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BSG 06.12.2018 - B 8 SO 9/18 R
BSG 06.12.2018 - B 8 SO 9/18 R - Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - stationäre Unterbringung und teilstationäre Betreuung in einer WfbM - zuständiger Sozialhilfeträger - Klage auf höhere Leistungen wegen eines besonderen Betreuungsbedarfs - Bestehen einer wirksamen Zahlungsverpflichtung des Leistungsberechtigten gegenüber dem Leistungserbringer - Wirksamkeit von Zusatzvereinbarungen bei Abweichung von einer Vergütungsvereinbarung
Normen
§ 53 Abs 1 S 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 SGB 12, § 98 Abs 2 S 1 SGB 12, § 98 Abs 1 S 1 SGB 12, § 97 Abs 4 SGB 12, § 75 Abs 3 S 1 SGB 12, § 55 Abs 1 SGB 9, § 32 SGB 1, § 6 Abs 1 S 1 WBVG, § 6 Abs 2 S 1 WBVG, § 15 Abs 2 S 1 WBVG, § 15 Abs 2 S 2 WBVG, § 15 Abs 1 S 2 WBVG
Vorinstanz
vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 3. März 2011, Az: S 12 SO 2946/09, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 25. Juni 2015, Az: L 7 SO 1447/11, Urteil
Leitsatz
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Vertraglich zwischen einer Einrichtung und einem behinderten Menschen vereinbarte Zusatzentgelte wegen eines besonderen Betreuungsbedarfs ("Systemsprenger"), die über die zwischen Sozialhilfeträger und Einrichtungsträger vereinbarte Vergütung hinausgehen, sind unwirksam.
Tenor
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Die Revisionen der Klägerin und der Beigeladenen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juni 2015 werden zurückgewiesen.
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Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Im Streit ist ein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit ab 1.7.2006 bis 31.8.2015.
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Die 1971 geborene Klägerin ist infolge einer frühkindlichen Hirnschädigung schwer behindert; es bestehen eine Intelligenzminderung und frühkindlicher Autismus mit Fremd- und Selbstgefährdung. Die Klägerin kann nicht sprechen, ihr Sprachverständnis ist unklar, sie ist kaum zu Gestik und Mimik in der Lage. Sie bedarf der Unterstützung, Anleitung und Überwachung in allen Lebensbereichen. 1997 wurde festgestellt, dass sie nicht werkstattfähig ist und die Aufnahme in eine Förder- und Betreuungsgruppe empfohlen. Ab August 2002 erhielt die Klägerin Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach der damals gültigen Pflegestufe III.
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Ab Februar 1979 befand sich die Klägerin in verschiedenen stationären Einrichtungen, davon von September 1999 bis Dezember 2001 in der sozialtherapeutischen Lebens- und Arbeitsgemeinschaft "Am B." einschließlich Förder- und Betreuungsbereich (FuB) in W. (Landkreis .). Auf Wunsch der Mutter kehrte die Klägerin nach den Weihnachtsferien 2001/2002 nicht in die Einrichtung zurück, sondern lebte bei ihr und absolvierte ab 7.1.2002 ein "Probewohnen" im Wohnheim der Lebenshilfe für behinderte Menschen in H., der Rechtsvorgängerin des Beigeladenen zu 1 (künftig: Beigeladener zu 1) und besuchte die Förder- und Betreuungsgruppe der Zweigstätte E. der Beigeladenen zu 2 (beides im Landkreis O.). Die Beigeladenen erklärten sich danach zur Aufnahme der Klägerin bereit, sofern zu der Vergütung, die vertraglich für die Leistungstypen I.2.1 und I.4.5a vereinbart sei, Zuschläge gezahlt würden. Um eine adäquate Betreuung sicherzustellen, sei die Einstellung je einer Hilfskraft (für den FuB und das Wohnheim) und zusätzlich einer Fachkraft für das Wohnheim erforderlich.
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Zwischen dem Beigeladenen zu 1 und dem Landeswohlfahrtsverband Baden (LWV), Rechtsvorgänger des Beklagten, bestanden Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 93 Abs 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Nach Auflösung des LWV zum 1.1.2005 wurden ab 1.12.2008 Verträge nach den §§ 75 ff SGB XII zwischen dem Beigeladenen zu 1 und dem Landkreis E. unter Beteiligung des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) geschlossen. In § 1 Abs 2 der jeweiligen Vereinbarungen wird der Rahmenvertrag nach § 79 Abs 1 SGB XII vom 15.12.1998 zu den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Grundlage der Vereinbarung erklärt und in den ab 1.4.1999 gültigen Vereinbarungen als Inhalt der Leistungsvereinbarung ua in § 2 Abs 1 die "vollstationäre Hilfe (Wohnen ohne tagesstrukturierendes Angebot) für geistig und mehrfach behinderte Erwachsene" vereinbart. Der Inhalt der Leistungen wird danach durch den jeweiligen Leistungstyp in Verbindung mit einer Kurzbeschreibung definiert (§ 2 Abs 3 Satz 1 der Vereinbarungen). Weiter ist ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der budgetgleichen Umstellung auf eine detaillierte Leistungsbeschreibung verzichtet werde und diese in der Folge von der Einrichtung zu erarbeiten und zu einem späteren Zeitpunkt zu vereinbaren sei (§ 2 Abs 3 Satz 2 und 3). Dazu ist es jedoch nicht gekommen. Die ab 1.12.2008 maßgeblichen Vereinbarungen beschränken sich in § 2 Abs 3 darauf, den Inhalt der Leistungen durch den jeweiligen Leistungstyp in Verbindung mit den Kurzbeschreibungen zu definieren und diese zur Grundlage für die Leistungsvereinbarung zu machen. Als Angebot wurde ab 1.12.2008 vereinbart (§ 2 Abs 2 der Vereinbarungen): "Leistungstyp I.2.1; stationäre Hilfe (Wohnen ohne tagesstrukturierendes Angebot) für geistig und/oder mehrfachbehinderte Erwachsene".
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Nach dem Rahmenvertrag nach § 79 Abs 1 SGB XII vom 15.12.1998 zu den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen für Baden-Württemberg für stationäre und teilstationäre Einrichtungen und Dienste sind Zielgruppe von Leistungstyp I.2.1 "geistig und/oder mehrfachbehinderte Erwachsene (ab 18 Jahre) im Sinne von § 53 SGB XII und der Eingliederungshilfeverordnung (wesentlich behinderte Menschen) mit unterschiedlichem Hilfebedarf in den Bereichen individuelle Basisversorgung, Haushaltsführung, individuelle und soziale Lebensgestaltung, Freizeitgestaltung, Kommunikation, psychische Hilfen und medizinische Hilfen; zugeordnet zu 5 Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf". Als Vergütung waren in den jeweils maßgeblichen Verträgen bzw ihren Anlagen für den Leistungstyp I.2.1 ab 1.1.2002 ein Investitionsbetrag von 3,55 Euro, eine Grundpauschale von 14,32 Euro und eine Maßnahmepauschale in Hilfebedarfsgruppe 5 von 89,79 Euro vereinbart. Ab 1.12.2008 belief sich die Grundpauschale auf täglich 15,31 Euro, die Maßnahmepauschale bei Hilfebedarfsgruppe 5 auf 95,99 Euro, ab 1.1.2011 bis 31.7.2011 auf 15,74 Euro bzw 96,20 Euro, ab 1.8.2011 auf 15,91 Euro bzw 97,26 Euro, ab 1.7.2012 auf 16,57 Euro bzw 101,25 Euro, ab 1.4.2013 auf 17,06 Euro bzw 104,28 Euro und ab 1.6.2014 auf 17,64 Euro bzw 107,83 Euro.
