines Karteneinsatzes durch Dritte wird der rechtsgrundlos überwiesene Rentenbetrag dem unmittelbaren Zugriff des Geldinstituts entzogen. Dieses hat im automatisierten Geldautomatenverfahren keine Handhabe, bei Eingabe der zutreffenden PIN die Auszahlung zu verweigern (BSG Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 59/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 7 RdNr 20; vgl zum Sonderfall eines rückabgewickelten Zahlungsvorgangs BSG Urteil vom 17.6.2020 - B 5 R 21/19 R - BSGE 130, 211 = SozR 4-2600 § 118 Nr 19 RdNr 22).
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bb) Der Senat stellt klar, dass diese Erwägungen auch gelten, wenn der genutzte Geldausgabeautomat von einer anderen Bank als dem kartenausgebenden, kontoführenden Geldinstitut betrieben wird. Die Banken stehen in einer auf Verbandsebene geschlossenen vertraglichen Beziehung ("Vereinbarung über das Deutsche Geldautomaten-System", vgl dazu Maihold in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl 2022, § 32 RdNr 71). Beim Karteneinsatz am Automaten eines fremden Geldinstituts tritt dieses lediglich als Bote des Verfügenden auf, der dem kartenausstellenden Institut den Zahlungsauftrag zuleitet (vgl zB Maihold in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl 2022, § 32 RdNr 63, 71 mwN). Bei der eigentlichen Auszahlung fungiert es nach überwiegender Auffassung im zivilrechtlichen Schrifttum als Zahlstelle des kartenausgebenden Instituts, sodass die Auszahlung unverändert dem kartenausgebenden Institut zuzurechnen ist (vgl zB Maihold in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl 2022, § 32 RdNr 63, 71 mwN; Omlor in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, § 675f RdNr 119).
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Soweit die Klägerin sich auf die Auffassung im zivilrechtlichen Schrifttum bezieht, wonach die Automatennutzung einen Darlehensvertrag zwischen dem Automatennutzer und der automatenbetreibenden Bank begründe (vgl Haertlein in Münchener Komm zum HGB, Bd 6, 4. Aufl 2019, Teil 1 Abschn E RdNr 202), ergibt sich hieraus nichts Abweichendes. Auch nach dieser Auffassung erlangt die kartenemittierende Bank durch den Ausgleich des Erstattungsanspruchs der automatenbetreibenden Bank einen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Karteninhaber, den sie in das girovertragliche Kontokorrent einstellt (vgl Haertlein in Münchener Komm zum HGB, Bd 6, 4. Aufl 2019, Teil 1 Abschn E RdNr 201). Im Deckungsverhältnis zwischen Automatennutzer und kartenausgebender Bank, das für die Einordnung einer Transaktion als bankübliches Zahlungsgeschäft iS des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI maßgeblich ist, entspricht die Abwicklung damit derjenigen bei der Abhebung an einem institutseigenen Automaten (s unter B.I.2.b.aa).
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Im Unterschied zur Kartennutzung an einem institutseigenen Automaten hängt die Bargeldauszahlung an einem institutsfremden Automaten zwar davon ab, dass das kartenausgebende Institut die Zahlung gegenüber dem automatenbetreibenden Institut autorisiert (vgl zB Haertlein in Münchener Komm zum HGB, Bd 6, 4. Aufl 2019, Teil 1 Abschn E RdNr 181). Im vollständig automatisierten Geldautomatensystem kann das kartenemittierende Institut eine Autorisierung jedoch in aller Regel nicht verhindern, wenn eine gültige, nicht gesperrte Bankkarte mit der PIN des Karteninhabers zum Einsatz kommt und die sonstigen Anforderungen aus dem Bankkartenvertrag erfüllt sind (zB der gewünschte Geldbetrag im vereinbarten Verfügungsrahmen liegt).
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cc) Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, dass die streitbefangene Abhebung an einem Geldautomaten der C GmbH erfolgte. Anhand der tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob dieser Geldautomat von der C GmbH selbstständig betrieben wurde oder ob Automatenbetreiber eine Bank war, die sich der Dienste der C GmbH bediente. Gleichwohl bedarf es keiner Zurückverweisung an das LSG, weil in beiden Konstellationen infolge der Abhebung über einen Betrag iHv 505 Euro anderweitig verfügt worden iS des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI wäre.
