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BSG 14.06.2018 - B 14 AS 22/17 R
BSG 14.06.2018 - B 14 AS 22/17 R - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Heizkostenrückzahlung - Übernahme nur angemessener Heizkosten im Abrechnungszeitraum - Ansparung eines Teils der Heizkostenvorauszahlung aus der Regelleistung - Minderung der Leistungen für Unterkunft und Heizung
Normen
§ 22 Abs 3 Halbs 1 SGB 2 vom 13.05.2011
Vorinstanz
vorgehend SG Aurich, 22. April 2015, Az: S 15 AS 704/12, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 31. Mai 2017, Az: L 13 AS 150/15, Urteil
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 31. Mai 2017 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 22. April 2015 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
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Kosten sind für das Gerichtsverfahren in allen Instanzen nicht zu erstatten. Für das Widerspruchsverfahren hat der Beklagte der Klägerin ein Viertel der Kosten zu erstatten.
Tatbestand
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Im Streit ist die teilweise Aufhebung des der Klägerin bewilligten Alg II für Mai 2012 wegen der im April 2012 erfolgten Rückzahlung von Vorauszahlungen an den Gasversorger.
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Die 1959 geborene Klägerin und ihr 1996 geborener Sohn bezogen seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie bewohnten ein im Eigentum der Klägerin stehendes Einfamilienhaus. Dessen Beheizung und die zentrale Warmwassererzeugung erfolgten mit Erdgas. Seit Juli 2010 erhielten sie hierfür Leistungen nicht mehr in Höhe ihrer tatsächlichen Aufwendungen, sondern nur in abgesenkter Höhe auf Basis der maximal angemessenen Wohnfläche und des höchstzulässigen Energieverbrauchs. Von April 2011 bis März 2012 zahlten sie an den Gasversorger monatliche Abschläge in Höhe von insgesamt 1488 Euro. Das beklagte Jobcenter bewilligte durch die von ihm herangezogene Gemeinde R in diesem Zeitraum Leistungen für Heizung in Höhe von 942,48 Euro, zuzüglich Leistungen für zentrale Warmwassererzeugung in Höhe von 149,37 Euro; insgesamt 1091,85 Euro. Am 23.4.2012 ging auf dem Konto der Klägerin ein vom Gasversorger überwiesener Betrag von 550,87 Euro ein, der auf der Schlussabrechnung vom 19.4.2012 beruhte, nach der im Abrechnungszeitraum von April 2011 bis März 2012 für Heizung und Warmwasser 937,13 Euro aufzuwenden waren. Im Mai 2012 betrugen die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin und ihres Sohnes für Unterkunft 416,25 Euro (265,02 Euro Schuldzinsen, 133,23 Euro Steuern und Abgaben, 18 Euro Sielachtbeitrag) und für Heizung 120 Euro (Abschlag an Gasversorger); insgesamt 536,25 Euro.
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Der Beklagte hob nach Anhörung die der Klägerin für Mai 2012 bewilligten Leistungen teilweise in Höhe von 275,43 Euro auf und forderte insoweit Erstattung (Bescheid vom 11.9.2012). Dem Widerspruch gab der Beklagte teilweise statt und reduzierte die Aufhebung und Erstattung auf 217,23 Euro; im Übrigen wies er den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 21.11.2012). Für den Umfang der teilweisen Aufhebung sei nicht die hälftige Höhe der Rückzahlung, sondern die Höhe der bei der Klägerin für Unterkunft und Heizung berücksichtigten Bedarfe maßgebend. Das SG hat die - ursprünglich von der Klägerin und ihrem Sohn, gegenüber dem ebenfalls eine Teilaufhebung und Erstattungsforderung ergingen - angefochtenen Bescheide abgeändert und den auf die Leistungen beider anzurechnenden Betrag auf insgesamt 5,35 Euro beschränkt (Gerichtsbescheid vom 22.4.2015): § 22 Abs 3 SGB II aF sei dahin auszulegen, dass eine Aufhebung und Erstattung nicht stattfinde, soweit Heizkostenabschläge aus dem Regelbedarf getragen worden seien. Das LSG hat den Gerichtsbescheid des SG auf die von diesem zugelassene und nur vom Beklagten eingelegte Berufung abgeändert sowie die Bescheide insoweit abgeändert, als die Erstattung für die Klägerin und ihren Sohn auf jeweils 77,36 Euro beschränkt ist (Urteil vom 31.5.2017): Die Rechtsauffassung des SG werde geteilt, zu korrigieren sei nur ein Berechnungsfehler. § 22 Abs 3 SGB II aF ziele nach seinem Sinn und Zweck nicht auf die Anrechnung von Rückzahlungen ab, die Leistungsberechtigte aus ihrem Regelbedarf erwirtschaftet hätten. § 22 Abs 3 SGB II nF regele insoweit nur ausdrücklich, was bereits zuvor gegolten habe.
