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BVerfG 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20
BVerfG 16.09.2022 - 1 BvR 1807/20 - Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde von Eltern gegen Sorgerechtsentziehung wegen des Verdachts der Kindesmisshandlung - insb zum Beweismaß bzgl der Feststellung elterlichen Fehlverhaltens
Normen
Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1666a Abs 1 S 1 BGB, § 1666 Abs 1 BGB, § 1666 Abs 3 Nr 6 BGB, § 286 ZPO
Vorinstanz
vorgehend OLG Frankfurt, 16. Juni 2020, Az: 6 UF 131/18, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 9. März 2020, Az: 6 UF 131/18, Beschluss
vorgehend AG Michelstadt, 11. Mai 2018, Az: 44 F 635/17 SO, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Entzug wesentlicher Teile des Sorgerechts wegen des Verdachts von erheblichen Körperverletzungen zum Nachteil des betroffenen Kindes im elterlichen Haushalt.
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I.
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1. Die Beschwerdeführenden sind die miteinander verheirateten Eltern ihres am 29. August 2017 geborenen Kindes.
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a) Am 17. September 2017 kam es im Haushalt der Beschwerdeführenden zu einem nicht genau aufklärbaren Vorfall, aufgrund dessen das Kind einen Spiralbruch des rechten Oberschenkels erlitt, der operativ versorgt werden musste. Die Beschwerdeführerin zu 2) rief deshalb einen Rettungswagen, der das Kind in ein Krankenhaus brachte. Dort wurden der Oberschenkelbruch sowie drei Hämatome am Unterschenkel festgestellt, die nach Einschätzung der behandelnden Ärzte zu Griffmarken passten. Das Jugendamt rief das Familiengericht an. Nach gewährter Hilfe zur Erziehung, die in Form einer Familienhebamme und einer Familienhilfe geleistet wurde, sah das Familiengericht von sorgerechtlichen Maßnahmen ab.
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b) Am 14. November 2017 wurde bei einer Untersuchung des Kindes festgestellt, dass der Gehirnschädel im Verhältnis zum Gesichtsschädel überdimensional war (Macrocephalie) und dass die Fontanelle vorgewölbt und gespannt war. Der Kopfumfang war bis dahin fortlaufend gemessen worden. Die Ärzte vermuteten ein Schütteltrauma und eine Misshandlung des Kindes durch die Beschwerdeführenden. Sie informierten das Jugendamt, das das Kind im Einverständnis mit den Eltern am 16. November 2017 in Obhut nahm. Auch nach einer Untersuchung mittels Ultraschall und Magnetresonanztomographie (MRT) nahmen die Ärzte ein Schütteltrauma und die Einlagerung von Blut im Kopfbereich des Kindes an. Die Beschwerdeführenden erklärten, sich keinerlei Handlungen bewusst zu sein, die zu einem Schütteltrauma hätten führen können. Bei ärztlichen Untersuchungen am 20. Oktober und 7. November 2017 sei keine auffällige Entwicklung des Schädels festgestellt worden.
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2. Das Jugendamt rief das Familiengericht mit dem Ziel eines Sorgerechtsentzugs an. Die Eltern stimmten der vorläufigen Fremdunterbringung des Kindes bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu.
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a) Mit angegriffenem Beschluss vom 11. Mai 2018 entzog das Amtsgericht den Beschwerdeführenden das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge sowie das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen für das Kind und übertrug diese Rechte auf das Jugendamt als Pfleger.
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b) Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführenden wies das Oberlandesgericht mit angegriffenem Beschluss vom 9. März 2020 zurück. Es hatte im Beschwerdeverfahren insbesondere weitere rechtsmedizinische und radiologische Gutachten und ärztliche Stellungnahmen eingeholt.
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Bei weiterer Ausübung der entzogenen Teile der elterlichen Sorge durch die Beschwerdeführenden läge eine Kindeswohlgefährdung vor, so dass die Voraussetzungen aus §§ 1666, 1666a BGB für den Entzug von Teilen der elterlichen Sorge gegeben seien. Bei einer Rückkehr des Kindes in die Familie werde es mit hoher Wahrscheinlichkeit in überschaubarer Zeit aufgrund eines Erziehungsversagens eines Elternteils oder beider Elternteile zu einer erheblichen Schädigung der körperlichen Unversehrtheit des Kindes kommen. Die Prognose beruhe darauf, dass innerhalb der ersten drei Lebensmonate des Kindes zwei separate erhebliche Verletzungen entstanden seien, die beide Anlass für Rückschlüsse auf für die Zukunft relevante Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit der Eltern gäben. Der Beschwerdeführer zu 1) habe am 17. September 2017 aufgrund groben Erziehungsversagens den rechten Oberschenkel des Kindes mit massiver Gewalt verdreht und gebrochen (aa). Zudem sei es zwischen dem 2. Oktober und dem 14. November 2017 zu einer Einblutung zwischen harter und weicher Hirnhaut und einem Subduralhämatom gekommen. Das ursächliche Ereignis sei entweder eine massive zielgerichtete gewalttätige Einwirkung eines der Elternteile auf den Körper des Kindes oder zumindest ein Sturz des Kindes aus einer Höhe von mindestens 90 cm mit Aufprallen auf dem Kopf, den die Eltern jedenfalls bemerkt hätten, ohne die erforderliche medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen (bb).
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aa) Der Beinbruch sei durch ein bewusstes, gesteuertes und mit erheblicher Gewalt verbundenes Verhalten des Beschwerdeführers zu 1) verursacht worden. Eine weitere konkrete Feststellung des Tatgeschehens sei nicht erforderlich, weil die familienrechtlichen Maßnahmen eine Gefahrenfeststellung, nicht aber eine strafrechtlich relevante Feststellung eines konkreten Verhaltens erforderten. Es sei von einem Verhalten auszugehen, das als bedingt vorsätzlich oder auch bewusst und grob fahrlässig zu charakterisieren sei; kinderschutzrechtlich sei es als punktuelles schweres Erziehungsversagen in einer Überforderungssituation zu sehen. Dies ergebe sich aus der Beweisaufnahme, insbesondere auch aus den verwertbaren schriftlich und mündlich erstatteten Sachverständigengutachten:
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(1) Bereits aufgrund der ‒ in Einzelheiten wechselnden ‒ Angaben der Eltern selbst sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu 1) dem Kind die Verletzung zugefügt habe.