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(1) Es liegt angesichts des Geschäftsfelds der C GmbH nahe, dass der hier genutzte Geldausgabeautomat von einer Bank betrieben wurde und die C GmbH auf vertraglicher Grundlage bloße Bargeldabhebungsdienste (§ 1 Abs 32 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz <ZAG>; vgl zu diesem aufsichtsrechtlichen Begriff Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Merkblatt - Hinweise zum ZAG vom 22.12.2011, geändert am 14.2.2023, Abschn C Ziff XIV S 49 f; kritisch zB Mimberg in Schäfer/Omlor/Mimberg, ZAG, 2021, § 1 RdNr 558 ff mwN) für die automatenbetreibende Bank erbrachte. Derartige Bargeldabhebungsdienste umfassen typischerweise das Aufstellen und Warten von Geldausgabeautomaten, die Ausstattung der Automaten mit Hard- und Software zum Einlesen der Geldkartendaten sowie das Befüllen mit Bargeld. Als Erbringer bloßer Bargeldabhebungsdienste hätte die C GmbH lediglich Daten über mehrere Stationen an die Beklagte als kartenausgebende Bank weitergeleitet und deren Anweisungen befolgt, indem sie den gewünschten Geldbetrag ausgezahlt hätte (vgl zu den einzelnen Transaktionen EuGH Urteil vom 3.10.2019 - C-42/18 - C, juris RdNr 25 und das nachgehende Urteil des BFH vom 13.11.2019 - V R 30/19 <V R 6/15> - BFHE 267, 180, BStBl II 2020, 522 RdNr 3). Anschließend hätte es allein der automatenbetreibenden Bank oblegen, den Erstattungsanspruch gegen die Beklagte im Interbankensystem geltend zu machen (vgl BFH aaO). Die Erfüllung dieses Erstattungsanspruchs hätte die Beklagte berechtigt, ihren Aufwendungsersatzanspruch gegen den Versicherten bzw seine Erben in das Rentenüberweisungskonto einzubuchen. Insoweit hätte nichts anderes gegolten als bei der Abhebung an einem institutsfremden Geldausgabeautomaten. Insbesondere hätte die Beklagte keine eigene Forderung befriedigt, indem sie ihren Aufwendungsersatzanspruch in das Kontokorrent eingestellt hätte (s unter B.I.3).
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(2) In der Belastung des Rentenüberweisungskontos mit 505 Euro läge aber selbst dann ein bankübliches Zahlungsgeschäft, wenn der hier genutzte Geldausgabeautomat von der C GmbH selbst betrieben worden sein sollte. Selbstständige Automatenbetreiber treffen in der Regel vertragliche Abreden zur Fremdnutzung von Geldausgabeautomaten mit den Zahlungsdienstleistern der Automatennutzer, dh mit den kartenausgebenden Banken (vgl Findeisen in Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Böger, Komm zum Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl 2020, § 1 ZAG RdNr 925; Mimberg in Schäfer/Omlor/Mimberg, ZAG, 2021, § 2 RdNr 170; Schwennicke in Schwennicke/Auerbach, KWG mit ZAG, 4. Aufl 2021, § 1 ZAG RdNr 100; vgl auch BT-Drucks 16/11613 S 40 zu § 1 Abs 2 Nr 14 ZAG-E). Die durch die Automatennutzung ausgelösten Vorgänge entsprechen dann im Ergebnis denjenigen, die bei der Nutzung eines Geldausgabeautomaten einer anderen als der kartenemittierenden Bank ausgelöst werden (vgl zu den Einzelheiten Findeisen in Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Böger, Komm zum Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl 2020, § 1 ZAG RdNr 933; Schwennicke in Schwennicke/Auerbach, KWG mit ZAG, 4. Aufl 2021, § 1 ZAG RdNr 98). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die C GmbH den hier genutzten Geldausgabeautomaten als sog White-Label-Automaten ohne einen solchen Rahmenvertrag betrieb, zumal derartige Automaten wenig verbreitet in Deutschland sind (vgl Casper in Casper/Terlau, ZAG, 2. Aufl 2020, § 2 RdNr 152; Mimberg in Schäfer/Omlor/Mimberg, ZAG, 2021, § 1 RdNr 562). Dass bei der streitbefangenen Abhebung ein Point-of-Sale-(POS-)System zum Einsatz kam, ist entgegen der Auffassung der Klägerin vom LSG nicht festgestellt worden (vgl zur Verbreitung derartiger Systeme vor allem im Einzelhandel zB Koch in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl 2022, § 43 RdNr 3 ff).
