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BSG 20.04.2016 - B 8 SO 25/14 R
BSG 20.04.2016 - B 8 SO 25/14 R - (Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - Heranziehung zu einem Kostenbeitrag - Unterschiede zwischen § 92 Abs 2 S 1 SGB 12 und § 92 Abs 2 S 3 SGB 12 - individuelle Schätzung der häuslichen Ersparnis unter Begrenzung auf den Rechenposten des in der Einrichtung erbrachten Lebensunterhalts - volle Berücksichtigung des weiteren notwendigen Lebensunterhalts)
Normen
§ 53 SGB 12, §§ 53ff SGB 12, § 19 Abs 1 SGB 12, § 19 Abs 3 SGB 12, § 92 Abs 1 S 1 SGB 12, § 92 Abs 1 S 2 Halbs 1 SGB 12, § 92 Abs 2 S 1 SGB 12, § 92 Abs 2 S 3 Halbs 1 SGB 12, § 35 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 35 Abs 1 S 2 SGB 12 vom 09.12.2004, § 35 Abs 2 S 1 Halbs 1 SGB 12 vom 27.12.2003, § 27b Abs 1 S 1 SGB 12, § 27b Abs 1 S 2 SGB 12, § 27b Abs 2 S 1 Halbs 1 SGB 12, § 202 S 1 SGG, § 287 ZPO
Vorinstanz
vorgehend SG Düsseldorf, 25. Januar 2013, Az: S 22 (29) SO 84/06, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. März 2014, Az: L 9 SO 263/13, Urteil
Leitsatz
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1. Die als Maßstab für die Berücksichtigung von Einkommen ersparten Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt sind bei den gesetzlich hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensberücksichtigung privilegierten Leistungen der Eingliederungshilfe individuell zu schätzen.
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2. Bestandteil der Privilegierung sind nicht die Leistungen für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt, ua nicht der Barbetrag zur persönlichen Verfügung.
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3. Zu den Kriterien der Schätzung unter Begrenzung auf den so genannten Rechenposten für die in einer Einrichtung für behinderte Menschen selbst erbrachten Leistungen für den Lebensunterhalt.
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Im Streit ist (noch) ein Kostenbeitrag des Klägers zu den seiner Tochter M.-S. (M) erbrachten Leistungen während einer (stationären) Maßnahme für die Zeit vom 1.5.2006 bis 30.11.2010 in Höhe eines Betrages, der 100 % des Regelsatzes (bis Ende November 2006 für unter 14-jährige und ab Dezember 2006 für 14-jährige und ältere Personen) übersteigt.
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M ist am 20.11.1992 geboren und wesentlich behindert (Grad der Behinderung von 80; Merkzeichen "G" und "H"). Sie lebte ab Februar 1999 in einem Heim für geistig behinderte Kinder und Jugendliche; der Beklagte hat die Kosten dafür übernommen und zahlte daneben einen monatlichen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Ab November 1999 verlangte er vom Kläger einen Kostenbeitrag, den er zum 1.1.2004 auf 207 Euro (100 % des Regelsatzes für ein Kind unter 14 Jahren) monatlich festsetzte (bestandskräftiger Bescheid vom 5.4.2004). Ab 1.5.2006 (Beginn des streitbefangenen Zeitraums) verlangte er dann (Bescheid vom 7.6.2006) monatlich 258,75 Euro (125 % dieses Regelsatzes) und erhöhte diesen Betrag im Widerspruchsbescheid (vom 29.11.2006 unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter) rückwirkend (ab 1.5.2006) auf 310,50 Euro (150 % dieses Regelsatzes). Wegen Vollendung des 14. Lebensjahrs (M) hatte der Beklagte jedoch schon zuvor ab 1.11.2006 (Bescheid vom 16.11.2006) 345 Euro (125 % des für Kinder ab dem 14. Lebensjahr geltenden Regelsatzes von 276 Euro) geltend gemacht, die er dann (erneut) ab 1.12.2006 (Bescheid vom 4.12.2006) monatlich forderte (Widerspruchsbescheid vom 14.2.2007). Ab 1.7.2007 setzte er den Kostenbeitrag wegen der Erhöhung des Regelsatzes (nunmehr 278 Euro) auf monatlich 347,50 Euro (125 % für Kinder ab dem 14. Lebensjahr) fest (Bescheid vom 4.7.2007). Nach Klageerhebung (am 27.12.2006) reduzierte der Beklagte schließlich im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf den Kostenbeitrag für Mai und Juni 2006 wieder auf 258,75 Euro (125 %) und hob den Bescheid vom 16.11.2006 (Kostenbeitrag ab 1.11.2006 in Höhe von 345 Euro) auf.
