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BVerfG 10.04.2024 - 1 BvR 1031/20
BVerfG 10.04.2024 - 1 BvR 1031/20 - Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl Ansprüchen eines Erben auf Auszahlungen gegen eine Bank nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens - Verrechnung von Gutschriften auf im Debet befindliches Kontokorrentkonto des Erblassers mit Zustimmung des Erben iSd § 1977 BGB - Haftungsbeschränkungen des Erben als Schutz vor einem überschuldeten Nachlass Teil der Erbrechtsgarantie
Normen
Art 14 Abs 1 S 1 Alt 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, §§ 1975ff BGB, § 1975 BGB, § 1977 Abs 1 BGB
Vorinstanz
vorgehend BGH, 24. März 2020, Az: XI ZR 273/19, Beschluss
vorgehend OLG Karlsruhe, 7. Mai 2019, Az: 14 U 137/18, Beschluss
vorgehend LG Waldshut-Tiengen, 17. Juli 2018, Az: 1 O 203/17, Urteil
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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A.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen fachgerichtliche Entscheidungen, mit denen eine Klage gegen ein Kreditinstitut abgewiesen wurde, die auf Auszahlung von Gutschriften zugunsten des Erben auf einem Konto des Erblassers nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens gerichtet war.
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I.
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Der Beschwerdeführer ist Alleinerbe seines Ende August 2016 verstorbenen Vaters. Letzterer war als Elektromeister Inhaber eines Handwerksbetriebs. Nach dem Tode des Erblassers meldete der Beschwerdeführer den Betrieb seines Vaters ab und führte in der Folge selbst ein Handwerksunternehmen gleicher Ausrichtung. Zum Nachlass gehörte ein im Kontokorrent geführtes Girokonto bei der Sparkasse mit Kontokorrentkredit in Höhe von 60.000 Euro. Das Konto befand sich fortlaufend sechsstellig im Debet. Weiter unterhielt der Erblasser diverse Darlehensverträge mit der Sparkasse, die seine Hauptgläubigerin war. Insgesamt bestanden insoweit Verbindlichkeiten des Nachlasses allein gegenüber der Sparkasse von rund 280.000 Euro. Der Nachlass war überschuldet. Der Beschwerdeführer trägt vor, die genaue Höhe der Überschuldung des Nachlasses erst im Juli 2017 erfahren zu haben; im Oktober 2016 sei er noch von einem Schuldenstand in Höhe von 230.000 Euro ausgegangen.
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Laut Vortrag des Beschwerdeführers bat dieser Anfang November 2016 die Sparkasse darum, ihm ein eigenes Konto einzurichten, um das bisherige Konto des Erblassers von dem des Beschwerdeführers zu trennen. Dies lehnte die Sparkasse ab, was sie im Ausgangsverfahren bestritten hat.
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Im Zuge der Führung des Handwerksbetriebs des Beschwerdeführers gingen in der Folge nach dem Tod des Erblassers diverse Zahlungen zugunsten des Beschwerdeführers auf dem Girokonto des Erblassers ein. Nach seinen Angaben fielen darunter 127.000 Euro, die von Kunden des Beschwerdeführers auf das Konto eingezahlt wurden, da er das Girokonto des Erblassers – zusätzlich zu einem weiteren Konto bei einem anderen Kreditinstitut – als Zahlungskonto auf seinen Rechnungen angegeben hatte.
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Der Beschwerdeführer stellte am 10. Juli 2017 einen Nachlassinsolvenzantrag. Das Verfahren wurde im November 2017 eröffnet. Per 8. August 2017 bezifferte die Sparkasse den Debetsaldo des Kontos mit 110.950,26 Euro.
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II.
