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BSG 29.06.2011 - B 5 R 134/11 B
BSG 29.06.2011 - B 5 R 134/11 B - Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage - grundsätzliche Bedeutung
Normen
§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160a Abs 4 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Heilbronn, 26. Januar 2006, Az: S 10 R 2322/03
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 2. März 2011, Az: L 2 R 4462/10, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. März 2011 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
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Mit Urteil vom 2.3.2011 hat das LSG Baden-Württemberg im Überprüfungsverfahren einen Anspruch der Klägerin auf höhere Witwenrente verneint.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung werden die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (I.), eine Rechtsprechungsabweichung (II.) und ein Verfahrensmangel (III.) geltend gemacht.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
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das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
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ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
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Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
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I. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 160a RdNr 41).
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Die Klägerin hält mehrere Fragen für grundsätzlich bedeutsam.
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Mit diesen Fragen hat die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Denn sie lassen jeweils schon völlig offen, welche gesetzlichen Tatbestandsmerkmale einer bundesrechtlichen Norm ausgelegt werden sollen, um die Rechtseinheit zu wahren oder das Recht fortzubilden.
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Im Übrigen kann anhand der Beschwerdebegründung nicht entschieden werden, ob die gestellten Fragen klärungsfähig (entscheidungserheblich) sind. Klärungsfähig sind Rechtsfragen nur, wenn sie gerade für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich sind. Dies setzt voraus, dass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in seinem Sinne hätte ausfallen müssen. Kann mangels entsprechenden Vortrags nicht ausgeschlossen werden, dass der geltend gemachte Anspruch unabhängig vom Ergebnis der angestrebten rechtlichen Klärung womöglich am Fehlen einer weiteren, bisher unbeachtet gebliebenen Anspruchsvoraussetzung scheitern müsste, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und damit der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 3 mwN). Ein Beschwerdeführer hat daher den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und dabei insbesondere den Schritt darzustellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfragen notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Hieran fehlt es.
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Die Klägerin zeigt schon nicht auf, von welchem Sachverhalt das BSG auszugehen hat und dass auf dieser Grundlage im angestrebten Revisionsverfahren notwendig über die Probleme entschieden werden muss, die die Beschwerde anspricht. Die Beschwerdeschrift zitiert (unter den Gliederungspunkten I. 7. und 8.) lediglich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zur verfassungsgemäßen Rückwirkung des § 22b Abs 1 FRG nF und zur Subsidiarität von Ersatzzeiten. Dagegen bleibt offen, an welcher Stelle das LSG welche Tatsachen für das Revisionsgericht verbindlich (§ 163 SGG) festgestellt hat. Die Beschwerdebegründung schweigt insbesondere dazu, inwieweit der Sachverhalt, den die Klägerin (vor allem unter den Gliederungspunkten I. 1. bis 6.) schildert, dem Berufungsgericht zuzurechnen ist und ob ihre tatsächlichen Angaben ganz oder teilweise mit dem Sachverhalt übereinstimmen, den das LSG im angefochtenen Urteil festgestellt hat. Da die bloße Mitteilung eines ohne Herkunftsangabe in der Beschwerdebegründung selbst formulierten Sachverhalts ungeeignet ist, die mangelnde Bezeichnung des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts zu kompensieren und es andererseits nicht dem Beschwerdegericht obliegt, das angegriffene Urteil selbst nach einschlägigen Feststellungen zu durchsuchen, ist eine Beurteilung der potenziellen Entscheidungsrelevanz der Rechtsfragen schon deshalb von vorneherein ausgeschlossen. Hierzu hätte die Klägerin darlegen müssen, dass ausgehend von dem Sachverhalt, den das LSG festgestellt hat, im künftigen Revisionsverfahren notwendig über die aufgeworfenen Fragen zu entscheiden sein wird und an welcher konkreten Stelle der vorzunehmenden rechtlichen Prüfung dies jeweils zu geschehen hat. Dass sich Rechtsfragen "ausgehend von dem dargelegten Sachverhalt stellen" (vgl Gliederungspunkt II. 5. der Beschwerdebegründung), genügt nicht.
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II. Aus demselben Grund scheitert auch die Divergenzrüge. Da die Klägerin den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil zu Grunde lag, nur bruchstückhaft schildert und es gleichzeitig versäumt, die Feststellungen anzugeben, die das LSG bindend (§ 163 SGG) getroffen hat, fehlen die Mindestvoraussetzungen, um die Entscheidungserheblichkeit sowohl der Grundsatz- als auch der Divergenzrüge zu prüfen. Im Übrigen legt die Beschwerdebegründung auch nicht dar, dass das BVerfG im herangezogenen Beschluss vom 21.7.2010 (BVerfGE 126, 369) auf der Grundlage des zitierten Rechtssatzes eine Fallkonstellation, die mit derjenigen der Klägerin vergleichbar ist, anders entschieden hat als das LSG im angefochtenen Urteil. Dafür genügt es nicht, lediglich den Leitsatz der verfassungsgerichtlichen Entscheidung wiederzugeben. Vielmehr ist der Kontext darzustellen, in dem der herangezogene verfassungsgerichtliche Rechtssatz steht. Zum Kontext der BVerfG-Entscheidung ist der Beschwerdebegründung aber schon deshalb nichts zu entnehmen, weil sie verschweigt, welche Sachverhalte das BVerfG zu beurteilen hatte, so dass auch nicht deutlich wird, welche rechtlichen Aussagen es wirklich getroffen hat. Ohne konkrete Sachverhaltsdarstellung auch der BVerfG-Entscheidung kann die Entscheidungserheblichkeit der Divergenzrüge aber nicht beurteilt werden. Denn eine Rechtsprechungsabweichung, die die Rechtseinheit gefährdet, kann nur bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt vorliegen.
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III. Schließlich bleibt auch die Verfahrenrüge erfolglos. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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Die Klägerin macht bereits keine Verfahrensmängel geltend. Hierzu zählen nur Fehler, die dem Gericht auf dem Weg zu seiner Entscheidung unterlaufen sind (error in procedendo; vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 445; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 160 RdNr 16a und § 144 RdNr 32; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kap IX RdNr 87). Mit dem Vortrag, das LSG sei "verpflichtet gewesen, die Rechtsgrundlagen … zu ergründen und die hierauf beruhenden Rechte der Klägerin zu gewähren", rügt sie der Sache nach einen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unerheblichen Rechtsanwendungsfehler (error in iudicando). Soweit sie sich auf eine hierin liegende Verletzung von "Art. 103 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 GG mit den Prinzipien des Rechtsstaates" beruft, lässt die Klägerin unbeachtet, dass diese Verfassungsnormen nicht davor schützen, dass ein Gericht materielles Recht unzutreffend auslegt (vgl BVerfG SozR 4-2500 § 87 Nr 6 RdNr 10). Die Klägerin verkennt, dass das BSG die Sachentscheidung des LSG keinesfalls im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern erst im Rahmen einer zugelassenen Revision inhaltlich überprüfen kann. Dasselbe gilt, soweit sie (unter Gliederungspunkt IV. 6.) einen Verstoß gegen Denkgesetze rügt.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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