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(a) So sei in einem Polizeibericht vom Abend des Vorfalls vermerkt, der Beschwerdeführer zu 1) habe angegeben, er habe das Kind gewickelt. Dabei habe er ein Knacken gehört und das Kind habe im gleichen Augenblick geschrien. Nach einem Arztbrief des Krankenhauses habe die Beschwerdeführerin zu 2) dort berichtet, sie sei im Bad gewesen, als der Beschwerdeführer zu 1) das Kind gewickelt habe. Dabei habe es im Oberschenkel "geknackst" und sie habe den Rettungsdienst gerufen.
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In einem Vermerk über ein im Krankenhaus geführtes Gespräch mit dem Allgemeinen sozialen Dienst des Jugendamts sei festgehalten, dass die Beschwerdeführenden berichtet hätten, der Beschwerdeführer zu 1) habe das Kind auf den Arm genommen, um es zu halten. Hierbei habe er dem Kind das Bein gebrochen. An den genauen Ablauf könne er sich nicht erinnern, er habe nur ein Knacken gehört. Die Beschwerdeführerin zu 2) sei aufgrund des Schreiens des Kindes aus der Dusche gesprungen und habe umgehend den Rettungswagen gerufen. In einem weiteren Vermerk des Jugendamts sei festgehalten, der Beschwerdeführer zu 1) habe gesagt, das Kind habe geweint, während die Mutter geduscht habe. Er habe es aus dem Bett genommen, gewickelt und hochgenommen. Dann habe es "geknackst". Er habe die Beschwerdeführerin zu 2) gerufen, die bereits auf dem Weg zu ihm gewesen sei, und sie habe den Rettungswagen gerufen.
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Der vorläufige Arztbrief des Krankenhauses weise aus, der Beschwerdeführer zu 1) habe mitgeteilt, das Kind auf dem Arm gehabt zu haben und sich nicht an den Ablauf erinnern zu können.
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In einer Anhörung vor dem Amtsgericht habe der Beschwerdeführer zu 1) erklärt, er habe das Kind hochgenommen, weil es geschrien habe. Er habe es wie bisher immer im Bereich der Kniekehle festgehalten. Dann wisse er nur noch, dass er ein Knacken gehört habe. Er habe unter Schock gestanden und eine Erinnerungslücke.
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Gegenüber der Verfahrensbeiständin habe die Beschwerdeführerin zu 2) angegeben, das Kind sei aufgewacht, während sie geduscht habe. Der Beschwerdeführer zu 1) habe es gewickelt und ihm die Flasche geben wollen. Als das Kind anders geweint habe als sonst, sei sie in den Flur gegangen, um nachzusehen. Der Beschwerdeführer zu 1) habe der Verfahrensbeiständin berichtet, er habe das Kind gewickelt und auf den Arm genommen. Plötzlich habe es geknackt. Er sei schnell zur Beschwerdeführerin zu 2) gegangen. Er habe aber keine Erinnerung an den Sachverhalt.
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(b) Zwar wichen die zu verschiedenen Zeitpunkten abgegebenen Darstellungen des Geschehens durch die Eltern teilweise voneinander ab, jedoch sei zumindest glaubhaft, dass sich das Kind auf den Armen des Beschwerdeführers zu 1) befunden habe, als es die Verletzung erlitten habe. Hierfür spreche die von mehreren Personen berichtete Erschütterung des Beschwerdeführers zu 1) über den Vorfall, sein Rückzugsverhalten und sein Zögern, in das Krankenhaus zu fahren, während die Beschwerdeführerin zu 2) nach dem Substrat aller Darstellungen "einen kühlen Kopf" bewahrt und Hilfe organisiert habe.
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(2) Die vom Oberlandesgericht beauftragte Sachverständige Dr. B. und der bereits vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige Dr. K. hätten übereinstimmend und überzeugend dargestellt, dass zum Herbeiführen der Verletzung eine erhebliche, massive Gewalteinwirkung erforderlich sei, die einen bloßen ungeschickten Umgang mit dem Kind, etwa beim Wickeln oder beim Anpacken oder Bewegen der Beine des Kindes ausschließe. Aus der notwendigen Begehungsweise sei zu schließen, dass der Beschwerdeführer zu 1) in dem Bewusstsein gehandelt haben müsse, dem Kind Schmerzen zuzufügen und es womöglich schwer zu verletzen. Die Sachverständige Dr. B. habe überzeugend dargelegt, dass der Junge vor Schmerzen geschrien haben müsse, bevor der Knochen erst durch die fortgesetzte Handlung gebrochen sei. Anhaltspunkte für einen Zustand des Kontrollverlusts lägen nicht vor, auch der vom Beschwerdeführer zu 1) aufgesuchte Psychiater bescheinige ihm, nicht krank zu sein.
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(3) Sämtliche von den Beschwerdeführenden benannten alternativen Verursachungsmöglichkeiten seien auszuschließen.
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(a) Das Kind könne sich die Verletzungen nicht durch eine Eigenbewegung zugezogen haben. Nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. K. und Dr. B. sei ein so großer Kraftaufwand für das Brechen des Knochens erforderlich, dass ein Kind in diesem Alter zu einer solchen Energieentfaltung nicht in der Lage sei. Gleichermaßen ausgeschlossen sei die Verursachung der Verletzung durch einen Sturz auf den Boden aus den Armen des Beschwerdeführers zu 1). Soweit das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. V. diese Möglichkeit noch ausweise, habe der Mitunterzeichner dieses Gutachtens, Dr. K., in der mündlichen Gutachtenerstattung vor dem Amtsgericht eingeräumt, dass bei der Erstellung des schriftlichen Gutachtens die Röntgenbilder des Bruchs nicht zur Verfügung gestanden hätten und dass diese Ausführungen lediglich rechtsmedizinisches Lehrbuchwissen referierten. Er habe sodann überzeugend ausgeführt, dass ein Spiralbruch vorliege, der nicht mit einem Durchrutschen durch den Arm erklärbar sei. Ebenso habe die Sachverständige Dr. B. ausgeführt, es bedürfe für die Herbeiführung dieses Bruchs einer Belastung des Knochens sowohl in einer Drehbewegung als auch einer Biegungskomponente. Dies sei bei einem Sturzgeschehen allenfalls in einer solchen Weise erklärbar, dass der Beschwerdeführer zu 1) mit dem Kind stürze und mit seinem Körpergewicht auf das am Boden liegende verdrehte Bein des Kindes falle. Ein Unfallgeschehen, dass auf eine solche Entstehung des Bruches schließen lasse, sei von den Beschwerdeführenden nach den Angaben der Sachverständigen Dr. B. nicht geschildert worden. Diese Ausführungen der Sachverständigen seien nachvollziehbar und in sich schlüssig, zumal bei einem solchen Sturzgeschehen mit weiteren Verletzungen zu rechnen gewesen wäre.