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1. Im Ausgangsverfahren nahm der Beschwerdeführer die Sparkasse auf Auszahlung der seinem eigenen Vermögen zugehörigen Zahlungseingänge in Höhe von rund 127.000 Euro in Anspruch. Mit dem Nachlassinsolvenzantrag sei die Beschränkung der persönlichen Erbenhaftung auf den Nachlass verbunden, § 1975 BGB. Dies führe zu einer faktischen Trennung von Nachlass und Eigenvermögen des Erben. Nach Maßgabe des § 1977 BGB sei insoweit ferner die ohne Zustimmung des Erben erfolgte Aufrechnung eines Nachlassgläubigers gegen eine nicht zum Nachlass gehörende Forderung des Erben als nicht erfolgt anzusehen. Der Beschwerdeführer nahm auf dieser Grundlage den Rechtsstandpunkt ein, infolge der so eingetretenen Vermögensspaltung die zu seinen Gunsten auf dem genannten Konto eingegangenen Einzahlungen von der Bank herausverlangen zu können. Die zwischenzeitlichen Zahlungseingänge zugunsten des Beschwerdeführers verrechnete die Sparkasse indes mit dem Debetsaldo des Erblassers auf diesem Konto und lehnte die begehrte Auszahlung ab.
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2. Mit angegriffenem Urteil vom 17. Juli 2018 hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
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Der Beschwerdeführer habe keine Ansprüche gegen die beklagte Sparkasse auf Auszahlung derjenigen Beträge, die dem zum Nachlass seines verstorbenen Vaters gehörenden Konto gutgeschrieben worden seien. Mangels Aktivlegitimation bestünden keine vertraglichen Ansprüche des Beschwerdeführers. Ungeachtet dessen hätten die verbuchten Einzelforderungen durch Einstellung in das Kontokorrent ihre rechtliche Selbstständigkeit verloren. Der Beschwerdeführer könne daher nicht einzelne Haben-Positionen verlangen. Bereicherungsrechtliche Ansprüche seien ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei gehalten, Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen. Stünden dem Beschwerdeführer tatsächlich Ansprüche zu, könne er gemäß § 47 InsO als Inhaber der Forderungen die Aussonderung verlangen, wenn der Insolvenzverwalter sie unberechtigt für die Masse in Anspruch nehme.
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3. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers hat das Oberlandesgericht mit angegriffener Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nach vorangegangenem Hinweisbeschluss, auf den es Bezug nahm, zurückgewiesen.
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Das Landgericht habe zutreffend entschieden. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht auf § 1977 BGB berufen. Die Vorschrift regele nach ihrem Normzweck lediglich den Fall, dass ein Nachlassgläubiger vor der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens seine Forderung gegen eine nicht zum Nachlass gehörende Forderung des Erben ohne dessen Zustimmung aufrechne. Vorliegend seien jedoch zunächst Leistungen durch Dritte vorgenommen worden, die zu einer Gutschrift auf dem Konto geführt hätten. Auf Grundlage der Kontokorrentabrede würden die in das Kontokorrent eingestellten beidseitigen Forderungen als nicht selbstständig geltend zu machende und allgemein unselbstständige Rechnungsposten behandelt, sondern zum maßgeblichen Zeitpunkt saldiert. Da der Beschwerdeführer als Erbe und unter dem Gesichtspunkt der Fortführung des Kontos für den eigenen Zahlungsverkehr Vertragspartner des Girovertrags und der Kontokorrentabrede gewesen sei, liege daher im Ergebnis keine Aufrechnung ohne Zustimmung nach § 1977 BGB vor, vielmehr habe er gerade der Verrechnung konkludent zugestimmt. Der Beschwerdeführer habe auch die Ursache dafür gesetzt, dass die Kunden auf das verfahrensgegenständliche Konto Überweisungen getätigt hätten, indem er die Kontoverbindung im Rechnungsverkehr angegeben habe.
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4. Die seitens des Beschwerdeführers erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit weiter angegriffener Entscheidung durch Beschluss vom 24. März 2020 ohne nähere Begründung zurückgewiesen.
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III.
