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BVerfG 29.12.2020 - 1 BvR 2652/20
BVerfG 29.12.2020 - 1 BvR 2652/20 - Erfolgloser Eilantrag in einer familienrechtlichen Sache - verfassungsrechtliche Bedenken gegen Abänderung einer sorgerechtlichen Eilentscheidung unter Abweichung von Empfehlungen der fachlich Beteiligten (Jugendamt, Verfahrensbeiständin, Ärzte) - Folgenabwägung
Normen
Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 1666a Abs 1 S 1 BGB, § 1666 Abs 1 BGB, § 1666 Abs 3 Nr 6 BGB, § 64 Abs 3 FamFG
Vorinstanz
vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 9. November 2020, Az: 6 UF 153/20, Beschluss
Tenor
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
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I.
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen eine einstweilige Anordnung in einem die elterliche Sorge für seine Tochter betreffenden Beschwerdeverfahren.
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1. Im Ausgangsverfahren streiten die bislang gemeinsam sorgeberechtigten Eltern über die elterliche Sorge für ihre 2014 geborene gemeinsame Tochter. Das Kind, das erhebliche Verhaltensauffälligkeiten zeigte, wurde im Laufe des fachgerichtlichen Verfahrens mehrfach in kinder- und jugendpsychiatrischen Einrichtungen untersucht. Bei einem längeren Aufenthalt der Mutter mit dem Kind in einem familientherapeutischen Zentrum wurde in drei Urinproben des Kindes EDDP, ein Abbauprodukt von Methadon, nachgewiesen. Die Konzentration des Stoffes lag jeweils unter dem "Cut-off"-Wert. Ferner äußerten die dort behandelnden Ärzte aufgrund des Spielverhaltens des Kindes den Verdacht auf Misshandlungen oder einen Missbrauch des Kindes. Die Eltern verdächtigen sich gegenseitig, das Kind missbraucht oder misshandelt zu haben. Im Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge wird derzeit ein Gutachten eingeholt.
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2. Auf Antrag des Beschwerdeführers übertrug ihm das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die alleinige elterliche Sorge für die Bereiche Aufenthaltsbestimmung und Gesundheit mit der Maßgabe, dass das Kind seinen Aufenthalt bei den Großeltern väterlicherseits nehmen solle. Ein Verbleib des Kindes bei der Mutter komme derzeit nicht in Betracht, weil davon auszugehen sei, dass dem Kind in ihrer Obhut Methadon verabreicht worden sei. Dementsprechend habe auch die Mutter selbst beantragt, das Kind über das Jugendamt fremd unterzubringen. Aufgrund der nicht ausgeräumten Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer könne das Kind auch nicht bei ihm untergebracht werden. Die sorgerechtliche Auflage, das Kind solle seinen Aufenthalt bei den Großeltern väterlicherseits nehmen, sei jedoch der mildere Eingriff gegenüber dem Sorgerechtsentzug und der Fremdunterbringung des Kindes, die einen Abbruch jeglicher Beziehungen bedeute. Die Großeltern bemühten sich auch um eine neutrale Position zwischen den Eltern. Auf der Grundlage dieser Entscheidung wechselte das Kind im September 2020 aus dem Aufenthalt in einer kinder- und jugendpsychiatrischen Klinik in den Haushalt der Großeltern.
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Gegen die familiengerichtliche Entscheidung legte die Mutter Beschwerde ein und begehrte nunmehr, Teile der elterlichen Sorge auf sie zu übertragen, um das Kind selbst betreuen zu können. Auf diese Beschwerde hin erließ das Oberlandesgericht den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 9. November 2020, mit dem es im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 64 Abs. 3 FamFG in Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge für das Kind bei Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Übrigen übertrug. Zur Begründung führte es aus, die vorgebrachten Labornachweise seien nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass dem Kind Methadon verabreicht worden sei. Das auffällige Verhalten des Kindes sei auch nicht zwingend mit der Betreuung durch die Mutter in Verbindung zu bringen, es könne auch auf dem von der Mutter behaupteten Missbrauch durch den Beschwerdeführer beruhen. Da eine Kindeswohlgefährdung bei keinem der Elternteile (überwiegend) wahrscheinlich sei und damit nicht den Ausschlag gebe, sprächen die wesentlichen sorgerechtlichen Kriterien für eine Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter. Die Entscheidung ergehe ohne Anhörung, um eine Verfestigung des Aufenthalts des Kindes bei den Großeltern zu verhindern. In der Folge wechselte die Tochter des Beschwerdeführers am 11. November 2020 von den Großeltern (väterlicherseits) in den Haushalt der Mutter.