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Entsprechende Vereinbarungen bestanden auch zwischen der Beigeladenen zu 2 und dem LWV bzw dem Landkreis E. Ab 1.4.1999 wurde als Leistungstyp I.4.5a "tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderung im Arbeitsbereich der Werkstätte, im Förder- und Betreuungsbereich und als Tagesbetreuung für Senioren" vereinbart. Nach dem Rahmenvertrag nach § 79 Abs 1 SGB XII vom 15.12.1998 zu den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 75 Abs 3 SGB XII für Baden-Württemberg für stationäre und teilstationäre Einrichtungen und Dienste ist die Zielgruppe in Leistungstyp I.4.5a wie folgt beschrieben: "Erwachsene Menschen mit wesentlichen geistigen und körperlichen Behinderungen im Sinne von § 53 SGB XII und der Eingliederungshilfeverordnung, die wegen Art und/oder Schwere der Behinderung nicht, oder noch nicht wieder in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt werden können: mit unterschiedlichem Hilfebedarf, Menschen mit oder ohne zusätzlichem stationären Hilfebedarf." Die Verträge zwischen der Beigeladenen zu 2 und dem LWV bzw dem Landkreis E. sehen ab 1.7.2004 eine Grundpauschale von 6,95 Euro und eine nicht nach Hilfebedarfsgruppen gestaffelte Maßnahmepauschale von 56,11 Euro und ab 1.7.2012 von 7,11 Euro bzw 57,40 Euro vor. Ab 1.4.2013 waren 7,27 Euro bzw 58,69 Euro vereinbart und ab 1.6.2014 7,52 Euro bzw 60,69 Euro.
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Am 28.8.2002 wurde die Klägerin in das Wohnheim aufgenommen. Sie schloss mit dem Beigeladenen zu 1 im September 2002 einen schriftlichen Heimvertrag. Darin ist als Entgelt für die vom Beigeladenen zu 1 zu erbringenden Leistungen der nach der Pflegesatzvereinbarung für die Einrichtung der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg vereinbarte Pflegesatz vereinbart (§ 2 Abs 1 des Vertrags). Am 29.8.2002 wurde die Klägerin in den FuB der Beigeladenen zu 2 aufgenommen.
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Der LWV lehnte die Zahlung eines Zuschlags für einen erhöhten Personalbedarf im Wohnheim und dem FuB neben den allgemein zwischen dem Träger der Einrichtung und dem LWV Baden vereinbarten Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen zunächst ab (Bescheid vom 19.4.2002; Widerspruchsbescheid vom 14.6.2002), erklärte sich allerdings in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt der Rückforderung" vor dem Hintergrund des laufenden Hauptsacheverfahrens bereit, vorläufig, zunächst für sechs Monate, zusätzlich zu den vereinbarten Vergütungen für die Leistungstypen I.2.1 und I.4.5a tägliche Mehrkosten ("Kosten für zusätzliches Betreuungspersonal") in Höhe von 52,81 Euro bzw 56,26 Euro zu zahlen (Erklärung vom 24.7.2002) und bewilligte entsprechende Leistungen vom 28.8.2002 bis 28.2.2003 (Ausführungsbescheid vom 5.8.2002).
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Ab 1.3.2003 bewilligte der LWV bis auf Weiteres, längstens jedoch für die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts im Wohnheim und im FuB, die erforderliche Eingliederungshilfe nach Leistungstyp I.2.1 und I.4.5a und erklärte sich zudem bereit, bis zum Inkrafttreten einer entgegenstehenden Vergütungsregelung, längstens bis 28.2.2004, zusätzlich einen Zuschlag von täglich 56,26 Euro für das tagesstrukturierende Angebot im FuB zu zahlen (Bescheid vom 14.3.2003). Eine zusätzliche Vergütung für das Wohnheim lehnte der LWV jedoch ab (weiterer Bescheid vom 14.3.2003). Im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren verglichen sich die Beteiligten am 13.5.2003 (Az: 5 K 1274/02) dahin, dass sich der LWV verpflichtete, bis zur Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Betreuungsfähigkeit der Klägerin in einer anderen Einrichtung, "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" die vereinbarte Vergütung zuzüglich des Zuschlags für das Wohnheim weiter zu bezahlen. Darüber hinaus erklärte er sich bereit, von der Rückforderung der Zuschläge für die Vergangenheit abzusehen und nach Vorlage des Gutachtens über die Weitergewährung der Hilfe an die Klägerin zu entscheiden. Zuletzt verlängerte der LWV die Kostenzusage für die geforderten Zuschläge "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" und bis zum Inkrafttreten einer entgegenstehenden Vergütungsvereinbarung, längstens bis zum 31.3.2005 (bestandskräftiger Bescheid vom 10.3.2004).
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Nachdem der LWV zum 1.1.2005 aufgelöst worden war, "übernahm" der Beklagte in dessen Rechtsnachfolge den Hilfefall, "verlängerte die Leistungszusage für zusätzliches Betreuungspersonal" im Wohnheim und für das tagesstrukturierende Angebot in Höhe von 53,34 Euro bzw 56,88 Euro zunächst noch bis zum 30.6.2006 (Bescheid vom 22.7.2005), lehnte die Übernahme von Zusatzkosten für die Betreuung ab 1.7.2006 aber ab (Bescheid vom 21.7.2008; Widerspruchsbescheid vom 11.5.2009).
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Während des anschließenden Klageverfahrens schloss die Klägerin mit dem Beigeladenen zu 1 mit Wirkung vom 18.5.2011 einen neuen schriftlichen Heim- und Betreuungsvertrag, nunmehr allerdings einschließlich einer Zusatzvereinbarung, in der ein Zusatzentgelt für den Wohnbereich (Leistungstyp I.2.1) in Höhe von täglich 52,81 Euro vereinbart wurde.
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Ein schriftlicher Vertrag zwischen der Klägerin und dem Träger des FuB wurde erst im Juli 2011 geschlossen; in dessen § 3 (Laufzeit, Kündigung) ist ausgeführt, der Vertrag ersetze die bisher bestehende mündliche Vereinbarung über die Erbringung der Leistungen nach § 1 und § 2. In § 1 des schriftlichen Vertrags sind Leistungen des Leistungstyps I.4.5a gegen ein Entgelt von täglich 64,29 Euro (6,95 Euro Grundpauschale, 56,11 Euro Maßnahmepauschale, 1,23 Euro Investitionsbetrag) und in § 2 zusätzliche Leistungen gegen ein Entgelt von 56,26 Euro je Tag vereinbart.
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Das Sozialgericht (SG) Freiburg hat die Klage der Klägerin gegen die Ablehnung der Kostenübernahme ab 1.7.2006 abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 3.3.2011). Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin zurück- und die im Berufungsverfahren im Wege der Klageänderung eingelegte Feststellungsklage zum Bedarfsfeststellungsverfahren abgewiesen und die gleichfalls eingelegten Berufungen der Beigeladenen als unzulässig verworfen (Urteil vom 25.6.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua ausgeführt, die Berufung der Klägerin sei zulässig aber unbegründet. Sie habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Ein solcher ergebe sich schon nicht daraus, dass bis 30.6.2006 tatsächlich Zusatzleistungen erbracht worden seien; denn die Bewilligungen seien immer nur vorläufig, zeitlich begrenzt und unter Vorbehalt erklärt worden. Ein Anspruch bestehe aber auch der Sache nach nicht, weil es an einer Zahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber den Beigeladenen fehle. Für die Zeit vom 1.7.2006 bis 31.3.2011 ergebe sich dies schon daraus, dass ein Erlassvertrag abgeschlossen worden sei. Aber auch für die Zeit danach bestehe kein Anspruch, denn neben den Vereinbarungen nach den §§ 75 ff SGB XII sei die Vereinbarung von Zusatzentgelten unwirksam. Die Leistungserbringer seien nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) nicht berechtigt, im zivilrechtlichen Erfüllungsverhältnis einseitig zu Lasten des Hilfebedürftigen eine Erhöhung der Vergütung oder eine zusätzliche Vergütung für die Heimunterbringung zu verlangen. Soweit die Beigeladene zu 2 im FuB teilstationäre Leistungen erbringe, bestehe zwar keine dem WBVG entsprechende Regelung zur unmittelbaren Geltung der in den Leistungserbringerverträgen geregelten Vergütungshöhe. Eine dem WBVG vergleichbare Schutzwirkung ergebe sich jedoch aus § 32 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) wegen des Charakters der Verträge als Normverträge. Eine Anwendung des § 75 Abs 4 SGB XII scheide aus, weil die Beigeladenen "vertragsgebundene" Leistungserbringer seien. Die zudem erhobenen Feststellungsklagen seien unzulässig. Die Berufungen der Beigeladenen seien bereits unzulässig. Sie seien zwar als Leistungserbringer zum Verfahren notwendig beizuladen gewesen, weil die erstrebte gerichtliche Entscheidung unmittelbar auch die Rechtsbeziehungen der Leistungserbringer betreffe. Allerdings könnten sie wegen der Akzessorietät ihres Zahlungsanspruchs vom Hilfeanspruch der Klägerin weder abweichende Sachanträge stellen noch Rechtsmittel einlegen. Denn sie seien durch die angefochtenen Bescheide nicht in eigenen Rechten betroffen und damit durch die Entscheidung des SG nicht beschwert.
