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BVerfG 09.02.2022 - 2 BvR 613/21
BVerfG 09.02.2022 - 2 BvR 613/21 - Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargelegt
Normen
Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 128 Abs 2 ZPO, § 495a ZPO
Vorinstanz
vorgehend AG Frankfurt, 11. März 2021, Az: 31 C 3141/20 (74), Beschluss
vorgehend AG Frankfurt, 31. Dezember 2020, Az: 31 C 3141/20 (74), Urteil
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Dieser kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung gemäß § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG genügt.
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1. Wendet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, so bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden, argumentativen Auseinandersetzung mit der konkreten Entscheidung und deren konkreter Begründung (vgl. BVerfGE 88, 40 45>; 101, 331 345>; 105, 252 264>; BVerfGK 19, 388 395>; stRspr) dahingehend, dass und weshalb bei dem substantiiert und schlüssig darzustellenden Sachverhalt unter Anknüpfung an die beziehungsweise Auseinandersetzung mit der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 77, 170 214 f.>; 79, 292 301>; 99, 84 87>; BVerfGK 1, 227 228>; 3, 213 216>; 13, 128 132>; 13, 544 546>; stRspr) ein Verstoß der angegriffenen Entscheidung gegen das mit der Beschwerde konkret geltend gemachte, verfassungsbeschwerdefähige Recht möglich erscheint (vgl. BVerfGE 28, 17 19 f.>; 65, 227 232 f.>; 67, 90 94>; 89, 155 171>; BVerfGK 9, 174 184 f.>; stRspr). Dabei sind innerhalb der Beschwerdefrist auch die relevanten Dokumente vorzulegen, soweit diese für die verfassungsrechtliche Bewertung der fachgerichtlichen Entscheidung erforderlich sind (vgl. BVerfGE 112, 304 314 f.>; BVerfGK 14, 402 417>).
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2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Insbesondere ist eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht substantiiert dargelegt.
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a) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 47, 182 187>). Ein vom Bundesverfassungsgericht festzustellender Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten in einem ordnungsgemäß bei Gericht eingegangenen Schriftsatz (vgl. BVerfGE 11, 218 220>; 60, 120 122 f.>; 62, 347 352>; 72, 119 121>) entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl. BVerfGE 22, 267 274>; 65, 293 295>; 70, 288 293>; 86, 133 144 ff.>; stRspr). Die Gerichte müssen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich bescheiden. Es müssen nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. BVerfGE 47, 182 189>). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht insbesondere sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblichen Vorbringens und erheblicher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 60, 247 249>; 60, 250 252>; 65, 305 307>; 69, 141 143 f.>). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 12>; 80, 269 286>; 87, 1 33>). Zu einer Aufhebung der angegriffenen Entscheidung führt ein Gehörsverstoß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schließlich nur, wenn diese auf dem Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 7, 239 241>; 13, 132 145>; 52, 131 152 f.>; 89, 381 392 f.>; stRspr).
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b) Nach diesen Maßstäben hat der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht substantiiert dargetan.
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aa) Soweit er rügt, dass das Amtsgericht nicht berücksichtigt habe, dass er für den zwischen den Parteien des Zivilprozesses umstrittenen Inhalt eines Telefongesprächs seine Ehefrau als Zeugin in einem Schriftsatz benannt habe, hat er den Zugang dieses Schreibens bei Gericht nicht nachvollziehbar dargetan. Zwar hat er mit der Verfassungsbeschwerdebegründungsschrift auch einen von ihm verfassten Schriftsatz vom 24. November 2020 vorgelegt, der einen entsprechenden Beweisantrag enthält. Dieser ist allerdings nicht in der beigezogenen fachgerichtlichen Akte enthalten. Auf dem vorgelegten Schriftsatz vom 24. November 2020 findet sich auch kein Eingangsstempel oder sonstiger Zugangsvermerk. Dem Vortrag des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, wann dieser Schriftsatz in welcher Form beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingegangen sein soll.
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bb) Zwar kann ein unterbliebener Hinweis, dass das Gericht beabsichtigt, im vereinfachten Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung (ZPO) zu entscheiden, das Recht auf rechtliches Gehör verletzen, da ohne einen vorherigen Hinweis den Parteien des Zivilprozesses nicht bekannt ist, ob und inwieweit das Gericht von der Möglichkeit, das Verfahren nach billigem Ermessen zu bestimmen, Gebrauch machen wird (vgl. BVerfGE 64, 203 207>; sowie m.w.N. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2019 - 1 BvR 2884/18 -, juris, Rn. 10). Der Beschwerdeführer hat aber nicht nachvollziehbar dargetan, dass das angegriffene Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main auch auf dieser Gehörsverletzung beruhen kann. So hat sich der Beschwerdeführer insbesondere nicht damit auseinandergesetzt, dass er sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren (wenn auch im Sinne des § 128 Abs. 2 ZPO) im Schriftsatz vom 2. November 2020 einverstanden erklärt hat und das Amtsgericht in dem angegriffenen Urteil vom 31. Dezember 2020 von keiner der bei einem Verfahren nach § 495a ZPO möglichen weiteren Verfahrenserleichterungen Gebrauch gemacht hat.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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