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3) Der Beklagten war die Berufung auf den Auszahlungseinwand auch weder nach § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VI noch nach § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI verwehrt. Das bei Eingang des Rückforderungsverlangens auf dem Rentenüberweisungskonto vorhandene Guthaben wurde von ihr vollständig zurücküberwiesen. Soweit die Beklagte die Rentenüberzahlung zunächst zur Befriedigung eigener Forderungen in Form der Kontoführungsgebühren und sonstigen Entgelte verwendet hatte, wurde ein entsprechender Betrag ebenfalls zurücküberwiesen.
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Das Vorbringen der Klägerin, bezogen auf die Abhebung am Geldausgabeautomaten der C GmbH habe die Beklagte eine bankeigene Forderung befriedigt, indem sie ihren Aufwendungsersatzanspruch gegen den Karteninhaber in das Kontokorrent eingestellt habe, überzeugt nicht. Insoweit stellt sich die Situation nicht anders dar als bei der Bargeldabhebung an einem institutseigenen Automaten. Das Befriedigungsverbot nach § 118 Abs 3 Satz 4 SGB VI schließt den Auszahlungseinwand nach § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI nur hinsichtlich eigennütziger Verfügungen des kontoführenden Geldinstituts aus (BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 34), dh Verfügungen zugunsten des Institutsvermögens (BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 6 RdNr 20; BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 65/07 R - juris RdNr 17; BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 24). Das betrifft neben den Kontoführungs- und Depotgebühren etwa Darlehensforderungen (vgl zB Pflüger in jurisPK-SGB VI, 3. Aufl 2021, § 118 RdNr 25; Ruland in GK-SGB VI, § 118 RdNr 42, Stand November 2021; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, § 118 RdNr 28, Stand Juni 2020). Eine solche eigennützige Verfügung nimmt das Geldinstitut nicht vor, indem es seinen aus dem Girovertrag herrührenden Aufwendungsersatzanspruch in das Kontokorrent einstellt.
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II. Der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Auskunftsanspruch steht der Klägerin zu. Sie kann sich auf § 118 Abs 4 Satz 3 SGB VI in der hier maßgeblichen, seit dem 1.8.2007 geltenden Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.4.2007 (BGBl I 554) stützen. Nach dieser Vorschrift hat ein Geldinstitut, das gegenüber dem Rentenversicherungsträger den Auszahlungseinwand geltend machen kann, diesem oder der überweisenden Stelle (Renten Service) auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu nennen. Der Auskunftsanspruch nach § 118 Abs 4 Satz 3 SGB VI ist nachrangig gegenüber dem Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI; er kann nur entstehen, wenn und soweit wegen des Einwands anderweitiger Verfügung iS des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI keine Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts besteht (vgl grundlegend BSG Urteil vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R - BSGE 82, 239, 243 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 18 f). Wegen dieses Nachrangverhältnisses hängt nicht nur der Erstattungsanspruch gegen Dritte nach § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI, sondern bereits der ihn vorbereitende Auskunftsanspruch gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 4 Satz 3 SGB VI in Entstehung, Umfang und Zweck vom Nichtbestehen eines Rücküberweisungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI ab (vgl BSG Urteil vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R - BSGE 82, 239, 243 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 18 f, juris RdNr 24; BSG Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 58 f; BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 6 RdNr 29 f; BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 53). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 118 Abs 4 Satz 3 SGB VI sind hier erfüllt. Insbesondere berief die Beklagte sich, wie ausgeführt, zu Recht auf den Auszahlungseinwand. Die Auskunftspflicht des Geldinstituts umfasst die Angabe von Name und Anschrift aller dem Geldinstitut bekannten Personen, die zum Zeitpunkt des Todes des Rentenberechtigten über eine Kontovollmacht für das Rentenüberweisungskonto verfügten.