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Gegen das Urteil des LSG wenden sich die Klägerin und die Beigeladenen mit ihren Revisionen. Die Klägerin rügt eine Verletzung der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie der § 76 Abs 1 SGB XII bzw § 32 SGB I. Sie führt zur Begründung aus, die rechtliche Wertung des LSG, es sei ein Erlassvertrag abgeschlossen worden, beruhe auf einer fehlerhaften Anwendung der §§ 135, 157 BGB. Das LSG überspanne zudem die Anforderungen an einen wirksamen Vertragsschluss. Außerdem fehlten den vom LSG seiner Prüfung zugrunde gelegten Leistungsvereinbarungen wesentliche, in § 76 Abs 1 SGB XII festgelegte Merkmale. Deshalb seien die Leistungsvereinbarungen nichtig und der Sozialhilfeträger habe alle zur Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen zu erbringen, ohne an die Vereinbarungen gebunden zu sein (§ 75 Abs 4 SGB XII).
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Die Beigeladenen rügen ebenfalls einen Verstoß gegen §§ 133, 157 BGB sowie der §§ 75 ff SGB XII. Zur Begründung tragen sie vor, durch die Entscheidung des SG in ihren subjektiven Rechten verletzt zu sein. Selbst wenn man davon ausgehe, eine unmittelbare Zahlungspflicht des Sozialhilfeträgers an die Einrichtung vor Erklärung des Schuldbeitritts bestehe nicht, dürften die Vereinbarungen nach den §§ 75 ff SGB XII nicht so weit entwertet werden, dass daraus für den Leistungserbringer keinerlei eigene Rechte gegenüber dem Sozialhilfeträger abgeleitet werden könnten. Es bestehe zumindest ein Anspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger auf Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen im Rahmen der Bewilligung von Leistungen an Leistungsberechtigte.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juni 2015, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 3. März 2011 sowie den Bescheid vom 21. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihrer weiteren Schuld gegenüber dem Beigeladenen zu 1 in Höhe von 181 687,26 Euro und gegenüber der Beigeladenen zu 2 in Höhe von 192 217,94 Euro beizutreten und diese Beträge an die Beigeladenen zu zahlen.
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Der Beigeladene zu 1 beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juni 2015, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 3. März 2011 sowie den Bescheid vom 21. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der weiteren Schuld der Klägerin ihm gegenüber in Höhe von 181 687,26 Euro beizutreten und diesen Betrag an ihn zu zahlen.
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Die Beigeladene zu 2 beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juni 2015, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 3. März 2011 sowie den Bescheid vom 21. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der weiteren Schuld der Klägerin ihr gegenüber in Höhe von 192 217,94 Euro beizutreten und diesen Betrag an sie zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen und erhebt hilfsweise die Verjährungseinrede.
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Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revisionen der Klägerin und der Beigeladenen sind unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
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1. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Sie hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Eingliederungshilfe für ihre Unterbringung in den Einrichtungen der Beigeladenen.
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Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 21.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.5.2009 (§ 95 SGG), mit dem es der Beklagte abgelehnt hat, einer höheren Schuld der Klägerin für die Kosten der Unterbringung in der Einrichtung des Beigeladenen zu 1 und ihrer teilstationären Betreuung in der WfbM der Beigeladenen zu 2 beizutreten.
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Der Beklagte ist sachlich zuständig für die Leistungen der Eingliederungshilfe, die der Klägerin in den Einrichtungen der Beigeladenen erbracht wurden. Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist (§ 97 Abs 1 SGB XII); dabei wird die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach Landesrecht bestimmt (§ 97 Abs 2 Satz 1 SGB XII). In Baden-Württemberg sieht das Gesetz zur Ausführung des SGB XII (AGSGB XII) vom 1.7.2004 (GBl 469) seit dem 1.1.2005 keine sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe mehr vor. Vielmehr sind nach § 2 AGSGB XII die örtlichen Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig für alle in § 8 SGB XII genannten Hilfen und damit auch für die Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 8 Nr 4 SGB XII). Für laufende Leistungsfälle, in denen bis zum 31.12.2004 der durch das Verwaltungsstruktur-Reformgesetz (VRG) Baden-Württemberg vom 1.7.2004 (GBl 469) aufgelöste LWV zuständig war, trat nach Art 177 § 12 Abs 1 Satz 2 VRG zum 1.1.2005 der zuständige örtliche Träger der Sozialhilfe im Wege der Rechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten des bisher zuständigen LWV ein.
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Der Beklagte ist nach § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII auch der örtlich zuständige Träger für die stationäre Leistung in der Einrichtung des Beigeladenen zu 1. Nach § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII ist für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Dies war nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG der frühere Wohnort der Mutter der Klägerin, S., der im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gelegen ist.
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Der Beklagte ist in erweiterter Anwendung des § 97 Abs 4 SGB XII auch örtlich zuständig für die von der Beigeladenen zu 2 im FuB erbrachten teilstationären Leistungen, für die § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII weder unmittelbar noch analog Anwendung findet (Bundessozialgericht <BSG> SozR 4-3500 § 98 Nr 3). Nach § 97 Abs 4 SGB XII umfasst die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind. § 97 Abs 4 SGB XII trifft nach seinem Wortlaut zwar nur eine Regelung zur sachlichen Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers richtet sich bei teilstationären Leistungen nämlich grundsätzlich nach § 98 Abs 1 Satz 1 SGB XII, also nicht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der stationären Unterbringung, sondern nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort, unabhängig davon, ob zugleich auch stationäre Leistungen erbracht werden. Dies könnte aber zu einem Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeit für die stationäre und für gleichzeitig erbrachte andere Sozialhilfeleistung führen, was mit Sinn und Zweck des § 97 Abs 4 SGB XII nicht in Einklang stünde. In der Begründung zur Einführung des § 97 SGB XII wird nämlich ausgeführt (BT-Drucks 15/1514, S 67 zu § 92), es gelte, die vielen Schnittstellen zwischen den örtlichen und überörtlichen Trägern zu beseitigen und zu erreichen, dass die Leistungen für eine der in § 8 SGB XII genannten Hilfen aus einer Hand erfolgten und insbesondere keine Differenzierung zwischen ambulanten, teilstationären und stationären Leistungen entstehe. Dies erleichtere auch für Leistungsberechtigte die Transparenz behördlicher Zuständigkeiten. Insbesondere wegen des Wegfalls von § 27 Abs 3 BSHG (Hilfe zum Lebensunterhalt als Bestandteil der Hilfe in "besonderen Lebenslagen") gelte es, die Zuständigkeit zweier Leistungsträger für die stationäre Leistung - im Regelfall des überörtlichen Trägers - und die Hilfe zum Lebensunterhalt - durch den örtlichen Träger - zu vermeiden. § 97 Abs 4 SGB XII ist dabei im Zusammenhang mit § 97 Abs 3 SGB XII zu sehen, der ua für die Eingliederungshilfe - vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen - die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers vorsieht. An die Konstellation gleichzeitiger Leistungserbringung bei unterschiedlicher örtlicher Zuständigkeit hat der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 97 Abs 4 SGB XII also offenbar nicht gedacht. Der vom Gesetzgeber mit § 97 Abs 4 SGB XII verfolgte Normzweck ist aber nur zu erreichen, wenn der sachlichen auch die örtliche Zuständigkeit folgt. Zudem ist § 97 Abs 4 SGB XII erst recht zur Anwendung zu bringen, wenn nicht die ausdrücklich geregelte sachliche Zuständigkeit für Leistungen nach anderen Kapiteln, sondern - wie hier - für andere Leistungen der Eingliederungshilfe, also Leistungen nach demselben Kapitel wie die stationäre Leistung, zu beurteilen ist. Nur ein solches Normverständnis kann das vom Gesetzgeber bezweckte Ergebnis gewährleisten, die Erbringung von Leistungen an stationär Untergebrachte aus einer Hand sicherzustellen und Reibungsverluste durch verschiedene Zuständigkeiten zu vermeiden.