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1. Mit seiner rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG (hinsichtlich seines Grundrechts auf Eigentum) sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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Die Entscheidungen der Fachgerichte, wonach dem Beschwerdeführer die seinem Vermögen zugehörigen Zahlungseingänge durch Verrechnung mit Verbindlichkeiten des Erblassers ungeachtet seiner Beschränkung der Haftung auf den Nachlass entzogen würden, verletzten den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Eigentum. Die Fachgerichte hätten die Ausstrahlung von Art. 14 Abs. 1 GG, der auch vor einer umfassenden Erbenhaftung ohne Möglichkeit der Beschränkung der Haftung auf den Nachlass schütze, bei der Auslegung der §§ 1975, 1977 BGB zu würdigen. Der als Ausfluss des Eigentumsschutzes aus Art. 14 Abs. 1 GG notwendige Schutz des § 1977 BGB dürfe dem Erben indes nicht entzogen werden, weil dieser Erklärungen nicht abgegeben habe, also weder eine Kündigung des Kontos noch einen Widerspruch gegen Kontomitteilungen des Kreditinstituts. Allein daraus, dass der Beschwerdeführer kraft Erbes Kontoinhaber geworden sei, könne das Kreditinstitut eine Zustimmung zum Fortfall der Haftungsbeschränkung nicht herleiten.
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Darüber hinaus sei es grundrechtswidrig, dass das Landgericht gerade aus der zum Schutz des Erben eingreifenden Vermögensspaltung herleiten wolle, dass der Erbe die Folgen der Haftungsbeschränkung, hier also die Rückgängigmachung der Verrechnung, nicht geltend machen dürfe. Die Voraussetzungen einer Aussonderung gemäß § 47 InsO lägen schon nicht vor. Es gebe keinen Wert in der Insolvenzmasse, welchen der Beschwerdeführer geltend machen könne, da sich das Konto im Soll befinde.
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Ferner sei vorsorglich eine subsidiäre Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG zu rügen. Die Begründungen der Fachgerichte entfernten sich zu weit von der Wertung des Gesetzgebers. Sie entnähmen allein aus dem automatischen Anfall des Erblasserkontos beim Erben und dem Umstand, dass der die Überschuldung des Nachlasses noch nicht kennende Erbe gegenüber dem Kreditinstitut nicht widerspreche, eine Zustimmung zum Verzicht auf die Rechtsvorteile der Haftungsbeschränkung.
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2. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde ein besonders schwerer Nachteil. Er sei durch die unterbliebene Auszahlung der begehrten Summe in existentieller Weise betroffen, zumal er für die entsprechenden Aufträge in Vorlage getreten sei.
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IV.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist dem Ministerium der Justiz und für Migration des Landes Baden-Württemberg, dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und der Sparkasse als Beteiligte des Ausgangsverfahrens mit der Gelegenheit zur Äußerung zugestellt worden. Diese haben von einer Stellungnahme abgesehen.
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2. Auf ein entsprechendes Ersuchen des Berichterstatters hat der Bundesgerichtshof durch den Vorsitzenden des XI. Zivilsenats inhaltlich Stellung genommen.
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3. Der Beschwerdeführer hat in seiner Replik seine Argumentation gegen eine Zustimmung zur Verrechnung nach § 1977 BGB wiederholt.
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4. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Gericht vorgelegen.
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B.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 25 f.>). Sie ist unzulässig. Darüber hinaus wäre die Verfassungsbeschwerde auch unbegründet.
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung in seinen Grundrechten nicht entsprechend den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde dargelegt hat.
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1. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde soll dem Bundesverfassungsgericht eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Verfahrens verschaffen (vgl. BVerfGE 15, 288 292>). Hiernach ist ein Beschwerdeführer gehalten, den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen. Es ist alles darzutun, was dem Gericht eine Entscheidung der verfassungsrechtlichen Fragen ermöglicht (vgl. BVerfGE 131, 66 82>). Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts aus Sachverhaltsfragmenten und angegriffenen Entscheidungen Relevantes für die verfassungsrechtliche Prüfung herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 263>; 83, 216 228>). Insoweit muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 171>; 108, 370 386 f.>). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 329>; 99, 84 87>; 115, 166 179 f.>). Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muss sich der Beschwerdeführer auch mit deren Gründen auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 101, 331 345>; 105, 252 264>). Werden fachgerichtliche Entscheidungen auf mehrere je selbstständig tragende Gründe gestützt, bedarf es einer Auseinandersetzung mit jeder dieser Begründungen (vgl. BVerfGE 105, 252 264>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, ist – jedenfalls durch anwaltlich vertretene Beschwerdeführende und soweit die Grundrechtsverletzung nicht auf der Hand liegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, Rn. 3) – anhand dieser Maßstäbe aufzuzeigen, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden (vgl. BVerfGE 99, 84 87>; 101, 331 346>; 102, 147 164>). Der behauptete Grundrechtsverstoß ist in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 101, 331 345 f.>; 123, 186 234>; 130, 1 21>; 142, 234 251 Rn. 28>; 149, 86 109 Rn. 61>).
