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BVerfG 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21
BVerfG 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21 - Regelung der Vaterschaftsanfechtung in § 1600 Abs 2, Abs 3 S 1 BGB mit Art 6 Abs 2 S 1 GG unvereinbar - Garantie der Möglichkeit des leiblichen Vaters, auch rechtlicher Vater zu werden - Art 6 Abs 2 S 1 GG steht Anerkennung von mehr als zwei Elternteilen als Trägern von Elternverantwortung nicht entgegen
Normen
Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 1600 Abs 1 Nr 2 BGB, § 1600 Abs 2 BGB vom 20.07.2017, § 1600 Abs 3 S 1 BGB vom 20.07.2017, Art 8 Abs 1 MRK
Vorinstanz
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 28. Juli 2021, Az: 8 UF 95/21, Beschluss
Leitsatz
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1. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gibt im Einzelnen weder vor, welche Personen als Eltern Träger des Elterngrundrechts und Inhaber der Elternverantwortung sind, noch die von den Eltern zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung benötigten Handlungsmöglichkeiten. Beides bedarf der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber, der dabei die das Elternrecht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG prägenden Strukturmerkmale beachten muss.
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2. Im Rahmen seiner Ausgestaltungspflicht kann der Gesetzgeber die Festlegung derjenigen Personen, die Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind, sowohl auf der Statusebene rechtlicher Elternschaft als auch bei dem Innehaben von Elternverantwortung durch eine entsprechende Zuordnung im Fachrecht begründen. Unabhängig von einer fachrechtlichen Zuordnung sind jedenfalls die leiblichen Eltern eines Kindes Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
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3. Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG muss es grundsätzlich möglich sein, Elternverantwortung für ihre Kinder erhalten und ausüben zu können. Das gibt nicht zwingend vor, das Innehaben von Elternverantwortung und die Anzahl der Träger des Elterngrundrechts von vornherein auf zwei Elternteile zu beschränken; Träger können daher auch Mutter, leiblicher Vater und rechtlicher Vater nebeneinander sein (anders noch BVerfGE 108, 82 102 ff.>; 133, 59 78 Rn. 52>). Aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgt aber schon aufgrund seiner Kindeswohlorientierung eine enge Begrenzung der Zahl der Elternteile (insoweit Fortführung von BVerfGE 108, 82 103>).
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4. Sieht der Gesetzgeber im Rahmen seiner Ausgestaltungspflicht eine rechtliche Elternschaft von drei Elternteilen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vor, ist er nicht gehalten, allen diesen Elternteilen gleiche Rechte im Verhältnis zu ihrem Kind einzuräumen, sondern er kann die jeweilige Rechtsstellung der Elternteile differenzierend ausgestalten.
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5. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert einem leiblichen Vater die Möglichkeit, auch rechtlicher Vater seines Kindes zu werden. Schließt das Fachrecht – verfassungsrechtlich im Ausgangspunkt zulässig – eine rechtliche Vaterschaft von mehr als einem Vater aus, muss dem leiblichen Vater ein hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung stehen, das ihm die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft ermöglicht. Dem Elterngrundrecht des leiblichen Vaters wird nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn dabei seine gegenwärtige oder frühere sozial-familiäre Beziehung zum Kind, das frühzeitige und konstante Bemühen um die rechtliche Vaterschaft oder der Wegfall einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem bisherigen rechtlichen Vater nicht berücksichtigt werden können.
Tenor
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1. § 1600 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20. Juli 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 2780) ist mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
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2. § 1600 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2025, fort. Bis zu einer Neuregelung sind durch Anträge von Anfechtungsberechtigten nach § 1600 Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeleitete Verfahren auf deren Antrag hin auszusetzen.
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3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Juli 2021 - 8 UF 95/21 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Naumburg zurückverwiesen.
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4. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.
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5. Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Sachsen-Anhalt haben dem Beschwerdeführer die in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu gleichen Teilen zu erstatten.
Gründe
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A.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG wurzelnde verfassungsrechtliche Stellung eines (feststehend) leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters eines Kindes. Sie richtet sich unmittelbar gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem dieses den Antrag des Beschwerdeführers, festzustellen, dass er als leiblicher Vater des Kindes auch dessen rechtlicher Vater ist, zurückgewiesen hat. Damit ist auch die Frage aufgeworfen, ob die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Recht eines leiblichen Vaters, die Vaterschaft des rechtlichen Vaters des Kindes anzufechten, der Gewährleistung des Elternrechts des leiblichen Vaters verfassungsrechtlich hinreichend Rechnung tragen.
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I.
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1. Die Zuordnung des Kindes zu seinen Eltern als Statusverhältnis mit Wirkung für und gegen jedermann erfolgt über die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte rechtliche Elternschaft (vgl. nur Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 52 Rn. 5 m.w.N.). Diese ist mit der leiblichen Elternschaft nicht immer identisch. Rechtliche Mutter eines Kindes ist nach § 1591 BGB die Frau, die es geboren hat. § 1592 BGB bestimmt als rechtlichen Vater entweder denjenigen Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (Nr. 1) oder denjenigen, der die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt hat (Nr. 2) oder denjenigen, dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB oder § 182 Abs. 1 FamFG gerichtlich festgestellt ist (Nr. 3). Der Eltern-Kind-Zuordnung als Statusverhältnis kommt erhebliche Bedeutung sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis zu (vgl. Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 6. Aufl. 2010, § 1 IV Rn. 40). So setzt die elterliche Sorge (§§ 1626 ff. BGB) die rechtliche Elternschaft voraus. Ebenso hängen etwa die Staatsangehörigkeit oder der Familienname des Kindes von der rechtlichen Elternschaft ab.
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Als leibliche Eltern eines Kindes werden herkömmlich der Mann und die Frau verstanden, die das Kind durch Geschlechtsverkehr mit ihren Keimzellen gezeugt haben, wenn diese Frau das Kind anschließend geboren hat (vgl. dazu die Darstellung bei Sanders, Mehrelternschaft, 2018, S. 6). Ein solches Verständnis von leiblicher Elternschaft liegt auch den fachrechtlichen Regelungen zur Vaterschaftsanfechtung zugrunde, wie sich vor allem aus der Anfechtungsberechtigung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB und der Anfechtungsvoraussetzung leiblicher Vaterschaft in § 1600 Abs. 2 letzter Halbsatz BGB ergibt.
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Die rechtliche Vaterschaft kann nach § 1600 Abs. 1 BGB von dem rechtlichen Vater selbst (Nr. 1), dem Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben (Nr. 2), der Mutter (Nr. 3) und dem Kind (Nr. 4) angefochten werden. Die Anfechtungsberechtigung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB wurde im Jahr 2004 in Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2003 - 1 BvR 1493/96 u.a. - (BVerfGE 108, 82) eingeführt. In dieser Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass Art. 6 Abs. 2 GG den leiblichen Vater, der nicht rechtlicher Vater ist, in seinem Interesse schützt, die Stellung des rechtlichen Vaters einzunehmen, und ihm damit grundsätzlich einen verfahrensrechtlichen Zugang zum Elternrecht gewährleistet (vgl. BVerfGE 108, 82 104>).
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In seiner geltenden Fassung lautet § 1600 BGB - soweit für das Verfahren von Bedeutung - wie folgt:
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(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:
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1. der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
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2. der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
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3. die Mutter und
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4. das Kind.
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(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.
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(3) 1Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. 2Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
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(4) …
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Die Regelung der Fristen für die Vaterschaftsanfechtung in § 1600b BGB hat, soweit hier bedeutsam, folgenden Wortlaut:
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(1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. 2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 2 erste Alternative hindert den Lauf der Frist nicht.
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(1a) (weggefallen)
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(2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. 2In den Fällen des § 1593 Satz 4 beginnt die Frist nicht vor der Rechtskraft der Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass der neue Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist.
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(3) Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten. 2In diesem Fall beginnt die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.
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(4)…
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(5)…
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(6) Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.
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2. Die Vaterschaftsanfechtung eines nur leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters ist nach § 1600 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater besteht (§ 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB) oder im Fall des Todes des rechtlichen Vaters bestanden hat (§ 1600 Abs. 2 Alt. 2 BGB). Die sozial-familiäre Beziehung definiert § 1685 Abs. 2 Satz 1 BGB gesetzlich als die Verbindung zu einer engen Bezugsperson, die für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt oder getragen hat. § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB konkretisiert die tatsächliche Verantwortungsübernahme - nicht das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung selbst (vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 164/04 -, BGHZ 170, 161 169 Rn. 25> und vom 30. Juli 2008 - XII ZR 150/06 -, Rn. 14) - durch zwei widerlegliche Regelannahmen, nämlich die Ehe des rechtlichen Vaters mit der Mutter oder seine über einen längeren Zeitraum bestehende häusliche Gemeinschaft mit dem Kind. Sperrt eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind die Anfechtung des leiblichen Vaters, ist eine erneute Anfechtung durch diesen, etwa nach Erlöschen der sozial-familiären Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind, regelmäßig ausgeschlossen. Unabhängig von einer die erneute Anfechtung möglicherweise sperrenden Rechtskraft der im ersten Anfechtungsverfahren ergangenen Entscheidung (vgl. BTDrucks 15/2253, S. 11; anders Löhnig, NJW 2018, 906 907>; Wellenhofer, in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2024, § 1600 Rn. 33) steht dem jedenfalls die Frist aus § 1600b Abs. 1 BGB typischerweise entgegen. Da sie mit der Kenntnis der gegen die Vaterschaft des rechtlichen Vaters sprechenden Umstände zu laufen beginnt und ihr Lauf nicht durch das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung gehindert wird (§ 1600b Abs. 1 Satz 2 BGB), kann nach Durchführung eines ersten Vaterschaftsanfechtungsverfahrens ein erneutes Verfahren durch den leiblichen Vater kaum innerhalb der zweijährigen Frist eingeleitet werden.
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Soweit die Regelannahmen tatsächlicher Verantwortungsübernahme (§ 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB) nicht eingreifen, müssen die Fachgerichte im Einzelfall prüfen, ob eine auf Dauer angelegte tatsächliche Verantwortungstragung im Sinne des § 1685 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1600 Abs. 3 BGB und daraus abgeleitet eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind zum maßgeblichen Zeitpunkt vorliegt. Dabei wird für die materiellen Voraussetzungen vor allem auf qualitative Faktoren abgestellt, insbesondere auf den persönlichen Kontakt und die Einbeziehung des rechtlichen Vaters in wesentliche, das Kind betreffende Entscheidungen. Ausschlaggebend ist die Übernahme elterntypischer Befugnisse und das Erbringen tatsächlicher Betreuungsleistungen sowie Hinweise darauf, dass die Verantwortungstragung auf Dauer angelegt ist (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 24. März 2010 - 5 UF 2/10 -, Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Januar 2016 - II-12 UF 145/15 u.a. -, Rn. 21). Nicht ausreichend sind eine tatsächlich nicht ausgeübte, gar nur vorgetäuschte oder eine lediglich vorübergehende Verantwortungsübernahme. Möglichen Manipulationen der tatsächlichen Voraussetzungen einer sozial-familiären Beziehung muss durch die Anforderungen an die von den Fachgerichten zu treffenden Feststellungen Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 364/19 -, BGHZ 229, 239 254 Rn. 48>). Das Bestehen einer anhand dieser Kriterien beurteilten sozial-familiären Beziehung des Kindes sowohl zum rechtlichen als auch zum leiblichen Vater wird für möglich gehalten (vgl. etwa Hanseatisches OLG in Bremen, Beschlüsse vom 21. Juni 2010 - 4 WF 65/10 -, Rn. 2 und vom 22. Januar 2013 - 5 UF 2/12 -, Rn. 11). Auch in einer solchen Konstellation sperrt allerdings die sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Anfechtung durch den leiblichen Vater. Die Vaterschaft des rechtlichen Vaters sei vorrangig (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 389/16 -, Rn. 22, 25). Der für die Beurteilung des Vorliegens einer sozial-familiären Beziehung maßgebliche Zeitpunkt im Sinne von § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durchgängig der Schluss der letzten Tatsacheninstanz. Ein davon abweichender Zeitpunkt könne weder durch Auslegung der Vorschrift nach den herkömmlichen Auslegungskriterien noch im Wege verfassungskonformer Auslegung angenommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 364/19 -, BGHZ 229, 239 250 ff. Rn. 36 ff., 255 f. Rn. 50 ff.>; siehe aber BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 19, 21).
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II.
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Der Beschwerdeführer ist leiblicher Vater eines am (…) 2020 nichtehelich geborenen Kindes. Mit der Mutter des Kindes führte der Beschwerdeführer seit Anfang April 2019 bis kurz nach der Geburt des Kindes eine Beziehung und lebte auch mit ihr in einem Haushalt. Nach der Trennung der Mutter von dem Beschwerdeführer Mitte des Jahres 2020 hatte dieser zunächst weiterhin Umgang von wenigen Stunden täglich mit seinem Kind. Die Mutter ging eine neue Beziehung ein. Einer durch den Beschwerdeführer vor dem Standesamt am 10. Juni 2020 abgegebenen Vaterschaftsanerkennung stimmte die Mutter nicht zu. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin am 9. Juli 2020 bei dem Familiengericht einen Antrag auf Feststellung seiner Vaterschaft. Nachfolgend teilte die Mutter dem Beschwerdeführer mit, dass sie ihm künftig keinen Umgang mehr mit dem Kind gewähren werde. Am 6. August 2020 erkannte der neue Partner der Mutter (im Folgenden: rechtlicher Vater) die Vaterschaft für das Kind mit ihrer Zustimmung an. Im September 2020 beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Regelung des Umgangs mit seinem Sohn auf der Grundlage von § 1686a BGB. Auf der Grundlage einer getroffenen Umgangsvereinbarung hatte und hat er wöchentlichen Umgang mit seinem Sohn. Bei einer Anhörung im eingeleiteten Anfechtungsverfahren beantragte der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2020 die Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters und die Feststellung, dass er selbst der rechtliche Vater des Kindes ist. Das in diesem Verfahren eingeholte Abstammungsgutachten ergab die leibliche Vaterschaft des Beschwerdeführers für das Kind mit einer Wahrscheinlichkeit in der höchstmöglichen Kategorie (99,9999 %).
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Mit Beschluss vom 19. Mai 2021 hat das Familiengericht im Anfechtungsverfahren festgestellt, dass nicht der neue Partner der Mutter, sondern der Beschwerdeführer der rechtliche Vater des Kindes sei, und hat dies mit dem Abstammungsgutachten sowie dem Fehlen einer sozial-familiären Beziehung des rechtlichen Vaters zu dem Kind begründet. Aufgrund des Alters des Kindes sei bei der vorliegenden Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters alsbald nach der Geburt ein Zeitraum von mehr als einem Jahr erforderlich, um überhaupt von einer gefestigten sozial-familiären Beziehung ausgehen zu können.
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Auf die Beschwerde der Mutter und des rechtlichen Vaters hat das Oberlandesgericht mit angegriffenem Beschluss vom 28. Juli 2021 den Beschluss des Familiengerichts unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Rn. 8) dahingehend abgeändert, dass es den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, nicht der rechtliche Vater, sondern der Beschwerdeführer sei Vater des Kindes, als unbegründet abwies. Die Vaterschaftsanfechtung scheitere an der inzwischen bestehenden sozial-familiären Beziehung des rechtlichen Vaters zu dem Kind. Es sei höchstrichterlich geklärt, dass maßgeblicher Zeitpunkt für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung der Schluss der Beschwerdeinstanz sei. Der Senat verkenne nicht, dass der Beschwerdeführer keine Chance gehabt habe, die rechtliche Vaterstellung einzunehmen. Dies sei jedoch Folge der gesetzlichen Regelung.
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III.
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1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer ausdrücklich eine Verletzung seines in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Elternrechts durch den Beschluss des Oberlandesgerichts. § 1600 Abs. 2 und 3 BGB in seiner Anwendung durch das Gericht mache es ihm als leiblichem Vater unmöglich, die rechtliche Vaterschaft für das Kind zu erlangen. Der Vorrang der sozialen Vaterschaft sei dann unverhältnismäßig, wenn der leibliche Vater zu einem Zeitpunkt, zu dem die Position der rechtlichen Vaterschaft offenstand, alles getan habe, um die rechtliche Elternposition für sein Kind zu erlangen. Der gesetzlich vorgesehene Weg der Vaterschaftsanfechtung erweise sich als wirkungslos, wenn selbst eine zeitlich nach dem gerichtlichen Feststellungsantrag erfolgte Vaterschaftsanerkennung durch einen anderen Mann vorrangig sei, weil das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung ausnahmslos auf den Zeitpunkt des Schlusses der letzten Tatsacheninstanz bezogen werde. Es werde ihm trotz seiner leiblichen Vaterschaft endgültig unmöglich gemacht, die rechtliche Vaterschaft zu erlangen, und zwar sogar dann, wenn die Beziehung zwischen der Mutter und dem rechtlichen Vater später scheitere. In der Sache richtet sich die Verfassungsbeschwerde damit auch gegen die gesetzliche Regelung über die Vaterschaftsanfechtung in § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts seines Kindes geltend. Dieses habe das Recht, Gewissheit über seine Abstammung zu erlangen und zu gegebener Zeit selbst darüber zu entscheiden, ob und inwieweit es Kontakt zu seinem leiblichen Vater wünsche.
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2. Von der im Verfassungsbeschwerdeverfahren eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme haben - ganz überwiegend in Beantwortung eines vom Senat übersandten Fragenkatalogs - der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V., der Bundesverband für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie e.V., die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter, die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Anwaltverein e.V., der Deutsche Familiengerichtstag e.V., die Deutsche Gesellschaft für Psychologie e.V., das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V., das Deutsche Jugendinstitut e.V., der Deutsche Juristinnenbund e.V., die Vereinigung Analytischer Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten in Deutschland e.V. und die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht e.V. Gebrauch gemacht.