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Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung des § 22 Abs 3 SGB II aF. Dieser enthalte eine typisierende Ausgestaltung, die auf die Aufbringung der Mittel im Einzelnen nicht abstelle. Abzustellen sei vielmehr auf die aktuelle Bedarfslage im Zeitpunkt der Berücksichtigung der Rückzahlung, wie dies spiegelbildlich auch für die Berücksichtigung von Nachzahlungen gelte. Anderes gelte erst seit 1.8.2016 aufgrund von § 22 Abs 3 SGB II nF.
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Nach einem Unterwerfungsvergleich hinsichtlich des Sohnes beantragt der Beklagte,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 31. Mai 2017 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 22. April 2015 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Entgegen den Entscheidungen der Vorinstanzen ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gegenüber der Klägerin in vollem Umfang rechtmäßig.
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1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid des Beklagten vom 11.9.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2012, der auf die - vom SG zugelassene - Berufung nur des Beklagten vom LSG insoweit abgeändert worden ist, als die Erstattung der für Mai 2012 der Klägerin erbrachten Leistungen auf 77,36 Euro beschränkt ist, und damit letztlich das Begehren des Beklagten, die statthafte reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) gegen diese Bescheide insgesamt abzuweisen. Durch diese ist die Alg II-Bewilligung für die Klägerin für Mai 2012 in Höhe von 217,23 Euro teilweise aufgehoben und insoweit Erstattung gefordert worden. Nicht mehr streitig im Revisionsverfahren ist nach dem Teilvergleich der Beteiligten vor dem Senat die Teilaufhebung und Erstattungsforderung gegenüber dem Sohn der Klägerin.
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2. Das Jobcenter des Landkreises Leer ist der richtige Beklagte. Soweit Bescheide nicht von diesem selbst, sondern von der Gemeinde R erlassen worden sind, liegt dem weder eine abweichende Trägerschaft für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende noch eine Wahrnehmungszuständigkeit der Gemeinde zugrunde (vgl zu einer solchen BSG vom 28.10.2014 - B 14 AS 65/13 R - BSGE 117, 186 = SozR 4-4200 § 7 Nr 39, RdNr 9 f). Die Gemeinde ist vom Beklagten zur Durchführung der diesem als zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II (Anlage zu § 1 der Kommunalträger-Zulassungsverordnung) obliegenden Aufgaben nur in dessen Namen und Auftrag herangezogen worden (§ 3 Abs 1 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes vom 16.9.2004 <Nds GVBl 2004, 358>; § 1 Abs 1 der Heranziehungsvereinbarung SGB II/SGB XII zwischen dem Landkreis und Gemeinden des Landkreises vom 25.11.2010).
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3. Der nach Anhörung (§ 24 Abs 1 SGB X) ergangene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (dazu, dass eine Anhörung aufgrund von § 24 Abs 2 Nr 5 SGB X nicht erforderlich war, vgl BSG vom 16.10.2012 - B 14 AS 188/11 R - BSGE 112, 85 = SozR 4-4200 § 11 Nr 55, RdNr 8). Der Bescheid vom 11.9.2012 ist zudem inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X; zu den Anforderungen vgl zuletzt BSG vom 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R - vorgesehen für SozR 4-1300 § 45 Nr 19, RdNr 17), denn der Aufhebungsverwaltungsakt bezeichnet im Verfügungssatz mit dem Bescheid vom 9.11.2011 und Änderungsbescheiden Bewilligungen, die für Mai 2012 teilweise aufgehoben werden, und der Erstattungsverwaltungsakt beziffert im Verfügungssatz eine Rückforderung in Höhe von 275,43 Euro, insoweit korrigiert durch den Widerspruchsbescheid vom 21.11.2012 durch Reduzierung des Aufhebungs- und Erstattungsumfangs auf 217,23 Euro.