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1. Dies folgt nicht bereits daraus, dass das Geldinstitut nach § 118 Abs 4 Satz 3 SGB VI Name und Anschrift des Verfügenden zu nennen hat, wie das LSG zutreffend erkannt hat (aA LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 8.8.2016 - L 3 R 659/13 - juris RdNr 18 ff; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 19.8.2020 - L 16 R 439/19 - juris RdNr 20 ff). "Verfügende" sind nach der Legaldefinition in § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI Personen, die als Verfügungsberechtigte über einen der Rentenüberzahlung entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zulasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben. Dies setzt mehr als das Bestehen einer (abstrakten) Verfügungsberechtigung über das Konto voraus, denn ein Verfügender muss dem Geldinstitut gegenüber wirksam (konkrete) Rechtsgeschäfte vorgenommen haben, die unmittelbar darauf gerichtet waren, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben (vgl grundlegend BSG Urteil vom 10.7.2012 - B 13 R 105/11 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 11 RdNr 29 mwN; vgl aus jüngerer Zeit zB BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 4/18 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 18 RdNr 24 mwN; vgl auch Körner in BeckOGK SGB VI, § 118 SGB VI RdNr 28, Stand September 2020). Entsprechend hat das BSG bereits befunden, dass bei einer anonymen Abhebung am Geldausgabeautomaten mittels Geldkarte und PIN des verstorbenen Rentenberechtigten der Auskunftsanspruch ins Leere geht, soweit er sich auf Verfügende oder Empfänger bezieht, deren Name und Anschrift das Geldinstitut gerade nicht kennt (vgl BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 6 RdNr 29; BSG Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 59/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 7 RdNr 36).
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2. Das Geldinstitut hat nach § 118 Abs 4 Satz 3 SGB VI Auskunft über "etwaige neue Kontoinhaber" zu erteilen, was sich auch auf diejenigen Personen bezieht, die beim Tod des Rentenberechtigten eine Kontovollmacht für das Rentenüberweisungskonto besaßen.
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a) Als "Kontoinhaber" wird der Gläubiger der Einlageforderung bezeichnet (vgl zB Hopt in Hopt, Handelsgesetzbuch, 42. Aufl 2023, 2. Teil, Kap V, (7) Bankgeschäfte, RdNr A48). Das Adjektiv "neu" kann sich im Kontext des § 118 Abs 3 und 4 SGB VI, der ausschließlich Regelungen für die Zeit nach dem Tod des Rentenberechtigten enthält, nur auf die Nachfolge des verstorbenen Rentenberechtigten beziehen. Dem weiteren Adjektiv "etwaig" kommt ua die Bedeutung "etwa vorhanden (…); eventuell" zu (vgl zur Wortbedeutung Duden online, Einträge zu "neu" und "etwaig" unter www.duden.de/Rechtschreibung/Durchschnitt, abgerufen am 13.7.2023). Demnach umfasst der Begriff "etwaige neue Kontoinhaber" nach seinem Wortsinn Personen, die in Bezug auf das Rentenkonto nach dem Versterben des Rentenberechtigten Gläubiger der Einlageforderung geworden sein können. Das sind alle, die als Erben des Rentenberechtigten in Betracht kommen, denn beim Tod eines Kontoinhabers geht das Konto in aller Regel auf die Erben über (§ 1922 Abs 1 BGB; vgl Ruland in GK-SGB VI, § 118 RdNr 63, Stand November 2021; vgl aus bankrechtlicher Perspektive zB Hopt in Hopt, Handelsgesetzbuch, 42. Aufl 2023, 2. Teil, Kap V, (7) Bankgeschäfte, RdNr A51; zum möglichen anschließenden Eintritt der Erben in eine eigene persönliche Rechtsbeziehung zur kontoführenden Bank BGH Urteil vom 18.1.2000 - XI ZR 160/99 - juris RdNr 14 mwN). Neue Kontoinhaber und Erben sind nur ausnahmsweise nicht identisch (vgl BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 6 RdNr 22). Die Fälle, in denen der Rentenberechtigte bereits zu Lebzeiten kein (Mit-)Inhaber des Rentenüberweisungskontos war, bleiben an dieser Stelle außer Betracht.
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b) Dass mit "etwaigen neuen Kontoinhabern" im Kern die möglichen Erben des Rentenberechtigten erfasst werden, ergibt sich insbesondere aus Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs nach § 118 Abs 4 Satz 3 SGB VI unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm.
