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BSG 06.10.2015 - B 9 SB 46/15 B
BSG 06.10.2015 - B 9 SB 46/15 B - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Darlegungsanforderungen - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - zeitliche Teilbarkeit eines Bescheides zur Herabsetzung des GdB
Normen
§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 39 SGB 10, § 69 Abs 1 S 1 SGB 9, § 139 BGB
Vorinstanz
vorgehend SG Potsdam, 26. April 2013, Az: S 34 SB 128/09, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 16. April 2015, Az: L 13 SB 140/13, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
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Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
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I. In der Hauptsache ist die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) von 50 auf 30 streitig. Bei dem Kläger war nach der Diagnose von Prostata-Krebs zuletzt ua wegen Erkrankung der Prostata in Heilungsbewährung und Verlust der Prostata ein GdB von 50 festgestellt (Bescheid vom 20.11.2003). Anlässlich eines Neufeststellungsverfahrens senkte der Beklagte nach Anhörung des Klägers den GdB mit Wirkung vom 19.11.2008 zunächst auf 20 und im Widerspruchsverfahren auf 30 (Bescheid vom 19.11.2008; Widerspruchsbescheid vom 6.5.2009). Im Klageverfahren hat der Beklagte am 26.4.2013 ein Teilanerkenntnis abgegeben und die Absenkung erst ab dem 23.11.2008 verfügt (Ausführungsbescheid vom 10.6.2013). Nach Beiziehung von Befundunterlagen hat das SG die Absenkung insoweit aufgehoben als dadurch ein geringerer GdB als 40 festgestellt worden ist (Urteil vom 26.4.2013). Auf die Berufung des Klägers hat das LSG die Herabsetzungsbescheide insgesamt aufgehoben und zur Begründung ua ausgeführt, die sofortige Aufhebungswirkung vor Bekanntgabe des Ausgangsbescheids führe insgesamt zu einer unzulässigen Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit. Teilbarkeit in zeitlicher Hinsicht sei nicht gegeben, da es sich bei dem Entziehungsbescheid nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handele. Das Teilanerkenntnis und der darauf beruhende Bescheid vom 10.6.2013 habe diesen Mangel nicht beseitigt (Urteil vom 16.4.2015).
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Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
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1. Der Beklagte legt die für eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sei sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 28.7.2009 - B 1 KR 31/09 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 28.6.2010 - B 1 KR 26/10 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 4 mwN). Dem ist nicht mit dem Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BSG Genüge getan.
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Der Beklagte führt als Rechtssatz des LSG an, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Herabsetzungsbescheids komme es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Wirkung der Aufhebung nach dem Verfügungssatz des Herabsetzungsbescheids eintreten solle.
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Als Rechtssatz des BSG stellt die Beschwerdebegründung gegenüber, dass es für die Beurteilung einer reinen Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG) maßgeblich sei, ob der Herabsetzungsbescheid bei seinem Erlass der Sach- und Rechtslage entsprochen habe (zuletzt BSG Urteil vom 10.9.1997 - 9 RVs 15/96 - BSGE 81, 50, 52 = SozR 3-3870 § 3 Nr 7 S 14 f = Juris RdNr 11).
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Damit zeigt die Beschwerdebegründung indes keinen entscheidungsrelevanten Widerspruch im Grundsätzlichen auf. Denn nach deren weiteren Ausführungen beruht die Entscheidung des LSG nicht auf der Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts zur Beurteilung der Anfechtungsklage für die davon abhängende Prüfung der Frage des Eintritts einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, sondern auf der davon zu unterscheidenden Annahme, dass sich der Bescheid vom 19.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.5.2009 in rechtswidriger Weise Rückwirkung beimisst, nämlich für einen Zeitpunkt vor Bekanntgabe des Erstbescheids und damit zwangsläufig auch des Widerspruchsbescheids. Darüber hinaus beruht der Beschwerdebegründung zufolge die Entscheidung des LSG darauf, dass der Herabsetzungsbescheid mangels Teilbarkeit auch als Verfügung mit Wirkung für die Zukunft nicht aufrechterhalten werden könne. In Bezug auf die damit letztendlich entscheidungserhebliche Frage der Teilbarkeit zeigt die Beschwerdebegründung keine Divergenz auf, sondern setzt sie nach ihrem Rechtsstandpunkt im hier streitigen Fall voraus. Ob der von ihr eingenommene Standpunkt, der Herabsetzungsbescheid sei zeitlich teilbar, der Rechtsprechung des BSG entspricht (hierzu etwa BSG SozR 4-2600 § 165 Nr 1 RdNr 10 f), zeigt die Beschwerdebegründung dagegen nicht.
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2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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