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4. Der Aufhebungsverwaltungsakt ist materiell rechtmäßig. Nach dem vorliegend anzuwendenden § 22 Abs 3 SGB II aF (dazu 5.) hatte die Klägerin im Mai 2012 keinen Anspruch auf die ihr bewilligten Bedarfe für Unterkunft und Heizung wegen der ihr im April 2012 vom Gasversorger zugeflossenen Rückzahlung ungeachtet der Übernahme nur abgesenkter Leistungen im Abrechnungszeitraum (dazu 6.). Dies überschreitet weder die Grenzen zulässiger Typisierung (dazu 7.) noch steht dem § 11a Abs 1 Nr 1 SGB II entgegen (dazu 8.). § 22 Abs 3 SGB II nF stellt insoweit eine echte Rechtsänderung dar, die hier keine Anwendung findet (dazu 9.).
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5. Rechtsgrundlage ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht § 40 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Nr 3 SGB II iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X sowie § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III (§ 40 SGB II idF der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850; zur Maßgeblichkeit des im Zeitpunkt der Aufhebung geltenden Rechts vgl letztens BSG vom 7.12.2017 - B 14 AS 7/17 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 7 Nr 55, RdNr 10). Rechtsgrundlage in materiell-rechtlicher Hinsicht ist § 22 Abs 3 SGB II in der im Mai 2012 geltenden Fassung (Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850 = aF), nicht in der zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung geltenden, am 1.8.2016 in Kraft getretenen Fassung (Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016, BGBl I 1824 = nF), weil sich § 22 Abs 3 SGB II nF keine Rückwirkung für vergangene Zeiträume beimisst und auch die einschlägige Übergangsvorschrift des § 80 SGB II keine Rückwirkung für § 22 Abs 3 SGB II nF regelt (Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 14 f). Aufgrund dieser Vorschriften ist die Alg II-Bewilligung für Mai 2012 aufzuheben, soweit nach ihrem Erlass Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als eine solche Änderung in den Verhältnissen der Klägerin iS des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X kommt vorliegend allein die ihr im April 2012 zugeflossene Rückzahlung von Vorauszahlungen an den Gasversorger (im Folgenden: Heizkostenrückzahlung) in Betracht.
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6. Im Mai 2012 hatte die Klägerin keinen Anspruch auf die ihr zuvor bewilligten Bedarfe für Unterkunft und Heizung wegen der nach § 22 Abs 3 SGB II aF in diesem Monat zu berücksichtigenden Heizkostenrückzahlung im April 2012. Denn ein auf den Alg II-Anspruch anzurechnendes Einkommen sind auch die unterkunftsbezogenen Rückzahlungen und Guthaben nach § 22 Abs 3 SGB II aF (vgl BSG vom 12.12.2013 - B 14 AS 83/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 74 RdNr 10 mwN).
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a) Nach § 22 Abs 3 SGB II aF mindern Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht.
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b) Die streitige Heizkostenrückzahlung ist iS des § 22 Abs 3 Halbsatz 1 SGB II aF dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen. Hierfür kommt es nicht darauf an, in welcher Höhe tatsächliche Aufwendungen der Klägerin für Unterkunft und Heizung als Bedarfe nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II anerkannt worden sind. § 22 Abs 3 SGB II aF knüpft nicht hieran, sondern an § 19 Abs 1 Satz 3 SGB II an, nach dem die Alg II-Leistungen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (einschließlich zentraler Warmwassererzeugung) umfassen, und an § 19 Abs 3 Satz 2 SGB II, wonach zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen zunächst die Bedarfe nach den §§ 20, 21 und 23 SGB II deckt und darüber hinaus die Bedarfe nach § 22 SGB II. Für die Anwendung des § 22 Abs 3 SGB II aF kommt es nur auf diese Unterscheidung der Bedarfe an.
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Anderes folgt nicht aus dem von der Vorgängerregelung in § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II (idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) abweichenden Wortlaut ("Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht."). Vielmehr entspricht § 22 Abs 3 SGB II aF inhaltlich dieser Vorgängerregelung und passte diese nur sprachlich an die Änderung des § 19 SGB II an, die ihrerseits insoweit nur sprachlicher ("Bedarf" statt "Kosten" für Unterkunft und Heizung) und nicht inhaltlicher Art war (BT-Drucks 17/3404, S 97 f).