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2. Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Der Beschwerdeführer hat weder eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG noch von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG substantiiert gerügt. Im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, inwieweit die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt haben.
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a) Soweit der Beschwerdeführer sich gegen das Urteil des Landgerichts wendet, lässt die Begründung der Verfassungsbeschwerde ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennen. Auf die Berufung des Beschwerdeführers hin hat das Oberlandesgericht vollumfänglich erneut über den Verfahrensgegenstand entschieden und die Abweisung der Klage auf eine über die Argumentation des Landgerichts hinausgehende eigene Begründung gestützt. Das Urteil des Landgerichts ist damit prozessual überholt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juni 2023 - 1 BvR 929/23 -, Rn. 12). Ein ausnahmsweise dennoch fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis gegen die erstinstanzliche Entscheidung ist nicht dargelegt.
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b) Die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2020 wird schon deshalb nicht aufgezeigt, weil die Begründung der Verfassungsbeschwerde hierauf inhaltlich überhaupt nicht eingeht. Der Bundesgerichtshof hat ausschließlich über das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen zu entscheiden. Mit möglichen Verletzungen von Verfassungsrecht durch die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe befasst sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht.
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c) Sie zeigt auch eine mögliche Grundrechtsverletzung durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 7. Mai 2019 nicht auf.
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aa) Der Beschwerdeführer hat nicht ausdrücklich gerügt, dass er in Art. 14 Abs. 1 GG hinsichtlich seines grundrechtlich gewährleisteten Erbrechts verletzt wird.
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Dennoch kann eine Prüfung am Maßstab von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 GG erfolgen, da sich das Erbrecht dem Beschwerdebegehren der Sache nach entnehmen lässt. Das Bundesverfassungsgericht verlangt in seiner Rechtsprechung nicht die richtige Bezeichnung des gerügten Grundrechtsartikels; auch eine unrichtige Artikelzuordnung ist unschädlich und führt nicht zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, soweit sich die geltend gemachte grundrechtliche Rechtsposition mit hinreichender Bestimmtheit dem Beschwerdebegehren „der Sache nach“ entnehmen lässt (Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 92 Rn. 41, vgl. auch BVerfGE 148, 267 278 Rn. 27>). Dies ist hier der Fall, weil sich das grundrechtlich geschützte Erbrecht dem Beschwerdebegehren, das sich auf den Schutz des Erben vor Risiken des Vermögensübergangs und die damit verbundene Anwendung von Haftungsbeschränkungen als Schutz vor einem überschuldeten Nachlass bezieht, entnehmen lässt.
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Allerdings ist die Begründung des Beschwerdeführers, inwieweit er in seinem Erbrecht verletzt wird, unzureichend.
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bb) Die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 GG gewährleistet das Erbrecht als Rechtsinstitut und als Individualrecht. Dem Recht des Erblassers zu vererben, das durch die Testierfreiheit geschützt ist, entspricht das Recht des Erben, kraft Erbfolge zu erwerben. Das Eigentumserwerbsrecht des Erben kraft gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge ist ebenfalls untrennbarer Bestandteil der Erbrechtsgarantie (vgl. BVerfGE 91, 346 360>, 93, 165 174>, 112, 332 349>).