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a) Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen hat seine Einordnung der Bedeutung rechtlicher Zuordnung für die Eltern-Kind-Beziehung indirekt aus Studien zu Stieffamilien abgeleitet. Danach investierten Stiefeltern bei fehlender rechtlicher Zuordnung weniger Zeit in die Kinder und betrieben einen geringeren Aufwand in die Fürsorge der Kinder ("stepgap"). Das Wissen um die Dauerhaftigkeit der Verbindung erhöhe dagegen die Fürsorgebereitschaft. Die rechtliche Zuordnung wirke dann förderlich, wenn ein Betreuungswunsch der Betreuungsperson gegeben sei. Emotionale Bereitschaft zur Betreuung und Versorgung eines Kindes könne aber auch ohne rechtliche Zuordnung vorliegen. Bei seinen Ausführungen zu den Erkenntnissen über die Entwicklung von Bindungen und Bindungsverhalten in den verschiedenen Altersstufen des Kindes hat sich der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen im Wesentlichen auf die vor allem auf Bowlby, Ainsworth und Robertson zurückgehende Bindungstheorie mit dem Vier-Phasen-Modell gestützt. Säuglinge in den ersten drei Monaten richteten ihre Signale noch unspezifisch an verfügbare Personen. Zwischen dem dritten und dem sechsten Lebensmonat richteten sie sich dann zunehmend auf eine oder mehrere Fürsorgepersonen aus und differenzierten zunehmend. Erst ab der zweiten Hälfte des ersten Lebensjahres entfalteten sich allmählich eindeutige, stabile Bindungen zwischen Kindern und den Bezugspersonen. Mit Ende des ersten Lebensjahres hätten Kinder dann spezifische Bindungen zu einer oder mehreren primären Bindungsperson(en) aufgebaut.
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b) In seiner Stellungnahme hat der Bundesverband für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, ebenfalls auf Erkenntnisse der Bindungstheorie zurückgreifend, darauf verwiesen, dass die frühen Interaktionserfahrungen des Kindes sehr wichtig für das spätere Bindungsverhalten seien. Auf Grundlage der früheren Interaktionserfahrungen entwickelten sich erste feste Bindungen ab dem sechsten Lebensmonat bis zum Alter von eineinhalb Jahren. Maßgeblich für eine gute und stabile Bindung sei nicht unbedingt das Zusammenleben mit der Bindungsperson, sondern vor allem die Verlässlichkeit und die Konstanz sowie Feinfühligkeit in der Interaktion. Ab dem dritten Lebensjahr zeige das Kind ein tatsächliches Sozialverhalten. Mit voranschreitendem Kindesalter kämen zu den Kindeseltern weitere Personen hinzu, mit denen das Kind Bindungserfahrungen machen könne. Ergebnisse von Studien zu sogenannten Patchworkfamilien zeigten, dass auch zu mehreren Personen mit elterlicher Funktion enge Bindungen entstehen könnten.
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c) Für die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter hat das Zentrum Bayern Familie und Soziales Stellung genommen und sich dabei ebenfalls auf Erkenntnisse zu Stieffamilien gestützt. Die Frage der rechtlichen Zuordnung stelle für die Qualität der Beziehung zwischen Kind und Elternteil keine relevante Größe dar. Die Motivation für die Änderung der rechtlichen Zuordnung des Kindes liege meist in der Befriedigung der Bedürfnisse der Eltern begründet. Die emotionale Bereitschaft, ein Kind zu betreuen, ergebe sich überwiegend aus der Partnerschaftsdynamik. Damit ein Kind eine emotionale Stabilität und Belastbarkeit aufbauen könne, bedürfe es nach den Erkenntnissen der Bindungstheorie innerer und äußerer Schutzfaktoren, wie die Unterstützung kritischer Lebensereignisse durch die Bezugspersonen, wertschätzende Beziehungen der Bezugspersonen zueinander und Respekt gegenüber außerhalb des Haushalts lebenden Bezugspersonen. Darüber hinaus sind in der Stellungnahme vier unterschiedliche Qualitäten von Bindungsmustern erläutert worden: Kinder mit sicheren Bindungen hätten Vertrauen in die Bezugsperson und seien resilienter. Sie machten etwa bei Angst auf sich aufmerksam, um geschützt zu werden. Kinder mit unsicher-vermeidenden Bindungen hätten vermehrt Abweisung, Distanz oder Teilnahmslosigkeit ihrer Bezugsperson erfahren. Das führe zu Enttäuschung beim Kind, dieses passe sich dahingehend an, dass es Nähe meide und sich eher selbst beschäftige. Kinder mit unsicher-ambivalenten Bindungsmustern hätten vermehrt erfahren, dass das Suchen nach Geborgenheit von den Bezugspersonen mit unterschiedlichem Verhalten beantwortet werde. Dabei wechsele dieses Verhalten zwischen besonderer Fürsorge und Zurückhaltung. Das Kind entwickele eine starke Anhänglichkeit. Kinder mit desorganisierter Bindung hätten keine eindeutige Strategie, wie sie sich in Beziehungen verhielten. Häufig hätten solche Kinder belastende Erfahrungen mit ihren Bezugspersonen gemacht, und es könnten Bindungsstörungen auftreten.
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d) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sich dafür ausgesprochen, dass ein leiblicher Vater, der sich um eine Beziehung mit dem Kind bemühe, auch als rechtlicher Vater anerkannt werde. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Mutter ausschließlich temporäre Beziehungen eingehe. Zusätzliche Bezugspersonen hätten für das Kind in den meisten Fällen große Vorteile. Lege man die Erkenntnisse des Adoptionsrechts zugrunde, erscheine die Sorge völlig unbegründet, die Anerkennung des leiblichen, nicht im Haushalt mit der Mutter und dem Kind lebenden Vaters werde das Familiengefüge und die Beziehungen des Kindes zu seiner Mutter und dem potenziell ebenfalls als Bezugsperson auftretenden Partner der Mutter stören. Die auf ein Umgangs- und Auskunftsrecht beschränkte Position des leiblichen Vaters werde den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gerecht.
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e) Nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins verletzt die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgegebene Nichtberücksichtigung der sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und leiblichem Vater das verfassungsrechtliche Gebot der Effektivität des Anfechtungsverfahrens, weil es für den leiblichen Vater im Fall der sozial-familiären Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater am Ende der letzten Tatsacheninstanz keine Möglichkeit gebe, eine Elternstellung einzunehmen. Es müsse in verfassungsgemäßer Umsetzung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts generell tatrichterlich in jedem Fall eine Einzelfallbewertung erfolgen.
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f) Für den Deutschen Familiengerichtstag hat dessen Kinderrechtekommission auf die Segmentierung und Pluralisierung von Elternschaft verwiesen, die mit der Veränderung familialer Lebensformen einhergingen. Jedes Elternschaftssegment habe wesentliche Bedeutung für die Kindesentstehung und -entwicklung. Wenn der genetische nicht-rechtliche Vater alle ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Instrumente des Abstammungsrechts genutzt habe, die rechtliche Elternstellung zu erlangen, dürfe diese ihm nicht vollständig und für immer versperrt werden. In dem Fall müsse § 1600 Abs. 2 BGB teleologisch reduziert werden.
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g) Auch die deutsche Gesellschaft für Psychologie hat sich in ihrer Stellungnahme auf Erkenntnisse aus der Stiefelternforschung gestützt. Wie sich am Phänomen des "stepgap" zeige, komme der rechtlichen Zuordnung zwischen Eltern und Kind für die tatsächliche Beziehung Bedeutung zu. Maßgeblich für den "stepgap" seien Unsicherheiten wegen der fehlenden Institutionalisierung der Stiefelternrolle und der fehlenden Weitergabe der eigenen Gene. Was die Bindungen der Kinder und Jugendlichen zu ihren leiblichen Eltern und Stiefeltern angehe, so zeigten Studien, dass gleichermaßen enge Bindungen zu den leiblichen und den sozialen Elternteilen bestehen könnten. Weitere Studien zu alleinerziehenden Elternteilen erlaubten den Schluss, dass trennungsbezogene Erschwernisse Grund für die Nachteile von Stiefkindern und Kindern in Ein-Eltern-Haushalten seien, während die erhöhte Komplexität von Elternschaftskonstellationen in Stieffamilien keine höhere Belastung für Kinder darstelle.
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h) Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht hat sich für eine Abwägung der verschiedenen Vater-Beziehungen zum Kind im Einzelfall ausgesprochen. Aus der Perspektive des Kindes komme es vor allem darauf an, wer in der Vergangenheit und aktuell und prognostisch in der Zukunft am verlässlichsten Verantwortung übernehme. Die Mutter habe mit ihrem Einfluss auf die Vaterschaftsanerkennung eine starke Stellung, die in den Fällen problematisch sei, in denen sie Interessen verfolge, die nicht denen des Kindes entsprächen. § 1600 BGB sei sprachlich zu präzisieren. Alternativ könnten Vaterschaftsanerkennungen während laufender Vaterschaftsfeststellungsverfahren ausgeschlossen werden.
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i) Wie andere Stellungnahmen auch hat sich das Deutsche Jugendinstitut für die Darstellung der Bindungsentwicklung eines Kindes auf die Bindungstheorie und das dort entwickelte Vier-Phasen-Modell bezogen und zudem auf die große Bedeutung des sozialen Umfeldes verwiesen. Konflikte zwischen den Bezugspersonen und die Unterstützung des Kontakts zu Bezugspersonen durch andere Bezugspersonen prägten die Bindungsentwicklung des Kindes.
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j) Nach Einschätzung des Deutschen Juristinnenbundes ist sowohl die genetische als auch die soziale Verbindung für das Kind und seine Entwicklung von großer Bedeutung. Die Konkurrenzsituation zwischen dem leiblichen Vater und dem rechtlich-sozialen Vater sei dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und der Einzelfallentscheidung im Rahmen familiengerichtlicher Verfahren zuzuweisen.
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k) Die Vereinigung Analytischer Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten in Deutschland hat sich unter anderem zu der Bedeutung der biologischen Herkunft und der rechtlichen Zuordnung für das Kind selbst geäußert. Während erstere schon im Kindergartenalter wichtig sei, sei letztere erst einmal irrelevant, es sei denn sie werde durch die Erwachsenen genutzt, um Kontakte zu erzwingen oder zu verhindern. Insbesondere der Mutter, die in den meisten Fällen Hauptbezugsperson des Kindes sei, komme dabei eine Schlüsselposition für die Entwicklung von Bindungen des Kindes zu anderen Personen zu. Die rechtliche Verbindung sorge zwar für mehr Klarheit, aber selten für psychologisch abschließende Lösungen.
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l) Gestützt auf Studien zu sogenannten Patchworkfamilien hat die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht dahingehend Stellung genommen, dass Kinder sich innerhalb komplexer Familiensysteme gut entwickelten. § 1600 Abs. 2 und 3 BGB verstießen gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und gegen Art. 8 EMRK, weil sie bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater dieser ausnahmslos den Vorrang einräumten. Wertungen des Sorge- und Umgangsrechts seien auf die Konflikte zwischen Eltern im Abstammungsrecht zu übertragen, die Entwicklung von Beziehungen dürfe nicht von der Mutter abhängen. Vorzugswürdig sei eine konkrete Interessenabwägung im Einzelfall.
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IV.
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In der am 26. September 2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung haben sich der Beschwerdeführer sowie die rechtlichen Eltern des betroffenen Kindes und die Bundesregierung geäußert. Als sachkundige Dritte im Sinne von § 27a BVerfGG haben der Bundesgerichtshof, der Bundesverband für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen, die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter, die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Anwaltverein, der Deutsche Familiengerichtstag, die Deutsche Gesellschaft für Psychologie, das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht, das Deutsche Jugendinstitut, der Deutsche Juristinnenbund, die Vereinigung Analytischer Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten in Deutschland und die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht Stellung genommen.
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B.
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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Grundrechten seines Kindes geltend macht (I). Die Verletzung seines Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG rügt er dagegen in zulässiger Weise (II).
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I.
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Der Beschwerdeführer kann die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) seines Kindes nicht zulässig mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen. Wegen des alleinigen Sorgerechts der Mutter, das die gesetzliche Vertretung des selbst prozessunfähigen Kindes im verfassungsgerichtlichen Verfahren einschließt (vgl. BVerfGE 72, 122 133>; 162, 378 400 Rn. 48>), fehlt ihm die Befugnis, sein Kind zu vertreten. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise im Wege der Prozessstandschaft Rechte des Kindes durch dritte Personen im eigenen Namen geltend gemacht werden dürfen (vgl. BVerfGE 72, 122 136>), liegen nicht vor. Die Gefahr, dass die Rechte des Kindes ansonsten nicht mittels Verfassungsbeschwerde gewahrt werden könnten, besteht wegen der Möglichkeit der Anordnung von Ergänzungspflegschaft (§ 1809 BGB) sowie der zulässigen Prozessstandschaft durch die im Ausgangsverfahren bestellte Verfahrensbeiständin (§ 158 FamFG) nicht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 2020 - 1 BvR 1395/19 -, Rn. 28). Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde zu verwerfen.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mit der Rüge, durch den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts und den von diesem angewendeten § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt zu sein, ist dagegen zulässig erhoben. Insbesondere zeigt die Begründung der Verfassungsbeschwerde insoweit in einer den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen (dazu BVerfGE 149, 346 359 Rn. 23> m.w.N.; 158, 210 230 f. Rn. 51>) noch genügenden Weise unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Elterngrundrecht dadurch auf, dass ihm die Erlangung rechtlicher Vaterschaft verwehrt wurde.
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C.
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Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, auch begründet. § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB ist mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar (I). Da der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts auf der Anwendung von § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB beruht, verletzt er den Beschwerdeführer in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (II).
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I.
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Die Regelung in § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB verletzt leibliche Väter in ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, soweit ihnen als Anfechtungsberechtigten nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters versperrt ist, wenn zwischen diesem und dem Kind zum maßgeblichen Zeitpunkt eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt das als solches durch den Staat zu achtende Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Dieses Grundrecht steht leiblichen Vätern von Kindern auch dann zu, wenn sie nicht deren rechtliche Väter sind (1). § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB trägt den Anforderungen an das Elterngrundrecht leiblicher Väter nicht hinreichend Rechnung und beeinträchtigt dieses (2 a), ohne dass dies verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (2 b).
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1. Das Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder bedarf im Einzelnen der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber unter Beachtung der das verfassungsrechtliche Elternrecht prägenden Strukturmerkmale (a). Eltern im Sinne dieses Grundrechts und damit dessen Träger sind auch leibliche Väter von Kindern (b). Ihnen muss die Möglichkeit rechtlicher Vaterschaft eröffnet sein. Ob und in welchem Umfang ihnen im Einzelfall Elternverantwortung für ihre Kinder eingeräumt wird, hat der Gesetzgeber im Rahmen seiner Ausgestaltungspflicht unter Berücksichtigung der das verfassungsrechtliche Elternrecht prägenden Strukturmerkmale und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden (c). Weitergehende Rechte leiblicher Väter folgen aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auch nicht unter Berücksichtigung des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Schutzes des Privat- und Familienlebens (d).
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a) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gibt im Einzelnen weder vor, welche Personen als Eltern Träger des Elterngrundrechts und Inhaber der Elternverantwortung sind, noch die von den Eltern zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung benötigten Handlungsmöglichkeiten. Damit Eltern diese Verantwortung wahrnehmen können, bedarf es einer fachrechtlichen Ausgestaltung des Elternrechts durch den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 121, 69 94>; siehe auch BVerfGE 84, 168 180> sowie - bezogen auf das Sorgerecht - BVerfGE 162, 378 408 f. Rn. 68, 70> m.w.N.). Seine Ausgestaltungspflicht bezieht sich sowohl auf Regelungen über das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern als auch auf solche über das Verhältnis zwischen diesen und Dritten. Zudem muss der Gesetzgeber festlegen, welche Personen aus dem Kreis der Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG die Elternverantwortung gegenüber ihren Kindern tragen, über deren Einhaltung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG die staatliche Gemeinschaft wacht (vgl. BVerfGE 108, 82 100>; 133, 59 81 Rn. 58>; siehe auch BVerfGE 127, 132 146>).
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Bei der gebotenen Ausgestaltung muss der Gesetzgeber die das Elterngrundrecht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG prägenden Strukturmerkmale beachten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 113 ff. - Kinderehe zur entsprechenden Ausgestaltung der Ehe i.S.v. Art. 6 Abs. 1 GG). Als im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG natürliches Recht der Eltern hängt es nicht von einer Verleihung durch den Staat ab, sondern wird als vorgegebenes Recht von diesem anerkannt (vgl. BVerfGE 59, 360 376>; 108, 82 100>). Dies schließt - jenseits staatlicher Eingriffe in das Recht der einzelnen Träger dieses Grundrechts - "wesensmäßige Umgestaltung(en)" (Jestaedt/Reimer, in: Bonner Kommentar zum GG, [12/2018], Art. 6 Abs. 2 und 3 Rn. 153) des Elternrechts aus. So ist der Gesetzgeber etwa gehindert, die Erziehung und Pflege von Kindern als individuelle Aufgabe und Verantwortung ihrer Eltern generell und losgelöst von elterlichem Erziehungsversagen im Einzelfall (vgl. Art. 6 Abs. 3 GG) aufzugeben und eine staatlich verantwortete Kindererziehung an ihre Stelle zu setzen (vgl. BVerfGE 24, 119 142>). Um dem zuvörderst den Eltern obliegenden Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder Geltung zu verschaffen, muss er fachrechtliche Regelungen vorsehen, die die Eltern rechtlich in die Lage versetzen, der ihnen obliegenden Elternverantwortung nachkommen zu können (vgl. Britz, JZ 2014, S. 1069 1070>; Höfling, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band VII, 3. Aufl. 2009, § 155 Rn. 24; Jestaedt/Reimer, in: Bonner Kommentar zum GG, [12/2018], Art. 6 Abs. 2 und 3 Rn. 153). Das betrifft vor allem Regelungen zu den wesentlichen Elementen des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 180>; 162, 378 408 Rn. 68> m.w.N.). Strukturprägendes Merkmal des verfassungsrechtlichen Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist auch die im Grundsatz bestehende Verknüpfung von Elterngrundrecht und Elternverantwortung (vgl. BVerfGE 61, 358 372>; 108, 82 102>). Das gilt unabhängig davon, ob die statusrechtliche Zuordnung als Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf leiblicher Abstammung (Rn. 3) oder auf fachrechtlicher Zuweisung beruht (vgl. BVerfGE 79, 203 210>; 80, 286 295>; 108, 82 102>; siehe auch BVerfGE 133, 59 81 Rn. 59>). Die strukturprägende Verknüpfung von Trägerschaft des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und dem Tragen von Elternverantwortung für ein Kind gebietet allerdings nicht, dass der Gesetzgeber sämtlichen Müttern und Vätern im verfassungsrechtlichen Sinne auf der Ebene des Fachrechts überhaupt oder in gleichem Umfang Elternverantwortung einräumen muss (vgl. BVerfGE 92, 158 179>; 107, 150 169>; 127, 132 146 f.>).
