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BSG 21.12.2021 - B 9 SB 55/21 B
BSG 21.12.2021 - B 9 SB 55/21 B - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Tatsachendarstellung - Amtsermittlungspflicht - sozialgerichtliches Verfahren - Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Heranziehung von ärztlichem Fachwissen - Beiziehung und Verwertbarkeit von Gutachten aus einem parallelen Rentenverfahren
Normen
§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 103 SGG, § 106 Abs 3 SGG, § 152 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 236a Abs 1 SGB 6, VersMedV
Vorinstanz
vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 29. September 2020, Az: S 11 SB 2447/18, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 26. Juli 2021, Az: L 3 SB 3400/20, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 50. Diesen Anspruch hat das LSG mit Urteil vom 26.7.2021 verneint. Gestützt hat es sich dabei auf die aus einem Rentenverfahren der Klägerin vor dem LSG beigezogenen Gutachten der Orthopäden S1 vom 9.3.2020 und S2 vom 4.9.2020 sowie auf das vom SG eingeholte Gutachten des Psychiaters E vom 7.11.2019. Auszugehen sei bei der Bildung des Gesamt-GdB von der schwersten Funktionseinschränkung, hier der Behinderung im Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" mit einem Einzel-GdB von 40. Für die Behinderungen im Funktionssystem "Rumpf" bestehe ein Einzel-GdB von 20, und für die Behinderung im Funktionssystem "Beine" in Form einer Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke und des Kniegelenks sei ein Einzel-GdB von 10 zugrunde zu legen. Darüber hinaus ergäben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme eines Einzel-GdB von wenigstens 10 im Funktionssystem "Arme", zumal S1 und S2 in ihren Gutachten insbesondere eine freie Beweglichkeit beider Schulter- und Ellenbogengelenke beschrieben hätten. Daraus ergebe sich ein Gesamt-GdB nicht höher als 50, da Einzel-GdB-Werte von 10 nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führten und auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 vielfach ebenfalls nicht auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen sei. Umstände, wie etwa das besonders ungünstige Zusammenwirken von Behinderungen, die eine Ausnahme zuließen, lägen bei der Klägerin nicht vor.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Sie rügt einen Verstoß des LSG gegen die Sachaufklärungspflicht.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall der Klägerin darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Die Geltendmachung eines Verfahrensmangels wegen Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur darauf gestützt werden, dass das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht gerecht.
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a) Die Klägerin rügt Sachaufklärungsmängel (§ 103 SGG) des LSG. Sie versäumt es jedoch bereits, den der Entscheidung des LSG zugrunde liegenden Sachverhalt darzustellen. Denn "bezeichnet" iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn er in den ihn begründenden Tatsachen substantiiert dargetan wird (BSG Beschluss vom 27.8.2018 - B 9 SB 1/18 B - juris RdNr 10 mwN). Dies wird aber nur dann erkennbar, wenn zuvor diese Tatsachen im Zusammenhang mit dem Verfahrensgang dargetan und einer rechtlichen Wertung unterzogen werden. Hieran fehlt es.
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b) Auch im Übrigen erfüllt das Vorbringen der Klägerin nicht die besonderen Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge. Hierzu muss die Beschwerdebegründung folgende Punkte enthalten: (1.) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren und bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3.) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; zB BSG B eschluss vom 11.9.2019 - B 9 SB 50/19 B - juris RdNr 6 mwN).
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Es fehlt bereits an der Bezeichnung eines im Berufungsverfahren bis zuletzt aufrecht erhaltenen prozessordnungsgemäßen Beweisantrags iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (BSG Beschluss vom 11.10.2018 - B 9 SB 37/18 B - juris RdNr 5 mwN). Die Klägerin war in der Berufungsinstanz nicht durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten. In einem solchen Fall sind zwar an Form, Inhalt, Formulierung und Präzision eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen. Auch ein unvertretener Beteiligter muss aber einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt haben, dh angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens vor dem LSG noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um diese aufzuklären (BSG Beschluss vom 23.4.2020 - B 9 V 56/19 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 21.2.2018 - B 5 R 331/17 B - juris RdNr 11). Hierzu hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen.
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Wer einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) geltend macht, muss zudem darlegen, warum dem LSG bestimmte Tatfragen nach seiner Rechtsansicht weiter als klärungsbedürftig hätten erscheinen und es zu weiterer Sachaufklärung hätten drängen müssen (BSG Beschluss vom 16.11.2018 - B 9 V 26/18 B - juris RdNr 6). Entsprechenden Vortrag enthält die Beschwerdebegründung nicht in schlüssiger Form. Dies gilt zunächst, soweit sich die Klägerin sinngemäß gegen die Verwertbarkeit der aus einem parallelen Rentenverfahren vor dem LSG beigezogenen Gutachten von S1 und S2 wendet, weil darin "keine Einschätzungen für das Schwerbehindertenrecht" und insbesondere zum GdB getroffen würden. Die Klägerin räumt selbst ein, dass diese Gutachten "im Hinblick auf die medizinischen Feststellungen als solche natürlich übertragbar und verwertbar" seien. Sie legt aber nicht dar, warum sich des LSG bei der Bemessung des GdB nicht auch auf diese Gutachten stützen konnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist die Bemessung des GdB in drei Schritten vorzunehmen und grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe, wobei das Gericht nur bei der Feststellung der einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) ausschließlich ärztliches Fachwissen heranziehen muss (BSG Beschluss vom 24.2.2021 - B 9 SB 39/20 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 14.8.2020 - B 9 SB 25/20 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 27.6.2016 - B 9 SB 18/16 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 9.12.2010 - B 9 SB 35/10 B - juris RdNr 5). Genau dies hat das LSG aber durch die Beiziehung der Gutachten getan. Dass die Gutachten hinsichtlich der festgestellten gesundheitlichen Störungen fehlerhaft und widersprüchlich sind oder Zweifel an der Sachkunde der Gutachter bestehen, behauptet die Klägerin nicht. Sie hat auch nicht dargetan, gegenüber dem LSG einen weiteren Antrag auf medizinische Sachaufklärung oder eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen zu ihren beigezogenen Gutachten eingefordert zu haben.
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Tatsächlich kritisiert die Klägerin insbesondere unter Verweis auf die bei ihr bestehenden schmerzhaften Funktionsbeeinträchtigungen der Halswirbelsäule, der Lendenwirbelsäule, der Hüften sowie im linken Kniegelenk im Kern die Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG), womit sie nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG von vornherein eine Revisionszulassung nicht erreichen kann. Entsprechendes gilt, soweit sie eine unzureichende Rechtsanwendung des LSG rügen wollte (vgl BSG Beschluss vom 28.2.2017 - B 9 SB 88/16 B - juris RdNr 8 mwN).
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2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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