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In der Sache macht die Klägerin einen Anspruch auf höhere Leistungen der Eingliederungshilfe geltend. Bei der geltend gemachten "Übernahme der Kosten für zusätzliches Betreuungspersonal" bzw "Zusatzvergütung" in den Einrichtungen der Beigeladenen zur Betreuung der Klägerin handelt es sich nicht um einen vom (unbedingten) Schuldbeitritt hinsichtlich des Wohnangebots nach Leistungstyp I.2.1 bzw des tagesstrukturierenden Angebots nach Leistungstyp I.4.5a abtrennbaren Streitgegenstand. Geltend gemacht wird nämlich nicht eine Vergütung für eine zusätzliche Leistung (zu einer solchen Konstellation BSG SozR 4-3500 § 53 Nr 4 RdNr 10), sondern lediglich eine höhere Vergütung für die vertraglich geschuldete Leistung wegen des vom Durchschnitt nach oben abweichenden Betreuungsaufwands. Die von den Beigeladenen behaupteten Personalzusatzkosten zur Deckung des erhöhten Aufwands sind lediglich Begründungselemente für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch, nicht aber selbst - abtrennbare - Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff SGB XII. Ihr Begehren verfolgt die Klägerin zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1, 4, § 56 SGG). Die vor dem LSG noch gestellten Feststellungsanträge verfolgt die Klägerin im Revisionsverfahren nicht mehr weiter.
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Ob sich die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 21.7.2008 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) oder nach § 48 SGB X misst, kann offenbleiben; denn ein Anspruch der Klägerin auf Beitritt zu einer höheren Schuld besteht schon deshalb nicht, weil sie den Beigeladenen aus keinem Rechtsgrund zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet ist, das über die für die Leistungstypen I.2.1 und I.4.5a nach den §§ 75 ff SGB XII vereinbarten Vergütungen hinausgeht. Dieser Schuld ist der Beklagte aber bereits beigetreten.
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Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen für die Leistungen in der Einrichtung des Beigeladenen zu 1 und im FuB der Einrichtung der Beigeladenen zu 2 kommt § 19 Abs 3 (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Eingliederung der Sozialhilfe in das SGB vom 27.12.2003, BGBl I 3022, erhalten hat bzw ab 1.1.2008 idF, die die Norm zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007, BGBl I 554, erhalten hat) iVm § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII, § 54 Abs 1 Satz 1, § 55 Satz 1 SGB XII und § 55 Abs 1 und 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX - Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft <soziale Teilhabe> bzw Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten; alle Normen idF des Gesetzes vom 27.12.2003) in Betracht. Bei der Betreuung der Klägerin im FuB handelt es sich nicht um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII, § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 33 SGB IX, vgl auch Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> Beschluss vom 7.7.2006 - 5 B 18/06), auch wenn der Förderbereich räumlich an die WfbM angegliedert ist. Ein Förderbereich, der nach § 136 Abs 3 SGB IX einer WfbM unter ihrem sog "verlängerten Dach" räumlich und/oder organisatorisch angegliedert ist, ist nicht Teil der WfbM selbst (dazu BSGE 107, 197 ff = SozR 4-2700 § 2 Nr 17, RdNr 21 ff).
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Die Klägerin erfüllt nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistung (BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 25) - an Personen erbracht werden, die durch eine Behinderung iS des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach den Feststellungen des LSG leidet die Klägerin an einer frühkindlichen Hirnschädigung mit Intelligenzminderung und einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung (frühkindlicher Autismus) mit ausgeprägtem Problemverhalten (Selbst- und Fremdgefährdung), die bei ihr kognitive als auch sprachliche, motorische, emotionale und interaktionale Funktionen erfasst. Hierdurch ist die Klägerin jedenfalls in ihrer geistigen Funktion wesentlich (zur Wesentlichkeit vgl nur BSGE 112, 196 ff RdNr 14 mwN = SozR 4-3500 § 54 Nr 10) behindert (§ 2 Abs 1 SGB IX, § 2 Eingliederungshilfe-Verordnung <Eingliederungshilfe-VO>).
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Ihr werden nach dem Heimvertrag vom Beigeladenen zu 1 Leistungen nach Leistungstyp I.2.1 geschuldet; nach dem (mündlichen bzw schriftlichen) Vertrag mit der Beigeladenen zu 2 schuldet diese Leistungen nach Leistungstyp I.4.5a; beide Leistungen sind nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) tatsächlich erbracht worden.
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Die Klägerin gehört, anders als sie meint, auch zur Zielgruppe des jeweiligen Leistungstyps (I.2.1: "geistig und/oder mehrfach behinderte Erwachsene (ab 18 Jahre) im Sinne von § 53 SGB XII und der Eingliederungshilfe-Verordnung (wesentlich behinderte Menschen), mit unterschiedlichem Hilfebedarf in den Bereichen individuelle Basisversorgung, Haushaltsführung, individuelle und soziale Lebensgestaltung, Freizeitgestaltung, Kommunikation, psychische Hilfen und medizinische Hilfen, zugeordnet zu 5 Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf"; I.4.5a: "erwachsene Menschen mit wesentlichen geistigen und körperlichen Behinderungen im Sinne von § 53 SGB XII und der Eingliederungshilfe-Verordnung, die wegen Art und/oder Schwere der Behinderung nicht, oder noch nicht oder noch nicht wieder in einer WfbM beschäftigt werden können; mit unterschiedlichem Hilfebedarf; Menschen mit oder ohne zusätzlichem stationären Hilfebedarf"). Der Umstand, dass die Klägerin ggf - auch - seelisch behindert ist, eine solche Behinderung in Leistungstyp I.4.5a aber keine Erwähnung findet, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Denn die Klägerin ist jedenfalls - auch - wesentlich geistig behindert und das - zeitgleiche - Bestehen einer seelischen neben einer geistigen Behinderung ist weder bei Leistungstyp I.2.1 noch Leistungstyp I.4.5a als Ausschlusskriterium bestimmt.
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Die ihr gewährten Leistungen sind zudem geeignet und erforderlich, ihren Bedarf zu decken. Die Zuordnung der Klägerin zu einer Hilfebedarfsgruppe, die auf Grundlage der Ergebnisse des sog Metzler-Verfahrens erfolgt, ist, anders als die Klägerin meint, für die Beurteilung der Geeignetheit des Leistungsangebots ohne Bedeutung. Die Zielgruppe des Leistungstyps I.4.5a erwähnt Hilfebedarfsgruppen ohnedies nicht, weil die vereinbarte Vergütung für diesen Personenkreis nicht nach Hilfebedarfsgruppen differenziert. Der Einwand der Klägerin kann sich also von vornherein nur auf Leistungstyp I.2.1 beziehen. Tatsächlich sind die Hilfebedarfsgruppen aber lediglich als Kalkulationsgrundlage für die vertraglich vereinbarten Maßnahmepauschalen von Bedeutung (BSG Urteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 20/08 R) und nicht für die Zuordnung einer Person zu einem Leistungstyp.