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Die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten korrespondiert als Kehrseite mit der Erlangung des Nachlasses im Rahmen der Universalsukzession nach dem Erblasser. Auch die Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft ist vom grundrechtlich gewährleisteten Erbrecht umfasst (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Mai 1994- 1 BvR 554/94 -, Rn. 6). Daher liegt es nahe, dass ebenfalls der Schutz des Erben vor Risiken des Vermögensübergangs (und damit verbunden die Haftungsbeschränkungen als Schutz vor einem überschuldeten Nachlass) dem Schutzbereich des Erbrechts unterfällt. Nur wenn der Erbe vor einer nicht erkennbaren finanziell überfordernden Belastung mit Nachlassverbindlichkeiten geschützt wird, kann er sein Recht, kraft Erbfolge zu erwerben, frei ausüben.
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cc) Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend begründet, inwiefern er – unterstellt, der Schutzbereich des Erbrechts ist hier eröffnet – in seinem grundrechtlich geschützten Erbrecht verletzt wird.
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(1) Zunächst hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Normen den Schutz des Erben vor Risiken des Vermögensübergangs nicht im Blick gehabt hätte.
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Der Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist insoweit den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht geworden. So kann der Erbe die Erbschaft gemäß § 1946 BGB ausschlagen, die Annahme der Erbschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 119 Abs. 2 BGB angefochten werden oder die Haftung gemäß §§ 1975 ff. BGB nachträglich auf den Nachlass beschränkt werden. Gerade die Haftungsbeschränkungsrechte, wie sie in §§ 1975 ff. BGB zum Ausdruck kommen, dienen dem Schutz des Erben vor finanzieller Überforderung.
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Auch gegen die Regelung des § 1977 BGB wendet sich der Beschwerdeführer nicht substantiell. Der Gesetzgeber hat die verfassungsrechtlich unbedenkliche Wertung getroffen, dass der Erbe in den Fällen des § 1977 BGB, wenn das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird, schutzbedürftig vor finanzieller Überforderung ist. Aus diesem Grund werden gemäß § 1977 Abs. 1 BGB Aufrechnungen als nicht erfolgt angesehen, wenn diese vor der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ohne Zustimmung des Erben erfolgt sind. Umgekehrt wird der Erbe nicht als schutzbedürftig angesehen, wenn die Aufrechnung mit seiner Zustimmung erfolgt ist. Diese Situation ist nämlich damit vergleichbar, dass ein Erbe eine Nachlassverbindlichkeit freiwillig mit seinem Eigenvermögen erfüllt und damit auf die beschränkte Haftung gegenüber dem Nachlassgläubiger verzichtet.
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(2) Zudem hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend begründet, dass das Oberlandesgericht bei der Auslegung des § 1977 BGB den Schutz des Erben vor finanzieller Überforderung im gesetzgeberischen System der Haftungsbeschränkung nicht besonders in den Blick genommen hätte.
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Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht in tragender Weise auch annimmt, es entspreche dem objektiven Empfängerhorizont, wenn die Sparkasse aufgrund der Zahlungseingänge auf dem Konto – in Kenntnis der bestehenden Forderungen der Sparkasse zum Zeitpunkt des Eingangs auf diesem Konto – von einer Zustimmung zur Verrechnung im Sinne des § 1977 BGB ausgehe. Indem der Beschwerdeführer das Konto der Sparkasse auf Rechnungen angab, hat er damit zum Ausdruck gebracht, dass seine Kunden ihre Zahlungen (auch) auf dieses Konto erbringen können. Die Sparkasse durfte anhand eines objektiven Empfängerhorizonts nach §§ 133, 157 BGB davon ausgehen, eingehende Zahlungen auf einem Kontokorrentkonto, das einen Debetsaldo aufweist, verrechnen zu dürfen. Zwar hätten der Sparkasse angesichts des vorgetragenen Wunsches des Beschwerdeführers, ein eigenes – vom Erblasser unabhängiges – Konto zu eröffnen, dessen Richtigkeit unterstellt, gegebenenfalls Zweifel kommen können. Da der Beschwerdeführer dennoch seinem Privatvermögen zuzurechnende Zahlungen auf das Konto veranlasste, mussten diese Zweifel allerdings nicht durchschlagen. Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgetragen, explizit der Verrechnung widersprochen zu haben.