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Zudem hat der Gesetzgeber im Rahmen der Ausgestaltung weitere Garantien des Grundgesetzes zu berücksichtigen. Solche ergeben sich vor allem aus dem Grundrecht des Kindes auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung, also der Pflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sicherzustellen, dass das Kind eine dem Kindeswohl entsprechende Pflege und Erziehung gerade durch seine Eltern erfahren kann (vgl. Britz, JZ 2014, S. 1069 1070>). Das gilt sowohl für die Ausgestaltung der statusrechtlichen Eltern-Kind-Zuordnung als auch für diejenige der wesentlichen Elternbefugnisse. Daneben können sich insbesondere aus dem Familiengrundrecht (Art. 6 Abs. 1 GG) und dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich beachtliche Positionen der Mutter und zudem solcher Personen ergeben, die ein besonderes Näheverhältnis zum Kind haben, ohne dessen Eltern zu sein. Schließlich können der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Lembke, in: Röthel/Heiderhoff, Regelungsaufgabe Vaterstellung, 2014, S. 37 41 f.>) sowie Art. 6 Abs. 5 GG als Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes und Schutznorm zugunsten nichtehelich geborener Kinder Bedeutung für die Zuordnung und Ausgestaltung von Elternrechten haben (vgl. BVerfGE 107, 150 183>; 135, 48 88 Rn. 108>).
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b) aa) Das verfassungsrechtliche Elternrecht garantiert denjenigen, die als Eltern im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Träger dieser Gewährleistung sind, das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Eltern können grundsätzlich frei von staatlichem Einfluss und von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (vgl. BVerfGE 121, 69 92>; 162, 378 407 Rn. 67>). Das verfassungsrechtliche Elternrecht ist im Grundsatz umfassend zu verstehen. Personen, die Elternverantwortung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG tragen, steht grundsätzlich ein verfassungsrechtlich geschützter Einfluss auf sämtliche Lebens- und Entwicklungsbedingungen des Kindes zu, auch außerhalb der Familie. Es erstreckt sich im Ausgangspunkt auch auf alle wesentlichen Elemente des Sorgerechts, ohne die Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann (vgl. BVerfGE 107, 150 173>; 162, 378 408 Rn. 68>). Das Elterngrundrecht umfasst einen grundsätzlichen Anspruch auf Einräumung der im Fachrecht geregelten rechtlichen Elternschaft (vgl. BVerfGE 108, 82 104>; 133, 59 77 Rn. 47>; siehe auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 18). Ebenso garantiert es den Eltern den Bestand der Elternschaft, und zwar auch dann, wenn diese nicht auf Abstammung, sondern auf fachrechtlicher Zuweisung beruht (vgl. BVerfGE 135, 48 83 Rn. 91 f.>; siehe auch bereits BVerfGE 108, 82 107>).
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bb) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG legt nur teilweise selbst fest, welche Personen Eltern im Sinne dieses Grundrechts und damit in seinen Schutzbereich einbezogen sind. Wie bei der Grundrechtsträgerschaft (dazu Rn. 39 ff.) hängt die Festlegung derjenigen Personen, die Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind, auch von der Ausgestaltung des grundrechtlich gewährleisteten Elternrechts durch den Gesetzgeber ab. Dieser kann ein Elternverhältnis sowohl auf der Statusebene rechtlicher Elternschaft als auch bei dem Innehaben von Elternverantwortung durch eine entsprechende Zuordnung im Fachrecht begründen (vgl. BVerfGE 108, 82 103>; 133, 59 81 Rn. 58>). So verhält es sich etwa bei der Annahme Minderjähriger (§§ 1741 ff. BGB) oder bei der Begründung rechtlicher Vaterschaft eines Mannes durch Anerkennung der Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter (§ 1592 Nr. 2, § 1595 Abs. 1 BGB). Die rechtliche Wirksamkeit dieser Anerkennung hängt nicht von der tatsächlich bestehenden leiblichen Vaterschaft ab (vgl. Rauscher, in: Staudinger, BGB, 2011, § 1592 Rn. 53; Wellenhofer, in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2024, § 1594 Rn. 5 jeweils m.w.N.). Für die Zuordnung auf der Statusebene kommt es nicht darauf an, dass den Eltern sämtliche im Fachrecht vorgesehenen Elemente von Elternverantwortung, namentlich das gesamte Sorgerecht, übertragen sind (vgl. von Landenberg-Roberg, Elternverantwortung im Verfassungsstaat, 2021, S. 521, 734 f.). Bei der Begründung verfassungsrechtlicher Elternschaft aufgrund einer entsprechenden Zuordnungsregelung im Fachrecht ist der Gesetzgeber für die Ausgestaltung der Zuordnung an die das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG prägenden Strukturmerkmale gebunden.
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Unabhängig von einer fachrechtlichen Zuordnungsregel sind jedenfalls die im herkömmlichen Sinn leiblichen Eltern des Kindes, also der Mann und die Frau, die das Kind durch Geschlechtsverkehr mit ihren Keimzellen gezeugt haben, wenn diese Frau anschließend das Kind geboren hat (Rn. 3; vgl. BVerfGE 24, 119 150>; 133, 59 78 f. Rn. 53>), Eltern im verfassungsrechtlichen Sinn; auf den Familienstand der Eltern und ihre konkrete soziale Beziehung zum Kind kommt es dabei nicht an (vgl. insoweit BVerfGE 92, 158 177 f.>; 108, 82 100>). Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass diejenigen Personen, die dem Kind "das Leben gegeben haben", von Natur aus bereit und berufen sind, die mit dem Elterngrundrecht notwendig verbundene Verantwortung für die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 150>; 108, 82 100>). Damit ist der im vorgenannten Sinne leibliche Vater eines Kindes vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erfasst, ohne dass es dafür weiterer Voraussetzungen bedarf.
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cc) Jeder Elternteil im verfassungsrechtlichen Sinne kann sich im Grundsatz auf das Elterngrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG stützen (vgl. Höfling, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band VII, 3. Aufl. 2009, § 155 Rn. 88; Jestaedt/Reimer, in: Bonner Kommentar zum GG, [12/2018], Art. 6 Abs. 2 und 3 Rn. 221; Kaufhold, in: Röthel/Heiderhoff, Regelungsaufgabe Mutterstellung: Was kann, was darf, was will der Staat?, 2016, S. 87 106>; Sanders, Mehrelternschaft, 2018, S. 334 ff., insb. S. 337; von Landenberg-Roberg, Elternverantwortung im Verfassungsstaat, 2021, S. 724), wobei Träger des Elterngrundrechts nicht die Gemeinschaft der Elternteile eines Kindes ist, sondern jeder Elternteil für sich (vgl. BVerfGE 99, 145 164>; 133, 59 78 Rn. 51> m.w.N.) und damit auch der leibliche Vater (Rn. 3, 38) eines Kindes.
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(1) Das Elterngrundrecht ist durch die Übernahme von Verantwortung für das Kind seitens der Eltern geprägt. Es räumt ihnen nicht allein Rechte im Verhältnis zum und im Umgang mit dem Kind ein, wie etwa das Sorgerecht (vgl. §§ 1626 ff. BGB), sondern schließt die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes ein. Zu dieser gehört neben der Verantwortlichkeit für das physische, psychische und wirtschaftliche Wohl des Kindes auch, dafür zu sorgen, dass sich das Kind in Ausübung seines eigenen Rechts auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft entwickeln kann (vgl. BVerfGE 133, 59 73 f.>; 159, 355 381 Rn. 45>; 162, 378 409 Rn. 70>). Aus der im Verhältnis zwischen dem Kind und seinen Eltern maßgeblichen Kindeswohlorientierung des Elternrechts (vgl. BVerfGE 121, 69 92>; 133, 59 77 f. Rn. 49>; 162, 378 408 Rn. 67>; stRspr) einerseits sowie aus dem darauf bezogenen staatlichen Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) andererseits folgt, dass grundsätzlich die Gewährleistungen des Elternrechts zugunsten von Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG mit dem Innehaben von Elternverantwortung verbunden sind (vgl. dazu BVerfGE 108, 82 101 f.>; siehe auch BVerfGE 133, 59 78 Rn. 52>). Die zuvörderst den Eltern obliegende Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes ist ein wesensbestimmender Bestandteil des Elterngrundrechts unabhängig davon, ob die verfassungsrechtliche Elternstellung auf Abstammung oder auf fachrechtlich begründeter Zuordnung beruht (vgl. BVerfGE 108, 82 102> m.w.N.).
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(2) Ist das Elterngrundrecht mit dem Innehaben von Elternverantwortung verbunden, muss es Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich möglich sein, diese Verantwortung auch erhalten und ausüben zu können. Dies zu gewährleisten, ist Teil der Ausgestaltungspflicht des Gesetzgebers, der dabei auch insoweit die das Elterngrundrecht prägenden Strukturmerkmale beachten muss. Das gibt nicht zwingend vor, das Innehaben von Elternverantwortung und damit die Trägerschaft des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG von vornherein auf zwei Elternteile zu beschränken (anders noch BVerfGE 108, 82 102 ff.>; 133, 59 78 Rn. 52>).
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Jedenfalls leibliche Väter, deren Elternschaft im verfassungsrechtlichen Sinne aus der genetischen Verbindung mit dem Kind aufgrund natürlichen Zeugungsakts mit dessen Mutter folgt (Rn. 3, 38), bei denen die Bereitschaft zur Übernahme von Elternverantwortung angenommen werden kann (vgl. insoweit BVerfGE 108, 82 100>), sind im Ausgangspunkt Träger des Elterngrundrechts und können sich auf die Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG stützen. Das gilt auch dann, wenn aufgrund der im Fachrecht getroffenen Zuordnung zugleich die Mutter und der rechtliche Vater des Kindes Grundrechtsträger sind. In dieser Konstellation von mehr als zwei Trägern des Elterngrundrechts ist es Teil der Ausgestaltungspflicht des Gesetzgebers zu gewährleisten, dass die Elternverantwortung im von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vorgesehenen Sinne wahrgenommen werden kann. Bei der Ausgestaltung der rechtlichen Elternschaft - wie hier - der Grundrechtsträger Mutter, leiblicher Vater und rechtlicher Vater ist es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verwehrt, allen die rechtliche Elternschaft zuzuerkennen, verfassungsrechtlich geboten ist eine solche Ausgestaltung nicht.
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Einem Nebeneinander von leiblichem und rechtlichem Vater, denen zusammen mit der Mutter Elternverantwortung für das Kind übertragen wird, stehen die Struktur des Elterngrundrechts prägende Merkmale, insbesondere dessen Ausrichtung auf das Kindeswohl, grundsätzlich nicht entgegen (siehe aber BVerfGE 108, 82 102 f.>). Zwar folgt aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schon aufgrund seiner Kindeswohlorientierung eine enge Begrenzung der Zahl der Elternteile (vgl. BVerfGE 108, 82 103>). Denn zum einen lässt sich annehmen, dass eine Erhöhung der Zahl der Elternteile mit einer Zunahme von Rollenkonflikten und Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Elternteilen einhergehen kann, die dem Kindeswohl abträglich sind (siehe allerdings Walper, Festschrift für Coester, 2019, S. 143 146> m.w.N. sowie Rn. 61 f.). Zum anderen dürfte es im Vergleich zu dem auf zwei Personen begrenzten Innehaben von Elternverantwortung häufig schwieriger sein, elterliches Versagen bei der Wahrnehmung der Pflicht zu Pflege und Erziehung den einzelnen Elternteilen so zuordnen zu können, dass der Staat das ihm im Interesse des Kindes überantwortete Wächteramt aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG kindeswohlorientiert gegenüber den jeweils einzelnen Elternteilen wahrnehmen kann (vgl. BVerfGE 108, 82 103>). Beides gebietet aber nicht, bei Vorhandensein von bereits zwei rechtlichen Elternteilen als Trägern des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG dem leiblichen Vater (Rn. 41) diese Trägerschaft von vornherein zu versagen. Dem Kindeswohl regelmäßig abträgliche Kompetenzstreitigkeiten bei mehr als zwei in Elternverantwortung stehenden Elternteilen und Schwierigkeiten der Verantwortungszuordnung im Rahmen der Ausübung des staatlichen Wächteramtes haben ihre Ursache nicht in der Grundrechtsträgerschaft als solcher und der Anzahl rechtlicher Eltern auf der Statusebene. Sie können vielmehr vor allem dann auftreten, wenn mehr als zwei Elternteile auf der Ebene der fachrechtlichen Ausgestaltung der die Elternverantwortung prägenden Rechte- und Pflichtenstellung, insbesondere dem fachrechtlichen Sorgerecht, vollumfänglich diese Verantwortung innehätten und keine Einigkeit über deren Ausübung bestünde (vgl. von Landenberg-Roberg, Elternverantwortung im Verfassungsstaat, 2021, S. 523). Der Gesetzgeber ist aber im Rahmen seiner Ausgestaltungspflicht nicht gehalten, in jeder Konstellation allen Elternteilen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gleiche Rechte im Verhältnis zu ihrem Kind einzuräumen (vgl. BVerfGE 107, 150 169>), sondern er kann die jeweilige Rechtsstellung der Elternteile differenzierend ausgestalten (vgl. BVerfGE 92, 158 179>).
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c) Dem Gesetzgeber steht bei der Ausgestaltung der mit dem Elterngrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verbundenen Elternverantwortung sowohl des Eltern-Kind-Verhältnisses auf der Statusebene (aa) als auch auf derjenigen der konkreten Rechte- und Pflichtenstellung der Eltern gegenüber dem Kind (bb) ein Spielraum zu (vgl. von Landenberg-Roberg, Elternverantwortung im Verfassungsstaat, 2021, S. 790 m.w.N.; siehe auch Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, Bd. I, 4. Aufl. 2023, Art. 6 Rn. 383; Jestaedt/Reimer, in: Bonner Kommentar zum GG, [12/2018], Art. 6 Rn. 149), der jeweils durch die das Elterngrundrecht prägenden Strukturmerkmale und die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit begrenzt ist.
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aa) (1) Entscheidet sich der Gesetzgeber wie im geltenden Fachrecht dazu, die rechtliche Elternschaft auf zwei Personen zu beschränken, ist er gehalten, die Elternschaft grundsätzlich an der Abstammung des Kindes (Rn. 3, 38) auszurichten (vgl. BVerfGE 108, 82 100>). Allerdings ist es ihm bei Regelungen zur Begründung rechtlicher Vaterschaft erlaubt, dafür nicht eine Feststellung der leiblichen Abstammung im Einzelfall zu verlangen, sondern typisierend aus tatsächlichen Umständen, vor allem aus der sozialen Situation der Betroffenen, auf die Abstammung sowie damit auch auf die Bereitschaft zur rechtsverbindlichen Übernahme von Elternverantwortung zu schließen und daran die Zuordnung der rechtlichen Eltern auszurichten, wenn dies in der Regel zu dem Zusammentreffen von leiblicher und rechtlicher Elternschaft führt (vgl. BVerfGE 79, 256 267>; 108, 82 100 f.>). Das steht mit der Kindeswohlorientierung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG einerseits sowie dem Schutz familiärer sozialer Beziehungen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG andererseits in Einklang. So ist der Gesetzgeber grundsätzlich befugt, aus der ehelichen Geburt auf die leibliche Vaterschaft des Ehemannes der Mutter (vgl. § 1592 Nr. 1 BGB) zu schließen und daran die Zuordnung rechtlicher Vaterschaft zu knüpfen. Entsprechendes gilt für die mit Zustimmung der Mutter erfolgende Anerkennung der Vaterschaft durch einen Mann (vgl. § 1592 Nr. 2, § 1595 Abs. 1 BGB), die zum Ausdruck bringt, dass dieser zur Übernahme von Elternverantwortung bereit ist (vgl. BVerfGE 108, 82 100>). Es kann auch dann erwartet werden, dass diesem die Erziehung und Pflege des Kindes in einer Weise am Herzen liegt, wie dies das Grundgesetz bei leiblichen und rechtlichen Eltern als Regelfall voraussetzt (vgl. dazu BVerfGE 133, 59 77 f. Rn. 49> m.w.N.). Konsequenz dieser Vermutungsregelungen ist, dass im Einzelfall - entgegen der gesetzlichen Vermutung - die rechtliche und die leibliche Vaterschaft auseinanderfallen können. Das Kind hat dann zwei Väter, die sich beide auf ihre durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternschaft berufen können (vgl. BVerfGE 108, 82 100 f.>). Greift der Gesetzgeber bei der Zuordnung des Eltern-Kind-Verhältnisses auf derartige Vermutungen zurück, muss er aber bei Auseinanderfallen von leiblicher und rechtlicher Vaterschaft wegen der Gewährleistungen des Elterngrundrechts zugunsten des leiblichen Vaters die Erlangung des Vaterschaftsstatus und zugunsten des rechtlichen Vaters dessen Aufgabe ermöglichen.