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Während das SG den Bescheid vom 7.6.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2006 (nur) insoweit aufgehoben hat, "als darin ein Kostenbeitrag von mehr als 125 % des maßgeblichen Regelsatzes gefordert wird", ohne den konkreten Betrag zu bestimmen (Urteil vom 25.1.2013), hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen auf die Berufung des Klägers antragsgemäß das Urteil des SG dahin abgeändert, dass der "Bescheid vom 7.6.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2006 und des im Termin am 25.1.2013 erlassenen Änderungsbescheids" ganz aufgehoben, der Bescheid vom 16.11.2006 in der Gestalt des Bescheids vom 4.12.2006 und des Widerspruchsbescheids vom 14.2.2007 insoweit aufgehoben werde, als "darin eine Kostenbeteiligung von mehr als 276 Euro festgesetzt" worden war, und der Bescheid vom 4.7.2007 aufgehoben werde, "soweit darin für die Zeit ab dem 1.7.2007 bis zum 30.11.2010 eine Kostenbeteiligung von mehr als 278 Euro festgesetzt" worden war (Urteil vom 27.3.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, Rechtsgrundlage für die ändernden Bescheide sei § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Ob dessen Voraussetzungen (ua wesentliche Änderungen der Verhältnisse) vorlägen und inwieweit bereits der frühere Bescheid vom 5.4.2004 mit der Folge einer Bindungswirkung für die Änderungsbescheide anfänglich rechtswidrig gewesen sei, könne dahinstehen. In jedem Fall seien die neuen Kostenbeitragsbescheide insoweit rechtswidrig, als wegen (zu schätzender) ersparter häuslicher Aufwendungen (allenfalls) eine Beteiligung an den Kosten für den Lebensunterhalt in Höhe von maximal 100 % des Regelsatzes verlangt werden könne, wie es vom Kläger auch akzeptiert werde. Die Summe der ersparten Aufwendungen sei auf die betroffenen Teile des gesetzlichen Rechenpostens des in einer Einrichtung erbrachten Lebensunterhalts beschränkt, bei denen wegen der stationären Leistungen geringere häusliche Aufwendungen angefallen seien; dieser Rechenposten erfasse die in der Einrichtung unmittelbar erbrachten Leistungen und zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt (Kleidung, Barbetrag zur persönlichen Verfügung ua).
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Mit seiner Revision rügt der Beklagte einen Verstoß gegen § 92 Abs 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Seine Berechnung des Kostenbeitrags sei rechtskonform. Ausgehend davon, um wieviel ein "bereinigtes Einkommen" einen sog Garantiebetrag übersteige, werde nach einem Stufenschema unter Berücksichtigung des jeweils maßgeblichen Regelsatzes des Kindes der Kostenbeitrag der Eltern oder eines Elternteils errechnet. Weil wirtschaftlich besser gestellte Eltern nach allgemeiner Lebenserfahrung einen höheren Lebensstandard hätten, den auch das Kind teile, würden 70 % bis 150 % dieses Regelsatzes als Kostenbeitrag festgesetzt. Auf diese Weise werde zum einen verhindert, dass Eltern durch die Kostenbeteiligung selbst bedürftig würden; zum anderen werde den tatsächlichen Verhältnissen bei der Ermittlung der durch die Unterbringung ersparten häuslichen Aufwendungen Rechnung getragen. Der normative Ansatz des LSG, wonach der Lebensunterhalt auf den sog Rechenposten, nicht auf die tatsächlichen Kosten (Grundpauschale nach § 76 SGB XII), begrenzt sei, lasse den tatsächlichen Wert der als Lebensunterhalt erbrachten Leistungen in der Einrichtung unbeachtet und verstoße deshalb gegen den Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII.
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Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält die Ausführungen des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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1. Die Revision des Beklagten ist iS der Aufhebung des LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Es fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG) für eine abschließende Entscheidung.
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2. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - ohne dass der Senat an die Formulierung des Revisionsantrags gebunden wäre (§ 123 SGG) - zunächst der (Ausgangs-)Bescheid vom 7.6.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2006 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte rückwirkend ab 1.5.2005 anstelle von 207 Euro zunächst 258,75 Euro und im Widerspruchsbescheid 310,50 Euro als Kostenbeitrag verlangt hat; die Erhöhung des Kostenbeitrags durch den Widerspruchsbescheid hat der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG für die Monate Mai und Juni 2006 wieder aufgehoben (§ 96 SGG). Wegen des Bescheids vom 4.12.2006 ist insoweit jedoch eine Regelung nur bis 30.11.2006 getroffen worden. Der Beklagte hat nämlich mit diesem Bescheid ab 1.12.2006 - also wiederum rückwirkend - einen (höheren) Kostenbeitrag von 345 Euro verlangt. Dieser Bescheid ist - abhängig vom Zeitpunkt seines Zugangs - entweder zeitlich nach Erlass des Widerspruchsbescheids und vor Klageerhebung ergangen und damit bis zur Änderung des § 96 SGG (zum 1.4.2008) in entsprechender Anwendung des § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und dann des Klageverfahrens (vgl BSGE 72, 248 ff = SozR 3-4100 § 136 Nr 4) oder unmittelbar nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Der zuvor ergangene Änderungsbescheid vom 16.11.2006 (§ 86 SGG), mit dem der Beklagte vor Erlass des Widerspruchsbescheids die 345 Euro bereits ab 1.11.2006 verlangt hatte, ist durch Verfügung des Beklagten (§ 31 SGB X) im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG wieder aufgehoben worden. Nur so kann die Aussage verstanden werden, wonach "an der im Bescheid vom 16.11.2006 bereits im November 2006 ausgesprochenen Änderung nicht mehr festgehalten" werde. Da der (ohnedies überflüssige) Widerspruchsbescheid vom 14.2.2007, der sich auf den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 16.11.2006 bezieht, formal nicht mit aufgehoben worden ist, von ihm aber zumindest der Anschein einer Rechtswirkung ausgeht, ist er weiterhin Gegenstand des Verfahrens (§ 96 SGG). Gegenstand des Verfahrens ist schließlich der Änderungsbescheid vom 4.7.2007 (§ 96 SGG) über die Erhöhung des Kostenbeitrags mit Wirkung ab 1.7.2007. Bei allen bezeichneten Kostenbeitragsbescheiden handelt es sich um Verfügungen, mit denen frühere Verwaltungsakte auf unbestimmte Dauer (dazu unter 4.) iS der §§ 86, 96 SGG geändert worden sind.