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Die Regelung im heutigen § 118 Abs 4 Satz 2 SGB VI wurde mit Wirkung zum 1.1.1996 durch Art 1 Nr 20 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl I 1824 - im Folgenden: G vom 15.12.1995) eingefügt und verpflichtete in der Ursprungsfassung zur Auskunft über Name und Anschrift "der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber". Sie erhielt durch Art 8 Nr 6 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetzes vom 21.6.2002 (BGBl I 2167) mit Wirkung zum 29.6.2002 ihre aktuelle Fassung. Der Auskunftsanspruch nach § 118 Abs 4 Satz 3 SGB VI soll dem Rentenversicherungsträger die Feststellung des Erstattungsverpflichteten ermöglichen, wenn das Geldinstitut eine Rücküberweisung mit dem Hinweis auf eine anderweitige Verfügung über den entsprechenden Betrag ablehnt (vgl die Entwurfsbegründung zum G vom 15.12.1995 in BT-Drucks 13/2590 S 25 zu Nr 17 <§ 118>). Er dient damit der Vorbereitung eines Erstattungsanspruchs gegen Dritte (vgl BSG Urteil vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R - BSGE 82, 239, 243 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 18; BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 185 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 39; BSG Urteil vom 20.12.2001 - 4 RA 53/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 58 f).
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Soweit der Auskunftsanspruch sich auf "etwaige neue Kontoinhaber" bezieht, sollen mit seiner Hilfe Personen identifiziert werden, die "als Nutznießer der überzahlten Rente" in Betracht kommen (vgl die Beschlussempfehlung zum G vom 15.12.1995 in BT-Drucks 13/3150 S 42 zu Nr 17). Gedacht war an Personen, die möglicherweise einen Vorteil aus der Rentenüberzahlung erlangt haben, ohne selbst hierüber verfügt zu haben, zB im Fall der Ausführung eines noch zu Lebzeiten vom Rentenberechtigten eingerichteten Dauerauftrags (aaO). Mit der Regelung im gleichzeitig angefügten § 118 Abs 4 Satz 4 SGB VI sollte klargestellt werden, dass Erben, die nicht selbst über die Rentennachzahlung verfügt haben, dem Rentenversicherungsträger nach den allgemeinen Regelungen des SGB X (§ 50 Abs 2 Satz 1, § 50 Abs 2 Satz 2 iVm §§ 45, 48 SGB X) zur Erstattung verpflichtet sind.
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Im Regelungszusammenhang mit § 118 Abs 4 Satz 1 und 4 SGB VI bleiben als potentiell erstattungspflichtige Nutznießer der Rentenüberzahlung in aller Regel nur die Erben des Rentenberechtigten übrig, neben den Empfängern eines der Rentenüberzahlung entsprechenden Betrags und den Verfügenden hierüber. Der Rentenversicherungsträger kann, wenn kein vorrangiger Rücküberweisungsanspruch gegenüber dem Geldinstitut nach § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI besteht, die Empfänger und Verfügenden nach § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI und die Erben des Rentenberechtigten nach § 118 Abs 4 Satz 4 SGB VI iVm § 50 Abs 2 Satz 1 SGB X in Anspruch nehmen; die Erstattungsansprüche stehen grundsätzlich gleichrangig und eigenständig nebeneinander (vgl grundlegend BSG Urteil vom 10.7.2012 - B 13 R 105/11 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 11 RdNr 31 ff; BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 4/18 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 18 RdNr 30). Zur Vorbereitung eines Erstattungsanspruchs nach § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI hat das Geldinstitut bereits nach § 118 Abs 4 Satz 3 Alt 1 und 2 SGB VI Name und Anschrift der Empfänger und Verfügenden mitzuteilen. Auskünfte zu den potentiell erstattungspflichtigen Erben lassen sich, wenn diese weder einen der Rentenüberzahlung entsprechenden Betrag empfangen noch über einen solchen verfügt haben, demgegenüber allein unter den Begriff der "etwaigen neuen Kontoinhabern" subsumieren. Nur mit diesem Verständnis bleibt der auf diese Personengruppe bezogenen Auskunftspflicht zudem ein Anwendungsbereich erhalten.
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c) Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass die Personen, die Inhaber einer über den Tod des Rentenberechtigten hinaus fortbestehenden Kontovollmacht sind, zum Kreis seiner möglichen Erben gehören. Die Kontovollmacht als eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (§ 166 Abs 2 Satz 1 BGB) ist regelmäßig Ausdruck eines besonderen Vertrauens- und Näheverhältnisses. Der Kontoinhaber eröffnet dem Vertreter einen detaillierten Einblick in seine finanziellen Verhältnisse und gewährt ihm umfassenden Zugriff auf das Kontoguthaben. Eine derart weitreichende Entscheidung wird in aller Regel nur getroffen, wenn der Kontoinhaber jemanden an seinen Mitteln teilhaben lassen möchte, er zB aufgrund von Krankheit oder Behinderung bei Erledigung seiner Bankgeschäfte eingeschränkt ist oder für diese Situation vorsorgen will. Das häufig aus familiären Bindungen resultierende enge Verhältnis lässt auch eine Begünstigung des Vollmachtinhabers im Todesfall ausreichend naheliegend erscheinen. Zwar besteht nicht notwendig eine Identität der Vollmachtinhaber mit den Erben eines verstorbenen Rentenbeziehers. Typisierend ist aber die Annahme gerechtfertigt, dass der Inhaber einer Vollmacht für das Konto, auf das die Rente überwiesen wird, ein möglicher Erbe des Rentenberechtigten ist.