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Ein Anspruch der Klägerin auf Beitritt (grundlegend zum sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9, RdNr 15 ff; dem hat sich auch der Bundesgerichtshof <BGH> angeschlossen, vgl BGHZ 205, 260 ff; BGHZ 209, 316 ff) zu einer höheren Schuld besteht aber nicht, weil sie selbst den Beigeladenen aus keinem Rechtsgrund zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet ist, das über die für die Leistungstypen I.2.1 und I.4.5a nach den §§ 75 ff SGB XII vereinbarten Vergütungen hinausgeht und der Beklagte dieser Schuld beigetreten ist.
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Der Anspruch des Leistungsempfängers auf Schuldbeitritt gegenüber dem Sozialhilfeträger setzt voraus, dass zwischen Leistungsempfänger und Leistungserbringer ein zivilrechtlicher Vertrag geschlossen wird, der den Hilfeempfänger zur Zahlung eines vertraglich vereinbarten Entgelts verpflichtet (privatrechtliches Erfüllungsverhältnis als zivilrechtliche Seite des sozialhilferechtlichen Dreiecks). Die gegenüber dem Leistungserbringer bestehende Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers ist der Bedarf, den der Sozialhilfeträger im Grundverhältnis - durch Vergütungsübernahme - decken muss (BGHZ 205, 260, RdNr 22). Der Anspruch des Leistungsberechtigten ist auf den Beitritt zu dieser privatrechtlichen Schuld gerichtet.
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Die Klägerin ist weder aus den Heimverträgen (samt Zusatzvereinbarungen) noch den Verträgen mit der Beigeladenen zu 2 zur Zahlung eines "zusätzlichen Entgelts" und damit der Beklagte auch nicht zum Beitritt zu einer höheren Schuld verpflichtet. Dabei ist es allerdings unschädlich, dass es hinsichtlich der tagesstrukturierenden Leistungen im FuB bis Juli 2011 an einem schriftlichen Vertrag fehlte. Rechtsgrundlage für einen Schuldbeitritt des Beklagten kann nämlich auch eine nicht durch schriftlichen Vertrag begründete Schuld der Klägerin bilden, soweit kein zwingendes Schriftformerfordernis besteht (vgl § 125 Satz 1 BGB). Dies war hier der Fall, denn die Klägerin hat sich durch mündlichen Vertrag mit der Beigeladenen zu 2, der im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung geschlossen worden ist (vgl § 3 Abs 1 des schriftlichen Vertrags vom Juli 2011), zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet.
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Dieser mündliche Vertrag ist auch wirksam zustande gekommen. Dabei ist gleichgültig, ob insoweit die Regelungen des Werkvertrags- oder Dienstvertragsrechts gelten oder der Vertrag als solcher sui generis ("Vertrag zur Unterbringung in einer Einrichtung iS von § 136 Abs 3 SGB IX", vgl BAGE 151, 139 ff) anzusehen ist, weil möglicherweise der besondere Betreuungsaufwand und das spezifische Eingliederungsziel in den §§ 611 ff BGB bzw §§ 632 ff BGB nur ungenügend abgebildet werden können. Denn keiner dieser Vertragstypen sieht zu seiner Wirksamkeit die Schriftform vor. Ob zum Schutz der behinderten Menschen die Formvorschriften des Heimgesetzes (HeimG) bzw ab 1.10.2009 die des WBVG, die für die Leistungen in vollstationären Einrichtungen des "betreuten Wohnens" gelten, entsprechend auch auf die Leistungen in teilstationären Einrichtungen anzuwenden sind, kann offenbleiben. Denn auch diese sehen die Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung nicht vor. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte zwar der Abschluss eines schriftlichen (Heim-)Vertrags angestrebt, zugleich aber zum Schutz des Heimbewohners ein mit der Formnichtigkeit des Vertrags nach § 125 Satz 1 BGB einhergehender vertragsloser Zustand vermieden werden (BT-Drucks 11/5120 S 11). Demnach ist auch ein lediglich mündlich oder durch konkludentes Handeln geschlossener (Heim-)Vertrag wirksam, sofern nicht andere Gründe seiner Wirksamkeit entgegenstehen (vgl BT-Drucks 11/5120 S 11). Dies machte § 5 Abs 1 Satz 2 HeimG deutlich, wonach der Inhalt des Heimvertrags der Bewohnerin oder dem Bewohner unter Beifügung einer Ausfertigung des Vertrags lediglich schriftlich zu bestätigen war. Seit Inkrafttreten des WBVG zum 1.10.2009 gilt im Ergebnis nichts anderes. Zwar ist ein solcher Vertrag nach § 6 Abs 1 Satz 1 WBVG schriftlich abzuschließen. Wird der Wohn- und Betreuungsvertrag gleichwohl mündlich oder durch konkludentes Verhalten geschlossen, beschränkt sich die Nichtigkeitsfolge abweichend von § 125 Satz 1 BGB gemäß § 6 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 WBVG aber nur auf die vertraglichen Vereinbarungen, die zu Lasten des Verbrauchers von den gesetzlichen Regelungen des WBVG abweichen (dazu gleich). Im Übrigen bleibt ein ohne Wahrung der Schriftform geschlossener Wohn- und Betreuungsvertrag nach § 6 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 2 WBVG wirksam.
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Vertraglich ist die Klägerin jedoch nicht zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet, die über die für die Leistungstypen I.2.1 und I.4.5a nach den §§ 75 ff SGB XII jeweils vereinbarte Vergütung hinausgeht. Gegenüber dem Beigeladenen zu 1 (Träger der stationären Einrichtung) ist die Klägerin für die Zeit vom 1.7.2006 bis 17.5.2011 bereits nach dem Inhalt des Heimvertrags nicht zur Zahlung von "Zuschlägen" verpflichtet und hat damit keinen Anspruch auf Beitritt des Beklagten zu einer solchen Schuld. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob - wie das LSG meint - angesichts der Äußerungen der Vertreterin des Beigeladenen zu 1 vor dem LSG für diese Zeit von einem Erlassvertrag zwischen dieser und der Klägerin auszugehen ist. Denn die Klägerin schuldete nach § 2 Abs 2 des Vertrags, den auszulegen der Senat wegen seines Charakters als Formularvertrag berechtigt ist (vgl BSG SozR 4-3500 § 53 Nr 4 RdNr 17; BSG SozR 3-4220 § 11 Nr 3 S 6 f), lediglich "den vereinbarten Pflegesatz". Dass der Heimvertrag insoweit auf nicht mehr geltende Vereinbarungen zwischen den Sozialhilfeträgern und den "Heimen und Anstalten der freien Wohlfahrtspflege" Bezug genommen hat (die "Vereinbarung zur Regelung des Pflegesatzwesens in Baden-Württemberg" <Pflegesatzvereinbarung>, zuletzt idF vom 12.12.1991, ist von den Kostenträgern bereits zum 31.12.1993 gekündigt worden) ist insoweit ohne Belang. Denn anders als die Klägerin meint, kann jedenfalls der Verweis auf "den vereinbarten Pflegesatz" nicht so verstanden werden, dass auch Zuschläge zu "den Pflegesätzen" vereinbart und geschuldet sind. Denn die in Bezug genommene Pflegesatzvereinbarung differenziert ihrerseits zwischen Pflegesätzen (§ 4) und Zuschlägen zu den Pflegesätzen (§ 8); auf diese Zuschläge ist im Heimvertrag aber gerade nicht Bezug genommen worden. Sie können deshalb auch nicht als vereinbart gelten. Die Vereinbarungen nach § 93 Abs 2 BSHG (ab 1.4.1999 bzw 1.1.2002), die dem Heimvertrag aus dem Jahr 2002 hätten zugrunde gelegt werden müssen, sehen wiederum schon keine "Zuschläge" zu den vertraglich vereinbarten Vergütungen vor.