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(b) Auch der Erklärungsansatz der Beschwerdeführenden, durch die Art des Festhaltens des Kindes seitens des Beschwerdeführers zu 1) könne der Bruch beim Abrutschen des Kindes erfolgt sein, sei auszuschließen. Die Sachverständige Dr. B. habe überzeugend ausgeführt, bei dem geschilderten Ablauf sei die für einen Spiralbruch erforderliche Art und Richtung der Krafteinwirkung nicht zu erklären, zumal die geschilderte Bewegung ungewöhnlich sei. Das Bein des Kindes würde nicht brechen, wenn man das Kind am Bein hochreiße, weil der Knochen einen deutlichen Widerstand biete, bis er gebrochen werde. Die Verletzung könne auch nicht durch eine andere Handlung erklärt werden, die entweder nicht auf ein gesteuertes Verhalten zurückgeführt werden könne, nicht mit einem massiven Kraftaufwand des Beschwerdeführers zu 1) verbunden sei oder nicht im Bewusstsein der möglichen schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen für das Kind vorgenommen worden wäre.
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(4) Diese Feststellung zum Fehlen alternativer Ursachen sei nicht mit einer Umkehr der Beweislast verbunden. Gegenstand der Feststellung im kinderschutzrechtlichen Verfahren sei nicht die Begehung oder Nichtbegehung einer Handlung, für die sich ein Beteiligter verantworten müsste, sondern das Bestehen oder Nichtbestehen einer Kindeswohlgefährdung. Das zu würdigende Elternverhalten habe akzessorische Funktion, sofern es die Anknüpfung für die Prognose dahin ermögliche, ob es in Zukunft zu einer Schädigung des Kindeswohls kommen werde. Eine hinreichend zuverlässige Entwicklungsprognose könne sich auch anhand eines lediglich in den Grundzügen umrissenen Sachverhalts und sogar in anderen Fällen beim Bestehen des bloßen Verdachts einer erfolgten Schädigungshandlung ergeben. Der Ausschluss jeder theoretischen Möglichkeit des Gegenteils einer Feststellung sei nicht zu verlangen. Es genüge in zweifelhaften Fällen ein Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Bei der Beurteilung einer Verursachungskette bestehe kein Anlass, von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten Anhaltspunkte gebiete. Eine Verursachung der Verletzung des Kindes durch ein Verhalten ohne erheblichen Kraftaufwand, ein nicht willensgesteuertes oder ein Verhalten ohne das Bewusstsein einer schweren Schädigung der körperlichen Unversehrtheit des Kindes komme nicht in Betracht. Ein entsprechender Geschehensablauf sei von den Eltern nicht benannt worden. Die einzige naturwissenschaftlich mögliche Variante, die von der Sachverständigen Dr. B. benannt worden sei, sei ein gemeinsamer Sturz mit dem Kind von einer Treppe. Diese könne ausgeschlossen werden, da es in der Wohnung der Beschwerdeführenden keine Treppe gebe.
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bb) Aufgrund der Beweisaufnahme sei auch davon auszugehen, dass das Kind in der Zeit zwischen dem 2. Oktober und dem 14. November 2017 ein zweites Mal dadurch verletzt worden sei, dass es durch mindestens ein Sturzereignis aus einer Höhe von mindestens 90 cm ein Subduralhämatom erlitten habe und zumindest einer der Elternteile das Verletzungsgeschehen mitbekommen haben müsse. Gleichzeitig bestehe ein nicht ausgeräumter signifikanter Verdacht eines durch gewaltsames Schütteln oder eine vergleichbare körperliche Einwirkung auf das Kind durch die Beschwerdeführenden verursachten Subduralhämatoms.
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(1) Dies sei aus dem MRT-Befund vom 15. November 2017 zu schließen, der ein subdurales Hygrom zeige, eine Ansammlung von anderer Flüssigkeit als Hirnflüssigkeit zwischen der harten und weichen Hirnhaut. Zwar habe die radiologische Sachverständige erklärt, dass aufgrund einer rein radiologischen Beurteilung lediglich festzustellen sei, dass eine andere Flüssigkeit als Hirnflüssigkeit vorhanden sei und dass allein daraus nicht auf eine Blutung geschlossen werden könne. Sie könne andere Ursachen als resorbiertes Blut, zum Beispiel Stoffwechselerkrankungen, nicht ausschließen. Eine solche Erkrankung sowie andere Ursachen für die Flüssigkeitsansammlung als ein vorangegangenes Subduralhämatom seien aber nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. B. als medizinisch ausgeschlossen anzusehen. Zu erwartende weitere Symptome einer insoweit in Betracht kommenden sehr seltenen Erkrankung seien nicht zu erkennen, auch eine erfolgte molekulargenetische Untersuchung habe keine Anhaltspunkte für diese Krankheit ergeben. Das Kind sei ferner als Neugeborenes auf diese Erkrankung im Screening untersucht worden. Andere Verletzungsformen kämen aufgrund der bildgebenden Dokumentation und der Ausführungen der Sachverständigen ebenfalls nicht in Betracht.
