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BSG 12.03.2015 - B 9 SB 94/14 B
BSG 12.03.2015 - B 9 SB 94/14 B - Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - GdB von 50 - Schlaf-Apnoe-Syndrom - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit - ausreichende Anhaltspunkte aus der bisherigen Rechtsprechung - allgemeine Grundsätze zur Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Teilhabe
Normen
§ 69 Abs 1 S 1 SGB 9, § 69 Abs 1 S 4 SGB 9, § 2 VersMedV, Anlage Teil B Nr 8.7 VersMedV, Anlage Teil B Nr 1 Buchst a VersMedV, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG München, 27. März 2012, Az: S 29 SB 772/10, Gerichtsbescheid
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 28. Oktober 2014, Az: L 3 SB 61/12, Urteil
Tenor
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Dem Kläger wird hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Oktober 2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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Der 1948 geborene Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 ab dem 29.6.2009 im Wesentlichen wegen eines bei ihm bestehenden Schlaf-Apnoe-Syndroms. Mit Urteil vom 28.10.2014 hat das Bayerische LSG dem Kläger ab dem 29.6.2009 einen Gesamt-GdB von 40 zuerkannt und einen weitergehenden Anspruch verneint, weil der Kläger die grundsätzlich gebotene Maskentherapie wegen Panikzuständen ablehnte und zur Behebung dieser psychischen Probleme nicht in ärztlicher Behandlung stehe. Damit fehle es an einer nicht durchführbaren nasalen Überdruckbeatmung entsprechend den Grundsätzen der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) in Teil B Ziff 8.7. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG fristgemäß Beschwerde eingelegt und hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vom 14.1.2015 beantragt. Im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beruft sich der Kläger auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
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Dem Kläger ist auf Antrag Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Kläger ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG), da keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist.
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Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wie sie der Kläger hier ausschließlich geltend macht, hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
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Der Kläger hält folgende Frage für eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage:
"Liegt ein Schlafapnoe-Syndrom bei nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung im Sinne des § 69 SGB IX i.V.m. der Anlage zu § 2 VersMedV/Versorgungsmedizinische Grundsätze, Teil B Ziff. 8.7 erst dann vor, wenn eine objektive Nichttherapierbarkeit durch eine erfolglose psychiatrische Behandlung der psychischen Probleme betreffend des Tragens einer Atemmaske belegt ist, oder reicht es aus, dass der Betroffene auch nach Erprobung verschiedener Maskenarten aufgrund nachgewiesener Gesundheitsstörungen psychisch nicht in der Lage ist die Überdruckbeatmung durchzuführen?"
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Vorliegend ist bereits fraglich, ob es sich bei dieser Frage um eine Rechtsfrage handelt, die auf die Auslegung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals abzielt, und nicht um eine (unzulässige) Tatsachenfrage bezogen auf die Feststellung tatsächlicher Umstände des Einzelfalls (vgl hierzu Becker, SGb 2007, 261, 265 zu Fn 42 mwN). Zwar bezieht sich der Kläger in seiner vermeintlichen Rechtsfrage auf § 69 SGB IX und die Anlage zur VersMedV unter Teil B Ziff 8.7. Allerdings zielt seine Frage auch auf die Frage, welche Tatsachen für die Bejahung eines Einzel-GdB von 50 für ein Schlaf-Apnoe-Syndrom bewiesen sein müssen. Dies kann jedoch dahin stehen, da es hier an der Klärungsfähigkeit fehlt. Denn nach den Feststellungen des LSG steht gerade nicht fest, dass der Kläger psychisch nicht in der Lage ist, die Überdruckbeatmung durchzuführen. Es würde dem Kläger also nichts helfen, wenn die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage bejaht werden würde, weil es darauf in seinem Fall nicht ankommt.
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Überdies hätte sich der Kläger auch mit den Regelungen in der VersMedV zu Teil B Ziff 8.7 hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Einzel-GdB von 50 bei einem Schlaf-Apnoe-Syndrom auseinandersetzen müssen. Zwar setzt sich der Kläger mit der Rechtsprechung verschiedener LSG zur Beurteilung der VersMedV in diesem Zusammenhang auseinander und trägt vor, dass sich das BSG bisher mit dieser Frage im Zusammenhang mit einem Schlaf-Apnoe-Syndrom hinsichtlich der VersMedV noch nicht auseinandergesetzt habe. Er hat es aber versäumt darzulegen, ob sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG nicht ggf ausreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung seiner vermeintlichen Rechtsfrage ergeben könnten (vgl zu dieser Voraussetzung zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8). Nach § 69 Abs 1 S 4 SGB IX werden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als GdB nach Zehner-Graden abgestuft festgestellt. Entsprechend hat das LSG in seiner angefochtenen Entscheidung bei der Beurteilung der Funktionsstörungen, die durch das Schlaf-Apnoe-Syndrom bedingt sind, die objektive Therapierbarkeit und die Auswirkungen dieser Therapie auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft berücksichtigt. Entsprechendes ergibt sich auch aus den VersMedV Teil B 1a, wonach es unerlässlich ist, alle die Teilhabe beeinträchtigenden körperlichen, geistigen und seelischen Störungen im Einzelfall zu berücksichtigen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung. So hat auch das BSG immer wieder auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft hinsichtlich des Beurteilungsmaßstabs des GdB hingewiesen (vgl zB für den Bereich des Diabetes mellitus Urteil vom 2.12.2010 - B 9 SB 3/09 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 12; Urteil vom 17.4.2013 - B 9 SB 3/12 R -, Juris RdNr 39, 40). Ein GdB von 50 ist insofern erst angenommen worden, wenn die Antragsteller durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind. Hierzu fehlen gleichfalls Ausführungen des Klägers. Tatsächlich kritisiert der Kläger die Beweiswürdigung des LSG und rügt die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Auf eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das LSG kann allerdings eine Revisionszulassung nicht gestützt werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).
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Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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