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Ob die Klägerin - wie von ihr behauptet - bereits im Jahr 2002 über den Heimvertrag hinaus mit dem Beigeladenen zu 1 tatsächlich einen (mündlichen) Vertrag über die entgeltliche Erbringung von Zusatzleistungen geschlossen hat, kann offenbleiben. Denn eine solche Vereinbarung wäre ohnedies unwirksam und der Beklagte deshalb auch nicht zum Schuldbeitritt verpflichtet. Gleiches gilt für die "Zusatzvereinbarung zum Wohn- und Betreuungsvertrag über ergänzende Leistungen" und "zusätzliche Betreuungsleistungen" für den Leistungstyp I.2.1 in Anlage 6a des schriftlichen Wohn- und Betreuungsvertrags mit Wirkung ab 18.5.2011.
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Die Unwirksamkeit derartiger, auch mündlicher Vereinbarungen ergibt sich bis 30.4.2010 (vgl die Übergangsregelung des § 17 WBVG für die - wie hier - vor dem 1.10.2009 geschlossenen Heimverträge) aus § 5 Abs 6 iVm § 9 HeimG bzw ab 1.5.2010 aus § 15 Abs 2 iVm § 15 Abs 1 Satz 2 WBVG. Nach § 5 Abs 6 HeimG (in der ab 1.8.2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten vom 23.7.2002, BGBl I 2850 bzw ab 1.1.2005 idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 23.7.2003, BGBl I 3022) müssen in Verträgen mit Personen, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem SGB XII gewährt wird, Art, Inhalt und Umfang der in Abs 3 genannten Leistungen sowie die jeweiligen Entgelte den aufgrund des 7. Abschnitts des BSHG bzw des 10. Kapitels des SGB XII getroffenen Vereinbarungen entsprechen. Vereinbarungen, die zum Nachteil der Bewohnerin oder des Bewohners von den §§ 5 bis 8 abweichen, sind unwirksam (§ 9 HeimG). Entsprechendes regelt § 15 WBVG, wonach in Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem SGB XII in Anspruch nehmen, die Vereinbarungen den aufgrund des 10. Kapitels des SGB XII getroffenen Regelungen entsprechen müssen (§ 15 Abs 2 Satz 1 WBVG) und Vereinbarungen, die dem nicht entsprechen, unwirksam sind (§ 15 Abs 2 Satz 2 iVm Abs 1 Satz 2 WBVG).
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Die Vereinbarungen nach § 93 Abs 2 BSHG bzw den §§ 75 ff SGB XII enthalten jedoch, wie ausgeführt, gerade keine Regelungen, die neben den vom Beklagten erbrachten Vergütungen für die im Heimvertrag in Bezug genommenen Leistungstypen zusätzliche Vergütungen (Zuschläge) für besonders personalintensive Leistungen vorsehen. Für den FuB, für den das HeimG bzw das WBVG nicht gilt, führt § 32 SGB I, der wegen des Charakters der nach § 75 Abs 3 Satz 1 SGB XII zu schließenden Vereinbarungen als Normverträge unmittelbar gilt (Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 75 SGB XII, RdNr 53) zum selben Ergebnis. Danach sind privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von den Vorschriften des SGB abweichen, nämlich wie hier außerhalb des Vertragssystems der §§ 75 ff SGB XII tatsächlich oder vermeintlich vereinbarte Zahlungspflichten des Hilfebedürftigen begründen, nichtig. Hierdurch wird sichergestellt, dass die nach den Sozialgesetzbüchern Begünstigten die gesetzlich vorgesehenen Sozialleistungen zu den jeweils gesetzlich geregelten Voraussetzungen erhalten.
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Diese strikte Bindung der (heim-)vertraglich geschuldeten Vergütung an die Vergütungsvereinbarung nach § 76 Abs 2 SGB XII ist systemgerecht. Wären von den Verträgen nach den §§ 75 ff SGB XII abweichende individuelle Zusatzvereinbarungen wirksam, würden sie das System der §§ 75 ff SGB XII unterlaufen, dem erkennbar (vgl nur § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII) der Gedanke zugrunde liegt, in einem Verhandlungsverfahren gleichberechtigter Vertragspartner vergleichbare Entgelte am Ort der Einrichtung für vergleichbare Leistungen zu gewährleisten. Auch die Rechte und Pflichten der Klägerin im Verhältnis zu den Einrichtungen, insbesondere das von ihr zu leistende Entgelt, werden zwar in den (Heim-)Verträgen festgelegt, aber durch die Normverträge nach §§ 75 ff SGB XII ergänzt und insbesondere im Hinblick auf die Vergütung der zu erbringenden Leistungen begrenzt.
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Da die Maßnahmepauschale von Durchschnittswerten ausgeht (vgl insoweit § 76 Abs 2 Satz 3 SGB XII, wonach die Maßnahmepauschale nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf kalkuliert werden kann), sind Abweichungen im tatsächlichen Bedarf nach oben und unten zudem systemimmanent, ohne dass darin bereits ein Verstoß gegen die Leistungsgerechtigkeit der Vergütung (§ 75 Abs 3 Satz 2 SGB XII; vgl dazu Jaritz/Eicher, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 76 SGB XII, RdNr 62 mwN) läge. Aus diesem Grund scheidet ein weiterer Leistungsanspruch der Klägerin auch unter dem Gedanken des Systemversagens (vgl nur BSG SozR 4-3500 § 92a Nr 1 RdNr 39) aus. Die §§ 75 ff SGB XII gehen insoweit von einem "lernenden System" aus, das durch Verhandlungen und neue Vereinbarungen fortzuentwickeln ist und bei fehlender Einigkeit die Schiedsstelle angerufen werden kann. Es ist deshalb nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob in Vereinbarungen ausgehandelte Entgelte, die den Verträgen mit den behinderten Menschen zugrunde zu legen sind, im Einzelfall auskömmlich sind.
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Anders als die Klägerin und die Beigeladenen meinen, ist für das gefundene Ergebnis ohne Belang, ob die Leistungsvereinbarungen den Maßstäben des § 76 Abs 1 Satz 1 SGB XII entsprechen. Danach sind die wesentlichen Leistungsmerkmale festzulegen, mindestens jedoch die betriebsnotwendigen Anlagen der jeweiligen Einrichtung, der von ihr zu betreuende Personenkreis, Art, Ziel und Qualität der Leistung, Qualifikation des Personals sowie die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung. Denn selbst wenn die verfahrensgegenständlichen Vereinbarungen diesen Maßstäben nicht genügten und in diesem Fall von der Unwirksamkeit der Vereinbarungen auszugehen wäre (vgl zur Nichtigkeit bei fehlender Vertragszuständigkeit BSG SozR 4-3500 § 97 Nr 1 RdNr 18 f), könnten sich die Beigeladenen, ohne sich dem Vorwurf der Treuwidrigkeit (§ 242 BGB) auszusetzen, gegenüber der Klägerin nicht auf eine fehlende Vereinbarung mit dem Beklagten berufen und die zu zahlende Vergütung dann nach ihrem Belieben festsetzen.
