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BSG 28.06.2018 - B 1 KR 59/17 B
BSG 28.06.2018 - B 1 KR 59/17 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Organisationsverschulden des Rechtsanwalts - Kontrolle der Eintragungen in einen elektronischen Fristenkalender - Sorgfaltspflicht - elektronisch geführte Handakte - Rechtsmittelbegründungsfrist - Überprüfung der Notierung durch Einsichtnahme
Normen
§ 67 Abs 1 SGG, § 73 Abs 6 S 7 SGG, § 160a Abs 1 S 2 SGG, § 160a Abs 2 S 1 SGG, § 85 Abs 2 ZPO, § 50 Abs 4 BRAO
Vorinstanz
vorgehend SG Chemnitz, 30. Januar 2017, Az: S 30 KR 2438/15, Gerichtsbescheid
vorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 30. Mai 2017, Az: L 1 KR 50/17, Urteil
Leitsatz
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1. Ein Rechtsanwalt muss für die ordnungsgemäße Organisation seines Büros die Überwachung des elektronischen Fristenkalenders durch Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls veranlassen.
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2. Ein Rechtsanwalt verletzt seine Sorgfaltspflicht, wenn er bei Einlegung des Rechtsmittels die gebotene Notierung der Rechtsmittelbegründungsfrist in der elektronisch geführten Handakte nicht durch deren Einsichtnahme überprüft.
Tenor
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Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 30. Mai 2017 wird abgelehnt.
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 30. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.
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Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4169,21 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Die Klägerin, Trägerin eines für die Behandlung Versicherter zugelassenen Krankenhauses, behandelte die bei der beklagten Krankenkasse versicherte B stationär vom 8. bis 9.1.2014 und berechnete hierfür die Fallpauschale E71B (Neubildungen der Atmungsorgane, ein Belegungstag oder ohne äußerst schwere CC, ohne starre Bronchoskopie oder ohne komplexe Biopsie der Lunge) zuzüglich des Zusatzentgeltes 53.05 (insgesamt 4169,21 Euro). Die Beklagte beglich die Rechnung, rechnete jedoch später in Höhe des Rechnungsbetrages gegen andere Forderungen der Klägerin auf, da die Behandlung auch ambulant hätte durchgeführt werden können. Das SG hat die Klage auf Zahlung von 4169,21 Euro abgewiesen. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 30.5.2017).
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Das LSG-Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 3.7.2017 zugestellt worden. Sie haben hiergegen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt (3.8.2017). Der erkennende Senat hat die Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist bei Gericht noch keine Begründung eingegangen sei (Schreiben vom 5.9.2017). Die Klägerin hat daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (18.9.2017) und die Beschwerde begründet (28.9.2017).
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II. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen (dazu 1.). Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem LSG-Urteil ist abzulehnen (dazu 2.).
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1. Die Beschwerde der Klägerin ist wegen Verfristung unzulässig. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils - hier: 3.7.2017 - einzulegen (§ 160a Abs 1 S 2 SGG) und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen (§ 160a Abs 2 S 1 SGG). Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG). Die Klägerin hat die Beschwerde zwar innerhalb der am 3.8.2017 abgelaufenen einmonatigen Frist eingelegt, jedoch innerhalb der am 4.9.2017, einem Montag (vgl § 64 Abs 2 und 3 SGG), abgelaufenen zweimonatigen Frist weder einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist gestellt noch die Beschwerde begründet.
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2. Der Klägerin ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde zu gewähren.
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Die Klägerin versäumte die Frist zur Begründung der Beschwerde nicht schuldlos. Die Nichteinhaltung der zweimonatigen Frist zur Begründung der Beschwerde beruht auf einem Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Sie haben es nach ihrem Vorbringen und den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen versäumt, durch eine zweckmäßige Büroorganisation, insbesondere hinsichtlich der Fristen- und Terminüberwachung, ausreichende Vorkehrungen zur Vermeidung von Fristversäumnissen zu treffen, obwohl sie verpflichtet sind, durch organisatorische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen in größtmöglichem Umfang auszuschließen.
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Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs 1 und Abs 2 S 1 und 2 SGG). Eine Säumnis ist schuldhaft, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist (vgl zB BSGE 1, 227, 232; BSGE 61, 213, 214 = SozR 1500 § 67 Nr 18 S 42; BSG SozR 3-1500 § 67 Nr 21 S 60; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 23 RdNr 5 mwN; BSG SozR 4-1500 § 67 Nr 7 RdNr 14). Das Verschulden eines Bevollmächtigten ist dem vertretenen Beteiligten stets wie eigenes Verschulden zuzurechnen (§ 73 Abs 6 S 7 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO; vgl BSG SozR 3-1500 § 67 Nr 19 S 50 mwN und SozR 3-1500 § 67 Nr 21 S 60 mwN). Für ein Verschulden von Hilfspersonen des Bevollmächtigten gilt dasselbe dann, wenn dieses vom Bevollmächtigten selbst zu vertreten, also als dessen eigenes Verschulden anzusehen ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 67 Nr 7 RdNr 14). Das Verhalten des Prozessbevollmächtigten ist dagegen nicht schuldhaft, wenn er darlegen kann, dass es zu einem Büroversehen gekommen ist, obwohl er alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (vgl BFH Beschluss vom 11.2.2003 - VII B 118/02 - BFH/NV 2003, 801, 802; BSG Beschluss vom 11.12.2008 - B 6 KA 34/08 B - Juris RdNr 7; vgl zum Ganzen BSG Beschluss vom 24.1.2013 - B 1 KR 104/12 B - RdNr 5; BSG Beschluss vom 29.5.2013 - B 1 KR 3/13 B - RdNr 5; BSG Beschluss vom 10.12.2014 - B 1 KR 11/14 B - Juris RdNr 8; s ferner Greger in Zöller, ZPO, 32. Aufl 2018, § 233 RdNr 23 mwN, Stichwort Büropersonal und -organisation).