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(2) Ist nicht der leibliche Vater, sondern ein anderer Mann rechtlicher Vater des Kindes, beschränkt eine im Fachrecht auf zwei Elternteile begrenzte rechtliche Elternschaft das Grundrecht des leiblichen Vaters aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
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(a) Das Elterngrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert dem leiblichen Vater (Rn. 3) die Möglichkeit, auch rechtlicher Vater seines Kindes zu werden. Schließt das Fachrecht - verfassungsrechtlich im Ausgangspunkt zulässig (vgl. Sanders, Mehrelternschaft, 2018, S. 365; Wapler, Kinderrechte und Kindeswohl, 2015, S. 187; siehe auch Plettenberg, Vater, Vater, Mutter, Kind - Ein Plädoyer für die rechtliche Mehrelternschaft, 2016, S. 37), wenn auch nicht geboten (Rn. 43) - eine rechtliche Vaterschaft von mehr als einem Vater aus, muss dem leiblichen Vater ein Verfahren zur Verfügung stehen, das ihm grundsätzlich die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft ermöglicht (vgl. BVerfGE 108, 82 104 f.>). Dieses muss hinreichend effektiv sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 19), um dem Elterngrundrecht des leiblichen Vaters Rechnung zu tragen.
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(b) Dabei fordert Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG trotz des Gebots der Ausrichtung rechtlicher Elternschaft als Statusverhältnis an der Abstammung nicht stets einen Vorrang leiblicher Vaterschaft vor einer bestehenden rechtlichen Vaterschaft (vgl. BVerfGE 108, 82 105 f.>; siehe auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 20 m.w.N.). Wird dem leiblichen Vater als Träger des Elterngrundrechts aber die rechtliche Vaterschaft wegen einer bestehenden rechtlichen Vaterschaft eines anderen Mannes versagt, muss dies durch das Überwiegen gegenläufiger geschützter Interessen anderer Betroffener, insbesondere derjenigen des Kindes, gerechtfertigt sein. Im Rahmen der Ausgestaltung der rechtlichen Vaterschaft unter Berücksichtigung der verschiedenen, teils gegenläufigen Interessen sind dem Gesetzgeber auch insoweit abstrakt-generelle Regelungen unter Ausblenden abweichender Verhältnisse in Einzelfällen nicht verwehrt.
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(aa) Bei seiner Ausgestaltungsaufgabe muss der Gesetzgeber das an objektiven Gegebenheiten erkennbare Ausmaß des Interesses des leiblichen Vaters an der Erlangung rechtlicher Vaterschaft berücksichtigen. Da das Elterngrundrecht durch die Kindeswohlausrichtung im Eltern-Kind-Verhältnis einerseits sowie die Verknüpfung von verfassungsrechtlicher Elternschaft mit Elternverantwortung im Sinne einer umfassenden Rechte- und Pflichtenstellung gegenüber dem Kind andererseits geprägt ist, kommt dem Bemühen des leiblichen Vaters, die rechtliche Vaterschaft zu erlangen, Bedeutung zu. Frühzeitiges und umfassendes Bemühen um die rechtliche Vaterschaft erlaubt regelmäßig den Schluss, dass der leibliche Vater als einer der beiden Elternteile, die dem Kind das Leben gegeben haben, bereit ist, die Verantwortung für die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen (vgl. insoweit BVerfGE 108, 82 100>). Mit der leiblichen Elternschaft (Rn. 3, 38 f.) verbindet das Grundgesetz die Vorstellung, dass den leiblichen Eltern das Wohl des Kindes "mehr am Herzen liegt als jeder anderen Person" (vgl. BVerfGE 59, 360 376>; 61, 358 371>). Besteht die erkennbare Bereitschaft zur Übernahme von Elternverantwortung bereits von Geburt des Kindes an, hat dies Gewicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 19, 21). Die Gewährleistung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zugunsten des leiblichen Vaters läuft dann regelmäßig mit dem Interesse des Kindes auf Zuordnung der statusrechtlichen Elternrolle bereits ab dem Zeitpunkt seiner Geburt (vgl. BVerfGE 84, 168 181>; siehe auch bereits BVerfGE 38, 241 251>) weitgehend parallel. Bei der Ausgestaltung ist zudem zu berücksichtigen, ob und inwieweit der leibliche Vater auch ohne rechtliche Vaterschaft bereits in die Pflege und Erziehung des Kindes eingebunden war oder ist, sei es im Rahmen eines (auch früheren) Zusammenlebens mit der Mutter und dem Kind oder durch regelmäßigen Umgang mit dem Kind. Beides kann mit dem Bestehen einer solchen Beziehung des leiblichen Vaters zu seinem Kind einhergehen, die zusätzlich zu seinem Elterngrundrecht durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt ist. Auch bei aktuell oder vormals bestehender sozial-familiärer Beziehung des leiblichen Vaters zu seinem Kind ist es aber verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten, dem leiblichen Vater die rechtliche Vaterschaft einzuräumen, wenn eine schutzwürdige sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2013 - 1 BvR 1154/10 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 20).
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(bb) Bei der Ausgestaltung der rechtlichen Vaterschaft im Fachrecht muss der Gesetzgeber neben dem Elterngrundrecht des leiblichen Vaters vor allem die grundrechtlich geschützten Interessen des Kindes berücksichtigen, um seiner Gewährleistungsverantwortung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gegenüber dem Kind gerecht zu werden (vgl. BVerfGE 133, 59 75 f. Rn. 45>; zum Schutz des Kindes durch Art. 6 Abs. 1 GG Rn. 56 ff.). Dieser Gewährleistungsauftrag verpflichtet ihn, das Ob und das Wie elterlicher Pflichtenwahrnehmung in Ausrichtung auf das Kindeswohl zu sichern. Teil dessen ist, die - von der Verfassung vorausgesetzte - spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern (vgl. BVerfGE 101, 361 385 f.>) dem Grunde nach zu ermöglichen und zu sichern (vgl. BVerfGE 57, 361 382 f.>; 121, 69 95>; 133, 59 74 Rn. 42>). Das Elternrecht schließt die Aufgabe ein, dafür zu sorgen, dass sich das Kind in Ausübung seines eigenen Rechts auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft entwickeln kann (vgl. BVerfGE 133, 59 73 f. Rn. 42>; 159, 355 381 Rn. 45>; 162, 378 409 Rn. 70>). Neben dieser Förderpflicht der Eltern sind dem Staat eigene Pflichten gegenüber den Kindern auferlegt, die den elterlichen Pflege- und Erziehungsauftrag unterstützen und ergänzen (vgl. BVerfGE 83, 130 139>). Ihn trifft auch in den Bereichen eine grundrechtliche Gewährleistungspflicht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 GG, in denen die Pflege- und Erziehungspflicht in den Händen der Eltern liegt. Dem Staat verbleibt als Teil seiner Gewährleistungspflicht eine Kontroll- und Sicherungsverantwortung dafür, dass sich ein Kind in der Obhut seiner Eltern tatsächlich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit entwickeln kann (vgl. BVerfGE 101, 361 385 f.>; 121, 69 93 f.>; 133, 59 73 f. Rn. 42>). Wie der Staat diese Gewährleistungsverantwortung einlöst, ist in erster Linie durch den Gesetzgeber zu entscheiden. Ihm steht dabei ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, dessen Einhaltung verfassungsgerichtlicher Kontrolle unterliegt (vgl. BVerfGE 133, 59 75 f. Rn. 45> m.w.N.).
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Die staatliche Gewährleistungsverantwortung betrifft auch die rechtliche Zuordnung des Kindes zu seinen Eltern auf der Statusebene. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Kindes als Ausprägung der freien Persönlichkeitsentfaltung (vgl. BVerfGE 159, 223 278 Rn. 113>) verlangt eine klare Zuweisung der Elternrolle (vgl. BVerfGE 108, 82 101>). Für die Entwicklung des Kindes ist neben seiner Abstammung und neben der Qualität der Beziehungen zu seinen jeweiligen Bezugspersonen das Wissen und die Gewissheit von maßgeblicher Bedeutung, zu wem es gehört, welcher Familie es zugeordnet ist und wer als Mutter oder Vater Verantwortung für es trägt und das Vertrauen, dass die Zugehörigkeit von Bestand ist. Die rechtliche familiäre Zuordnung nimmt im Bewusstsein der Einzelnen eine Schlüsselstellung für die Individualitätsfindung sowie für das Selbstverständnis und das familiäre Verhältnis zu anderen ein. Eine solche Zuordnung schafft personale und rechtliche Sicherheit für das Kind (vgl. BVerfGE 108, 82 101 f.>) vor allem dann, wenn die Zuordnung des Kindes zu seinen Eltern auf der Statusebene möglichst als dauerhaft ausgestaltet ist. Insoweit kommt der leiblichen Abstammung Bedeutung für die statusrechtliche Zuordnung zu, weil bei Übereinstimmung von leiblicher und rechtlicher Elternschaft ein späterer Statuswechsel regelmäßig ausgeschlossen ist, während eine solche Statussicherheit bei rechtlicher Elternschaft des nicht leiblichen Vaters schon wegen der Möglichkeit einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung so nicht besteht (vgl. Helms, FamRZ 1997, S. 913 914>; Roth, NJW 2003, S. 3153 3155>; von Landenberg-Roberg, Elternverantwortung im Verfassungsstaat, 2021, S. 756). Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung gibt es aus dem Bereich der Stiefkindforschung zudem Hinweise darauf, dass das Engagement leiblicher Väter tendenziell langfristiger und unabhängig von der Beziehung zur Mutter angelegt ist. Schließlich kann es dem Kindeswohl auch dienlich sein, wenn etwa eine bestehende Elternkonstellation unberührt bleibt, aber eine durch die Elternstellung zusätzlich stabilisierte dauerhafte Beziehung zum leiblichen Vater hinzutritt. Dem Gesetzgeber ist es deshalb nicht untersagt, von der typisierenden Begrenzung der rechtlichen Elternschaft auf zwei Elternteile abzuweichen und etwa eine differenzierende Einzelfallentscheidung vorzusehen.
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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes schützt dieses zudem davor, dass ihm verfügbare Informationen über die eigene Abstammung vorenthalten werden, weil dadurch die grundrechtlich gewährleistete freie Entfaltung der Persönlichkeit in spezifischer Weise gefährdet werden kann. Die Kenntnis der eigenen Abstammung kann für die Entwicklung der Persönlichkeit der Einzelnen von erheblicher Bedeutung sein, und die fehlende Möglichkeit, die eigene Abstammung zu klären, kann erhebliche Belastungen und Verunsicherungen bewirken (vgl. BVerfGE 141, 186 201 Rn. 31, 202 f. Rn. 34 f.> m.w.N.). Der Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung wird durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht allerdings nicht absolut, sondern lediglich nach Maßgabe einer Abwägung mit den Grundrechten sonst betroffener Personen gewährleistet (vgl. BVerfGE 141, 186 204 f. Rn. 39, 208 ff. Rn. 49 ff.>). Selbst wenn dem Kind eine Möglichkeit zur Klärung seiner Abstammung außerhalb der Eltern-Kind-Zuordnung eröffnet ist, wie etwa im geltenden Recht mit § 1598a Abs. 1 Nr. 3 BGB, kommt dessen Anspruch auf Kenntnis seiner Abstammung bei der Ausgestaltung der rechtlichen Elternschaft insoweit Bedeutung zu, als bei Zweifeln an der Abstammung ein Interesse des Kindes daran bestehen kann, die bisherige rechtliche Vaterschaft zu beenden und dem leiblichen Vater auch die rechtliche Vaterschaft zu eröffnen (vgl. insoweit BVerfGK 14, 421 428>). Das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte Interesse des Kindes an der Kenntnis seiner Abstammung fällt dann mit dem aus dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Gebot, leibliche und rechtliche Vaterschaft möglichst in Übereinstimmung zu bringen (vgl. BVerfGE 117, 202 234>), zusammen.
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(cc) Bei seiner Ausgestaltungsaufgabe muss der Gesetzgeber auch die grundrechtlich geschützten Interessen des rechtlichen Vaters beachten. Entscheidet sich der Gesetzgeber für eine auf zwei Personen beschränkte Elternschaft auf der Statusebene, schützt das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG den rechtlichen Vater einerseits in seinem möglichen Interesse am Fortbestand des Eltern-Kind-Verhältnisses selbst bei Zweifeln an der leiblichen Abstammung des Kindes (vgl. BVerfGK 14, 421 427>). Andererseits schützt das Elterngrundrecht schon wegen der damit verbundenen Elternverantwortung auch sein etwaiges Interesse an der Auflösung der Vaterschaft, wenn sich herausstellt, dass das Kind nicht leiblich von ihm abstammt (vgl. BVerfGE 117, 202 234>). Dann fördert die Beendigung seiner Vaterschaft jedenfalls bei der geltenden Rechtslage zur Vaterschaftsanfechtung das Erreichen des Ziels, eine Übereinstimmung der leiblichen und rechtlichen Vaterschaft herbeizuführen (vgl. BVerfGE 108, 82 104>; 117, 202 234>).
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(dd) Dem Elternrecht der Mutter kommt im Zusammenhang mit der Gestaltung der statusrechtlichen Stellung des leiblichen Vaters Bedeutung zu, wenn eine von Art. 6 Abs. 1 GG erfasste sozial-familiäre Beziehung zu dem rechtlichen Vater des Kindes besteht. Fehlt es daran, mag zwar ein Interesse der Mutter bestehen, die rechtliche Elternschaft nicht mit dem leiblichen Vater zu teilen. Dieses Interesse ist aber nicht von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 108, 82 109>).
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(ee) Beschränkt der Gesetzgeber die rechtliche Elternschaft als Eltern-Kind-Zuordnung (Statusebene) auf zwei Elternteile, müssen Regelungen zur rechtlichen Elternschaft den durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährten Schutz der Familie berücksichtigen (vgl. BVerfGE 108, 82 107>; siehe auch BVerfGE 133, 59 84 f. Rn. 67 f.>). Das kann sozial-familiäre Beziehungen des Kindes sowohl zu seinen rechtlichen Eltern als auch eine solche zu seinem leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater betreffen.
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(α) Art. 6 Abs. 1 GG schützt die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Kinder und ihrer Eltern unabhängig davon, ob diese miteinander verheiratet sind (vgl. BVerfGE 151, 101 124 f. Rn. 56>; 159, 223 276 Rn. 108> m.w.N.). Das Familiengrundrecht zielt auf den Schutz der spezifisch psychologischen und sozialen Funktion familiärer Bindungen und setzt deshalb den Bestand rechtlicher Verwandtschaft nicht voraus (vgl. BVerfGE 133, 59 82 f. Rn. 61 ff.>). Es orientiert sich am tatsächlichen Charakter der zwischen den Betroffenen bestehenden Bindungen. Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG reicht insofern über das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hinaus, als er auch Familiengemeinschaften im weiteren Sinne wie etwa Pflege- (vgl. BVerfGE 68, 176 187>; 79, 51 59>) und Stieffamilien (vgl. BVerfGE 18, 97 105 f.>; 79, 256 267>) einbezieht, die als "soziale Familien" vom Bestehen rechtlicher Elternschaft unabhängig sind (vgl. BVerfGE 99, 216 231 f.>; 108, 82 107, 116>; 133, 59 82 f. Rn. 62 f.>; stRspr). Geschützt sind soziale Familien als dauerhafte Verantwortungsgemeinschaft von Eltern mit ihren Kindern (vgl. BVerfGE 80, 81 90>; 99, 216 231 f.>). Ihre besondere Bedeutung entfaltet die familiäre Gemeinschaft im Zusammenleben der Eltern mit ihren heranwachsenden Kindern. Die leibliche und seelische Entwicklung der prinzipiell schutzbedürftigen Kinder findet in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage (vgl. BVerfGE 80, 81 90>).
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(β) Dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterfallen sowohl die sozial-familiäre Gemeinschaft zwischen den rechtlichen Eltern und dem Kind als auch dessen Gemeinschaft mit seinem rechtlichen Vater allein. Schutzgegenstand ist nämlich jeweils die Beziehung des Kindes zu dem jeweiligen Elternteil (vgl. BVerfGE 78, 38 49>; 108, 82 114>). Bei einer auf zwei Personen beschränkten rechtlichen Elternschaft berührt ein Wechsel in der Person des rechtlichen Vaters jeweils auch den Schutzbereich des Familiengrundrechts, wenn zwischen dem bisherigen rechtlichen Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Die soziale Familie als dauerhafte Verantwortungsgemeinschaft ist ungeachtet eines möglichen weiteren Zusammenlebens in dieser Familie betroffen, weil die rechtliche Vaterschaft Voraussetzung dafür ist, auch rechtlich für das Kind durch Innehaben des fachrechtlichen Sorgerechts (§§ 1626 ff. BGB) verantwortlich zu sein. Dementsprechend berührt ein Wechsel der rechtlichen Vaterschaft auch die familiäre Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind. Tritt an die Stelle des bisherigen rechtlichen Vaters der leibliche Vater, kann dieser nach der derzeitigen fachrechtlichen Rechtslage unter den Voraussetzungen von § 1626a BGB das Sorgerecht erlangen. Das hat Auswirkungen auf die bislang bestehende Verantwortungsgemeinschaft.
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(γ) Besteht zwischen dem leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater und seinem Kind eine soziale Familie, was vor allem in Betracht kommt, wenn dieser über eine bestimmte Zeit tatsächlich Verantwortung für das Kind getragen hat, ist auch diese Beziehung durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt. Das Familiengrundrecht schützt dann das Interesse von Kind und Vater am Erhalt dieser sozial-familiären Beziehung (vgl. BVerfGE 108, 82 112>). Ist der bislang nur leibliche Vater ernsthaft bereit, nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich Verantwortung für das Kind zu übernehmen, verstärkt Art. 6 Abs. 1 GG insoweit sein als Grundrechtsträger des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschütztes Interesse an der Erlangung der rechtlichen Vaterschaft auf der Statusebene als Voraussetzung dafür, rechtliche Verantwortung für das Kind durch Übertragung des Sorgerechts übernehmen zu können.