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(2) Es sei weiterhin auszuschließen, dass die Subduralblutung vor der Entlassung des Kindes aus dem Krankenhaus am 2. Oktober 2017 in den Haushalt der Eltern verursacht worden sei. Eine solche Blutung wäre bei der zuvor erfolgten Krankenhausbehandlung aufgefallen, zumal die Ärzte den Verdacht der Kindesmisshandlung gehegt und das Kind daher engmaschig untersucht hätten. Die als Zeugin vernommene behandelnde Ärztin habe berichtet, keine neurologischen Auffälligkeiten festgestellt zu haben. Die Angaben seien auch mit der Behandlungsdokumentation übereinstimmend. Die Verursachung einer Blutung bei der Operation des Beinbruchs oder durch blutverdünnende Medikamente sei nach den überzeugenden Angaben der Sachverständigen ausgeschlossen. Ebenso könne die Flüssigkeit auch nicht auf eine Verletzung vor dem Beinbruch, insbesondere ein Geburtstrauma, zurückgeführt werden.
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Eine zeitliche Eingrenzung dahingehend, dass ein Mindestabstand zur MRT-Untersuchung am 15. November 2017 gegeben sein müsse, sei nach den Angaben der Sachverständigen Dr. K. und Dr. B. nicht möglich. Eine solche Eingrenzung setze den Nachweis einer frischen Blutung voraus, der hier nicht gegeben sei. Auch die in der fraglichen Zeit vorgenommenen ärztlichen Untersuchungen und ein Treffen mit der Familienhelferin sprächen nicht dagegen, dass die Blutung während der Betreuung durch die Eltern verursacht worden sei. Die Familienhelferin habe keine medizinische Ausbildung, die ärztlichen Untersuchungen beträfen nur Teilzeiträume. So habe am 7. November 2017 der letzte ärztliche Kontakt und vor dem 11. November 2017 der letzte Kontakt zur Familienhelferin vor der Untersuchung am 14. November 2017 stattgefunden. Nach den überzeugenden Angaben der Sachverständigen kämen als Ursache nur ein Schütteln oder ein schwerer Unfall, insbesondere ein Sturzereignis aus einer Höhe von mindestens 90 cm in Betracht. Ein solches Ereignis hätte von den Eltern bemerkt werden müssen und es stünde außer Frage, dass in einem solchen Falle die fehlende Inanspruchnahme medizinischer Hilfe mit einer Gesundheitsgefährdung einhergehe.
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cc) Die vorzunehmende Prognose führe zu der Annahme einer gegenwärtigen Gefahr für Leben und körperliche Unversehrtheit des Kindes bei einer Rückkehr in den Haushalt der Eltern, die über ein noch hinzunehmendes Restrisiko hinausgehe. Ein familienpsychologisches Gutachten habe insoweit nicht eingeholt werden müssen. Maßgeblich sei die Prognose im Hinblick auf das zukünftige Verhalten zweier erwachsener Elternteile, hinsichtlich derer es keine Anhaltspunkte für psychische Erkrankungen, Persönlichkeitsstörungen, oder andere überdauernde Beeinträchtigungen gebe, die eine fachwissenschaftliche Beurteilung erforderten. Auch hätten die Eltern keine Angaben zum Hergang der Verletzungsereignisse gemacht, die als Anknüpfungspunkte für psychologische Einschätzungen dienen könnten. Vielmehr habe sich die Wiederholungsgefahr binnen acht Wochen bereits realisiert, so dass der Sachverhalt ohne weitere psychologische Feststellungen eine hinreichende Entscheidungsgrundlage biete.
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Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer zu 1) oder ‒ mit geringerer Wahrscheinlichkeit ‒ die Beschwerdeführerin zu 2) dem Kind vorsätzlich oder grob fahrlässig erhebliche Verletzungen zufüge oder auch, dass es sich unfallbedingt erheblich verletze und dass der andere Elternteil oder beide Elternteile dies bemerkten, aber mit dem Ziel der Verheimlichung des Vorfalls die erforderliche Hilfe nicht holten, was mit einer erheblichen Gesundheits- und Lebensgefahr für das Kind einhergehe. In Zusammenschau dieser Prognosen sei eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Schädigung an Leib oder Leben des Kindes in überschaubarer Zeit anzunehmen. Im Hinblick auf den Beschwerdeführer zu 1) habe der erfolgte gewalttätige Übergriff Indizfunktion im Hinblick auf eine zukünftige Schädigung.
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Begünstigende Faktoren seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei die Familiensituation unverändert. Der Beschwerdeführer zu 1) habe sein Fehlverhalten nicht eingeräumt und die verschiedenen Einlassungen zum Geschehen seien derart widersprüchlich, dass von einer gezielten Verschleierung und fehlender Verantwortungsübernahme auszugehen sei. Dass das Kind jetzt zweieinhalb Jahre alt sei, stehe einer Wiederholungsgefahr nicht entgegen. Es könne nicht angenommen werden, dass der Körper des Kleinkindes wesentlich weniger vulnerabel gegen Gewalteinwirkung sei, zumal eine massive Gewaltanwendung zum Brechen des Knochens erforderlich gewesen sei. Auch bei Kindern in diesem Alter könne es zu Überlastungs- und Überreaktionen der Beschwerdeführenden kommen. Daher bestehe eine hohe Gefahr eines erneuten Übergriffs des Beschwerdeführers zu 1) auf das Kind. Die Beschwerdeführerin zu 2) könne es vor einem solchen Übergriff nicht schützen. Ihr fehle die Gefahrabwendungskompetenz, was einen Erziehungsmangel darstelle. Ihr Verhalten, insbesondere die Bereitschaft, fernliegende Erklärungen wie die Vertuschung ärztlicher Kunstfehler anzunehmen, zeige, dass sie nicht zu einer realitätsnahen Gefährdungseinschätzung in der Lage sei. Die gezeigte Abwehrhaltung der Eltern im Verfahren lasse auch befürchten, dass sie bei einer unfallbedingten Verletzung des Kindes erforderliche Hilfe nicht holen würden, um das Geschehen zu verheimlichen. Der Gefährdungsprognose stünden die positiven Berichte der Familienhelferin nicht entgegen. Die Annahme einer Verletzung in einer Überforderungssituation mit anschließender Verheimlichung der Tat lasse sich mit der Fähigkeit, das Kind im Übrigen über lange Zeit gut zu versorgen, vereinbaren.