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Die Beigeladenen als Vertrags- und Verhandlungspartner sind bislang selbst davon ausgegangen, dass die von ihnen vereinbarten Verträge den Wirksamkeitsvoraussetzungen des § 76 SGB XII genügen, ansonsten hätten sie solche nicht abgeschlossen, ihren (Heim-)Verträgen zugrunde gelegt und entsprechend abgerechnet. Es ist zudem Ausdruck der Privatautonomie und der Gestaltungsfreiheit des Einrichtungsträgers, festzulegen, welches Leistungsangebot er dem Sozialhilfeträger unterbreitet und zum Gegenstand der Vereinbarung macht (vgl auch BT-Drucks 13/2440 zur Vorgängerregelung des § 93a BSHG), auch bezogen auf die erforderliche personelle Ausstattung. Beschränkt er sein Angebot auf bestimmte Inhalte, ohne seiner - hier zunächst sogar vertraglich vereinbarten - Verpflichtung nachzukommen, zu einem späteren Zeitpunkt eine detailliertere Leistungsbeschreibung vorzulegen, verhielte er sich treuwidrig, wenn er sich im Fall angeblich unzureichender Vergütung für die zu erbringende Leistung auf die (vermeintliche) Unbestimmtheit oder Unwirksamkeit der Leistungsvereinbarung berufen könnte. Es obliegt dem Leistungserbringer, sein Angebot so genau zu beschreiben, dass in den Verhandlungen mit dem Vertragspartner eine leistungsgerechte Vergütung verhandelt und vereinbart werden kann. Angesichts der dargestellten Gesetzessystematik verfängt deshalb auch an dieser Stelle der Einwand der Beigeladenen nicht, für die besondere Bedarfssituation der Klägerin habe es gerade keine Verträge gegeben, die als Vergleichsmaßstab herangezogen werden könnten, sodass über § 75 Abs 4 SGB XII letztlich auf den Einzelfall bezogene, individuelle Entgeltsetzungen möglich seien. Nach § 75 Abs 4 Satz 1 SGB XII darf der Träger der Sozialhilfe, sofern eine der in § 75 Abs 3 SGB XII genannten Vereinbarungen nicht abgeschlossen ist, Leistungen durch eine Einrichtung nur erbringen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist. Der Höhe nach wird der Vergütungsanspruch eines nicht vereinbarungsgebundenen Leistungserbringers normativ auf die Vergütung beschränkt, die der Sozialhilfeträger für vergleichbare Leistungen vereinbarungsgebundener Leistungserbringer am Ort der Hilfeleistung oder in seiner näheren Umgebung zu übernehmen hat (§ 75 Abs 4 Satz 3 SGB XII). Ein solcher Fall liegt nicht vor; da die Maßnahmepauschale von Durchschnittswerten ausgeht und "Ausreißer" nach oben wie unten systemimmanent sind (dazu oben), entspräche die Vergütung für vergleichbare Leistungen vereinbarungsgebundener Leistungserbringer am Ort der Hilfeleistung ohnehin den vom Beklagten gezahlten Leistungen.
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Aber selbst wenn sich die Beigeladenen - ohne treuwidrig zu handeln - gegenüber der Klägerin auf eine fehlende Vereinbarung mit dem Beklagten berufen könnten, ist es ihnen, anders als sie meinen, verwehrt, über § 75 Abs 4 SGB XII von der Klägerin ein höheres Entgelt zu verlangen. Ein im Sinne der Norm "vertragsloser Zustand" läge dann schon von vornherein nicht vor. Denn § 75 Abs 4 SGB XII kommt nur dann zur Anwendung, wenn es an einer der Vereinbarungen nach § 76 Abs 3 SGB XII gänzlich fehlt. Ein solcher vertragsloser Zustand ist aber nur anzunehmen, wenn eine Verhandlung über Vereinbarungen von vornherein nicht angestrebt wird oder gescheitert ist (BVerwGE 126, 295), was hier aber noch nicht einmal behauptet wird. Nur ein solches Normverständnis entspricht dem bereits dargestellten Sinn und Zweck der §§ 75 ff SGB XII.
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Auf den vor dem LSG gestellten Antrag der Klägerin, "hilfsweise zu der Frage, ob mit dem Bedarfsfeststellungsverfahren HMB-W nach Dr. Metzler der Hilfebedarf der Klägerin, der gekennzeichnet ist, durch eine geistige Behinderung, frühkindlichen Autismus und herausforderndem Verhalten, vollumfänglich beschrieben werden kann, bei Frau Dr. Metzler ein Gutachten einzuholen", kommt es danach nicht entscheidungserheblich an.
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Der Vortrag der Beigeladenen, die Vergütungsvereinbarungen seien unter Berücksichtigung von § 10 des Rahmenvertrags (personelle Ausstattung) und seiner Entstehungsgeschichte dahin auszulegen, dass im FuB ein Betreuungsschlüssel von (nur) 1:3 vorgesehen sei, ändert an dem gefundenen Ergebnis nichts und begründet ebenfalls keinen Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen. Denn weder nach den Verträgen noch nach den hinsichtlich der Vergütung in Bezug genommenen Leistungsvereinbarungen stand die Leistungserbringung unter dem Vorbehalt eines bestimmten Personalschlüssels. Zwar ist den Beigeladenen insoweit zuzugeben, dass die seriöse Kalkulation einer für eine Leistung zu fordernden Vergütung zwingend auch den dafür erforderlichen Personaleinsatz einzupreisen hat, sodass deshalb auch unterstellt werden kann, dass dies auch bei den Leistungstypen I.2.1 und I.4.5a, bei letzterem nach einem Personalschlüssel von 1:3, geschehen ist. Aus einem im Einzelfall davon abweichenden tatsächlichen Betreuungsbedarf kann die Klägerin nach oben Gesagtem aber keinen höheren individuellen Leistungsanspruch ableiten. Sind die Einrichtungen der Beigeladenen überhaupt nicht in der Lage, den Betreuungsbedarf der Klägerin mit dem vorhandenen und für die Vergütungen kalkulierten Personal zu decken, sind sie im Übrigen keine geeigneten Einrichtungen. Ein Mehr an Personal kann jedenfalls auf dem "Umweg" über die mit der Klägerin vereinbarten Zuschläge nicht mitfinanziert werden. Es obliegt den Beigeladenen wie dem Sozialhilfeträger, in ihren Vertragsverhandlungen bedarfsgerechte Leistungstypen und dafür leistungsangemessene Vergütungen zu vereinbaren und ggf bei fehlender Einigung die Schiedsstelle anzurufen (§ 77 Abs 1 Satz 3 SGB XII); diese ist zwar (bis Ende 2019) nur befugt, über die Vergütung von Leistungen (§ 76 Abs 2 iVm § 77 Abs 1 Satz 3 SGB XII) zu entscheiden. Der Leistungserbringer kann aber vorbringen, dass die nach Leistungstypen und Maßnahmepauschalen strukturierte Vergütung für (stationäre) Einrichtungen nicht die Bedarfe spezifischer Gruppen behinderter Menschen berücksichtige, die vom Leistungsprofil der Einrichtung zwar formal erfasst seien, aber wegen der besonderen Auswirkungen ihrer Behinderung einen gänzlich abweichenden Bedarf hätten. Davon geht letztlich auch § 15 Abs 5 des Rahmenvertrags aus.
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Ein Anspruch auf höhere Leistungen ab 1.7.2006 ergibt sich auch nicht aus den bis 30.6.2006 erfolgten Erklärungen des LWV im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (vom 24.7.2002; Az: 5 K 1312/02), dem Vergleichsvertrag im Verfahren 5 K 1274/02 vom 13.5.2002 oder den Bewilligungsbescheiden des LWV bzw des Beklagten. Denn eine unbedingte und zeitlich unbefristete Schuldmitübernahme wurde nie erklärt. Vielmehr hatte sich der LWV lediglich "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt der Rückforderung" vor dem Hintergrund des laufenden Hauptsacheverfahrens bereit erklärt, vorläufig, zunächst für sechs Monate zusätzlich zu den vereinbarten Vergütungen für die Leistungstypen I.2.1 und I.4.5a tägliche Mehrkosten zu zahlen (Erklärung vom 24.7.2002). Auch die Bescheide selbst enthalten dementsprechend nur zeitlich befristete Bewilligungen. Hinsichtlich des Vergleichsvertrags vom 13.5.2002 hat das LSG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise nach umfassender Ermittlung aller für die rechtliche Würdigung notwendiger Tatsachen für den Senat bindend festgestellt (§ 163 SGG), dass danach ebenfalls nur bis zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens über die Eignung einer alternativen Einrichtung Leistungen gewährt werden sollten. Verstöße gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze sind nicht ersichtlich (vgl zum Ganzen nur BSGE 75, 92, 96 = SozR 3-4100 § 141b Nr 10 S 47 mwN; BGH Urteil vom 13.12.1990 - IX ZR 33/90 - juris RdNr 12 f).
