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BSG 01.07.2021 - B 1 KR 21/21 B
BSG 01.07.2021 - B 1 KR 21/21 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Rüge des Verfahrensmangels einer Überraschungsentscheidung - Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig von hinreichender Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung - Verfassungskonformität
Normen
§ 128 Abs 2 SGG, § 62 SGG, § 153 Abs 4 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Darmstadt, 25. Februar 2020, Az: S 14 KR 679/17
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 19. Januar 2021, Az: L 1 KR 78/20, Beschluss
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. Januar 2021 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Die Klägerin ist bei der beklagten Krankenkasse (KK) versichert. In der Zeit vom 8.5. bis 16.6.2017 wurde sie in einer Fachklinik für Psychotherapie und Psychosomatik stationär behandelt. Am 7.7.2017 stellte die Klägerin bei der KK einen Antrag auf Haushaltshilfe wegen stationärer Behandlung. Sie gab an, dass der Haushalt bisher von ihr selber geführt worden sei, ihr erwachsener Sohn jedoch unter Autismus leide und die noch nicht volljährige Tochter sich nicht alleine um den Haushalt und ihren Bruder kümmern könne. Sie (die Klägerin) habe daher während ihres stationären Aufenthalts eine Ersatzkraft als Haushaltshilfe eingestellt und begehre nunmehr Kostenerstattung. Mit diesem Begehren ist sie bei der beklagten KK und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung unter Verweis auch auf die Urteilsgründe des SG ausgeführt, die Klägerin habe die Haushaltshilfe ohne Antragstellung bei der Beklagten in Anspruch genommen. Der Bericht der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie vom 9.11.2020 belege nicht, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen wäre, die Gewährung von Haushaltshilfe noch vor der stationären Behandlung zu beantragen. Zwischen der Empfehlung zur Vorstellung in der Klinik und der Aufnahme in die Klinik hätten drei Monate gelegen, sodass auch von einer Unaufschiebbarkeit der streitigen Leistung nicht auszugehen sei. Die Fachärztin habe angeführt, dass sich der Zustand der Klägerin im gesamten Zeitraum der Behandlung wenig verändert habe (Beschluss vom 19.1.2021).
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Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ist in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; vgl zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht.
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Die Klägerin rügt das Übergehen von Beweisanträgen und macht daher sinngemäß eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht geltend. Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss 1. einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, 2. die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen, 3. das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme darlegen und 4. schildern, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG also bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen müssen (BSG vom 13.2.2020 - B 1 KR 98/18 B - juris RdNr 10; BSG vom 2.10.2019 - B 12 KR 42/19 B - juris RdNr 3; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 12.9.1991 - 1 BvR 765/91 - juris RdNr 5).
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Die Beschwerdebegründung genügt diesen Anforderungen nicht. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass das LSG unter Durchführung der begehrten Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, für die Klägerin günstigeren Ergebnis hätte gelangen müssen. Die Klägerin selbst weist darauf hin, dass das LSG seine Entscheidung wesentlich darauf gestützt habe, dass sie nicht noch vor Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe bei der Beklagten einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Die von ihr aufgeführten Beweisanträge beziehen sich aber nicht darauf, dass ihr eine rechtzeitige Antragstellung nicht möglich gewesen sei. Die Klägerin trägt vielmehr vor, dass sie "Aufklärungsrüge erhoben und Beweisanträge gestellt" habe dazu, dass ihr Sohn ein Handicap habe und die Tochter aufgrund ihres Alters und der Schulausbildung nicht fähig gewesen sei, den Bruder zu betreuen bzw den Haushalt weiterzuführen. Weshalb das Ergebnis einer dahingehenden Ermittlung für die Rechtsauffassung des LSG hätte Relevanz gewinnen können, legt die Klägerin nicht dar.
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Die Klägerin rügt (sinngemäß) eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der EU, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention) soweit sie geltend macht, ihr Recht auf mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 1 SGG) sei verletzt, zu Unrecht habe das LSG durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG entschieden, obwohl die Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten und sie dem nicht zugestimmt habe. Sie rügt damit zugleich sinngemäß als absoluten Revisionsgrund eine Verletzung ihres Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG; vgl BSG vom 9.4.2014 - B 14 AS 373/13 B - juris). Ihr Vortrag dazu genügt jedoch nicht den Anforderungen an die Bezeichnung dieser Verfahrensmängel.