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d) Das Geldinstitut wird durch die Pflicht, dem Rentenversicherungsträger Name und Adresse der zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen und ihm bekannten Kontobevollmächtigten mitzuteilen, nicht unangemessen belastet. Der Personenkreis ist klar begrenzt und das Geldinstitut kann ihn ohne eigene Nachforschungen benennen. Die weitere, umfassende Prüfung, ob eine für das Rentenüberweisungskonto bevollmächtigte Person zur (Teil-)Erstattung der überzahlten Rente verpflichtet ist, obliegt allein dem Rentenversicherungsträger.
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4. Etwaige Beschränkungen aus dem Giroverhältnis können der Auskunftspflicht der Beklagten von vornherein nicht entgegenstehen. Das BSG hat bereits entschieden, dass die aus § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI resultierende Rücküberweisungspflicht die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen den Kontoinhabern bzw deren Erben oder anderen Verfügungsberechtigten einerseits und den Geldinstituten andererseits überlagert (vgl BSG Beschluss vom 20.2.2019 - GS 1/18 - BSGE 127, 233 = SozR 4-2600 § 118 Nr 16, RdNr 20). Nichts Abweichendes gilt für die aus § 118 Abs 4 Satz 3 SGB VI folgende Pflicht zur Auskunftserteilung. Die Beklagte ist auch datenschutzrechtlich befugt, der Klägerin Name und Anschrift der ihr bekannten Kontobevollmächtigten mitzuteilen. Es kann dahinstehen, ob auf die von ihr erstmals 2017 verlangte Auskunft die am 25.5.2018 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - im Folgenden: DSG-VO) vom 4.5.2016 (ABl L 119) Anwendung findet. Die in der begehrten Auskunft liegende Datenverarbeitung ist jedenfalls von Art 6 Abs 1 Satz 1 Buchst c DSG-VO gedeckt.
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Danach ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Die Rechtsgrundlage hierfür wird entweder durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten festgelegt, dem der Verantwortliche unterliegt (Art 6 Abs 3 Satz 1 DSG-VO); das einschlägige Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen (Art 6 Abs 3 Satz 4 DSG-VO). Das ist hier der Fall. Rechtsgrundlage für die Auskunftserteilung ist, wie ausgeführt, § 118 Abs 4 Satz 3 SGB VI. Bei Einfügung der darin enthaltenden Regelung ging es gerade darum, eine Befugnis für die Geldinstitute zur Datenweitergabe an die Rentenversicherungsträger zu schaffen (vgl BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 6 RdNr 29). Mit der Mitteilung an die Klägerin erfüllt die Beklagte eine ihr gesetzlich übertragene eigene öffentlich-rechtliche Aufgabe (vgl BSG Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R - SozR 3-2600 § 118 Nr 8 S 50, juris RdNr 21 bezogen auf die Rücküberweisungspflicht aus § 118 Abs 3 Satz 2 SGB VI). Die Datenverarbeitung zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Auskunftspflichten ist grundsätzlich rechtmäßig (vgl Simitis/Hornung/Spiecker gen Döhmann, Datenschutzrecht, 2019, DSG-VO Art 6 Abs 1 RdNr 54). Speziell der mit der Auskunftspflicht nach § 118 Abs 4 Satz 2 SGB VI verfolgte Zweck, den Rentenversicherungsträgern die Vorbereitung von Erstattungsansprüchen zu ermöglichen (s unter II.2.b) und mittelbar die Finanzen in der gesetzlichen Rentenversicherung zu stabilisieren (vgl bezogen auf den Erstattungsanspruch BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 4/18 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 18 RdNr 33 mwN), liegt im öffentlichen Interesse. An der Verhältnismäßigkeit der Auskunftspflicht bestehen keine Zweifel.
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C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO.
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