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bb) Der Gesetzgeber hat die vorgenannten Maßgaben bei der Ausgestaltung der mit dem Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) untrennbar verbundenen Elternverantwortung im Ausgangspunkt auch dann zu berücksichtigen, wenn er - abweichend vom geltenden Fachrecht und ohne von Verfassungs wegen dazu verpflichtet zu sein (Rn. 41, 49) - neben der Mutter und dem rechtlichen Vater des Kindes zusätzlich dessen leiblichem Vater die rechtliche Elternschaft eröffnet. Es ist dann seine Aufgabe, durch eine klare Bestimmung der Rechte- und Pflichtenstellung der rechtlichen Eltern den grundrechtlich geschützten Interessen des Kindes Rechnung zu tragen (dazu Rn. 51 f.). Die für seine Entwicklung erforderliche Sicherheit des Kindes erstreckt sich nicht nur auf die rechtliche Zuordnung zu seinen Eltern auf der Statusebene, sondern bezieht sich auch auf die Gewissheit darüber, wer als Elternteil Verantwortung für es trägt (vgl. insoweit BVerfGE 108, 82 101 f.>). Darüber hinaus bedarf es bei einer die Mutter und zwei rechtliche Väter umfassenden rechtlichen Elternschaft einer klaren und eindeutigen Zuweisung der jeweiligen Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind auch deshalb, um personell festmachen zu können, wem gegenüber das staatliche Wächteramt des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auszuüben ist und gegen wen gegebenenfalls sorgerechtliche Maßnahmen (vgl. §§ 1666 ff. BGB) zu richten sind (vgl. BVerfGE 108, 82 103>). Verfassungsrechtlich nicht verlangt ist, allen Trägern des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG die gleichen Rechte und Pflichten im Verhältnis zu ihrem Kind einzuräumen (vgl. BVerfGE 92, 158 179>; 107, 150 169>). Dementsprechend weist auch das geltende Recht nicht jedem rechtlichen Elternteil Elternverantwortung in Gestalt des fachrechtlichen Sorgerechts (§§ 1626 ff. BGB) zu, sondern macht dies jedenfalls bei nichtehelichen Kindern von weiteren Voraussetzungen abhängig (siehe vor allem § 1626a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB).
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(1) Die durch das Grundgesetz geschützten Interessen des Kindes, insbesondere sein Anspruch darauf, bei der Ausübung seines eigenen Rechts auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft aus Art. 2 Abs. 1 GG unterstützt und gefördert zu werden (vgl. BVerfGE 133, 59 73 f. Rn. 42>; 159, 355 381 Rn. 45>; 162, 378 409 Rn. 70>), stehen der Übertragung der durch Rechte und Pflichten geprägten elterlichen Elternverantwortung auf die Mutter, den leiblichen Vater und den rechtlichen Vater von Verfassungs wegen nicht entgegen (Rn. 43). Weder die im Verfahren eingeholten schriftlichen Stellungnahmen der sachkundigen Dritten noch deren Äußerungen in der mündlichen Verhandlung geben Anlass zu der Annahme, dass die - wie auch immer konkret ausgestaltete - Elternverantwortung der drei vorgenannten Elternteile mit einer am Kindeswohl ausgerichteten Wahrnehmung dieser Verantwortung von vornherein unvereinbar wäre. Das gilt sowohl für die Erkenntnisse zum Bindungsverhalten von Kindern als auch für das ihrem Wohl sowie ihrer Entwicklung förderliche Wissen und die Gewissheit darüber, wer als Elternteil Verantwortung für sie trägt.
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So kann nach den Erkenntnissen und Wertungen vor allem der Deutschen Gesellschaft für Psychologie und des Bundesverbandes für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, die mit denen weiterer sachkundiger Dritter im Ergebnis weitgehend übereinstimmen, ein Kind zu einer Vielzahl an Bezugspersonen enge Bindungen aufbauen. Wichtig für den Aufbau von Bindungen ist die Fürsorge seitens der Bezugsperson und die tatsächliche Interaktion. Die erhöhte Komplexität von Elternschaftskonstellationen stellt für sich genommen keine höhere Belastung für das Kind dar. Belastungen der Eltern-Kind-Beziehung werden nur im Fall von starken, offenen oder verdeckten Konflikten zwischen den Bezugspersonen beobachtet. Das gilt aber sowohl in pluralen Elternverhältnissen als auch in Kernfamilien bestehend aus zwei Elternteilen. Diese Erkenntnisse werden durch das Deutsche Jugendinstitut bestätigt. In Längsschnittstudien zu Stieffamilien zeigen sich nach den gut nachvollziehbaren Ausführungen des Instituts keine erhöhten Konfliktdaten bei mehreren Personensorgeberechtigten. Das stimmt mit den insoweit vorhandenen Erfahrungen und Erkenntnissen der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter überein. Danach bringt ein familiäres Modell, in dem die rechtliche Elternschaft bei beiden leiblichen Eltern liegt und diese gemeinsam mit dem Partner der Mutter die Funktion der sozialen Elternschaft übernehmen, für die Bindungen des Kindes kein grundsätzliches Problem mit sich. Ein solches Modell stellt jedoch an die Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft aller Beteiligten erhöhte Anforderungen und verlangt die Akzeptanz der jeweiligen Bedeutung und Rolle der weiteren Elternteile und Bezugspersonen.
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Der Deutsche Familiengerichtstag und das Deutsche Jugendinstitut haben zudem auf eine Regelung in Wales aufmerksam gemacht, nach der das Sorgerecht auf mehr als zwei Personen verteilt werden kann. Die dazu vorhandenen Gerichtsstatistiken zeigten keine erkennbaren Steigerungen darauf bezogener gerichtlicher Verfahren. Das Deutsche Jugendinstitut bestätigt dies auch unter Verweis auf die ähnliche kanadische Rechtslage, zu der aber nur eine wenig umfängliche Befundlage vorhanden sei.
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Die sachkundigen Dritten stimmen im Ergebnis zudem überein, dass das Fehlen einer rechtlichen Eltern-Kind-Zuordnung ungünstige Effekte auf die Erziehung und Förderung des Kindes mit sich bringen kann. Zwar wirkt sich diese Zuordnung nicht unmittelbar auf den Bindungsaufbau des Kindes aus. Allerdings fällt nach den Erkenntnissen des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen, der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter, des Deutschen Jugendinstituts sowie der Vereinigung Analytischer Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten in Deutschland die Fürsorgebereitschaft von dem Kind rechtlich zugeordneten Elternteilen höher aus als bei Elternteilen ohne rechtliche Handlungsmöglichkeiten für dieses. Ebenso investierten biologisch mit dem Kind verbundene Elternteile mehr in das Kind als Bezugspersonen ohne genetische Verbindung zu diesem und ohne rechtliche Handlungsmöglichkeiten in Bezug auf das Kind. Fehlende rechtliche Handlungsmöglichkeiten bezüglich Förderung und Schutz eines Kindes belasten nach diesen Erkenntnissen Bindungspersonen generell und wirken sich negativ auf ihre Fähigkeiten aus, dem Kind emotionale Sicherheit zu geben.
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Zur Bedeutung der eigenen biologischen Abstammung für die Entwicklung des Kindes gehen sämtliche befragten sachkundigen Dritten davon aus, dass dem Wissen um die genetische Abstammung mit dem Älterwerden des Kindes immer größere Wichtigkeit zukommt. Spätestens im Grundschulalter wird die biologische Abstammung bedeutsam, im Jugendlichenalter erlangt sie dann hohe Bedeutung. Die Deutsche Gesellschaft für Psychologie hat ergänzend ausgeführt, dass für Kinder auch die Frage wichtig ist, warum der biologische Elternteil nicht auch rechtlicher Elternteil sei, also ob er sich nicht engagieren wollte oder ob dies andere Gründe habe.
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(2) Ebenso wenig haben sich Erkenntnisse ergeben, die es fraglich erscheinen lassen, dass bei einer drei Elternteilen (der Mutter, dem leiblichen Vater und dem rechtlichen Vater) überantworteten Elternverantwortung der Staat von vornherein seine Gewährleistungsverantwortung (Rn. 50 f.) gegenüber dem Kind wegen unklarer Verteilung der Verantwortung zwischen den zuvörderst für Pflege und Erziehung zuständigen Elternteilen nicht mehr in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise wahrnehmen könnte. Dies wäre lediglich dann der Fall, wenn die staatliche Kontroll- und Sicherungsverantwortung dafür, dass sich ein Kind in der Obhut seiner Eltern tatsächlich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit entwickeln kann, bei drei in Elternverantwortung stehenden Elternteilen eine Identifizierung der jeweiligen Verantwortlichkeit des einzelnen Elternteils für eine möglicherweise dem Kindeswohl abträgliche Handhabung dieser Verantwortung in Frage stünde. Eine dahingehende Befürchtung wurde von sachkundiger Seite nicht geäußert.
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d) Die Berücksichtigung des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Schutzes des Privat- und Familienlebens führt nicht dazu, dass Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG leiblichen Vätern für die Erlangung rechtlicher Vaterschaft weitergehende Rechte eröffnet als vorstehend dargelegt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) greift der Schutz durch Art. 8 EMRK bereits dann ein, wenn der leibliche Vater den Aufbau einer familiären Beziehung zu seinem Kind beabsichtigt und die Tatsache, dass sie nicht vollständig hergestellt werden konnte, ihm nicht zuzurechnen ist (vgl. EGMR, Pini a.o. v. Romania, Urteil vom 22. Juni 2004, Nr. 78028/01 u.a., §§ 143, 146; Ahrens v. Germany, Urteil vom 22. März 2012, Nr. 45071/09, § 58; Kautzor v. Germany, Urteil vom 22. März 2012, Nr. 23338/09, § 61). Kriterien für den Schutz der potentiellen Beziehung sind das Verhältnis zwischen den Eltern und das nachweisbare Interesse des leiblichen Vaters an dem Kind sowohl vor als auch nach der Geburt (vgl. EGMR, Rozanski v. Poland, Urteil vom 18. Mai 2006, Nr. 55339/00, § 64; Kautzor v. Germany, Urteil vom 22. März 2012, Nr. 23338/09, § 61). Allerdings steht den Vertragsstaaten ein weiter Beurteilungsspielraum zu, ob leibliche Väter ihr Recht auf Aufbau einer familiären Beziehung zum Kind nur inzident im Rahmen eines Umgangsverfahrens klären lassen können müssen oder ob ihnen das Recht eingeräumt werden muss, die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzufechten, um selbst rechtlicher Vater zu werden (vgl. EGMR, Kautzor v. Germany, Urteil vom 22. März 2012, Nr. 23338/09, § 78; Markgraf v. Germany, Entscheidung vom 10. März 2015, Nr. 42719/14, § 23). Aus Art. 8 EMRK folgt dementsprechend keine Pflicht der Mitgliedstaaten, dem leiblichen Vater die Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft überhaupt zu ermöglichen oder eine gerichtliche Feststellung seiner leiblichen Vaterschaft zuzulassen (vgl. EGMR, Ahrens v. Germany, Urteil vom 22. März 2012, Nr. 45071/09, §§ 71, 75 ff.; Kautzor v. Germany, Urteil vom 22. März 2012, Nr. 23338/09, §§ 72, 78; Markgraf v. Germany, Entscheidung vom 10. März 2015, Nr. 42719/14, § 23).
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2. § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB wird der Stellung leiblicher Väter als Träger des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht gerecht. Die Regelung berührt das Elterngrundrecht leiblicher Väter (a). Sie ist zwar mit den die Struktur des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG prägenden Merkmalen vereinbar (b), beeinträchtigt das Elterngrundrecht jedoch unverhältnismäßig (c).
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a) § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB berührt den durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auch zugunsten nur leiblicher, aber nicht rechtlicher Väter garantierten Schutz des Elternrechts, der die Möglichkeit einschließt, Elternverantwortung zu erlangen. Diese grundrechtliche Gewährleistung ist durch die mittelbar angegriffene Regelung über die Vaterschaftsanfechtung betroffen. Eine zum maßgeblichen Zeitpunkt im Sinne von § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB bestehende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater (§ 1592 Nr. 1 und 2 BGB) schließt nach § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft durch den nur leiblichen Vater aus. Der Ausschluss greift sogar dann, wenn der leibliche Vater selbst eine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind hatte oder hat oder sich frühzeitig und konstant um die rechtliche Vaterschaft bemüht hat. Da die rechtliche Vaterschaft Voraussetzung für das Innehaben des fachrechtlichen Sorgerechts mit dem rechtlichen Instrumentarium zur Wahrnehmung von Elternverantwortung ist, bleibt leiblichen Vätern bei erfolgloser Vaterschaftsanfechtung die für das Elternrecht prägende Elternverantwortung verwehrt. Auf der Grundlage des geltenden Rechts ist zudem nach einer ersten erfolglosen Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater eine erneute Anfechtung durch ihn regelmäßig ausgeschlossen (Rn. 7). Das gilt auch dann, wenn eine die erste Anfechtung ausschließende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater später weggefallen ist. Ohne die Mitwirkung und Zustimmung Dritter, insbesondere der Mutter (vgl. § 1592 Nr. 2, § 1595 Abs. 1 BGB), ist es für einen leiblichen Vater dann nicht mehr möglich, rechtlicher Vater zu werden. Damit bleibt ihm die rechtliche Elternverantwortung dauerhaft verschlossen.
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b) Trotz der jedenfalls tatsächlich regelmäßig nur einmal eröffneten Möglichkeit leiblicher Väter, durch Vaterschaftsanfechtung auch rechtlicher Vater zu werden und so die Voraussetzungen für das Innehaben des Sorgerechts und damit rechtliche Elternverantwortung zu erlangen, ist § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB mit den die Struktur des Elterngrundrechts prägenden Strukturmerkmalen vereinbar. Zwar ist das Elterngrundrecht untrennbar mit der Elternverantwortung verbunden. Das Elterngrundrecht fordert aber nicht, allen Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in gleichem Umfang Erziehungsrechte zu übertragen. Es steht auch einer rechtlichen Elternschaft von drei Elternteilen nicht entgegen, erzwingt sie in der fachrechtlichen Ausgestaltung aber nicht (Rn. 48). Hält der Gesetzgeber fachrechtlich an einer auf zwei Elternteile beschränkten Elternschaft fest, erfordert das Elterngrundrecht allerdings, dem zur Übernahme von Elternverantwortung bereiten leiblichen Vater grundsätzlich die rechtliche Elternschaft als Voraussetzung für die Ausübung von Elternverantwortung zu ermöglichen. Das ist mit dem Anfechtungsrecht in § 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB im Ausgangspunkt der Fall. Nach Maßgabe des Fachrechts kann der leibliche Vater im Anschluss an das Erlangen der rechtlichen Vaterschaft auch (Mit-)Inhaber des Sorgerechts werden (vgl. § 1626a BGB).
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§ 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB wird auch der die Struktur des Elternrechts prägenden Ausrichtung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf das Kindeswohl (dazu Rn. 51 f.) noch gerecht. Die Negativvoraussetzung des § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB in Gestalt der sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater (§ 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 BGB) bezweckt, eine tatsächlich bestehende sozial-familiäre Verantwortungsgemeinschaft, innerhalb derer die Erziehung des Kindes erfolgt, von möglichen Beeinträchtigungen durch den gegen den Willen der Mutter und des rechtlichen Vaters Elternverantwortung beanspruchenden leiblichen Vater frei zu halten. Mit der impliziten Beschränkung der rechtlichen Elternschaft auf zwei Elternteile verfolgt der Gesetzgeber, wie sich aus der Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 9. April 2003 (BVerfGE 108, 82) ergibt (vgl. BTDrucks 15/2253, S. 7, 11), das als solches verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ziel, dem Kindeswohl möglicherweise nicht dienliche Kompetenzkonflikte und Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Elternteilen zu vermeiden (vgl. auch BVerfGE 108, 82 103>). Das trägt der im Eltern-Kind-Verhältnis bestehenden Kindeswohlausrichtung des Elterngrundrechts Rechnung.
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c) Die mittelbar angegriffene Regelung in § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB beeinträchtigt den Beschwerdeführer als leiblichen Vater in seinem Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG jedoch unverhältnismäßig. Zwar verfolgt der Gesetzgeber mit ihr legitime Ziele aa), zu deren Erreichung die Regelung auch geeignet bb) und erforderlich ist cc). Allerdings ist die Beeinträchtigung des Elterngrundrechts des Beschwerdeführers als leiblichem Vater nicht im engeren Sinne verhältnismäßig und ist ihm damit nicht zuzumuten dd).
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aa) Mit § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB verfolgt der Gesetzgeber mehrere, teils gegenläufige Zwecke. Einerseits will er ein Vaterschaftsanfechtungsrecht für leibliche Väter einführen (infolge von BVerfGE 108, 82 ff.). Andererseits will er die Anfechtung leiblicher Väter bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater (§ 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 BGB) zum maßgeblichen Zeitpunkt im Sinne von § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB begrenzen. Damit möchte der Gesetzgeber zum einen Rechtssicherheit in Abstammungsfragen gewährleisten (Statusbeständigkeit und -klarheit) und zum anderen den Schutz beziehungsweise das "Wohl" der sozialen Familie sichern (vgl. BTDrucks 15/2253, S. 8 f., 11). Letzteres beinhaltet, ohne ausdrücklich in den Gesetzesmaterialien benannt zu sein (vgl. dazu BVerfGE 151, 101 136 Rn. 89>; 159, 223 298 Rn. 169>), erkennbar auch die Wahrung des Kindeswohls. Gegenüber dem leiblichen Vater ist allein der Ausschluss des Anfechtungsrechts verfassungsrechtlich rechtfertigungsbedürftig.
