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BSG 12.03.2013 - B 1 KR 44/12 B
BSG 12.03.2013 - B 1 KR 44/12 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Untersuchungsmaxime - Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zur Feststellung einer weiteren Arbeitsunfähigkeit wegen psychischer Erkrankung - kein Vorliegen einer hinreichend geklärten Tatsachenbasis - Zurückverweisung
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 103 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Trier, 11. Mai 2010, Az: S 3 KR 122/08, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 2. Februar 2012, Az: L 5 KR 207/10, Urteil
Tenor
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Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Februar 2012 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
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I. Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte und beschäftigte Klägerin bezog wegen eines Wirbelsäulenleidens, das ab 8.2.2006 - mit einer kurzen Unterbrechung - Arbeitsunfähigkeit (AU) bedingte, Krankengeld (Krg) bis zum 17.8.2006. Die Ärztin Dr. R. Z. stellte am 16.7.2007 bei der Klägerin AU wegen einer akuten Belastungsreaktion fest. Der Arzt Dr. K. stellte in Folgebescheinigungen AU wegen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10-GM F32.2 G) fest und diagnostizierte auch eine Bandscheibenverlagerung und eine Skoliose. Diese AU endete mit Ablauf des 28.9.2007. Dr. K. attestierte erneut wegen der psychischen Erkrankung ab 22.10.2007 AU. Er teilte am 3.6.2008 auf dem Auszahlschein mit, die Klägerin sei weiter arbeitsunfähig. Die Beklagte beendete die Krg-Zahlung mit Ablauf des 13.8.2008, weil der Anspruch der Klägerin auf Krg erschöpft sei. Sie habe innerhalb der Blockfrist wegen derselben Krankheit bis zum Ablauf der 78. Woche der AU Krg erhalten. Das SG hat mit dieser Begründung die auf Zahlung von Krg für die Zeit vom 14.8.2008 bis 11.1.2009 gerichtete Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Zwar sei die Klägerin nach den Angaben von Dr. K. ab dem 16.7.2007 nur wegen ihrer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig gewesen. Der hieraus resultierende Krg-Anspruch sei ab dem 14.8.2008 noch nicht erschöpft gewesen. Gleichwohl habe die Klägerin keinen Krg-Anspruch im streitigen Zeitraum, weil keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte zur Annahme einer weiteren AU über den 13.8.2008 hinaus bestanden hätten. Der Einholung des beantragten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens habe es deswegen nicht bedurft (Urteil vom 2.2.2012).
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Nunmehr wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil und rügt einen Verstoß gegen § 103 SGG und die Verletzung des rechtlichen Gehörs.
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II. Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet.
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1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil ist zulässig. Die Klägerin hat sie fristgerecht erhoben. Sie bezeichnet einen zur Zulassung der Revision führenden Verfahrensfehler hinreichend, indem sie die tatsächlichen Umstände eines Verstoßes des LSG gegen § 103 SGG darlegt (§ 160a Abs 2 S 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann die Beschwerde auf die Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) allerdings nur gestützt werden, wenn sich der Verfahrensmangel auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Solche Rüge muss folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf dem angeblich fehlerhaften Unterlassen der Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl zum Ganzen: BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45 und § 160a Nr 24, 34). Die Beschwerdebegründung genügt diesen Darlegungserfordernissen.
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2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Klägerin beruft sich zu Recht darauf, dass sich das LSG verfahrensfehlerhaft nicht veranlasst gesehen hat, antragsgemäß Beweis durch Sachverständige darüber zu erheben, dass die psychische Erkrankung der Klägerin über den 13.8.2008 hinaus AU bedingte. Das LSG durfte sich hier aufgrund des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren zu ihrem Krankheitsbild und der Angaben des behandelnden Arztes Dr. K. zur Begründung für die Zurückweisung der Berufung nicht allein auf die Feststellung stützen, dass den vorliegenden ärztlichen Angaben keine objektiven Befunde für die AU der Klägerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verwaltungsangestellte zu entnehmen seien. Hieraus folgt keineswegs, dass weitere Ermittlungen weder möglich noch erforderlich sind. Das beantragte neurologisch-psychiatrische Gutachten kann zur weiteren Sachverhaltsaufklärung beitragen. Seine Einholung ist auch erforderlich.
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Eine aktuelle Untersuchung der Klägerin durch einen ärztlichen Sachverständigen als Grundlage eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens ist möglich. Denn aus Dr. K. Befundbericht vom 17.8.2011 ergibt sich, dass die AU vom 16.7.2007 über den 13.8.2008 hinaus aufgrund der schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome ununterbrochen fortbesteht. Ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten ist auch im Übrigen geeignet, zur Klärung beizutragen, dass die Klägerin wegen einer psychischen Krankheit vom 14.8.2008 bis 11.1.2009 arbeitsunfähig war. Gegebenenfalls sind ergänzend weitere Behandlungsunterlagen beizuziehen und die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen zu befragen.
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Die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens ist auch erforderlich, weil keine hinreichend geklärte Tatsachenbasis vorliegt. Das LSG kann sich auf keine medizinischen Erkenntnisse stützen, die eine hinreichende Grundlage für eine richterliche Überzeugungsbildung sein können, dass die Klägerin nach dem 13.8.2008 nicht mehr arbeitsunfähig war. Insbesondere lässt die von Dr. K. mitgeteilte psychiatrische Diagnose einer schweren depressiven Erkrankung ohne psychotische Symptome (Bescheinigung vom 20.6.2008) - ohne eine hier nicht vorliegende, auf medizinischen Befunden gegründete widersprechende ärztliche Einschätzung - keine Feststellung des insoweit über keine eigene Sachkunde verfügenden LSG zu, dass die Klägerin ihre bisherige Tätigkeit als Verwaltungsangestellte ab dem 14.8.2008 ausüben konnte. Wenn das LSG die Einholung eines zur Aufklärung des Sachverhalts geeigneten und erforderlichen Sachverständigengutachtens dennoch ablehnte, ist dies verfahrensfehlerhaft.
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3. Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, was - wie ausgeführt - hier der Fall ist. Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.
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4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.
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