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dd) Die Trennung des Kindes von der Familie und die Fremdunterbringung sei geeignet und erforderlich um der Gefahr zu begegnen. Angesichts der zu erwartenden Schäden sei die Maßnahme auch verhältnismäßig. Mildere Mittel seien nicht geeignet, insbesondere bei ambulanten oder teilstationären Maßnahmen sei nicht ausschließbar, dass die Eltern mit dem Kind in Stresssituationen alleine seien. Die vorgeschlagene Betreuung des Kindes durch die ehemaligen Pflegeeltern des Beschwerdeführers zu 1) sei nicht geeignet. Sie wären aufgrund ihrer Einstellung zu den leiblichen Eltern, denen sie keinerlei Erziehungsmängel zuschrieben, nicht in der Lage, das Kind adäquat zu schützen. Die Nachteile der Fremdunterbringung würden durch die Beseitigung der erheblichen Gefahr aufgewogen. Der Entzug der weiteren Teile der elterlichen Sorge neben dem Aufenthaltsbestimmungsrecht sei erforderlich. Das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen könne den Eltern nicht belassen werden, weil sie sonst die Fremdunterbringung beenden könnten. Auch die Gesundheitssorge müsse entzogen werden. Bei der Fremdunterbringung sei mit medizinischem Versorgungsbedarf zu rechnen, der sofortiges Handeln erfordere. Auch ließen im Verfahren geäußerte haltlose Vorwürfe gegen Ärzte befürchten, dass die Eltern gegebenenfalls ärztlichem Rat nicht folgen würden.
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c) Eine Anhörungsrüge der Beschwerdeführenden wies das Oberlandesgericht mit angegriffenem Beschluss vom 16. Juni 2020 als unbegründet zurück.
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3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 6 Abs. 2 und aus Art. 103 Abs. 1 GG geltend.
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a) Sie wenden sich gegen die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch die Fachgerichte. So rügen sie, die Annahme der Verletzung des Kindes durch eine bewusst gesteuerte Handlung des Beschwerdeführers zu 1) trotz wahrnehmbarer Schmerzensschreie des Kindes sei allein auf den medizinischen Befund gestützt. Das Oberlandesgericht übersehe dabei, dass die Sachverständigen Dr. K. und Dr. B. sich nur auf Vermutungen und nicht auf wissenschaftliche Erkenntnisse stützten. Keineswegs sei ein Unfall ausgeschlossen. Ebenso sei die Feststellung eines Subduralhämatoms nicht nachvollziehbar. Einziger Anhaltspunkt sei der MRT-Befund, der eine Ansammlung einer anderen Flüssigkeit als Hirnflüssigkeit zeige. Keiner der befragten Sachverständigen habe sich auf ein Subduralhämatom festgelegt. Wissenschaftlich gesicherte Rückschlüsse auf die Zusammensetzung der Flüssigkeit, insbesondere auf ein Subduralhämatom, lägen nicht vor. Es werde auch nicht gewürdigt, dass keinerlei Schäden vorlägen, die im Falle eines Schütteltraumas zu erwarten seien. Zudem sei die Annahme eines Sturzes aus über 90 cm Höhe schon deshalb nicht überzeugend, weil entsprechende Hämatome oder andere Verletzungen zu keinem Zeitpunkt, insbesondere nicht von der Familienhilfe, festgestellt worden seien. Festgestellt sei lediglich ein Hygrom. Zu dessen Ursachen würden allein Vermutungen angestellt. Die Schlussfolgerungen der Fachgerichte seien rein spekulativ. Mit der Gefahrenabwehrkompetenz der Eltern und der Prognose weiterer Gefahren für das Kind im elterlichen Haushalt setzten sich die Fachgerichte nicht auseinander. Die Persönlichkeit der Beschwerdeführenden werde ohne entsprechende Fachkunde bewertet.
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b) Ihr Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, weil tatsächliche und rechtliche Ausführungen aus zwei Schriftsätzen nicht berücksichtigt worden seien. Ferner sei die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts eine unzulässige Überraschungsentscheidung. Es habe in der Sache entschieden, ohne ein mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 angekündigtes familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt zu haben. Das Oberlandesgericht habe zwar sodann mit Schreiben vom 18. November 2019 sowie im Termin vom 9. März 2020 darauf hingewiesen, dass ein solches Gutachten nicht beabsichtigt sei. Die Beschwerdeführenden hätten daraufhin aber ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse keine hinreichenden Schlüsse in Bezug auf ihre Erziehungsfähigkeit möglich seien.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie weder grundsätzliche Bedeutung hat noch ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführenden angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist insgesamt aus unterschiedlichen Gründen unzulässig.
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1. Soweit sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 11. Mai 2018 richtet, ist sie unzulässig, weil diese Entscheidung durch die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts prozessual überholt ist und eine isoliert verbleibende Grundrechtsverletzung weder vorgetragen noch ersichtlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2020 - 1 BvR 836/20 -, Rn. 13 m.w.N.). Es mangelt daher insoweit an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
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2. Die Verfassungsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge der Beschwerdeführenden zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 16. Juni 2020 ist unzulässig, weil sich aus ihrem Vortrag keine eigenständige Beschwer durch diese Entscheidung ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. November 2019 - 2 BvR 31/19, 2 BvR 886/19 -, Rn. 43 m.w.N.).
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3. Soweit die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts vom 9. März 2020 gerichtet ist, genügt ihre Begründung nicht den daran nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG zu stellenden Anforderungen. Die Beschwerdeführenden zeigen weder die Möglichkeit einer Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG noch eine solche ihres Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) in der gebotenen substantiierten Weise auf.
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a) Die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht.
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Die pauschale Bezugnahme auf im Verfahren eingereichte Schriftsätze genügt nicht für die Benennung von übergangenem Vortrag. Es ist insoweit nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, auf der Grundlage pauschaler Inbezugnahmen aus den vorgelegten Unterlagen des vorangegangenen Gerichtsverfahrens selbst Anhaltspunkte für Verfassungsverstöße herauszufinden (vgl. BVerfGE 83, 216 228>).