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Etwas anderes ergäbe sich dann, wenn sich das Konto im Zeitpunkt des Eingangs von Zahlungen, die dem „Eigenvermögen“ des Erben zuzurechnen sind, nicht im Debet befunden oder ein niedrigeres Debetsaldo von beispielsweise 60.000 Euro aufgewiesen hätte. Eine konkludente Zustimmung könnte dem Verhalten des Beschwerdeführers nicht entnommen werden, wenn das Konto bei den eingehenden Zahlungen einen positiven Saldo aufgewiesen hätte. Auch eine Verrechnung unter Rückgriff auf die Kontokorrentabrede zwischen Sparkasse und Erblasser wäre nicht möglich; einen Eintritt in die Kontokorrentabrede mit Wirkung auch für das „Eigenvermögen“ ließe sich wegen der durch den Nachlassinsolvenzantrag bewirkten Trennung des Erbschaftsvermögens und des Privatvermögens des Erben allein durch die Fortführung eines Erblasserkontos vor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 1 GG schwerlich begründen.
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dd) Ferner hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend begründet, inwiefern er in seinem grundrechtlich gewährleisteten Eigentumsrecht verletzt wird. Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 GG wird durch die den Beschwerdeführer als Erben treffende Haftung für Nachlassverbindlichkeiten und die daraus erwachsende Schmälerung seines Gesamtvermögens nicht berührt. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten. Diese sind nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts zu erfüllen, sondern werden aus dem fluktuierenden Vermögen bestritten, das als solches nicht der Eigentumsgarantie von Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt (vgl. BVerfGE 4, 7 17>; stRspr). Auch der Status der Schuldenfreiheit ist keine rechtliche Position im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 95, 267 301>). Das Vorhandensein eines überschuldeten Nachlasses ist somit grundsätzlich kein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG.
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Etwas anderes käme höchstens dann in Betracht, wenn grundsätzlich die den Erben treffenden Nachlassverbindlichkeiten und die daraus folgende Schmälerung des Gesamtvermögens eine erdrosselnde Wirkung auf den Erben hätte. Entscheidend ist dabei nicht, ob die Nachlassverbindlichkeiten im Einzelfall für den Erben existenzbedrohend sind, sondern ob die Haftung für den Nachlass diese Wirkung regelmäßig hervorruft (vgl. BVerfGE 95, 267 301> zu Altschulden der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften der DDR). Dies hat der Beschwerdeführer hier nicht dargelegt, zumal der Gesetzgeber eine Vielzahl von Möglichkeiten vorgesehen hat, um Erben vor einer ungewollten Belastung zu schützen. Auch hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend begründet, inwieweit der Verlust beziehungsweise die Verrechnung von circa 127.000 Euro Eigenvermögen eine erdrosselnde Wirkung entfaltete. Lediglich bei der Begründung zur Annahme der Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass ihm im Falle der Nichtannahme ein besonders schwerer Nachteil drohe und dass er auf die Zahlung der circa 127.000 Euro dringend angewiesen sei; er hat jedoch die erdrosselnde Wirkung nicht näher dargelegt.
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ee) Der Beschwerdeführer hat auch eine mögliche Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG nicht substantiiert gerügt. Geht man davon aus, dass Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 GG den Schutz des Erben vor Risiken des Vermögensübergangs umfasst, wäre der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG ohnehin nicht eröffnet. Wenn Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 GG jedoch nicht anwendbar wäre, hätte der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt, dass ihn die angegriffenen Entscheidungen in Art. 2 Abs. 1 GG verletzten (s.o. B I 2 c) cc)).
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde wäre darüber hinaus auch unbegründet, weil die Fachgerichte bei der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts die Tragweite von Art. 14 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG im Hinblick auf den Schutz des Erben vor Risiken des Vermögensübergangs hinreichend berücksichtigt haben.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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