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Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die Beigeladenen ihre Aufnahme von der Bedingung abhängig gemacht haben, eine höhere Vergütung als vertraglich für die Leistungstypen I.2.1 und I.4.5a vorgesehen zu erhalten. Die Erklärung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, wonach "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" und unter dem Vorbehalt der Rückforderung vorläufig und zeitlich befristet die von den Beigeladenen geltend gemachten "Zusatzvergütungen" übernommen würden, kann nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizonts (§ 133 BGB) allerdings nicht anders verstanden werden, als dass die Kostenfrage gerade nicht abschließend und erst recht nicht im Sinne einer endgültigen Kostenübernahme geklärt ist. Dass sich die Klägerin trotz dieser nur vorläufigen Kostenzusage für die Aufnahme in die Einrichtungen der Beigeladenen entschieden hat, war deshalb für sie mit dem erkennbaren wirtschaftlichen Risiko verbunden, eine gegenüber den Einrichtungen ggf bestehende Schuld endgültig nicht in vollem Umfang vom Sozialhilfeträger "refinanziert" zu erhalten. Diese Feststellungen des LSG hat die Klägerin nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen. Sie hat nur ihre eigene Wertung an die Stelle des LSG gestellt und dessen Rechtsauffassung als "lebensfremd" bezeichnet. Dies gilt entsprechend für ihren Vortrag, wonach "für alle Beteiligten" klar gewesen sei, dass sie - die Klägerin - keinesfalls in der Lage gewesen sei, die "Entgelte" selbst zu entrichten.
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Ansprüche der Beigeladenen gegen die Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag (<GoA>; vgl dazu nur BSG SozR 4-3500 § 53 Nr 4 RdNr 20) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung scheiden schließlich ebenfalls aus. Anderenfalls würde das durch die Vertragsregelungen des SGB XII sowie die Vorschriften des HeimG und des WBVG im Rahmen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses austarierte Verhältnis von Rechten und Pflichten unterlaufen.
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2. Auch die Revisionen der Beigeladenen sind unbegründet. Das LSG hat zu Recht ihre Berufungen gegen den Gerichtsbescheid des SG als unzulässig verworfen. Im Rahmen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses sind durch die Ablehnung höherer Leistungen gegenüber der Klägerin keine eigenen subjektiven Rechte der Beigeladenen verletzt.
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Wie bereits ausgeführt ist das Leistungserbringungsrecht in der Sozialhilfe durch ein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis geprägt. Das gesetzliche Regelungskonzept geht zwar davon aus, dass der Sozialhilfeträger die ihm obliegende Leistung nicht als Geldleistung an den jeweiligen Hilfeempfänger erbringt, um diesem die Zahlung des vertraglichen Entgelts aus dem Vertrag über die Erbringung von Leistungen zu ermöglichen, sondern dass die Zahlung direkt an die Einrichtung erfolgt. Der Sozialhilfeträger übernimmt in diesem Zusammenhang aber letztlich nur die Vergütung, die der Hilfeempfänger vertraglich der Einrichtung schuldet und tritt damit (lediglich) einer bestehenden zivilrechtlichen Schuld des Hilfebedürftigen gegenüber dem Leistungserbringer (als Gesamtschuldner) bei.
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Der Leistungserbringer (von den hier nicht einschlägigen Konstellationen der § 19 Abs 6, § 25 und § 52 Abs 3 SGB XII abgesehen) kann danach Zahlung vom Sozialhilfeträger ausschließlich aufgrund des von diesem im Rahmen der Leistungsbewilligung gegenüber dem Hilfebedürftigen verfügten Schuldbeitritts verlangen. Deshalb hat der Leistungserbringer vor der Bewilligung weder eine eigene Rechtsposition noch kann er nach Erklärung des Schuldbeitritts aus eigenem Recht vom Sozialhilfeträger mehr als das von diesem dem Hilfeempfänger Bewilligte verlangen (zur nur beschränkten Anwendbarkeit des § 44 SGB X selbst im Anwendungsbereich des § 19 Abs 6 SGB XII vgl nur BSG SozR 4-5910 § 28 Nr 1). Dies bedeutet verfahrensrechtlich, dass die eigenständige Verfolgung eines Rechtsanspruchs des Leistungserbringers auf Bewilligung höherer Leistungen ausscheidet, weil die (rechtswidrige) Ablehnung höherer Leistungen lediglich subjektive Rechte des Hilfebedürftigen, nicht aber die der Einrichtung verletzt. Es fehlt insoweit an einer eigenen materiellen Beschwer (Eicher, SGb 2013, 127/130; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 75 SGB XII, RdNr 47, 56; Coseriu, Sozialrecht Aktuell 2012, 99/101 f; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 75 RdNr 19). Die bloße Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen ist insoweit nicht ausreichend (Schmidt, aaO, mwN).
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Die zwingend zu erfolgende und im vorliegenden Verfahren erfolgte Beiladung der Leistungserbringer (vgl dazu nur BSGE 102, 1 ff RdNr 28 = SozR 4-3500 § 75 Nr 9) begründet ebenfalls keine eigenen subjektiven Rechte der Beigeladenen. Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, erfolgt die echte notwendige Beiladung (§ 75 Abs 2 1. Alt SGG) nicht, weil anderenfalls in die Rechtsposition der Beizuladenden eingegriffen würde, sondern, weil mit der erstrebten Gerichtsentscheidung, nämlich der Frage, ob und in welcher Höhe der zivilrechtlichen Schuld der Klägerin gegenüber den Beigeladenen durch den Sozialhilfeträger beizutreten ist, unmittelbar auch seine Rechtsbeziehungen betroffen sind. Nichts anderes würde gelten, wenn die mit der Klägerin abgeschlossenen Verträge teilweise unwirksam wären. Denn auch dies begründete keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Leistungserbringers, sondern berührte nur das zivilrechtliche Rechtsverhältnis zur Klägerin. Ein eigenes Klagerecht, gerichtet auf eine höhere Vergütung, resultiert aus dieser trotz allem nur von den Ansprüchen der Klägerin abgeleiteten Rechtsbetroffenheit nicht (vgl auch BSG SozR 3-1500 § 54 Nr 9).
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Ob die Pflicht nach § 76 Abs 1 Satz 2 SGB XII, Leistungsberechtigte in eine Einrichtung aufzunehmen, zugleich eigene subjektive Rechte der Einrichtung begründet, wie der Beigeladene zu 1 meint, kann vorliegend dahinstehen. Im Streit ist hier nur ein Anspruch der Klägerin auf Beitritt zu einer höheren Schuld, nicht die Pflicht der Beigeladenen zur Aufnahme der Klägerin in ihre Einrichtung und ggf weitere, aus einer solchen Verpflichtung resultierende (Zahlungs-)Ansprüche. Dass der Beklagte gerade wegen der geforderten "Zusatzvergütung" die Einrichtungen der Beigeladenen zunächst nicht als geeignet angesehen und die Kostenübernahme unter Verweis auf eine andere, geeignete Einrichtung deshalb zunächst gänzlich abgelehnt hat (also gerade keine "erzwungene" Aufnahme vorliegt), sei nur ergänzend angemerkt. Zudem besteht nach § 76 Abs 1 Satz 2 SGB XII eine Aufnahmepflicht ohnedies nur im Rahmen des nach den §§ 75 ff SGB XII vereinbarten Leistungsangebots, das nach Auffassung der Beigeladenen den Hilfebedarf der Klägerin gerade nicht (vollständig) abdeckt. Entsprechendes gilt, soweit sich die Beigeladenen auf einen "Anspruch auf Vertragstreue" gegenüber dem Beklagten berufen. Denn die Beigeladenen rühmen sich eines Anspruchs, der nach ihrem eigenen Vortrag von den vertraglich vereinbarten Vergütungen nach den §§ 75 ff SGB XII nicht erfasst ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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