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Ebenso wenig ergeben sich aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde Anhaltspunkte für eine unzulässige Überraschungsentscheidung. Nach ihrem eigenen Vortrag hatten die Beschwerdeführenden keinen Anlass, mit der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu rechnen, nachdem das Oberlandesgericht sie schriftlich und im Termin darauf hingewiesen hatte, dass es nicht mehr beabsichtigt, ein solches Gutachten einzuholen. Im Übrigen ergibt sich aus der Verfassungsbeschwerde nicht, dass die Beschwerdeführenden bei einem entsprechenden Hinweis entscheidungserheblichen Vortrag vorgebracht hätten (vgl. BVerfGE 28, 17 20>; 72, 122 132>; 91, 1 25 f.>; 112, 185 206>).
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b) Die Begründung der Verfassungsbeschwerde zeigt auch die Möglichkeit einer Verletzung des Elternrechts der Beschwerdeführenden aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht auf.
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aa) (1) Das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 180>; 107, 150 173>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u.a. -, Rn. 68). Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 60, 79 91>; 136, 382 391 Rn. 28 f.>; stRspr). Eine solche Gefährdung des Kindes ist dann anzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2020 - 1 BvR 572/20 -, Rn. 22 m.w.N. und vom 21. September 2020 - 1 BvR 528/19 -, Rn. 30). Die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung sind dabei zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2020 - 1 BvR 572/20 -, Rn. 23 m.w.N.), und diese Folgen müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, Rn. 15 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. September 2020 - 1 BvR 528/19 -, Rn. 30 m.w.N.). Zudem darf eine Trennung des Kindes von seinen Eltern nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerfGE 60, 79 89>; stRspr).
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(2) Dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG kann der verfassungsrechtliche Anspruch des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auf Schutz durch den Staat gegenüberstehen, wenn die Eltern ihrer Pflege- und Erziehungsverantwortung nicht gerecht werden und wenn sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz und die notwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 39). Ist das Kindeswohl nachhaltig gefährdet, kann der Staat verfassungsrechtlich verpflichtet sein, die räumliche Trennung des Kindes von den Eltern zu veranlassen oder aufrechtzuerhalten (vgl. BVerfGE 60, 79 91>; 72, 122 140>; 136, 382 391 Rn. 28>; stRspr). Bestehen Anhaltspunkte, dass dem Kind durch eine Misshandlung erhebliche, unumkehrbare Schäden drohen, insbesondere weil es in der Vergangenheit bereits zu einer solchen Misshandlung kam und die Eltern hierfür auf die ein oder andere Art als verantwortlich anzusehen sind, so verlangt ein Absehen von einer Trennung des Kindes von der Familie ein hohes Maß an Prognosesicherheit, dass dieser Schaden nicht eintreten wird. Dies schlägt sich in hohen Begründungsanforderungen einer Entscheidung nieder (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 54).
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(3) Ob eine Trennung des Kindes von der Familie verfassungsrechtlich zulässig und zum Schutz der Grundrechte des Kindes verfassungsrechtlich geboten ist, hängt danach regelmäßig von einer Gefahrenprognose ab. Dem muss die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens Rechnung tragen. Das gerichtliche Verfahren muss geeignet und angemessen sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für die vom Gericht anzustellende Prognose über die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu erlangen. Ob etwa Psychologen als Sachverständige hinzuzuziehen sind, um die für die Prognose notwendigen Erkenntnisse zu erlangen, muss das erkennende Gericht im Lichte seiner grundrechtlichen Schutzpflicht nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen (vgl. BVerfGE 55, 171 182>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 46 und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 28).
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Bei dieser Prognose, ob eine solche erhebliche Gefährdung vorauszusehen ist, muss von Verfassungs wegen die drohende Schwere der Beeinträchtigung des Kindeswohls berücksichtigt werden. Je gewichtiger der zu erwartende Schaden für das Kind oder je weitreichender mit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls zu rechnen ist, desto geringere Anforderungen müssen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung geschlossen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. September 2020 - 1 BvR 528/19 -, Rn. 30), und desto weniger belastbar muss die Tatsachengrundlage sein, von der auf die Gefährdung des Kindeswohl geschlossen wird (vgl. zu den allgemeinen Grundsätzen der Gefahrenabwehr BVerfGE 100, 313 392>; 113, 348 385>).
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(4) Die fachgerichtlichen Annahmen zu der Frage, ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, unterliegen wegen des besonderen Eingriffsgewichts einer strengen verfassungsgerichtlichen Überprüfung. Sie beschränkt sich nicht darauf, ob eine angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts beruht (vgl. BVerfGE 18, 85 93>), sondern erstreckt sich auch auf einzelne Auslegungsfehler (vgl. BVerfGE 60, 79 91>) sowie auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts (vgl. BVerfGE 136, 382 391 Rn. 28>).
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bb) Aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde und den ‒ allerdings nicht vollständig ‒ vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 9. März 2020 diesen Anforderungen nicht genügt. Weder werden deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts aufgezeigt (1) noch lässt die darauf aufbauende Auslegung und Anwendung des Fachrechts, insbesondere von §§ 1666, 1666a BGB, verfassungsrechtlich relevante Auslegungsfehler erkennen (2).
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(1) Das Oberlandesgericht hat ohne erkennbare verfassungsrechtlich relevante Fehler festgestellt, dass das Kind durch ein schweres Erziehungsversagen und eine bewusst gesteuerte Handlung des Beschwerdeführers zu 1) am 17. September 2017 einen Spiralbruch des Oberschenkels (a) und dass es durch einen weiteren Vorfall zwischen dem 2. Oktober und dem 14. November 2017 ein Subduralhämatom (b) erlitten hat. Die Beschwerdeführenden legen auch nicht dar, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung, insbesondere durch Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens, erfolgversprechend gewesen wäre (c).
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(a) Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zu 1) am 17. September 2017 durch ein bewusst gesteuertes Verhalten einen Spiralbruch des rechten Oberschenkels des Kindes verursacht hat, weist bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts keine deutlichen Fehler auf, aus denen eine Verletzung des Elternrechts der Beschwerdeführenden folgen könnte.