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Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts verlangt in Fristensachen zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass die Fristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet werden. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen. Ein bestimmtes Verfahren ist insoweit zwar weder vorgeschrieben noch allgemein üblich. Auf welche Weise der Rechtsanwalt sicherstellt, dass die Eintragung im Fristenkalender und die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig erfolgen, steht ihm grundsätzlich frei (vgl BGH Beschluss vom 13.7.2010 - VI ZB 1/10 - NJW 2011, 151 RdNr 6 mwN; BSG Beschluss vom 10.12.2014 - B 1 KR 11/14 B - Juris RdNr 9).
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Die elektronische Kalenderführung eines Prozessbevollmächtigten darf nach höchstrichterlicher Rspr grundsätzlich keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als die eines herkömmlichen Fristenkalenders. Werden die Eingaben in den EDV-Kalender nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls durch das Programm kontrolliert, ist darin ein anwaltliches Organisationsverschulden zu sehen. Denn bei der Eingabe der Datensätze bestehen spezifische Fehlermöglichkeiten. Die Fertigung eines Kontrollausdrucks ist erforderlich, um nicht nur Datenverarbeitungsfehler des EDV-Programms, sondern auch Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen (vgl BGH Beschluss vom 17.4.2012 - VI ZB 55/11 - Juris RdNr 8 mwN zur Rspr des BGH und zur Literatur; BGH Beschluss vom 12.4.2018 - V ZB 138/17 - Juris RdNr 7 und 9 mwN zur Rspr des BGH; BFH Beschluss vom 9.1.2014 - X R 14/13 - Juris RdNr 13 mwN = BFH/NV 2014, 567, RdNr 13 mwN).
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Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört zudem, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fristenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich dann grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf. Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte nicht zugleich zur Bearbeitung mit vorgelegt worden ist, so dass der Rechtsanwalt in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen hat. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die Handakte des Rechtsanwalts in herkömmlicher Form als Papierakte oder aber als elektronische Akte geführt wird. Wie die Vorschrift des § 50 Abs 5 BRAO aF, ab 18.5.2017 § 50 Abs 4 BRAO, zeigt, kann sich ein Rechtsanwalt zum Führen der Handakten der elektronischen Datenverarbeitung bedienen. Entscheidet er sich hierfür, muss die elektronische Handakte jedoch ihrem Inhalt nach der herkömmlichen entsprechen und insbesondere zu Rechtsmittelfristen und deren Notierung ebenso wie diese verlässlich Auskunft geben können. Wie die elektronische Fristenkalenderführung gegenüber dem herkömmlichen Fristenkalender darf auch die elektronische Handakte grundsätzlich keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als ihr analoges Pendant. Der Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung wie der Einlegung der Beschwerde mit einer Sache befasst wird, hat dies zum Anlass zu nehmen, die Fristvermerke in der Handakte zu überprüfen. Auf welche Weise (herkömmlich oder elektronisch) die Handakte geführt wird, ist hierfür ohne Belang. Der Rechtsanwalt muss die erforderliche Einsicht in die Handakte nehmen, indem er sich entweder die Papierakte vorlegen lässt oder das digitale Aktenstück am Bildschirm einsieht. Dass die Handakte ausschließlich elektronisch geführt wird, kann jedenfalls nicht dazu führen, dass den Rechtsanwalt im Ergebnis geringere Überprüfungspflichten als bei herkömmlicher Aktenführung treffen (vgl BGH Beschluss vom 9.7.2014 - XII ZB 709/13 - Juris RdNr 12 ff mwN = FamRZ 2014, 1624, RdNr 12 ff mwN).
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Eine Büroorganisation, die diesen Voraussetzungen genügt, ist dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von Rechtsanwalt S, der Büroleiterin St und der Rechtsanwaltsfachangestellten So nicht zu entnehmen. Danach führt die Kanzlei einen elektronischen Fristenkalender. Auch im Übrigen erfolgt die Aktenbearbeitung sowie der Empfang und die Versendung von Schriftstücken, soweit technisch möglich, elektronisch. Geht ein Urteil - oder wie hier erstinstanzlich ein Gerichtsbescheid - über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach ein, wird der Vorgang an einen elektronischen Posteingangskorb weitergeleitet. Die Prozessbevollmächtigten notieren die einzutragenden Fristen handschriftlich in Papierform und reichen die Notizen an die Rechtsanwaltsfachangestellten weiter, damit diese die Fristen in das EDV-System einpflegen.
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Die Prozessbevollmächtigten legen schon nicht dar, dass sie dabei organisatorisch sichergestellt haben, dass sie die eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls durch das Programm kontrollieren. Insoweit beschränkt sich die Kontrolle nach dem eidesstattlich unterstützten Vorbringen auf eine tägliche stichprobenartige Überprüfung der Fristennotierungen. Das Vorbringen der Prozessbevollmächtigten verhält sich zudem überhaupt nicht dazu, dass sie fristgebundene Verfahrenshandlungen - hier Einlegung der Beschwerde am 3.8.2017 - zum Anlass nehmen, in diesem Zusammenhang die Fristvermerke in der Handakte oder ihrem elektronischen Äquivalent zu überprüfen. Hätten sie dies getan, so wäre ihnen aufgefallen, dass keine Beschwerdebegründungsfrist eingetragen war.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG.
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