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In der Sache verlangt der Beklagte folglich für die Zeit vom 1.5. bis 30.6.2006 anstelle von 207 Euro (100 % des Regelsatzes für Personen unter 14 Jahren) 258,75 Euro (125 % des Regelsatzes), vom 1.7. bis 30.11.2006 310,50 Euro (150 % dieses Regelsatzes), vom 1.12.2006 bis 30.6.2007 anstelle von 276 Euro (100 % des Regelsatzes für Kinder über 14 Jahren) 345 Euro (125 % dieses Regelsatzes) und ab 1.7.2007 bis 30.11.2010 statt 278 Euro (100 % des Regelsatzes für Kinder über 14 Jahren) 347,50 Euro (125 % dieses Regelsatzes), wobei sich der maßgebliche Regelsatzwert sowohl im November 2006 als auch im November 2011 danach bestimmt, dass bereits während des jeweiligen Monats ab Beendigung des 14. bzw 18. Lebensjahrs ein (auf Tage umzurechnender) höherer Betrag zugrunde zu legen wäre. Hieran wäre das LSG, soweit es den November 2006 betrifft, nicht durch die erstinstanzliche Entscheidung, die allein der Kläger angegriffen hat, gehindert. Abgesehen von dem unzulässigen erstinstanzlichen Urteilstenor, der offenbar in fehlerhafter Weise ein Grundurteil iS des § 130 SGG vor Augen hat und deshalb zu Recht vom LSG korrigiert worden ist, hat das SG nämlich auch in den Entscheidungsgründen des Urteils den genauen Betrag des Regelsatzes nicht bezeichnet, von dem es für November 2006 ausgegangen ist. Zutreffend hat das LSG über den Kostenbeitrag für die Zeit vom 1.5.2006 bis 30.11.2010 insgesamt befunden. Die vom SG angenommene zeitliche Begrenzung bis 30.11.2006 beruhte darauf, dass es die Einbeziehung der Folgebescheide in das Verfahren nach den §§ 86, 96 SGG verkannt hat. Auf die Berufung des Klägers durfte das LSG dies korrigieren.
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3. Verfahrensfehler, die einer Sachentscheidung entgegenstünden, liegen nicht vor. Es waren insbesondere keine anderen möglichen Kostenbeitragsschuldner (M; Mutter der M) notwendig beizuladen (§ 75 Abs 2 1. Alt SGG), weil eine ggf bestehende gesamtschuldnerische Haftung nicht bewirkt, dass das streitige Rechtsverhältnis jedem Gesamtschuldner gegenüber nur einheitlich festgestellt werden könnte (vgl zum Kostenersatz durch Erben BSG SozR 4-5910 § 92c Nr 2; allgemein: BSGE 89, 90, 92 f = SozR 3-2500 § 82 Nr 3 S 5; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 26 RdNr 16; SozR 3-1500 § 58 Nr 1).
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4. Rechtsgrundlage für alle streitbefangenen Bescheide ist § 48 Abs 1 SGB X. Auf § 45 SGB X können sie, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, nicht gestützt werden, selbst wenn sie von Anfang an (ganz oder teilweise) rechtswidrig gewesen sein sollten. Denn § 45 SGB X setzt die Ausübung von Ermessen voraus, woran es jedenfalls fehlt. Ob die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 SGB X vorliegen, kann indes nicht beurteilt werden. Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben; Satz 2 ermöglicht unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine rückwirkende Aufhebung.