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(aa) Das vom Oberlandesgericht hierbei herangezogene Beweismaß ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es hat in Übereinstimmung mit der fachrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Grundsätze der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zurückgegriffen (vgl. BGHZ 184, 269 280 f. Rn. 34>) und als Maß für den Beweis einen Grad von Gewissheit ausreichen lassen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2019 - V ZR 255/17 -, Rn. 27). Die hier vorzunehmende strenge verfassungsrechtliche Prüfung der Sachverhaltsfeststellung und -würdigung des Beschwerdegerichts gebietet keinen höheren Grad der Gewissheit. Dies liefe auf die Notwendigkeit einer in jeder Hinsicht unumstößlichen Sicherheit hinaus, die im Ergebnis praktisch unerfüllbare Anforderungen an den Beweis stellte (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2019 - V ZR 255/17 -, Rn. 27). Angesichts der drohenden erheblichen Schädigungen des Kindeswohls sind keine erhöhten Anforderungen an die richterliche Überzeugung im Rahmen der Beweiswürdigung zu stellen. Die verfassungsrechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung erstreckt sich auch im Fall einer nach Art. 6 Abs. 3 GG zu beurteilenden Trennung des Kindes von seinen Eltern trotz der intensiveren Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nur darauf, ob die Feststellungen auf einer tragfähigen Grundlage beruhen und ob sie nachvollziehbar begründet sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 29, 31).
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(bb) Das Oberlandesgericht hat in nachvollziehbarer Weise angenommen, dass sich die Verletzung ereignete, als der Beschwerdeführer zu 1) alleine mit dem Kind in einem Raum der Familienwohnung war, während sich die Beschwerdeführerin zu 2) im Bade- oder im Schlafzimmer aufhielt. Insoweit stimmen die ansonsten in vielen Punkten widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführenden überein.
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(cc) Ferner hat das Oberlandesgericht aufgrund der notwendigen Begehungsweise ohne erkennbare Rechtsfehler in der Beweiswürdigung festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu 1) zumindest in dem Bewusstsein gehandelt haben muss, dem Kind Schmerzen zuzufügen und es womöglich schwer zu verletzen, und es schließt einen bloßen ungeschickten Umgang mit dem Kind als Ursache der Verletzung nachvollziehbar aus. Es hat sich mit Hilfe der Behandlungsunterlagen, der Berichte der behandelnden Ärzte und rechtsmedizinischer Sachverständigengutachten davon überzeugt, dass es sich bei der Verletzung um einen Spiralbruch des Oberschenkels handelt, dessen Entstehung sowohl eine Drehbewegung als auch eine starke Beugung des Oberschenkels und insbesondere eine massive Gewalteinwirkung erfordert. Weiterhin schließt das Oberlandesgericht mit Hilfe der auf ihrer wissenschaftlichen Sachkunde beruhenden Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten alternativen Geschehensabläufe wie eine Eigenbewegung des Kindes oder einen Sturz, nachdem das Kind aus den Armen gerutscht ist, in nicht zu beanstandender Weise aus. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden ist insoweit nicht erkennbar, dass die Ausführungen der Sachverständigen auf Vermutungen beruhen. Vielmehr stützen sich die Ausführungen ausweislich der Darstellung der Sachverständigengutachten auf die vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse über die notwendige Entstehungsweise der Verletzung, aus der die Sachverständigen ‒ und ihnen folgend das Oberlandesgericht ‒ auf die dazu erforderlichen Vorgänge schließen.
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(b) Ebenso stellt das Oberlandesgericht ohne erkennbare Fehler fest, dass das Kind durch einen weiteren Vorfall zwischen dem 2. Oktober und dem 14. November 2017 ein Subduralhämatom erlitten hat und dass mindestens ein Elternteil das Verletzungsgeschehen zumindest mitbekommen haben muss. Weder die Feststellung, dass das Kind ein Suburalhämatom erlitten hat noch die Feststellung, dass diese Verletzung zwischen dem 2. Oktober 2017 und dem 14. November 2017 erfolgt ist, und dass sie durch ein Geschehen entstanden sein muss, das zumindest ein Elternteil bemerkt hat, ist verfassungsrechtlich zu beanstanden. Deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts sind auch insoweit in der Verfassungsbeschwerde weder substantiiert dargelegt noch aus den beigefügten Unterlagen sonst ersichtlich.
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(aa) Das Oberlandesgericht hat in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise festgestellt, dass das Kind ein Subduralhämatom erlitten hat. Es hat nachvollziehbar und unter Bezugnahme auf die verschiedenen medizinischen Sachverständigengutachten dargelegt, dass bei einer MRT-Untersuchung am 15. November 2017 ein subdurales Hygrom erkannt worden sei. Zwar hat die radiologische Sachverständige insoweit erklärt, dass aufgrund einer rein radiologischen Beurteilung nicht auf ein Subduralhämatom geschlossen werden könne, weil lediglich eine Ansammlung einer anderen Flüssigkeit als Hirnflüssigkeit radiologisch festzustellen sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden stützt das Oberlandesgericht seine Feststellung aber nicht alleine hierauf, sondern insbesondere auf die Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. B. Aufgrund dieser Ausführungen hat das Oberlandesgericht sämtliche anderen möglichen Ursachen des subduralen Hygroms als eine vorangegangene Subduralblutung ausgeschlossen. Es hat ausführlich dargelegt, warum es eine Stoffwechselerkrankung als mögliche Ursache dieser Flüssigkeitsansammlung ausschließt. Nicht zu beanstanden ist insoweit, dass das Oberlandesgericht auf eine aufwändige, nur durch ein Labor im Ausland mögliche Untersuchung zum vollständigen Ausschluss dieser Krankheit verzichtet hat, nachdem sonstige typische Symptome dieser Krankheit nicht erkennbar sind, sowohl ein Neugeborenenscreening als auch eine molekulargenetische Untersuchung keine Hinweise auf das Vorliegen dieser Krankheit ergeben haben und die Sachverständige Dr. B. unter Bewertung aller Faktoren das Vorliegen dieser Krankheit als medizinisch ausgeschlossen angesehen hat. Mit den hier maßgeblichen strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Feststellung und Würdigung ist es vereinbar, dass das Oberlandesgericht sich nicht veranlasst gesehen hat, einem behaupteten alternativen Ursachenzusammenhang nachzugehen, für dessen Vorliegen die sonstigen beanstandungsfrei gewonnenen Beweisergebnisse keine konkreten Anhaltspunkte ergeben haben.