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Nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG kann das LSG, außer in den Fällen, in denen das SG durch Gerichtsbescheid (§ 105 Abs 2 Satz 1 SGG) entschieden hat, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Damit ist dem Berufungsgericht Ermessen eingeräumt, durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Eine solche Ermessensentscheidung kann vom Revisionsgericht lediglich darauf geprüft werden, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe erkennbar fehlerhaften Gebrauch gemacht hat, etwa wenn der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (vgl nur BSG vom 17.5.2018 - B 8 SO 77/17 B - juris RdNr 6 mwN; BSG vom 2.3.2020 - B 11 AL 56/19 B - juris RdNr 3; zum Ganzen auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 153 RdNr 15b). Das Vorliegen einer solchen Ermessensüberschreitung hat die Klägerin nicht ordnungsgemäß dargelegt.
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Die Klägerin trägt selbst ausdrücklich vor, schriftsätzlich durch das LSG zur Verfahrensweise nach § 153 Abs 4 SGG angehört worden zu sein. Dass ggf eine erneute Anhörung erforderlich geworden wäre, zeigt sie nicht auf. Auch trägt sie keine Gründe für eine mögliche Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung des LSG vor. Allein der Hinweis darauf, das LSG habe insoweit "einfach lapidar kurzen Prozess gemacht", sie habe Aufklärungsrüge erhoben und Beweisanträge gestellt, begründet eine Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung des LSG und das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung ebenso wenig wie das Erfordernis einer erneuten Anhörung zur Entscheidung durch Beschluss. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass die Klägerin die Relevanz der von ihr behaupteten Beweisanträge nicht aufgezeigt hat (s zuvor).
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Auch die Rüge einer Überraschungsentscheidung ist nicht schlüssig dargelegt. Nach § 128 Abs 2 SGG darf ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten haben äußern können. Wer die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verstoß gegen § 128 Abs 2 SGG rügt, muss hierzu ausführen, zu welchen vom Gericht zugrunde gelegten Tatsachen und Beweisergebnissen sich der Rechtsuchende nicht hat äußern können, welches Vorbringen des Rechtsuchenden dadurch verhindert worden ist und inwiefern das Urteil auf diesem Sachverhalt beruht. Der Verfahrensmangel ist dann schlüssig bezeichnet, wenn im Einzelnen vorgetragen wird, aus welchen Gründen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs nicht damit rechnen musste, dass das Gericht seine Entscheidung auf einen bestimmten Gesichtspunkt stützt (vgl BSG vom 7.6.2016 - B 13 R 40/16 B - juris RdNr 9; BSG vom 17.12.2020 - B 1 KR 84/19 B - juris RdNr 11).
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Eine solche unerwartete Verfahrenswendung legt die Klägerin nicht nachvollziehbar dar. Sie führt selbst aus, schon das SG habe seine Entscheidung darauf gestützt, dass es sich von der Unaufschiebbarkeit der Leistung nicht habe überzeugen können und die Voraussetzungen des § 38 Abs 4 Satz 1 SGB V nicht vorgelegen hätten, weil die Klägerin sich nicht vorher an die KK gewandt habe. Weshalb dennoch die Begründung der Entscheidung des LSG, einen Anspruch aufgrund der fehlenden Antragstellung vor Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe abzulehnen, überraschend sein sollte, zeigt die Klägerin nicht auf.
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Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nicht schlüssig geltend. Sie rügt insoweit, das LSG habe sie auf seine Rechtsauffassung zum Fehlen eines rechtzeitigen Antrags nicht hingewiesen, sodass sie an weiterem Beweisantritt zur "unstreitig am 8.5.2017 als Akutfall" erfolgten Einlieferung gehindert worden sei. Das BVerfG leitet aus Art 1 Abs 1, Art 2 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 GG und Art 20 Abs 3 GG ein allgemeines verfassungsrechtliches Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren ab, das auch Fürsorgepflichten umfasst (vgl zB BVerfG vom 15.1.2009 - 2 BvR 2044/07 - BVerfGE 122, 248, 271; BVerfG vom 8.5.1991 - 2 BvR 170/85) wie zB gerichtliche Hinweispflichten. Das LSG braucht aber weder vorab Hinweise auf eine mögliche Beweiswürdigung zum Nachteil eines Beteiligten zu geben noch muss es darauf hinweisen, dass ein Beteiligter einen Beweisantrag stellen sollte, um sich Revisionsmöglichkeiten nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zu sichern (stRspr; vgl BSG vom 26.11.1975 - 5 BKn 5/75 - SozR 1500 § 160 Nr 13; BSG vom 1.8.2019 - B 13 R 283/18 B - juris RdNr 21).