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Die hier maßgeblichen Bescheide sind alle Verwaltungsakte auf unbestimmte Dauer, mit denen der Beklagte ab einem jeweils bestimmten Zeitpunkt (1.5.2006; 1.7.2006; 1.12.2006; 1.7.2007) den Kostenbeitrag ohne zeitliche Grenze für die Zukunft festgesetzt und gefordert hat. Dies gilt, anders als der Beklagte meint, auch für den (Ausgangs-)Bescheid vom 7.6.2006, der keine Befristung (§ 32 Abs 2 Nr 1 SGB X), sondern nur einen Hinweis darauf enthält, dass sich der Kostenbeitrag im November 2006 erhöhen werde, ohne dass es sich bereits um eine entsprechende Verfügung handeln würde. Damit ist jeder Bescheid unter Berücksichtigung wesentlicher Änderungen gegenüber dem jeweils früheren streitbefangenen an § 48 Abs 1 SGB X zu messen, und zwar auch der verbösernde Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 (vgl zur Zulässigkeit einer solchen Verböserung durch den Widerspruchsbescheid nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 85 RdNr 5 mwN).
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5. Insbesondere ist es, anders als das LSG meint, nicht ausgeschlossen, mögliche Fehler, die den Kläger begünstigten und bereits in der bestandskräftigen Entscheidung vom 5.4.2004 enthalten sind, zu korrigieren (vgl dazu allgemein BSGE 113, 184 ff RdNr 26 mwN = SozR 4-1300 § 45 Nr 13); denn vorliegend ist im Rahmen des Übergangs vom Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zum SGB XII das Sozialhilferecht nicht nur völlig neu normiert worden, sondern gleichzeitig ab 1.1.2005 eine Systemänderung im Rahmen der Einkommensberücksichtigung bei stationären/teilstationären Leistungen eingetreten (dazu unter 6.). Die Sperrwirkung einer möglichen anfänglichen Rechtswidrigkeit ist dadurch aufgehoben, und es ist nur noch die Wesentlichkeit dieser Rechtswirkung zu beurteilen. Zu prüfen ist deshalb nur, ob die streitbefangenen Entscheidungen nach Maßgabe des ab 1.1.2005 geltenden Rechts so nicht mehr hätten ergehen dürfen, wie sie im Bescheid vom 5.4.2004 nach altem Recht ergangen sind, also die neuen Regelungen den geltend gemachten höheren Kostenbeitrag rechtfertigten (vgl zu dieser Voraussetzung der Wesentlichkeit allgemein nur Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 48 RdNr 12 mwN). Dabei wird entgegen der Ansicht des LSG nicht nur auf die Änderungen bis zur Beendigung des Verwaltungsverfahrens/der Verwaltungsverfahren abzustellen sein (so für die Aufhebung von Leistungsbewilligungen BSG SozR 4-3100 § 62 Nr 3 mwN), sondern wegen der der Verfügung des Kostenbeitrags innewohnenden Dauerwirkung ist auch jede Änderung während des Klageverfahrens zu beachten (vgl zur Änderung bei Beitrags- und Umlagebescheiden BSGE 79, 223 ff = SozR 3-1300 § 48 Nr 57).
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6. Die rechtliche Änderung für die Zeit ab 1.1.2005 liegt neben der Ersetzung des BSHG durch das SGB XII vor allem in der Einkommensberücksichtigung im Bereich der teilstationären/stationären Leistungen, auch wenn sich dies im Wortlaut des § 92 SGB XII selbst nicht widerspiegelt. Unter Geltung des BSHG war die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Einrichtung eine einheitliche Leistung der Hilfe in besonderen Lebenslagen, die sowohl den darin gewährten Lebensunterhalt (§ 27 Abs 3 BSHG) als auch einen daneben als Geldleistung zu erbringenden Barbetrag zur persönlichen Verfügung (§ 21 Abs 3 BSHG) erfasste. Dies hatte zur Folge, dass für die gesamte stationäre Hilfe in besonderen Lebenslagen die gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt günstigeren Einkommensgrenzwerte der §§ 79 ff BSHG für Hilfen in besonderen Lebenslagen galten (vgl nur Behrend in juris PraxisKommentar <jurisPK> SGB XII, 2. Aufl 2014, § 27b SGB XII RdNr 26 ff). Die damit verbundene Begünstigung von Teilnehmern an stationären Maßnahmen sollte mit der Einführung des SGB XII beseitigt werden (vgl BT-Drucks 15/1514, S 53). Zwar ist seit 1.1.2005 in die besondere Sozialhilfeleistung der "in der Einrichtung erbrachte" notwendige Lebensunterhalt integriert (§ 35 Abs 1 SGB XII in der bis 31.12.2010 maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022; seit 1.1.2011 § 27b SGB XII: "Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasst den darin erbrachten … Lebensunterhalt"). Insoweit handelt es sich jedoch nur um einen normativen Rechenposten; denn diese Leistung ist nur mit der Konsequenz (tatsächlicher und rechtlicher) Bestandteil der in der Einrichtung erbrachten besonderen Sozialhilfeleistung, dass sich die Bedürftigkeit für den inkludierten Lebensunterhalt rechtlich nicht mehr wie vor dem 1.1.2005 an den günstigeren Regelungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen misst, sondern an den allgemeinen Regelungen der §§ 82 bis 84 SGB XII (zum Ganzen BSGE 114, 147 ff RdNr 18 = SozR 4-3500 § 92a Nr 1). Der daneben nach § 35 SGB XII aF bzw § 27b SGB XII nF als Geldleistung zu zahlende "weitere notwendige Lebensunterhalt" (ua der Barbetrag zur persönlichen Verfügung) ist andererseits systematisch tatsächlich und rechtlich ausschließlich Hilfe zum Lebensunterhalt und unterliegt damit ohnedies den für diese Leistung geltenden Einkommensberücksichtigungsvorschriften; für die (restlichen) Maßnahmekosten sind demgegenüber die §§ 85 ff SGB XII anzuwenden.