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Die Anwendung des § 22 Abs 3 SGB II aF ist vorliegend auch nicht durch seinen Halbsatz 2 ausgeschlossen, weil die Heizkostenrückzahlung sich nicht auf die Kosten der Haushaltsenergie (Stromkosten) bezieht.
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c) Die der Klägerin im April 2012 zugeflossene Heizkostenrückzahlung mindert nach § 22 Abs 3 SGB II aF ihre Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Mai 2012. Die Berücksichtigung dieser Minderung ist nicht von vornherein auf die Heizkostenaufwendungen der Klägerin im Mai 2012 begrenzt, denn § 22 Abs 3 SGB II aF sieht insoweit keine isolierte Minderung nur von Aufwendungen für die Unterkunft einerseits und für die Heizung andererseits je nach Herkunft der Rückzahlung vor.
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d) Die Rückzahlung ist vor ihrer Berücksichtigung nicht zu reduzieren. Zwar mindern Rückzahlungen und Guthaben den Anspruch auf Alg II nur dann mit ihrem vollen Betrag, wenn die tatsächlichen Aufwendungen der Leistungsberechtigten für Unterkunft und Heizung durch den hierauf entfallenden Alg II-Anteil vollständig gedeckt waren. Wurden dagegen wegen Unangemessenheit der Aufwendungen nur abgesenkte Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, mindern Rückzahlungen und Guthaben den Alg II-Anspruch nur um den Betrag, der nach ihrer Anrechnung auf die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung verbleibt (vgl BSG vom 12.12.2013 - B 14 AS 83/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 74 RdNr 11 ff). Dies führt vorliegend jedoch nicht zu einer Beschränkung der Minderung, weil die Rückzahlung nicht nur die vom Beklagten im Mai 2012 erbrachten abgesenkten Leistungen für Unterkunft und Heizung überschritt, sondern auch die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin. Diese betrugen für sie und ihren Sohn insgesamt 536,25 Euro, die Rückzahlung betrug dagegen 550,87 Euro, sodass im Mai 2012 ein kopfteiliger Bedarf der Klägerin für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nicht bestand, ihr aber der sowohl die erbrachten abgesenkten Leistungen als auch die tatsächlichen Aufwendungen übersteigende Rückzahlungsbetrag verblieb.
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e) Der streitigen Minderung steht nicht entgegen, dass im Abrechnungszeitraum nicht die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin für Unterkunft und Heizung als Bedarfe nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II anerkannt worden sind. Hierauf kommt es nach dem Wortlaut des § 22 Abs 3 SGB II aF nicht an. Dem liegt zugrunde, dass durch § 22 Abs 3 SGB II aF vermieden werden soll, unterkunftsbezogene Rückzahlungen und Guthaben als Einkommen nach den allgemeinen Regelungen in §§ 11 ff SGB II zu berücksichtigen (zu Modifikationen im Einzelnen vgl BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - BSGE 110, 294 = SozR 4-4200 § 22 Nr 55, RdNr 14 ff), weil hiervon aufgrund § 19 Abs 3 Satz 2 SGB II zunächst der Bund profitieren würde, obwohl die überzahlten Beträge im Regelfall von den Kommunen aufgebracht worden sind; Einkommen aus unterkunftsbezogenen Rückzahlungen und Guthaben sind deshalb ausschließlich dem Bedarfsermittlungsregime des § 22 SGB II zu unterstellen und unmittelbar von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung abzusetzen, damit es im Ergebnis zu einer Entlastung der kommunalen Träger kommt (vgl BT-Drucks 16/1696 <§ 22 Abs 1 Satz 4 SGB II>, S 26 f; vgl auch BSG vom 12.12.2013 - B 14 AS 83/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 74 RdNr 12). Diesem Gesetzeszweck entspricht es, bei der Minderung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch unterkunftsbezogene Rückzahlungen und Guthaben nicht danach zu differenzieren, in welcher Höhe im Abrechnungszeitraum tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung vom Jobcenter als Bedarfe nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II anerkannt worden sind.