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Angesichts ihres eigenen Vortrags zum Inhalt der Entscheidung schon des SG (dazu zuvor) zeigt die Klägerin nicht auf, warum das LSG sie trotz dieser Maßstäbe vorliegend hätte darauf hinweisen müssen, dass ein Beweis für die fehlende Möglichkeit rechtzeitiger Antragstellung nicht angetreten worden sei.
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Soweit die Klägerin sinngemäß eine Verletzung rechtlichen Gehörs dadurch rügt, dass das LSG erst zusammen mit der Hauptsache über ihren PKH-Antrag entschieden habe, legt sie ebenfalls einen Verfahrensmangel nicht dar. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt aus einer taggleichen Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von PKH nur dann, wenn bei rechtzeitiger Entscheidung vor dem Termin ausgehend von dem damaligen Sach- und Kenntnisstand eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu bejahen gewesen wäre (vgl BSG vom 3.4.2020 - B 8 SO 58/19 B - juris RdNr 6). Die fehlende Entscheidung über das PKH-Gesuch vor Entscheidung in der Hauptsache muss daher jedenfalls in gewisser Weise für eine mögliche Gehörsverletzung kausal sein können.
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Die Klägerin legt nicht dar, wann sie ihren PKH-Antrag gestellt hat. Sie zeigt auch nicht auf, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Beiordnung eines Anwalts den Prozessausgang maßgeblich hätte beeinflussen können. Dazu hätte jedoch Anlass bestanden, weil die Klägerin während des gesamten Berufungsverfahrens anwaltlich vertreten war und das LSG in seiner Entscheidung ausgeführt hat, dass ein PKH-Antrag im Berufungsverfahren erst vier Tage vor Ergehen der Entscheidung in der Hauptsache gestellt worden war.
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Die Klägerin legt auch nicht hinreichend einen Verstoß gegen die von ihr ausdrücklich gerügte Verletzung der Rechtsschutzgleichheit dar. Nach ständiger Rspr des BVerfG gebieten Art 3 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Verfassungsrechtlich ist es dabei unbedenklich, die Gewährung von PKH davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, jedoch dann, wenn sie die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unter Verkennung der Bedeutung der in Art 3 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit überspannen und dadurch der Zweck der PKH, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl BVerfG <Kammer> vom 26.6.2003 - 1 BvR 1152/02 - SozR 4-1500 § 73a Nr 1 RdNr 12 mwN).
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Die Klägerin verweist unter Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung des BVerfG insoweit nur darauf, dass die Entscheidung in der Sache und über den PKH-Antrag nicht gleichzeitig hätte erfolgen dürfen. Weshalb die Entscheidung des LSG auf diesem - vermeintlichen - Verfahrensfehler beruhe, zeigt die Klägerin nicht auf. Sie legt weder die Erfolgsaussichten eines PKH-Antrags dar, der zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, in welchem das Gericht bereits zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG angehört hatte. Noch legt sie dar, weshalb ihre Rechtsschutzgleichheit gerade infolge der fehlenden PKH-Bewilligung verletzt sei. Dazu hätte jedoch Anlass bestanden, nachdem sie über das gesamte instanzgerichtliche Verfahren ohnehin anwaltlich vertreten gewesen war.
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Soweit die Klägerin im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Beweis antreten will durch Beantragung der Vernehmung der Klägerin als Partei, der Ärztin U als Zeugin und der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Vorliegen eines Akutfalls, verkennt sie, dass mit Abschluss der Berufungsinstanz die Ermittlung des Sachverhalts nicht mehr in Betracht kommt (§§ 163, 160 Abs 2 SGG).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Schlegel Estelmann Meßling
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