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7. Vor diesem rechtlichen Hintergrund wird das LSG die Prüfung des § 48 Abs 1 SGB X nachzuholen haben. Von einer genaueren Prüfung wäre das LSG nur entbunden, wenn bereits die formellen und/oder materiellen Voraussetzungen für ein Kostenbeitragsverlangen nicht vorlägen (BSGE 114, 147 ff RdNr 22 = SozR 4-3500 § 92a Nr 1), also eine höhere Kostenbeteiligung schon deshalb ausschiede. Auch dies lässt sich jedoch wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen (§ 163 SGG), die das LSG - ausgehend von seiner vom Senat nicht geteilten Rechtsansicht zur Sperrwirkung des § 45 SGB X - nicht getroffen hat, nicht beurteilen.
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8. So ist neben der örtlichen Zuständigkeit (§ 98 SGB XII) die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Beklagten (§ 97 SGB XII iVm dem Landesrecht) bereits nicht nachvollziehbar, letzteres, weil der Inhalt der Maßnahme nicht festgestellt ist, bindende Feststellungen des LSG zum Landesrecht fehlen und auch nicht feststeht, ob der Beklagte als überörtlicher Träger ggf örtliche Träger oder kreisangehörige Gemeinden herangezogen hat (vgl § 3 Abs 1 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt 816).
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9. Materiellrechtlich fehlt es an Feststellungen, die die Prüfung erlauben würden, ob zu Recht das sog Bruttoprinzip nach § 92 Abs 1 Satz 1 SGB XII Anwendung findet. Dies wäre nur der Fall, wenn die Behinderung der M Leistungen für eine (voll-)stationäre Einrichtung erfordert hätte. Nur dann wären Leistungen auch in vollem Umfang zu erbringen gewesen, wenn den in § 19 Abs 3 SGB XII genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zumutbar war. Wenn die Aufbringung der Mittel insgesamt zumutbar war, gilt das nicht. Die in § 92 Abs 1 Satz 1 SGB XII gewählte Formulierung ("den in § 19 Abs 3 genannten Personen") ist allerdings ungenau und missverständlich; erfasst werden auch die in § 19 Abs 1 SGB XII (für die Hilfe zum Lebensunterhalt) bezeichneten Personen (vgl BSGE 114, 147 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 92a Nr 1). Mit Sinn und Zweck des Bruttoprinzips wäre eine Differenzierung zwischen den jeweiligen Aufwendungen und eine ohne den Verweis auch auf § 19 Abs 1 SGB XII tatsächlich nur begrenzte Geltung dessen, nämlich nur für die Kosten der besonderen Sozialhilfeleistung, nicht vereinbar (so auch Behrend in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 92 SGB XII RdNr 25). Zudem fehlt es an Feststellungen zu den Voraussetzungen für eine (rechtmäßige) Leistungserbringung an M nach den §§ 53, 54 SGB XII (zu dieser Voraussetzung allgemein BSGE 114, 147 ff RdNr 21 mwN = SozR 4-3500 § 92a Nr 1), die nicht zwangsläufig mit denen des § 92 Abs 1 Satz 1 SGB XII übereinstimmen müssen iVm den Vorschriften über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen. Ob und inwieweit bei einer eventuellen gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Kostenbeitragspflichtiger (§ 92 Abs 2 Satz 2 SGB XII) Ermessen bei deren Heranziehung auszuüben wäre, kann angesichts der fehlenden Feststellungen zum Vorliegen einer Gesamtschuldnerschaft noch unentschieden bleiben.
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10. Auf die genannten Feststellungen kann nicht deshalb verzichtet werden, weil ohnedies kein höherer Kostenbeitrag als vom LSG ausgeurteilt verlangt werden könnte. Das LSG geht insoweit unzutreffend einerseits davon aus, dass die Privilegierung der Maßnahme nach § 92 Abs 2 Satz 3 2. Halbsatz SGB XII und die unterbliebene Heranziehung auch für die Kosten des angemessenen Barbetrags zur persönlichen Verfügung nach § 35 Abs 2 Satz 1 SGB XII aF nicht mehr geprüft und korrigiert werden könne (siehe unter 5.), andererseits der Kostenbeitrag auf die Teile des Rechenpostens für den Lebensunterhalt - allerdings unter Einschluss des Barbetrags und des weiteren notwendigen Lebensunterhalts - beschränkt sei, in denen häusliche Aufwendungen erspart worden sind (§ 92 Abs 2 Satz 3 1. Halbsatz SGB XII). Unter Zugrundelegung dieser, vom Senat nicht geteilten Rechtsauffassung, ist das LSG zur Ansicht gelangt, mehr als - im Ergebnis - 100 % des Regelsatzes stehe dem Beklagten als Kostenbeitrag im Rahmen der erforderlichen Schätzung der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen (§ 92 Abs 2 Satz 3 1. Halbsatz SGB XII) nicht zu. Bei zutreffender Anwendung und Auslegung des § 92 Abs 2 SGB XII unter Berücksichtigung der Gesamtsystematik des § 92 SGB XII lässt sich hingegen auch dies ohne weitere tatsächliche Feststellungen nicht bestätigen (dazu unter 14.).