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Für diese Typisierung spricht zudem, dass § 22 Abs 3 SGB II aF nach seinem Wortlaut nicht darauf abstellt, von wem die unterkunftsbezogenen Vorauszahlungen im Abrechnungszeitraum aufgebracht worden sind und auf wen demgemäß die Rückzahlung zu welchem Anteil entfällt (vgl BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 60 RdNr 19; BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - BSGE 110, 294 = SozR 4-4200 § 22 Nr 55, RdNr 19 f; BSG vom 12.12.2013 - B 14 AS 83/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 74 RdNr 15). Entscheidend ist nicht, wie das Einkommen aus der Rückzahlung erwirtschaftet wurde, sondern abzustellen ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Berücksichtigung. § 22 Abs 3 SGB II aF differenziert weder nach dem wirtschaftlichen Ursprung der Rückzahlungen noch nach den Zeiträumen ihrer Entstehung. Genauso wie Rückzahlungen, die aus Zahlungen in Zeiträumen stammen, in denen keine Hilfebedürftigkeit bestand, zu berücksichtigen sind, ist es unerheblich, wer diese Zahlungen geleistet hat.
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7. Dass es für die Minderung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch Berücksichtigung der Heizkostenrückzahlung im Mai 2012 grundsicherungsrechtlich ohne Bedeutung ist, aus welchen Mitteln die Klägerin die Heizkostenvorauszahlungen im Abrechnungszeitraum wegen der insoweit nur abgesenkten Leistungsbewilligung aufgebracht hat, überschreitet nicht die Grenzen zulässiger Typisierung (vgl zur Typisierung im Existenzsicherungsrecht nur BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12, juris RdNr 205; BSG vom 20.2.2014 - B 14 AS 65/12 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 17 RdNr 12). Hinter § 22 Abs 3 SGB II aF steht das normative Konzept der Hilfebedürftigkeit (§ 2 Abs 1 Satz 1, § 3 Abs 3, § 9 Abs 1 SGB II; vgl dazu BSG vom 1.12.2016 - B 14 AS 28/15 R - juris, RdNr 28 f), das insgesamt prägend für das SGB II ist: Wenn und soweit Leistungsberechtigte aus unterkunftsbezogenen Rückzahlungen ihre Aufwendungen für Unterkunft und Heizung selbst bestreiten können, sind sie insoweit nicht hilfebedürftig; das Jobcenter ist insoweit nicht zur Erbringung von Leistungen verpflichtet. § 22 Abs 3 SGB II aF dient so weder allein der Verwaltungsvereinfachung, sondern folgt dem Hilfebedürftigkeitskonzept des SGB II, noch führt die Vorschrift zu einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Bedarfsunterdeckung, sondern berücksichtigt den Zufluss von zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehenden bereiten Mitteln. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Typisierung des § 22 Abs 3 SGB II aF bei abgesenkten Leistungen für Unterkunft und Heizung im Abrechnungszeitraum nicht durchgreifen zu lassen (offen gelassen in BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 60 RdNr 19; im Ergebnis ebenso zu § 22 Abs 3 SGB II aF Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 RdNr 210 f, Stand Oktober 2012; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, § 22 SGB II RdNr 96, Stand Oktober 2016; Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 22 RdNr 144, 148; aA Adolph in Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 22 SGB II RdNr 112 f, Stand Januar 2017; Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 22 RdNr 119, 122; Boerner in Harich, Handbuch der Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2014, Stichwort "Guthaben und Rückzahlungen" RdNr 9; Piepenstock in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 22 RdNr 166).
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Dies steht im Einklang damit, dass Jobcenter spiegelbildlich auch für solche Nachforderungen aus Heizkostenabrechnungen Leistungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu erbringen haben, die sich auf Zeiträume beziehen, in denen Leistungen nach dem SGB II nicht beantragt waren und Hilfebedürftigkeit nicht bestand. Abzustellen ist auch insoweit auf die Verhältnisse in dem Zeitpunkt, in dem die Nachforderung tatsächlich anfällt (vgl hierzu näher BSG vom 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 58 RdNr 15; BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - BSGE 110, 294 = SozR 4-4200 § 22 Nr 55, RdNr 20; BSG vom 25.6.2015 - B 14 AS 40/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 83 RdNr 14 ff; BSG vom 30.3.2017 - B 14 AS 13/16 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 92 RdNr 15). Und ebenso spiegelbildlich verbleiben Rückzahlungen unterkunftsbezogener Vorauszahlungen dann bei deren Empfängern, wenn die Vorauszahlungen zwar im Abrechnungszeitraum vom Jobcenter übernommen worden waren, der ehemals leistungsberechtigte Empfänger im Zeitpunkt der Rückzahlung aber nicht mehr im Leistungsbezug ist. Entscheidend für die grundsicherungsrechtliche Berücksichtigung sind jeweils nur die Verhältnisse im Zeitpunkt der Nachforderung wie der Rückzahlung.