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Die mit dem Ausschluss verfolgten Zwecke sind jeweils im verfassungsrechtlichen Sinne legitim; sie sind besonders eng an die normativen Vorgaben der Ausgestaltungspflicht (Rn. 34) angelehnt. Die sachliche, zeitliche und personale Begrenzung des Anfechtungsrechts gewährleistet Statusbeständigkeit und -klarheit (vgl. Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 52 Rn. 12 ff., § 54 Rn. 98 f.). Daran besteht wegen des für und gegen jedermann wirkenden abstammungsrechtlichen Status sowie der zahlreichen daran anknüpfenden Folgen (Rn. 2; vgl. auch BTDrucks 15/2253, S. 11) ein berechtigtes Interesse. Gleiches gilt für den Zweck, den Bestand einer stabilen sozialen Familie und den innerfamiliären Frieden insbesondere auch zugunsten des Kindes zu schützen (vgl. BVerfGE 108, 82 107>; siehe zur Bedeutung der Stabilität der Eltern- sowie der Eltern-Kind-Beziehung auch BVerfGE 151, 101 136 ff. Rn. 90 ff.> - Stiefkindadoption). Die Beschränkung des Anfechtungsrechts des nur leiblichen Vaters ist auch als Instrument zur Sicherung stabiler Verhältnisse bei der Zuordnung der Elternverantwortung legitim. Sie sichert damit die Verwirklichung des grundrechtlichen Anspruchs des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf Unterstützung bei seiner Entwicklung hin zu einer eigenständigen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft (dazu Rn. 50 f.) und so das Kindeswohl.
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bb) Die Beschränkung des Anfechtungsrechts nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB anfechtungsberechtigter leiblicher Väter in materieller (vgl. § 1600 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BGB) sowie zeitlicher Hinsicht (vgl. § 1600b Abs. 1 BGB) ist geeignet im verfassungsrechtlichen Sinne (vgl. zum Maßstab BVerfGE 158, 282 336 Rn. 131>; 159, 223 305 Rn. 185>). Statusbeständigkeit und -klarheit können wegen der regelmäßig nur einmal möglichen Anfechtung durch den leiblichen Vater (Rn. 7) dadurch ebenso gefördert werden wie der Schutz der dem Kindeswohl grundsätzlich dienlichen bestehenden sozialen Familie. Den verfolgten Zwecken entgegenwirkende, die Eignung aufhebende Effekte (vgl. BVerfGE 158, 282 336 Rn. 131>; stRspr) der Regelung ergeben sich nicht daraus, dass eine erneute Vaterschaftsanfechtung des nur leiblichen Vaters regelmäßig auch dann ausgeschlossen bleibt, wenn eine vormals bestehende sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind erloschen ist, es also an einer durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Beziehung insoweit fehlt. Der Gesetzgeber darf bei dem ihm auch zur Eignung einer Maßnahme zustehenden Spielraum (vgl. dazu BVerfGE 159, 223 305 f. Rn. 185>; 159, 355 406 f. Rn. 114> jeweils m.w.N.) grundsätzlich auf Typisierungen zurückgreifen. Das gilt insbesondere für die Wahrung von Rechtssicherheit in Gestalt von Statusbeständigkeit und -klarheit, die bei Fragen der Abstammung und der Zuweisung von Elternschaft wegen der damit verbundenen weitreichenden Wirkungen Gewicht haben.
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cc) Der durch § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB bewirkte Ausschluss des Anfechtungsrechts des nur leiblichen Vaters bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater ist sowohl zur Gewährleistung der Statusbeständigkeit und -klarheit als auch zum Schutz der Interessen des Kindes daran, den Personen abstammungsrechtlich zugeordnet zu sein, zu denen es auch tragfähige soziale und emotionale Verbindungen aufweist, im verfassungsrechtlichen Sinn erforderlich (vgl. zum Maßstab BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 139 m.w.N. - Kinderehe). Es ist nicht erkennbar, dass dem Gesetzgeber zum Erreichen der beiden von ihm mit der Begrenzung des Anfechtungsrechts verfolgten Zwecke Regelungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die sicher gleich wirksam sind, aber die Grundrechtsträger weniger sowie Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belasteten.
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Zwar würde eine Entscheidung über die Vaterschaftsanfechtung des feststehend leiblichen Vaters anhand einer kindeswohlorientiert ausgerichteten einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung dahingehend, ob die rechtliche Vaterschaft des bisherigen rechtlichen Vaters dem Kindeswohl besser dient als die Begründung der rechtlichen Vaterschaft des zur Übernahme von Elternverantwortung bereiten leiblichen Vaters, weniger intensiv in dessen Elterngrundrecht eingreifen (vgl. Beschluss des 71. Deutschen Juristentages [DJT], Verhandlungen des 71. DJT, Band II/2, P 177). Allerdings ginge eine solche Gestaltung der Vaterschaftsanfechtung mit höheren Verfahrensbelastungen für andere betroffene Grundrechtsträger, namentlich das Kind, dessen Mutter und den rechtlichen Vater, sowie einem höheren Aufwand im fachgerichtlichen Verfahren einher. Um die Voraussetzungen der Anfechtung zu beurteilen, könnte die Aufklärung der Kindesbindungen nicht auf den maßgeblichen Zeitpunkt im Sinne von § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt bleiben, sondern müsste auch das frühere und aktuelle Verhältnis des Kindes zu seinem leiblichen Vater in größerem Umfang als bislang einbeziehen. Zudem wäre der zugunsten der Mutter wirkende Schutz der sozialen Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG stärker betroffen. Die bestehende soziale Familie würde trotz entgegenstehenden Willens von Mutter und rechtlichem Vater beeinträchtigt.
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Eine den Zeitpunkt der Beurteilung der Anfechtungsvoraussetzungen nicht einheitlich (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 364/19 -, BGHZ 229, 239 250 ff. Rn. 36 ff.>), sondern abhängig von den Verhältnissen des Einzelfalls flexibel festlegende Regelung (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2016 - 10 UF 17/16 -, Rn. 24; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2010 - 2 UF 69/08 -, Rn. 25; siehe auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 31) bewirkte nicht einmal sicher eine durchgängig geringere Belastung für anfechtungsberechtigte leibliche Väter (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 364/19 -, BGHZ 229, 239 254 f. Rn. 49>). Eine einzelfallbezogen flexible Festlegung des Beurteilungszeitpunktes für die Anfechtungsvoraussetzungen erforderte überdies ebenfalls eine umfänglichere Sachverhaltsaufklärung.
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Eine Regelung, die zur Übernahme von Elternverantwortung bereiten leiblichen Vätern nach erfolgloser erster Anfechtung eine weitere Anfechtungsmöglichkeit einräumte, etwa nach Wegfall der sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater, beeinträchtigte zwar das Elterngrundrecht leiblicher Väter weniger stark als die mittelbar angegriffenen Vorschriften im Zusammenspiel mit § 1600b Abs. 1 BGB. Eine solche Regelung würde aber die vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke nicht gleich wirksam erreichen, sondern würde die angestrebte Statusbeständigkeit und -klarheit schwächen. Zudem wäre sie mit höheren Belastungen für das betroffene Kind und seine Mutter verbunden, die sich einem weiteren Verfahren ausgesetzt sähen, in dem erneut geklärt werden müsste, ob eine sozial-familiäre Beziehung zu einem rechtlichen Vater nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 BGB noch besteht. Ausgehend von der gebotenen sorgfältigen Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen des Negativmerkmals aus § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB (dazu BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 364/19 -, BGHZ 229, 239 254 Rn. 48>) wäre damit zum zweiten Mal eine gerichtliche Sachaufklärung verbunden, die auf die persönlichen Verhältnisse in der Beziehung zwischen dem Kind und seinem (möglicherweise früheren) rechtlichen Vater gerichtet wäre.
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dd) § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB beeinträchtigt den Beschwerdeführer als nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB anfechtungsberechtigten leiblichen Vater aber in seinem Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) unangemessen, weil sie ihm nicht hinreichend effektiv die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft ermöglicht; die Regelungen sind deshalb nicht verhältnismäßig im engeren Sinne.
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(1) Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gebieten, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere der Beeinträchtigung des Grundrechts stehen (vgl. BVerfGE 159, 223 318 f. Rn. 216 f.>; 159, 355 413 f. Rn. 134 f.>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 155 - Kinderehe; stRspr).
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(2) Dem wird § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB nicht gerecht. Er enthält einem zur Übernahme von Elternverantwortung bereiten leiblichen Vater - wie dem Beschwerdeführer - das Recht auf Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft seines Kindes ausnahmslos sowohl dann vor, wenn er ebenfalls eine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind aufweist und alles in seiner Macht Stehende getan hat, dessen rechtlicher Vater zu werden, als auch dann, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind gar keine grundrechtlich geschützte sozial-familiäre Beziehung mehr besteht. Die Regelung trägt dem Elterngrundrecht des leiblichen Vaters nicht hinreichend effektiv Rechnung. Sie stellt keinen angemessenen Ausgleich zwischen dem Elternrecht nur leiblicher, aber zur Übernahme von Elternverantwortung bereiter Väter einerseits und den vom Gesetzgeber mit der Beschränkung ihres Anfechtungsrechts verfolgten Zwecken anderseits dar, zumal auch den Interessen der betroffenen Kinder nicht hinreichend Rechnung getragen wird.
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(a) § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB beeinträchtigt das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG von nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB anfechtungsberechtigten leiblichen Vätern mit nicht unerheblichem Gewicht. Das Gewicht resultiert bereits daraus, dass weder eine vormalige noch eine im maßgeblichen Zeitpunkt im Sinne von § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB vorhandene eigene sozial-familiäre Beziehung des anfechtenden leiblichen Vaters zu seinem Kind für die Beurteilung der Anfechtungsvoraussetzungen Bedeutung hat. Nach der Auslegung von § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB durch den Bundesgerichtshof lässt die Vorschrift nicht zu, das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung des Kindes auch zu seinem leiblichen Vater neben einer solchen zum rechtlichen Vater zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 389/16 -, Rn. 23 ff.). Dieses auf den Wortlaut, der allein die sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater erfasst, sowie die Entstehungsgeschichte und den Regelungszweck abstellende fachrechtliche Verständnis der Norm ist verfassungsrechtlich zugrunde zu legen (zur verfassungskonformen Auslegung Rn. 104 ff.). Das berührt das Elterngrundrecht leiblicher Väter beträchtlich, wenn diese in tatsächlicher Hinsicht bereits Elternverantwortung für ihr Kind ausgeübt haben oder ausüben, etwa im Rahmen umfangreicher Umgangskontakte.
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Mitbestimmend für das nicht unerhebliche Gewicht der Grundrechtsbeeinträchtigung ist zudem, dass das nach der vorgenannten Rechtsprechung allein auf die Negativvoraussetzung des § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB zum maßgeblichen Zeitpunkt abstellende Fachrecht nicht ermöglicht, Art und Umfang der dem Anfechtungsantrag vorausgehenden Bemühungen des leiblichen Vaters um die rechtliche Vaterschaft oder Umgang mit dem Kind zu berücksichtigen (vgl. allerdings BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 21 f.). Solche Bemühungen lassen aber regelmäßig auf die Bereitschaft zur Übernahme von das Elterngrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG prägender (auch) rechtlicher Elternverantwortung schließen. Von gewisser Bedeutung ist auch, dass die Dauer eines Anfechtungsverfahrens mit sich bringen kann, dass eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater erst bis zu dem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Abschluss der letzten Tatsacheninstanz (dazu Rn. 8) entsteht, bei Einleitung des Anfechtungsverfahrens aber noch nicht vorhanden war. Allerdings kann sich das Abstellen auf den Schluss der letzten Tatsacheninstanz im Einzelfall auch günstig für den leiblichen Vater auswirken (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 364/19 -, BGHZ 229, 239 254 f. Rn. 49>).
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Das nicht unerhebliche Gewicht der Beeinträchtigung folgt zudem daraus, dass zur Übernahme von Elternverantwortung bereiten leiblichen Vätern als Trägern des Elterngrundrechts ein Anfechtungsrecht auch dann versagt bleibt, wenn nach einer ersten, wegen des damaligen Eingreifens der Negativvoraussetzung aus § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB erfolglosen Anfechtung eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater nicht mehr besteht (vgl. BVerfGE 108, 82 109>). Nach der erfolglosen Durchführung einer Vaterschaftsanfechtung können leibliche Väter nicht mehr auf der Grundlage ihnen im Fachrecht gewährter Rechte die rechtliche Vaterschaft für ihr Kind erlangen. Diese ist aber Voraussetzung für den Erhalt des (Mit-)Sorgerechts. Dessen wiederum bedarf es im Grundsatz, um die rechtliche Elternverantwortung überhaupt ausüben zu können, die das Elterngrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG prägt. Im Ergebnis bleibt ihnen die Elternverantwortung nach erfolgloser erster Anfechtung damit dauerhaft verwehrt.
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Das Gewicht der Beeinträchtigung des Elterngrundrechts leiblicher Väter wird nicht maßgeblich dadurch verringert, dass ungeachtet einer wegen der Negativvoraussetzung aus § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB erfolglosen Vaterschaftsanfechtung, eine solche noch durch den rechtlichen Vater, die Mutter oder das Kind (vgl. § 1600 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 BGB) erfolgen kann. Zwar kann der leibliche Vater nach erfolgreicher Anfechtung durch die vorgenannten Anfechtungsberechtigten mit Zustimmung der Mutter (§ 1595 Abs. 1 BGB) und zusätzlich des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht (§ 1595 Abs. 2 BGB), die Vaterschaft anerkennen und so rechtlicher Vater werden (§ 1592 Nr. 2, § 1594 Abs. 2 BGB). Aber diese Möglichkeit ist für den nur leiblichen Vater nicht aufgrund eigener Entschließung verfügbar, sondern von der Mitwirkung Dritter abhängig.
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Für das Gewicht der durch § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 BGB bewirkten Grundrechtsbeeinträchtigung kommt auch dem leiblichen, aber nicht rechtlichen Vätern in § 1686a BGB eingeräumten Umgangs- und Auskunftsrecht keine entscheidende Bedeutung zu. Zwar versteht der Gesetzgeber diese Rechte als eine "Elternschaft light" (vgl. BTDrucks 17/12163, S. 12). Mit diesem Umgangs- und Auskunftsrecht sind aber keine das Elterngrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG prägenden Rechte und Pflichten verbunden. Insbesondere fehlt es an der für die verfassungsrechtliche Elternverantwortung auch maßgeblichen Pflichtenkomponente (vgl. dazu BVerfGE 108, 82 102> m.w.N.). Anders als bei dem Umgangsrecht des § 1684 Abs. 1 BGB ist mit dem Recht aus § 1686a Abs. 1 BGB nicht einmal eine Pflicht zum Umgang verbunden, wie sich aus der § 1684 Abs. 1 BGB ausnehmenden Verweisung in § 1686a Abs. 2 Satz 1 BGB ergibt (vgl. nur Altrogge, in: BeckOGK, BGB, [2/2021], § 1686a Rn. 12 m.w.N.). Erst recht wird keinerlei Elternverantwortung begründet.
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(b) Mit dem Schutz der sozial-familiären Gemeinschaft zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern sowie dem Bestreben nach Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Abstammungsverhältnissen (Statusbeständigkeit und -klarheit) stehen Belange von ihrerseits erheblicher Bedeutung dem Elterngrundrecht leiblicher Väter gegenüber. Mit dem erstgenannten Zweck kommt der Gesetzgeber seiner gegenüber dem Kind bestehenden Gewährleistungsverantwortung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nach, was dem Ziel großes Gewicht verleiht. Diese Verantwortung umfasst auch, die Chancen des Kindes zu gewährleisten, sich zu einer eigenständigen und eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln. Dafür kommt stabilen Beziehungen innerhalb der Familie, in der es aufwächst, erhebliche Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 151, 101 132 Rn. 76, 133 Rn. 79>). Das Ziel der Sicherung der Statusbeständigkeit und -klarheit bei der Bestimmung der Abstammungsverhältnisse hat ebenfalls Gewicht. Dies folgt vor allem aus der erheblichen Bedeutung, die die abstammungsrechtliche Zuordnung eines Kindes mit Wirkungen für und gegen alle in einer großen Zahl von Teilrechtsgebieten hat (dazu Rn. 2).
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Zusätzlich zu den ausdrücklich vom Gesetzgeber benannten Zwecken sichert die Negativvoraussetzung in § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB auch den verfassungsrechtlich durch Art. 6 Abs. 1 GG garantierten Schutz der Familie. Zwar knüpft die Negativvoraussetzung unmittelbar lediglich an die - selbst vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG erfasste - sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater an. Typischerweise wird aber durch den Anfechtungsausschluss in § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB der gesamte familiäre Verbund einschließlich der Mutter geschützt. Damit dient die Regelung der durch das Familiengrundrecht geschützten Freiheit, in der tatsächlichen Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern und Kindern über die Art und Weise des Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. dazu BVerfGE 108, 82 112>; 151, 101 124 f. Rn. 56>; 159, 223 276 Rn. 108>; stRspr). Die Negativvoraussetzung des § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB sichert diese Freiheit, die beeinträchtigt wäre, würde dem außerhalb der Familie stehenden leiblichen Vater die rechtliche Vaterschaft und auf deren Grundlage Elternverantwortung übertragen.
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(c) Trotz der Bedeutung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele stellt § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB unter Berücksichtigung der in § 1600b Abs. 1 BGB getroffenen Fristregelung keinen angemessenen Ausgleich zwischen den zu beachtenden Rechten des leiblichen Vaters sowie denjenigen der rechtlichen Eltern und des Kindes dar. Die mittelbar angegriffene Vorschrift beeinträchtigt leibliche, nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB anfechtungsberechtigte Väter vor allem deshalb unangemessen in ihrem Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), weil gegenwärtige oder frühere eigene sozial-familiäre Beziehungen zu ihrem Kind ebenso wenig Berücksichtigung finden wie ihr frühzeitiges sowie konstantes Bemühen um die rechtliche Vaterschaft und weil die Väter durchgängig mit der Anfechtung ausgeschlossen sind, wenn die Negativvoraussetzung aus § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB einmal vorlag, und sie selbst dann ausgeschlossen bleiben, wenn eine sperrende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater mittlerweile nicht mehr vorliegt.