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11. Insoweit besteht die Bedeutung des § 92 Abs 1 Satz 1 SGB XII ausschließlich in der Anordnung des sog Bruttoprinzips in bestimmten Fällen; sie ist auf diese Weise lediglich die Grundnorm für einen Kostenbeitragsbescheid. Die Vorschrift erlaubt - ausnahmsweise - eine erst nachträgliche Heranziehung der Verpflichteten, setzt aber den Umfang der Berücksichtigung nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen voraus. Sie verfolgt ua das Ziel, den Zugang behinderter Menschen zu bestimmten, insbesondere Leistungen der Eingliederungshilfe zu erleichtern. Diese Leistungen sollen zeitnah erbracht werden können, ohne vorab ggf aufwändige Prüfungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse einsatzpflichtiger Personen durchführen zu müssen (vgl zu den Zielen der Regelung auch das Protokoll der 2. und 3. Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des BSHG - BT-Drucks V/3495 - vom 26.6.1969, S 13588). Der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) soll deshalb erst im Wege des (nachträglichen) Kostenbeitrags wiederhergestellt werden.
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Dieser bezieht sich in § 92 Abs 1 Satz 2 SGB XII auf die "Kosten der erbrachten Leistungen" und umfasst alle Kosten, wobei § 35 SGB XII - wie bereits dargestellt (siehe unter 6.) - zwischen dem in der Einrichtung (unmittelbar) erbrachten und dem weiteren notwendigen Lebensunterhalt unterscheidet. Der in der Einrichtung erbrachte Lebensunterhalt, der nach § 35 Abs 1 Satz 2 SGB XII aF iVm § 42 Satz 1 Nr 1 bis 3 SGB XII (in der Normfassung des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.3.2005 - BGBl I 818 -, ab 7.12.2006 idF des Gesetzes vom 2.12.2006) dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entspricht, wird dabei rein normativ, unabhängig vom tatsächlichen Wert, bestimmt. Der angemessene Barbetrag zur persönlichen Verfügung als Bestandteil des weiteren notwendigen Lebensunterhalts wird demgegenüber an den Leistungsberechtigten ausgezahlt, um diesem über den institutionell vorgegebenen Rahmen hinaus einen persönlichen Freiraum zur Deckung zusätzlicher Aufwendungen unter Berücksichtigung seines Wunsch- und Wahlrechts (§ 9 Abs 2 Satz 1 SGB XII) zu ermöglichen (BSGE 114, 147 ff RdNr 37 mwN = SozR 4-3500 § 92a Nr 1). Liegen die Voraussetzungen nach § 92 Abs 1 Satz 1 SGB XII nicht vor, werden, falls nicht sonstige Regelungen etwas anderes vorschreiben, Leistungen nur in der Höhe des den zumutbaren Einsatz von Einkommen und Vermögen übersteigenden Bedarfs erbracht (Nettoprinzip).
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12. § 92 Abs 2 Satz 1 SGB XII, der nicht nur die Fälle des Abs 1 erfasst (BSGE 110, 301 ff RdNr 28 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8), privilegiert demgegenüber gewissermaßen auf einer ersten Stufe bestimmte Maßnahmen (Nr 1 bis 8) insoweit, als die in § 19 Abs 3 SGB XII genannten Personen - auch hier handelt es sich allerdings aus den gleichen Erwägungen wie zu Abs 1 um eine ungenaue Formulierung, sodass auch der Personenkreis nach § 19 Abs 1 SGB XII erfasst ist (siehe unter 9.) - bezüglich des Einkommens - das Vermögen ist nach Abs 2 Satz 2 gänzlich unberücksichtigt zu lassen - dadurch, dass die Personen nur an den Kosten des Lebensunterhalts (insgesamt) beteiligt werden können. Ob dies im Rahmen des Brutto- oder Nettoprinzips zu geschehen hat, bestimmt sich nach anderen Vorschriften. Die Regelung verfolgt das Ziel, Eltern behinderter Kinder von den Kosten für deren (vor-)schulische Förderung bzw berufliche (Aus-)Bildung freizustellen. Kostenbeitragspflichtige können also nur an den Lebensunterhaltskosten beteiligt werden; davon erfasst werden mithin alle diesbezüglichen Kosten, also auch inkludierte Kosten und solche für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt nach § 35 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 2 Satz 1 SGB XII aF. Die mit § 92 Abs 2 Satz 1 SGB XII beabsichtigte Privilegierung wird durch die Herausnahme der (sonstigen) Maßnahmekosten erreicht. Auch hierzu fehlen tatsächliche Feststellungen des LSG (Einkommen).