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(bb) Ebenso weist die Feststellung, dass die Subduralblutung erst nach dem 2. Oktober 2017 aufgetreten ist, keine verfassungsrechtlich relevanten Fehler auf. Die Würdigung, dass eine vorhergehende entsprechende Verletzung ausgeschlossen ist, hat das Oberlandesgericht nachvollziehbar begründet. Es hat darauf abgestellt, dass das Kind zuvor im Krankenhaus wegen des Verdachts einer Misshandlung ausführlich untersucht worden ist, ohne dass Anzeichen für eine solche Verletzung festgestellt werden konnten, und es hat auch andere mögliche Ursachen nach Beratung durch die medizinischen Sachverständigen mit umfassender Begründung verneint. Ebenso hat es nachvollziehbar dargelegt, warum trotz der erfolgten Familienhilfe und der ärztlichen Untersuchungen in der Zwischenzeit nicht ausgeschlossen ist, dass es zu einer entsprechenden Verletzung kam, die vom Fachpersonal nicht erkannt wurde. Das findet in der tatsachengestützten Erwägung, es hätten mehrfach Zeiträume von mehreren Tagen vorgelegen, in denen weder eine ärztliche Untersuchung noch ein Besuch der ‒ ohnehin nicht medizinisch ausgebildeten ‒ Familienhelferin erfolgte, eine ausreichende Grundlage.
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(cc) Auch die Feststellung, dass die Subduralblutung ‒ wenn nicht durch eine Misshandlung des Kindes durch starkes Schütteln ‒ zumindest durch einen schweren Unfall, insbesondere durch ein Sturzereignis aus einer Höhe von mindestens 90 cm, verursacht wurde, ist nachvollziehbar begründet und beruht auf einer hinreichenden Grundlage. Insofern hat das Oberlandesgericht mit Hilfe der medizinischen Sachverständigen die möglichen Verletzungsursachen überzeugend auf diese Möglichkeiten eingegrenzt. Angesichts dieses Hergangs der Verletzungen ist auch die Schlussfolgerung überzeugend, dass mindestens ein Elternteil das Geschehen zumindest mitbekommen hat, ohne medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen.
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(c) Anhaltspunkte, dass die Sachverhaltsaufklärung durch das Oberlandesgericht im Übrigen unzureichend gewesen sein könnte, ergeben sich nicht aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Nachvollziehbar hat das Oberlandesgericht insbesondere begründet, dass angesichts der fehlenden Angaben zum Geschehen durch die Eltern für ein familienpsychologisches Gutachten kaum hinreichende Anknüpfungspunkte vorliegen, auf denen eine psychologische Empfehlung überhaupt aufgebaut werden könnte. Dass die Beschwerdeführenden sich in einer Begutachtung weiter geöffnet und mehr Einblick in ihr Leben, insbesondere die Umstände der Verletzungen gegeben hätten, ist nicht ersichtlich. Etwas Anderes legen die Beschwerdeführenden in der Verfassungsbeschwerde auch nicht dar.
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(2) Einzelne Fehler des Oberlandesgerichts bei Auslegung und Anwendung der §§ 1666, 1666a BGB, auf die es die getroffene Sorgerechtsentscheidung gestützt hat, zeigt die Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht auf.
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Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Oberlandesgericht eine nachhaltige Kindeswohlgefährdung durch mögliche zukünftige Misshandlungen oder erhebliche körperliche Verletzungen des Kindes festgestellt hat, obwohl es keine konkreteren Feststellungen zu den einzelnen Verletzungshandlungen oder Versäumnissen der Beschwerdeführenden als die erfolgten treffen konnte. Wegen des auf beanstandungsfrei gewonnener tatsächlicher Grundlage prognostizierten schweren gesundheitlichen Schadens für das Kind ist der Schluss aus den festgestellten Tatsachen darauf, dass bei der Betreuung durch die Beschwerdeführenden mit ziemlicher Sicherheit mit weiteren ähnlichen Verletzungen des Kindes zu rechnen ist, verfassungsrechtlich unbedenklich. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen geht das Oberlandesgericht davon aus, dass das Kind aufgrund eines schwerwiegenden Erziehungsversagens des Beschwerdeführers zu 1) durch dessen bewusstes und gesteuertes Verhalten einen Beinbruch erlitt sowie, dass durch ein hiervon unabhängiges Geschehen eine Subduralblutung entstand und die Eltern die notwendige ärztliche Versorgung nach dieser Verletzung nicht sicherstellten. Es hat somit zwei erhebliche Verletzungen des Kindes festgestellt, die innerhalb der ersten drei Lebensmonate des Kindes und während der Betreuung durch die Beschwerdeführenden erfolgten. Solche während der Betreuung durch die Eltern entstandenen Verletzungen sind hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme der Gefahr weiterer Verletzungen des Kindes, wenn es weiterhin von den Eltern betreut wird (vgl. BVerfGK 17, 212 219>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 54). Die Beschwerdeführenden haben dabei widersprüchliche Erklärungen zu den Verletzungen abgegeben. Bei beiden Verletzungen handelt es sich um erhebliche Verletzungen, letztere ist potentiell lebensbedrohlich. Angesichts der Schwere der durch weitere Verletzungen drohenden Schäden sind verfassungsrechtlich keine weitergehenden Feststellungen zum Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts und auch keine weitergehende Konkretisierung möglicher Verletzungshandlungen geboten.
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Die Verfassungsbeschwerde zeigt auch nicht substantiiert auf, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gerecht wird. Es begründet nachvollziehbar, warum mildere Mittel als die Fremdunterbringung des Kindes nicht geeignet sind, die Gefahr für das Kindeswohl in gleicher Weise abzuwehren. Die Beschwerdeführenden bringen hiergegen keine durchgreifenden Einwände vor. Angesichts der drohenden erheblichen Verletzungen des Kindes ist die Fremdunterbringung auch im Übrigen verhältnismäßig.
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4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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