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(aa) Die Unverhältnismäßigkeit der Regelung folgt allerdings weder bereits daraus, dass der Gesetzgeber fachrechtlich eine auf zwei Elternteile begrenzte rechtliche Elternschaft vorgibt, noch daraus, dass § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB für die abstammungsrechtliche Zuordnung einer im maßgeblichen Zeitpunkt (§ 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB) bestehenden sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater Vorrang vor der genetischen Verbindung mit seinem leiblichen Vater einräumt. Dass neben den rechtlichen Eltern auch der nur leibliche Vater Träger des Elterngrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist, gestattet dem Gesetzgeber zwar, fachrechtlich eine Elternschaft von mehr als zwei Elternteilen vorzusehen, erzwingt eine solche aber nicht (Rn. 48). Allein der Verzicht auf eine fachrechtliche Mehrelternschaft als solcher beeinträchtigt das Elterngrundrecht leiblicher Väter daher nicht unangemessen. Ebenso wenig bewirkt dies der in § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB zum Ausdruck kommende grundsätzliche Vorrang der sozial-familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater. Im Ausgangspunkt kommt der Gesetzgeber damit seiner Aufgabe nach, einem Kind Eltern im Rechtssinne zuzuordnen und die rechtlichen Bedingungen der Pflege und Erziehung des Kindes in einer seinem Wohl dienenden Weise auszugestalten. Bei der Statuszuweisung kommt dem grundrechtlich geschützten Interesse des Kindes an staatlicher Gewährleistung funktionsfähiger und effektiver elterlicher Pflege und Erziehung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erhebliche Bedeutung für die konkrete Ausgestaltung zu (vgl. BVerfGE 133, 59 73 ff. Rn. 42 f.>). Das gilt sowohl bei der erstmaligen Zuordnung der Elternposition als auch bei nachfolgenden Änderungen der Erstzuweisung. Bei beidem darf der Gesetzgeber im Grundsatz rechtlichen, biologischen und sozialen Tatsachen unterschiedliche Bedeutung zumessen. Das Verfassungsrecht macht dem Gesetzgeber keine starren Vorgaben für die Gewichtung insbesondere von Abstammung einerseits und sozial-familiärer Verantwortungsgemeinschaft andererseits. Deshalb ist es im Ausgangspunkt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der leibliche Vater zum Schutz der rechtlich-sozialen Familie von der Vaterschaftsanfechtung grundsätzlich ausgeschlossen wird, sogar wenn er zuvor selbst eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut hatte (vgl. BVerfGE 108, 82 90, 106, 109, 112 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 19 m.w.N.; zur notwendigen Möglichkeit der Berücksichtigung vor allem dieses Umstandes vgl. Rn. 91).
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(bb) § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB beeinträchtigt zur Übernahme von Elternverantwortung bereite leibliche Väter aber unangemessen in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, weil die Regelung nach ihrem hier zugrunde zu legenden Verständnis durch den Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 389/16 -, Rn. 23 ff.; zur verfassungskonformen Auslegung Rn. 104 ff.) von vornherein nicht zulässt, das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung des leiblichen Vaters zu seinem Kind sowie die durch frühzeitiges und konstantes Bemühen um die rechtliche Vaterschaft belegte Bereitschaft zur Übernahme von Elternverantwortung bei den Anfechtungsvoraussetzungen überhaupt zu berücksichtigen. Damit wird aber der das Elterngrundrecht leiblicher Väter verstärkenden Wirkung des Familiengrundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht (vgl. Helms, FamRZ 2010, S. 1 6>) und damit dem Elterngrundrecht selbst nicht hinreichend Rechnung getragen. Das Interesse des leiblichen Vaters am Erhalt der Beziehung zu seinem Kind ist in Nachwirkung des Schutzes der familiären Verbindung auch dann von Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, wenn ihm die tatsächliche Verantwortungsübernahme für das Kind unmöglich gemacht wird (vgl. insoweit BVerfGE 108, 82 112 f.>). Zwar vermitteln weder Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG noch Art. 6 Abs. 1 GG dem leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater einen Anspruch auf Fortsetzung seines verantwortlichen Handelns gegenüber dem Kind. Auch bei Wegfall dieser Möglichkeit bleibt jedoch die entstandene personelle Verbundenheit bestehen, die zudem noch getragen wird durch die verwandtschaftliche Verbindung.
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Die das Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) verstärkende Wirkung des Familiengrundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG zugunsten des leiblichen Vaters kommt auch zum Tragen, wenn seine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen erloschen ist. Unter Berücksichtigung der nach der Rechtsprechung des EGMR aus Art. 8 EMRK folgenden Gewährleistungen (vgl. EGMR, Pini a.o. v. Romania, Urteil vom 22. Juni 2004, Nr. 78028/01 u.a., §§ 143, 147; Ahrens v. Germany, Urteil vom 22. März 2012, Nr. 45071/09, § 58; Kautzor v. Germany, Urteil vom 22. März 2012, Nr. 23338/09, § 61) hat die verstärkende Wirkung auch dann Bedeutung, wenn schon der vom leiblichen Vater angestrebte Aufbau einer sozial-familiären Beziehung zu seinem Kind aus vom leiblichen Vater nicht verschuldeten Gründen erfolglos bleibt. Für den leiblichen Vater ist weitgehend unverfügbar, ob die Bindung unverschuldet abbricht oder gar nicht erst angebahnt werden kann. Vielmehr hängt das Gelingen oder Misslingen vom Verhalten und den persönlichen Umständen des betroffenen Kindes sowie dessen rechtlichen Eltern ab. So wird regelmäßig dem Alter des Kindes Bedeutung zukommen, insbesondere der Fähigkeit, den eigenen Bindungen und Bindungswünschen durch Willensbekundungen Ausdruck zu verleihen. Zudem ist die Kooperationsbereitschaft der Mutter und ihr Verhältnis zum leiblichen Vater genauso wie eine mögliche anderweitige Lebenspartnerschaft mit einer anderen Person, die eine Elternrolle für das Kind wahrnimmt, typischerweise bedeutsam. Eine Berücksichtigung dieser Gewährleistungen auf Anbahnung einer Beziehung zwischen einem leiblichen Vater und seinem Kind ermöglicht die mittelbar angegriffene Regelung nicht und beeinträchtigt auch deshalb das Elterngrundrecht leiblicher Väter unangemessen.
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(cc) Die angegriffene Regelung stellt zudem deshalb keinen angemessenen Ausgleich zwischen den vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Zwecken und dem Elterngrundrecht zur Übernahme von Elternverantwortung bereiter leiblicher Väter dar, weil diese unzureichende Möglichkeiten haben, durch eigenes Verhalten auf die Voraussetzungen des § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB Einfluss zu nehmen. Der Erfolg oder Misserfolg eines durch einen nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB Berechtigten gestellten Anfechtungsantrags ist häufig von Zufällen der zeitlichen Abfolge der Ereignisse, dem Willen der Mutter, den Einwirkungsmöglichkeiten des Jugendamts und der Auslastung der Familiengerichte abhängig und kann so zu einem "Wettlauf" um die rechtliche Vaterstellung führen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 21; siehe auch Aust, Das Kuckuckskind und seine drei Eltern, 2015, S. 105; Helms, FamRZ 2010, S. 1, 5> und FamRZ 2014, S. 277). Die Vaterschaftsanfechtung des leiblichen Vaters scheitert, wenn die Mutter seinen Kontakt zum Kind verhindert und bis zum Ende des - möglicherweise mehrere Instanzen umfassenden und mehrere Jahre andauernden - Gerichtsverfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2018 - 1 BvR 2814/17 -, Rn. 4 ff.) so viel Zeit vergeht, dass der rechtliche Vater, der zuvor die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt hat, über eine gewisse Zeit hinweg die Elternrolle für das Kind einnimmt (vgl. Coester-Waltjen, FamRZ 2013, S. 1693 1694 f.>). Ist - wie im geltenden Recht - die rechtliche Elternschaft auf zwei Elternteile beschränkt, wird die Regelung der Vaterschaftsanfechtung in § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB angesichts dessen dem durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auch gewährleisteten Anspruch leiblicher Väter auf ein effektives Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Vaterschaft (Rn. 36, 47) nicht gerecht.
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Die Unangemessenheit der Regelung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein leiblicher Vater außerhalb eines Anfechtungsverfahrens rechtlicher Vater seines Kindes werden kann. Hinreichend effektive Möglichkeiten dazu bestehen ohne Mitwirkung dritter Personen, insbesondere der Mutter, nicht. Die insoweit bestehenden Möglichkeiten sind für ihn allein nicht verfügbar.
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Bereits vor einem Anfechtungsverfahren sind die Möglichkeiten des leiblichen Vaters, rechtlicher Vater zu werden, weithin von dem Handeln dritter Personen abhängig. Sein Antrag auf Vaterschaftsfeststellung bleibt erfolglos, wenn ein anderer Mann mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft anerkennt (§ 1592 Nr. 2, § 1594 BGB). Dies ist selbst dann möglich, wenn sowohl die Mutter als auch der die Vaterschaft anerkennende Mann sicher wissen, dass dieser nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Da sowohl Anerkennung als auch Zustimmung pränatal erfolgen können, kann der leibliche Vater bereits sehr früh von den Möglichkeiten ausgeschlossen werden, rechtlicher Vater seines Kindes zu werden. Selbst wenn nicht bereits die Mutter einen anderen Mann geheiratet hat (vgl. § 1592 Nr. 1 BGB) oder dieser mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft für das Kind anerkannt hat (vgl. § 1592 Nr. 2 BGB), hängt die Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater von der nach § 1595 BGB erforderlichen Zustimmung der Mutter ab.
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(dd) Die fehlende Angemessenheit der in § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB getroffenen Regelung folgt auch daraus, dass dem leiblichen Vater die Vaterschaftsanfechtung aus eigenem Recht und damit die Stellung als rechtlicher Vater selbst dann verwehrt bleibt, wenn die seine Anfechtung sperrende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater nach dem maßgeblichen Zeitpunkt im Sinne von § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB weggefallen ist. Den Ausschluss der Anfechtung selbst in dieser Konstellation strebt der Gesetzgeber um der Rechtssicherheit willen an (vgl. BTDrucks 15/2253, S. 11). Dabei wird aber zu wenig berücksichtigt, dass dann keine die Position des leiblichen Vaters verdrängenden, verfassungsrechtlich erheblichen Gegenpositionen bestehen, die den Ausschluss der Anfechtung und das damit einhergehende Vorenthalten der Übernahme von Elternverantwortung legitimieren könnten. Zwar mag die Mutter ein Interesse haben, die fachrechtliche Elternschaft (weiterhin) nicht mit dem leiblichen Vater zu teilen. Dieses Interesse ist aber durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht geschützt (vgl. BVerfGE 108, 82 109>). Für das Kind bedeutete die Anfechtung durch den leiblichen Vater bei Fehlen einer sozial-familiären Beziehung zum rechtlichen Vater zwar einen Wechsel in seiner abstammungsrechtlichen Zuordnung. Dieser kann das Kindeswohl aber regelmäßig nicht wesentlich berühren, weil es zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater keine im Zusammenleben entstandene aktuelle Beziehung mehr gibt, die in einer dem Kindeswohl nicht dienlichen Weise beeinträchtigt werden könnte. Umgekehrt erhielte das Kind bei einer (erneuten) Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater nach Wegfall der Negativvoraussetzung (§ 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB) eine rechtliche Zuordnung, die ihm in der Regel zwar auch kein familiäres Zusammenleben mit beiden Elternteilen vermittelte, aber die rechtliche Vaterschaft nunmehr mit seiner Abstammung in Deckung bringen würde (vgl. BVerfGE 108, 82 109 f.>). Der Ausschluss des Anfechtungsrechts des leiblichen Vaters nach Wegfall der sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater bewirkt angesichts dessen regelmäßig, dass damit - abgesehen von der Rechtssicherheit (Rn. 97) - keinem der betroffenen geschützten Interessen mehr gedient ist (vgl. Helms, FamRZ 2010, S. 1 5>).
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Allein der Zweck, Rechtssicherheit in Gestalt von Statusbeständigkeit und -klarheit zu gewährleisten, vermag bei Wegfall der sonstigen einer Vaterschaftsanfechtung des leiblichen Vaters entgegenstehenden geschützten Interessen einen angemessenen Interessenausgleich nicht zu begründen. Das folgt auch aus dem Gewicht der durch den Ausschluss der Anfechtung bewirkten Beeinträchtigung des Elterngrundrechts leiblicher Väter. Dieses wiederum wird durch den Umstand der Endgültigkeit des Anfechtungsausschlusses (dazu Rn. 7) wesentlich mitbestimmt. Ist dem leiblichen Vater die Möglichkeit endgültig versperrt, unter Inanspruchnahme der ihm im Fachrecht eingeräumten Rechte rechtlicher Vater zu werden, kann dies dazu führen, dass eine gelebte Beziehung zwischen dem leiblichen Vater und seinem Kind entgegen der Lebenswirklichkeit niemals rechtliche Anerkennung erfahren kann und eine in der Vergangenheit liegende, längst zerbrochene sozial-familiäre Beziehung geschützt wird. Ein Korrektiv für den Fall, dass die gelebte Situation nicht mit den rechtlichen Beziehungen übereinstimmt, sieht die mittelbar angegriffene Regelung nicht vor.
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Die Unverhältnismäßigkeit von § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB betrifft auch Vaterschaftsanfechtungen nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB Anfechtungsberechtigter, bei denen die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes als des leiblichen Vaters auf § 1592 Nr. 1 BGB, also der Ehe der Mutter mit dem dann rechtlichen Vater, beruht. In diesen Konstellationen kann es ebenso wie bei der Vaterschaftsbegründung nach § 1592 Nr. 2 BGB zu einem Wegfall der sozial-familiären Beziehung des rechtlichen Vaters zu dem Kind nach dem maßgeblichen Zeitpunkt im Sinne von § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB kommen, etwa im Fall des Scheiterns der Ehe mit der Mutter. Fehlt es aber an einer sozial-familiären Beziehung von rechtlichem Vater und Kind, bestehen aus den vorstehend genannten Gründen keine ausreichend gewichtigen Gründe mehr, die die erhebliche Beeinträchtigung des Elterngrundrechts zur Übernahme von Elternverantwortung bereiter leiblicher Väter verfassungsrechtlich rechtfertigen könnten.
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(ee) Der bei Vorliegen der Negativvoraussetzung aus § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB durchgängige, von dem Bestehen einer eigenen sozial-familiären Beziehung zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater sowie von dessen bisherigen Bemühen um die rechtliche Vaterschaft nicht beeinflusste, selbst nach Wegfall der Negativvoraussetzung fortwirkende Ausschluss des Anfechtungsrechts des nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB anfechtungsberechtigten leiblichen Vaters ist auch unter Berücksichtigung des Interesses des betroffenen Kindes unverhältnismäßig im engeren Sinne. § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB stellt keinen angemessenen Ausgleich zwischen den grundrechtlichen Positionen des Kindes und seines leiblichen Vaters her. Bei der gebotenen Abwägung zwischen den verschiedenen Positionen und Bedürfnissen im Rahmen der Bestimmung der Abstammungsregeln sind die Interessen des Kindes von besonderer Bedeutung (vgl. Britz, JZ 2014, S. 1069 1070>; Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 52 Rn. 4, 18). Im Fall einer Grundrechtskollision innerhalb von Art. 6 Abs. 2 GG, bei der Elternrechtspositionen in Bezug auf dasselbe Kind miteinander in Konflikt geraten, hier betreffend die rechtliche Vaterschaft, muss wegen der Kindeswohlausrichtung des Elterngrundrechts das Kind im Zentrum stehen.
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§ 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 BGB stellt eine antizipierte, generalisierte Kindeswohlentscheidung dar (vgl. Löhnig/Preisner, FamRZ 2012, S. 489 492>; Plettenberg, Vater, Vater, Mutter, Kind, 2016, S. 70). Der Gesetzgeber nimmt abstrakt-generell an, dass es das Hauptinteresse des Kindes ist, ungestört in einer rechtlichen Familie aufzuwachsen, unabhängig von tatsächlichen sozialen Beziehungen innerhalb dieser Familie und unabhängig von anderweitigen familiären Bindungen. Das findet seinen Grund auch in dem Streben nach Statusbeständigkeit und -klarheit. Dem kommt grundsätzlich Bedeutung zu, weil aus einer Divergenz von rechtlicher Zuordnung und sozial-familiärer Beziehung Konflikte entstehen können, die dem Kindeswohl abträglich sein können und zudem dem Kind die Orientierung erschweren können, zu wem es gehört (vgl. BVerfGE 108, 82 109>). Für diese Einschätzung kann sich der Gesetzgeber tragfähig auf durch die hier beteiligten sachkundigen Dritten, insbesondere durch den Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen, die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter und das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (vgl. Rn. 14, 16, 21), bestätigte Erkenntnisse der Bindungsforschung stützen, nach denen Kinder generell ein hohes Maß an Beziehungskontinuität brauchen, um sich zu stabilen Persönlichkeiten entwickeln zu können. Das Zugehörigkeitsgefühl eines Kindes wird beeinträchtigt, wenn seine Beziehung zu seinen Elternteilen durch Loyalitätskonflikte überschattet wird. Gleichzeitig braucht ein Kind emotionale Sicherheit innerhalb der Familie, also eine friedlich-vertrauensvolle Umgebung mit eigenen Handlungsspielräumen.