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13. § 92 Abs 2 Satz 3 1. Halbsatz SGB XII beschränkt dann gewissermaßen auf einer zweiten Stufe in den Fällen, in denen für Maßnahmen nach § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 1 bis 6 SGB XII Leistungen erbracht werden, den Kostenbeitrag (nur) für den "in der Einrichtung" (teilstationär oder stationär) erbrachten, also den inkludierten Lebensunterhalt, auf die ersparten häuslichen Aufwendungen und sieht auf diese Weise eine weitere (Teil-)Privilegierung ausschließlich hinsichtlich der Kosten für den inkludierten Lebensunterhalt vor. Der Kostenbeitrag für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt, bei dem es sich rechtlich um Hilfe zum Lebensunterhalt, nicht um besondere Sozialhilfe handelt, wird bereits nach dem Wortlaut der Norm, aber auch aus systematischen Gründen nicht weiter beschränkt oder ausgeschlossen; dh, er ist in jedem Fall neben den ersparten häuslichen Aufwendungen iS des Satzes 3 zu berücksichtigen, gleichgültig ob im Rahmen des Brutto- oder des Nettoprinzips. Soweit das LSG richtigerweise darauf verweist, dass Satz 3 dieselbe Formulierung enthält wie § 35 Abs 1 SGB XII aF, hat es nicht hinreichend beachtet, dass dort zwei Leistungsarten erfasst worden sind, eine iS eines Rechenpostens und eine in Form ausgezahlter Geldleistungen. Wenn das LSG für seine Rechtsauffassung anführt, bei einer anderen Herangehensweise bliebe unklar, wie sich die Höhe der Kostenbeteiligung beim weiteren notwendigen Lebensunterhalt bemesse, dann trifft dies nicht zu. Aufgrund der Systematik des § 35 SGB XII aF sind vielmehr die §§ 82 ff SGB XII unmittelbar einschlägig. Das als weitere Begründung herangezogene Ziel einer "Entlastung der Familien" zwingt nicht zu der vom LSG gewonnenen Auslegung. Eine Entlastung als solche wird auch bei der vorliegenden Auslegung erreicht.
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Soweit der Senat zu § 92a Abs 2 SGB XII die Auffassung vertreten hat, eine Heranziehung sei im Rahmen dieser Vorschrift bis zur Höhe der Grundpauschale nach § 76 Abs 2 SGB XII möglich (vgl BSGE 114, 147 ff RdNr 29 f = SozR 4-3500 § 92a Nr 1), rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Soweit das LSG seine Entscheidung damit begründet, die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Regelung des § 92a Abs 2 SGB XII sei nicht auf § 92 Abs 2 Satz 3 SGB XII übertragbar, ist dies zwar richtig; daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ableiten, § 92 Abs 2 Satz 3 SGB XII sei iS des LSG-Urteils auszulegen. Dies gilt in ähnlicher Weise für die vom LSG geäußerte Auffassung, die Entscheidung des erkennenden Senats zu den Kosten für das Mittagessen als integralem Bestandteil der in der Werkstatt für behinderte Menschen erbrachten Leistungen (BSGE 102, 126 ff = SozR 4-3500 § 54 Nr 3) gebe für die Auslegung des § 92 Abs 2 Satz 3 SGB XII nichts her.
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14. Für die abschließende Entscheidung des LSG bedeutet dies: Kommt es im Rahmen der erforderlichen Entscheidung nach dem ab 1.1.2005 geltenden Rechtszustand auf die Anwendung des § 92 Abs 2 Satz 3 1. Halbsatz SGB XII an, wird das LSG die für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen anhand der tatsächlichen Ersparnisse (vgl hierzu: BVerwGE 38, 205 ff; 40, 308 ff) gemäß § 202 SGG iVm § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) prognostisch zu schätzen haben (BVerwGE 40, 308 ff). Es genügt für die Annahme ersparter Aufwendungen nicht, dass bei der gewährten Hilfe Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt normalerweise oder in einer Vielzahl von Fällen entfallen würden; vielmehr müssen die Ersparnisse tatsächlich, nicht nur fiktiv (BVerwGE 40, 308 ff), prognostiziert werden können, also voraussichtlich bei dem Leistungsempfänger oder bei demjenigen entstehen, der als einsatzpflichtig in Anspruch genommen wird (BVerwGE 38, 205 ff). Insoweit wird ggf auch zu prüfen sein, ob M in den klägerischen Haushalt aufgenommen worden wäre. Der weitere notwendige Lebensunterhalt ist daneben in vollem Umfang, also ohne die Beschränkung auf ersparte Aufwendungen, einzustellen. Wenn die in einer Einrichtung erbrachten Leistungen unzureichend wären und deshalb zusätzliche Kosten anfielen, die über eine Erhöhung des Barbetrags aufzufangen wären (sog Systemversagen; vgl dazu BSGE 114, 147 ff RdNr 39 = SozR 4-3500 § 92a Nr 1), dürfte dies allerdings gleichwohl der Privilegierung des § 92 Abs 2 Satz 3 1. Halbsatz SGB XII unterfallen; eine abschließende Entscheidung hierüber ist gegenwärtig nicht erforderlich.