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Auf die Wirkungen dieser zulässigen Typisierung konnte sich die Klägerin auch einrichten: Aufgrund der seit Juli 2010 nach einem Kostensenkungsverfahren vom Beklagten nur noch in abgesenkter Höhe übernommenen Heizkosten bestanden für sie Handlungsmöglichkeiten, die Lücke zwischen tatsächlichen und als angemessen anerkannten Kosten zu schließen oder sich auf diese und ihre möglichen Folgen einzustellen.
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8. Einer Berücksichtigung der Heizkostenrückzahlung steht § 11a Abs 1 Nr 1 SGB II nicht entgegen (anders für Rückzahlungen und Guthaben von Stromkostenvorauszahlungen BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 185/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 42 RdNr 13 ff). Denn auch insoweit geht die spezialgesetzliche Bestimmung des § 22 Abs 3 SGB II aF vor. Diese enthält für Rückzahlungen und Guthaben von Heizkostenvorauszahlungen, die anders als Stromkostenvorauszahlungen nicht in die Ermittlung des pauschalierten Regelbedarfs nach § 20 SGB II Eingang gefunden haben, ein von den allgemeinen Regelungen in § 19 Abs 3 Satz 2 iVm §§ 11 ff SGB II abweichendes Berücksichtigungsregime: Werden nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nicht die tatsächlichen, sondern nur abgesenkte Heizkosten vom Jobcenter übernommen und werden die darüber hinausgehenden tatsächlichen Aufwendungen vom Leistungsberechtigten (auch) aus dem Regelbedarf aufgebracht, gehen Rückzahlungen und Guthaben insoweit nicht zulasten des pauschalierten Regelbedarfs nach § 20 SGB II, sondern mindern ausschließlich die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Dieser Unterschied rechtfertigt es, bei Anwendung des § 22 Abs 3 SGB II aF (auch) aus dem Regelbedarf aufgebrachte Heizkostenvorauszahlungen bei ihrer Rückzahlung nicht unberücksichtigt zu lassen (vgl zu diesem Unterschied bereits vgl BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 185/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 42 RdNr 22 f; aA Nippen, ZFSH/SGB 2014, 71, 75 f; zum begrenzten Zweck des § 11a Abs 1 Nr 1 SGB II vgl zuletzt BSG vom 12.10.2017 - B 4 AS 19/16 R - vorgesehen für SozR 4, RdNr 28 ff).
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9. Für die streitige Aufhebung folgen keine anderen rechtlichen Maßstäbe daraus, dass nach § 22 Abs 3 SGB II nF Rückzahlungen, die sich auf nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, außer Betracht bleiben. Denn hierbei handelt es sich nach dem Vorstehenden um eine echte Rechtsänderung. Davon gehen auch die Gesetzesmaterialien aus (BT-Drucks 18/8041, S 40). Dies verdeutlicht zudem § 82 Abs 1 Satz 2 SGB XII (idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453), wonach Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, kein Einkommen sind (vgl zu den Motiven BT-Drucks 17/3404, S 128 f). Denn die in demselben Gesetz enthaltene Neufassung des § 22 Abs 3 SGB II aF enthielt diese Einschränkung für aus dem Regelbedarf aufgebrachte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht, sondern entsprach inhaltlich der Vorgängerregelung in § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II.
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10. Rechtsgrundlage des Erstattungsverwaltungsakts ist § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Dies ist dem Aufhebungsverwaltungsakt zu entnehmen, mit dem der Erstattungsverwaltungsakt in einem Bescheid verbunden worden ist, und nach dem die Alg II-Bewilligung für Mai 2012 teilweise aufgehoben worden ist. Die hieran anknüpfende Erstattungsforderung in Höhe der für Mai 2012 der Klägerin bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung (217,23 Euro) ist rechtmäßig.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Der Teilkostenerstattung für das Widerspruchsverfahren liegt zugrunde, dass der Beklagte in diesem die Aufhebung und Erstattung reduziert und damit dem Widerspruch teilweise abgeholfen hatte (vgl § 63 SGB X).
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