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Ob diese antizipierte, generalisierte Kindeswohlentscheidung für sich genommen den vollständigen Ausschluss des Anfechtungsrechts des leiblichen Vaters bei Vorliegen der Voraussetzungen aus § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB ohne Berücksichtigung seiner gegenwärtigen oder früheren sozialen Beziehung zum Kind und der Bemühungen des leiblichen Vaters um die rechtliche Vaterschaft rechtfertigen kann, ist zweifelhaft. Eine solche Rechtfertigung scheidet aber aus, wenn bei der Entscheidung über die Anfechtung nicht nur die Beziehung zwischen dem leiblichen Vater und seinem Kind vollständig ausgeblendet wird, sondern zudem die Anfechtung selbst dann noch ausgeschlossen ist, wenn die Negativvoraussetzung aus § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB weggefallen ist. Dann kommt dem Schutz der sozialen Familie zwischen dem Kind, seiner Mutter und dem rechtlichen Vater kein ausreichendes Gewicht bei dem gebotenen Ausgleich mit den aus dem Elternrecht des leiblichen Vaters folgenden Interessen zu. Eine soziale Familie unter Einschluss des rechtlichen Vaters besteht nicht mehr. Der über den Schutz der Familie auch bewirkte Schutz des Kindes und seines Wohls kann dann dem Elternrecht des leiblichen Vaters jedenfalls nicht mehr generell entgegengehalten werden.
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(ff) Der Ausschluss der Anfechtung durch den nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB anfechtungsberechtigten leiblichen Vater unabhängig von einer eigenen sozial-familiären Beziehung des Kindes zu diesem und dessen bisherigen Bemühungen um die rechtliche Vaterschaft sowie selbst nach Wegfall der Negativvoraussetzung aus § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB ist nicht durch Vereinfachungs- oder Typisierungsbefugnisse des Gesetzgebers gerechtfertigt. Solche Befugnisse sind zwar auch jenseits der Regelung von Vorgängen der Massenverwaltung nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 151, 101 145 f. Rn. 114>; siehe auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 134). Das Ausmaß der durch Typisierung bewirkten Ungleichbehandlung darf dabei aber nicht sehr intensiv sein, und die aus der Typisierung erwachsenden Vorteile müssen im rechten Verhältnis zu der damit verbundenen Ungleichheit stehen (vgl. BVerfGE 151, 101 146 Rn. 116 ff.> m.w.N.). Bei Regelungen im Familienrecht, die höchstpersönliche Rechte und Rechtsgüter betreffen, kann bei Typisierungen und Generalisierungen angesichts der Vielfalt an persönlichen Biografien und der Schnelllebigkeit gesellschaftlicher Umstände ein Korrektiv aber dann geboten sein, wenn der die typisierende oder generalisierende Regelung zunächst rechtfertigende Zweck nicht mehr besteht, deren Rechtsfolgen aber fortbestehen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 180).
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Diese Grenzen der Typisierung wahrt die mittelbar angegriffene Regelung nicht. Wenn eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum leiblichen Vater besteht, bestanden hat oder infolge dessen ernsthaften Bemühens darum bestehen könnte, überschreitet ein genereller Ausschluss der Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater die Grenzen der Typisierungsbefugnis für Regelungen im Familienrecht. Es fehlt an einem rechten Verhältnis zwischen Vorteilen und Folgen der Typisierung, weil diese einen generellen Ausschluss der Vaterschaftsanfechtung auch in Fällen bewirkt, in denen - wie etwa bei einer gegenwärtigen oder früheren sozial-familiären Beziehung des leiblichen Vaters zu seinem Kind - der Ausschluss der Anfechtung das Elterngrundrecht des leiblichen Vaters erheblich beeinträchtigt und dem Kindeswohl nicht dient. Wie sich aus den Stellungnahmen sachkundiger Dritter, namentlich des Bundesverbandes für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (Rn. 15) und der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (Rn. 20), ergibt, können Kinder auch zu mehreren Personen mit elterlichen Funktionen enge Bindungen aufbauen, ohne dass aus der erhöhten Komplexität der Bindungsstrukturen höhere Belastungen für die Kinder folgen. Zudem bestehen insbesondere nach dem Wegfall der Negativvoraussetzung in § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB, der eine typisierende Bewertung des Kindeswohls zugrunde liegt (vgl. Rn. 100), regelmäßig keine dem Elterngrundrecht des leiblichen Vaters gegenläufigen hinreichend gewichtigen Interessen anderer Grundrechtsträger mehr. Es fehlt dann an einem den Anfechtungsausschluss weiterhin verfassungsrechtlich rechtfertigenden Grund. Das Ziel der Statusbeständigkeit und -klarheit trägt die Typisierungsbefugnis nicht. Es existiert nicht allein um seiner selbst willen, sondern dient dem Kind und dessen Wohl, indem dem Kind vorhandene, für seine Persönlichkeitsentwicklung bedeutsame sozial-familiäre Beziehungen erhalten bleiben. Ist eine solche zum rechtlichen Vater nicht mehr vorhanden, verfehlt eine die Übernahme der rechtlichen Vaterschaft des dazu bereiten leiblichen Vaters ausschließende Regelung das Gebot, den jeweils vorgefundenen realen Beziehungs- und Familienstrukturen einen angemessenen rechtlichen Rahmen zu bieten (vgl. dazu Britz, Referat zum 71. DJT, 2016, Verhandlungen des 71. DJT Band II/1, P 11; Lembke, in: Röthel/Heiderhoff, Regelungsaufgabe Vaterstellung, 2014, S. 37 70 f.>; siehe auch Coester, in: Brühler Schriften zum Familienrecht, Band 18, 2014, S. 43 54 f.>).
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(gg) Die Unverhältnismäßigkeit der in § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB getroffenen Regelung lässt sich durch eine verfassungskonforme Auslegung nicht auflösen. Das gilt sowohl im Hinblick auf die Möglichkeit, neben der unmissverständlich vorgegebenen Bedeutung der sozial-familiären Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind auch eine solche zu seinem leiblichen Vater bei der Entscheidung über dessen Anfechtung zu berücksichtigen, als auch auf die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts im Sinne von § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB auf einen anderen als den des Schlusses der letzten Tatsacheninstanz. Die Grenzen der verfassungskonformen Auslegung wären jeweils überschritten.
- 105
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Der verfassungskonformen Auslegung werden durch den Wortlaut (vgl. BVerfGE 124, 25 39>; stRspr), die Entstehungsgeschichte und den Gesetzeszweck Grenzen gezogen. Ein Normverständnis, das im Widerspruch zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers steht, kann auch im Wege der verfassungskonformen Auslegung nicht begründet werden (vgl. BVerfGE 112, 164 183>; 122, 39 61>; stRspr).
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Nach diesen Maßgaben kann § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB nicht dahingehend verfassungskonform ausgelegt werden, dass bei der Entscheidung über den Anfechtungsantrag eines nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB anfechtungsberechtigten Vaters seine bestehende sozial-familiäre Beziehung zum Kind sowie sein frühzeitiges und konstantes Bemühen um die rechtliche Vaterschaft zu berücksichtigen sind. Der Wortlaut der Regelung stellt unmissverständlich allein auf das Vorhandensein einer solchen Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater ab. Die Entstehungsgeschichte spricht ebenfalls dafür, dass der Gesetzgeber in Umsetzung des durch den Beschluss des Senats vom 9. April 2003 (BVerfGE 108, 82 84 Ziffer II. 2. des Tenors>) erteilten Regelungsauftrags allein die in § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB genannte sozial-familiäre Beziehung zum Entscheidungskriterium gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 389/16 -, Rn. 25 f.). Er hat sich ausweislich der Gesetzesmaterialien dabei daran orientiert, dass das Elternrecht des rechtlichen Vaters Vorrang vor dem Verfahrensanspruch des leiblichen Vaters auf Erlangung der rechtlichen Vaterschaft (vgl. BVerfGE 108, 82 105 f.>) hat, wenn mit der rechtlichen Vaterschaft eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind einhergeht (vgl. BTDrucks 15/2253, S. 11). Für diese Konstellation hatte der Senat in seinem vorgenannten Beschluss den Vorrang der sozial-familiären Beziehung im bestehenden Familienverband gegenüber dem Interesse des leiblichen Vaters an der rechtlichen Vaterschaft verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. BVerfGE 108, 82 106>). Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber davon abweichend eine Vaterschaftsanfechtung trotz bestehender sozial-familiärer Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater ermöglichen wollte, wenn auch der leibliche Vater in einer solchen Beziehung zum Kind steht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 389/16 -, Rn. 27 m.w.N.).
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Die Unangemessenheit der Regelung kann mittels verfassungskonformer Auslegung auch nicht durch ein von der Auslegung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 364/19 -, BGHZ 229, 239 250 Rn. 36>) abweichendes Verständnis des für das Bestehen der Negativvoraussetzung des § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB maßgeblichen Zeitpunkts (§ 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB) vermieden werden. Insoweit würden ebenfalls die Grenzen der verfassungskonformen Auslegung überschritten. Zwar dürfte die Präsensformulierung "besteht [eine sozial-familiäre Beziehung]" für sich genommen noch nicht zwingend ausschließen, auf einen anderen Zeitpunkt als den des Schlusses der letzten Tatsacheninstanz abzustellen (so aber BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 364/19 -, BGHZ 229, 239 250 f. Rn. 39>). Jedenfalls schließt aber die vom Bundesgerichtshof dargestellte Gesetzessystematik (vgl. BGH a.a.O., BGHZ 229, 239 251 f. Rn. 40 ff.>) aus, für den maßgeblichen Zeitpunkt durchgängig oder gar einzelfallbezogen abhängig von den konkreten Verhältnissen auf einen früheren Zeitpunkt als auf den Schluss der letzten Tatsacheninstanz abzustellen. Das gilt erst recht, weil jedenfalls die durchgängige Vorverlagerung nicht ebenso durchgängig zu einer Stärkung des Elternrechts leiblicher Väter im Anfechtungsverfahren führen würde (vgl. BGH a.a.O., BGHZ 229, 239 254 f. Rn. 49>).
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Es kann zudem nicht angenommen werden, die Regelung über die Vaterschaftsanfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB anfechtungsberechtigter leiblicher Väter könne dahingehend ausgelegt werden, nach Wegfall der Negativvoraussetzung des § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB sei eine erneute Anfechtung durch den leiblichen Vater möglich. Der Gesetzgeber hat angenommen, nach erfolgloser Anfechtung sei ein "Wiederaufleben" des Anfechtungsrechts ausgeschlossen (vgl. BTDrucks 15/2253, S. 11). Eine Auslegung gegen den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers ist nicht zulässig.
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II.
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Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung von § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB, der das Elterngrundrecht des Beschwerdeführers unverhältnismäßig beeinträchtigt. Das Oberlandesgericht hat dem Anfechtungsantrag des Beschwerdeführers den Erfolg deshalb versagt, weil es sich auf der Grundlage der hier mittelbar angegriffenen Regelung gehindert gesehen hat, die früheren und die aktuellen Kontakte zwischen dem Kind und dem Beschwerdeführer sowie dessen frühzeitiges Bemühen um die rechtliche Vaterschaft bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen (dazu Rn. 9 und 11).
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D.
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§ 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB ist mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar. In entsprechender Anwendung von § 78 Satz 1 BVerfGG ist die Unvereinbarkeitserklärung auf § 1600 Abs. 2 Alt. 2 BGB zu erstrecken. Die Regelung gilt jedoch bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 30. Juni 2025, fort. Von nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB Anfechtungsberechtigten eingeleitete Verfahren sind allerdings auf deren Antrag hin bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber auszusetzen (I). Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Der Beschluss ist aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (II).
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I.
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1. Die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes führt nach § 95 Abs. 3 Satz 1 und 2 BVerfGG grundsätzlich zu dessen Nichtigkeit (vgl. BVerfGE 158, 282 379 Rn. 237>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 187; stRspr). Wie sich aus § 31 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 79 Abs. 1 und § 93c Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ableiten lässt, bleibt es jedoch unter bestimmten Voraussetzungen bei der bloßen Unvereinbarkeitserklärung einer verfassungswidrigen Norm. Das kommt regelmäßig in Betracht, wenn dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um den Verfassungsverstoß zu beseitigen (vgl. BVerfGE 149, 222 290 Rn. 151>; 158, 282 379 Rn. 237>; stRspr). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Verfassungswidrigkeit nicht in der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG besteht (vgl. BVerfGE 152, 68 149 Rn. 212>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 187). Eine zugleich mit der Anordnung einer befristeten Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung verbundene Unvereinbarkeitserklärung kann erfolgen, wenn die sofortige Ungültigkeit der zu beanstandenden Norm dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls die Grundlage entziehen würde oder ein rechtliches Vakuum zu befürchten wäre, und eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist (vgl. BVerfGE 141, 143 180 Rn. 84> m.w.N.). Gleiches gilt, wenn die Nichtigerklärung zu einem noch verfassungsferneren Zustand als dem bei befristeter Fortgeltung der verfassungswidrigen Norm bestehenden führen würde (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Februar 2023 - 1 BvL 7/18 -, Rn. 187 m.w.N.).
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2. Nach diesen Maßgaben bewendet es bei der Feststellung der Unvereinbarkeit von § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (a). Die Regelung gilt jedoch bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 30. Juni 2025, fort, um einen noch verfassungsferneren Zustand als den zu vermeiden, der bei Nichtigerklärung eintreten würde (b). Um dem Elterngrundrecht nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB anfechtungsberechtigter Väter während der Dauer der Fortgeltung Rechnung zu tragen, sind auf deren Antrag hin von ihnen durch Anfechtungsantrag eingeleitete Verfahren auszusetzen (c).
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a) Dem Gesetzgeber stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um den festgestellten Verfassungsverstoß zu beseitigen. Hält er an einer auf zwei Elternteile begrenzten rechtlichen Elternschaft und an einer Anfechtungsmöglichkeit für zur Übernahme von Elternverantwortung bereite leibliche Väter fest, kann der Verfassungsverstoß durch Änderungen der Voraussetzungen für die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter ausgeräumt werden. Da das Elterngrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, dessen Träger auch der nur leibliche Vater ist, eine fachrechtliche Elternschaft von mehr als zwei Elternteilen nicht ausschließt, kann der Gesetzgeber den Gewährleistungen des Elterngrundrechts für leibliche Väter im Ausgangspunkt unabhängig von der Statuszuordnung der Elternschaft auch durch das Einräumen von Elternverantwortung Rechnung tragen. Seine Ausgestaltung wird dabei jeweils durch die die Struktur des Elterngrundrechts prägenden Merkmale sowie die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen des Kindes und aller beteiligten Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG begrenzt und geleitet.
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b) Es bedarf einer Fortgeltungsanordnung bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber. Ohne eine solche Fortgeltung wäre die Anwendung des § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB durch die Fachgerichte ausgeschlossen (vgl. dazu BVerfGE 135, 238 245 Rn. 24>; stRspr). Nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB anfechtungsberechtigten Vätern wäre eine Vaterschaftsanfechtung damit selbst dann versperrt, wenn diese auf der Grundlage der hier zu prüfenden Regelung Aussicht auf Erfolg hätte, etwa weil es nach den vorliegenden Erkenntnissen an einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater (§ 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB) fehlt. Die Fachgerichte könnten über einen solchen Antrag nicht entscheiden, weil bei Unanwendbarkeit von § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB Kriterien fehlten, anhand derer die Entscheidung über die Vaterschaftsanfechtung materiell zu treffen wäre. Damit würde einem leiblichen Vater wegen der Unanwendbarkeit der für unvereinbar erklärten Regelung die Möglichkeit einer Vaterschaftsanfechtung zeitweilig versperrt, obwohl das Elterngrundrecht zu seinen Gunsten auch ein effektives Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Vaterschaft gewährleistet.
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c) Da bei Fortgeltung der für unvereinbar erklärten Regelung aber in fortgesetzten Verfahren der Vaterschaftsanfechtung die Anträge nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB anfechtungsberechtigter leiblicher Väter wegen der Negativvoraussetzung des § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB erfolglos bleiben könnten, müssen entsprechende Verfahren auf Antrag der vorgenannten Anfechtungsberechtigten ausgesetzt werden. Das Antragsrecht tritt an die Stelle der sonst eintretenden Aussetzungspflicht (vgl. zu dieser BVerfGE 107, 27 58>; stRspr).
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3. In entsprechender Anwendung von § 78 Satz 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 158, 282 380 Rn. 241>; stRspr) ist die Unvereinbarkeitserklärung auf § 1600 Abs. 2 Alt. 2 BGB zu er- strecken. Die zur Verfassungswidrigkeit von § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB führenden Gründe gelten für die von § 1600 Abs. 2 Alt. 2 BGB geregelte Negativvoraussetzung des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem (bisherigen) rechtlichen Vater im Zeitpunkt von dessen Tod in gleicher Weise. Da in dieser Konstellation die sozial-familiäre Beziehung durch das Ableben des rechtlichen Vaters aufgelöst worden ist, fehlt es an hinreichend gewichtigen Gründen, die den Ausschluss der Anfechtung durch den leiblichen Vater rechtfertigen könnten. Wie bei § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB erlaubt zudem § 1600 Abs. 2 Alt. 2 BGB nicht die Berücksichtigung einer bereits bestehenden sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem leiblichen Vater.
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II.
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Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts ist aufzuheben und das Verfahren an dieses zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschwerdeführer ist berechtigt, dort die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer gesetzlichen Neuregelung zu beantragen.
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III.
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Die Entscheidung über die Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Auslagen sind dem Beschwerdeführer zu gleichen Teilen von der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Sachsen-Anhalt zu erstatten, weil die aufgehobene Entscheidung von einem Gericht des Landes Sachsen-Anhalt getroffen worden ist, der Grund der Aufhebung aber in der Verfassungswidrigkeit einer bundesrechtlichen Vorschrift liegt (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, Rn. 163 m.w.N.). Soweit die Verfassungsbeschwerde erfolglos geblieben ist (Rn. 28), ist dies nur von untergeordneter Bedeutung und begründet daher eine lediglich teilweise Auslagenerstattung nicht (vgl. BVerfGE 136, 338 382 Rn. 98> m.w.N.).
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