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Diesem Maßstab entspricht, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, die vom Beklagten vorgenommene Ermittlung des Kostenbeitrags nicht; denn diese enthält keine individuelle Schätzung der ersparten Aufwendungen, sondern setzt, ausgehend vom Einkommen des Einsatzpflichtigen und einem sog Garantiebetrag, abstrakt-generell einen Kostenbeitrag fest. Der Bereich, der einer solchen abstrakt-generellen Regelung unterworfen werden könnte, beschränkt sich jedoch allenfalls auf die Festlegung von Kriterien zur Bemessung ersparter Aufwendungen (vgl dazu § 92 Abs 2 Satz 5 SGB XII) für die erforderliche individuelle Schätzung. Weder die Feststellungen, in welchen Bereichen Aufwendungen wegen der Unterbringung erspart worden sind noch die Schätzung ihres Wertes werden durch das vom Beklagten angewendete Berechnungssystem gewährleistet.
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Anders als der Beklagte meint, bildet nach der Teleologie der Regelung der Wert der tatsächlich erbrachten Leistungen für den inkludierten Lebensunterhalt (Grundpauschale nach § 76 Abs 2 SGB XII) mithin nicht die Obergrenze für die Kostenbeteiligung. Vielmehr ist der Maximalwert - wie vom LSG im Ansatz zu Recht ausgeführt, allerdings unter fehlerhafter Erhöhung um die Kosten des weiteren notwendigen Lebensunterhalts - die Summe der im Rechenposten enthaltenen, von Ersparnissen betroffenen Einzelwerte. Nur dadurch wird sichergestellt, dass Eltern behinderter Kinder nicht zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden, der über den Betrag hinausgeht, der für die Prüfung der Bedürftigkeit bei außerhalb von Einrichtungen erbrachten Leistungen nach §§ 82 ff SGB XII zugrunde zu legen ist. Zu den ersparten Aufwendungen hat das LSG für den Senat bindend (§ 202 SGG iVm § 559 ZPO) festgestellt, dass weder Kosten der Unterkunft noch der Heizung erspart worden sind (§ 35 Abs 1 Satz 2 SGB XII aF iVm § 42 Nr 2 SGB XII aF).
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Nicht gefolgt werden kann dem LSG, soweit es auf eine Prüfung der Ersparnisse im Bereich der Aufwendungen verzichtet hat, die von § 42 Nr 3 SGB XII aF iVm § 30 Abs 4 SGB XII (Mehrbedarf für behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe geleistet wird) erfasst wird. Zu Unrecht (siehe dazu unter 5.) ist das LSG davon ausgegangen, an einer Berücksichtigung von Änderungen im Verlauf des Gerichtsverfahrens (Beendigung des 15. Lebensjahrs am 20.11.2007) gehindert zu sein, weil nur auf Änderungen abzustellen sei, die bereits während des Verwaltungsverfahrens eingetreten sind.
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15. Ggf wird das LSG den geschätzten Betrag (ersparte Aufwendungen) zuzüglich des - höhenmäßig noch zu ermittelnden - weiteren notwendigen Lebensunterhalts dem beim Kläger vorhandenen Einkommen gegenüberzustellen haben. Dabei wird es zu beachten haben, dass die Berechnung der Sozialhilfeleistung nach Maßgabe des SGB XII nicht dazu führen darf, das Einkommen, das nach der Zielsetzung des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit, in der der Kläger erwerbsfähig war, geschont werden soll, gleichwohl zu Gunsten der dem SGB XII unterworfenen Person eingesetzt werden muss (BSGE 108, 241 ff RdNr 24 mwN = SozR 4-3500 § 82 Nr 8; vgl auch zum Vermögen BSGE 112, 61 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 90 Nr 5). Dieser Gesichtspunkt gilt in gleicher Weise für die Einkommensberücksichtigung im Fall des § 92 Abs 2 Satz 1 SGB XII sowie für die Einkommens- und Vermögensberücksichtigung im Fall fehlender Privilegierung durch § 92 Abs 2 SGB XII.
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16. Das LSG wird ggf über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden und als zuständiges Prozessgericht eine Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren vorzunehmen haben. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist eine Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren nicht vorzunehmen. Nach § 63 Abs 2 Gerichtskostengesetz (GKG) setzt das Prozessgericht nämlich den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss (nur) fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitwert ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt fehlt es (noch) an "zu erhebenden Gebühren"; denn der Beklagte ist nach § 64 Abs 3 Satz 2 SGB X von Gerichtskosten befreit. Nur er kommt andererseits nach § 22 Abs 1 GKG iVm § 29 GKG (gegenwärtig) als Kostenschuldner im Revisionsverfahren in Betracht. Ein Antrag auf Streitwertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren (§ 33 Abs 1 und 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) ist nicht gestellt.
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