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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie seines Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) geltend. Ferner beantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 371>; 134, 138 140 Rn. 6>; stRspr). Erkennbare Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde können maßgeblich sein, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelte (vgl. BVerfGE 111, 147 153>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 -, Rn. 7).
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Bei einem offenen Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 131, 47 55>; 132, 195 232>; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 111>; stRspr). Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde (vgl. BVerfGE 34, 211 216>; 36, 37 40>). Anderes wäre nur dann geboten, wenn die getroffenen Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam wären oder die Tatsachenwürdigungen unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsnormen offensichtlich nicht trügen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2020 - 1 BvR 2719/20 -, Rn. 7 m.w.N.).
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2. Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Zwar ist die Verfassungsbeschwerde weder offensichtlich unzulässig noch unbegründet (a). Trotz Bedenken gegen die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts wird durch ein Abwarten der Grundrechtsschutz aber nicht vereitelt (b). Die danach gebotene Folgenabwägung führt im Ergebnis dazu, dass auf der Grundlage der von dem Oberlandesgericht getroffenen, nicht zweifelsfreien, aber nicht offensichtlich fehlsamen Feststellungen eine einstweilige Anordnung nicht getroffen werden kann (c).
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a) Die Verfassungsbeschwerde ist ‒ zumindest in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG ‒ keinesfalls von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
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Die angegriffene Entscheidung weckt Zweifel, ob das Oberlandesgericht bei der Gestaltung des Verfahrens und der Feststellung des Sachverhalts, auch unter den Bedingungen des fachgerichtlichen einstweiligen Anordnungsverfahrens, der Bedeutung des Elternrechts des Beschwerdeführers und dem Gebot, Sorgerechtsentscheidungen am Kindeswohl auszurichten (vgl. BVerfGE 55, 171 179>), was eine Ausgestaltung des Verfahrens einschließt, die eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung gewährleistet (vgl. BVerfGE 55, 171 182>), verfassungsrechtlich hinreichend Rechnung getragen hat. Insofern ergibt sich aus der Verfassungsbeschwerde und den Anlagen insbesondere, dass das Oberlandesgericht mit seiner Entscheidung von den erstinstanzlich geäußerten Vorschlägen des Jugendamts, das eine Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder einer Jugendhilfeeinrichtung empfiehlt und der Verfahrensbeiständin, die den Verbleib des Kindes bei den Großeltern befürwortet, abweicht und dass ferner auch die behandelnden Ärzte von einer Betreuung des Kindes durch die Mutter oder einer erneuten Veränderung des Aufenthalts des Kindes nach der Übergabe an die Großeltern abrieten. Ob hinsichtlich dieses Abweichens von den Einschätzungen der fachlich Beteiligten eine hinreichende anderweitige vom Oberlandesgericht offengelegte Entscheidungsgrundlage (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 48 f.) vorlag, bedarf ‒ auch im Hinblick darauf, dass der Aufenthalt des Kindes im Haushalt der Mutter keine in der erstinstanzlichen Entscheidung überprüfte Option war und das Oberlandesgericht insoweit keine eigenen Ermittlungen vorgenommen hat ‒ weitergehender verfassungsrechtlicher Überprüfung.
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b) Die Bedenken gegen die bisherige Sachverhaltsfeststellung und -würdigung des Oberlandesgerichts können aber nicht dazu führen, dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausnahmsweise ohne eine Folgenabwägung allein wegen der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde nachzukommen. Auf der Grundlage der dem Bundesverfassungsgericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisse zum Sachverhalt kann nicht angenommen werden, dass der Grundrechtsschutz des Beschwerdeführers durch ein Zuwarten bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vereitelt wird und nicht mehr nachgeholt werden könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Oberlandesgericht über die Beschwerde der Mutter auf der Grundlage der für den 12. Januar 2021 angesetzten mündlichen Verhandlung entscheiden wird.
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c) Die damit gebotene Folgenabwägung führt im Ergebnis dazu, dass die einstweilige Anordnung nicht zu erlassen ist. Dabei sind die vom Oberlandesgericht vorgenommenen Tatsachenwürdigungen zugrunde zu legen. Diese erweisen sich ungeachtet der vorstehend aufgezeigten Bedenken angesichts der nicht einfachen Beurteilung der Bedeutung der bei dem Kind festgestellten Befunde zu Methadonabbauprodukten nicht als offensichtlich fehlsam. Gleiches gilt wegen der unterschiedlichen Einschätzungen der beteiligten Fachkräfte zur geeigneten Unterbringung des Kindes für die Tatsachenwürdigung zum Kindeswohl.
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aa) Erginge die einstweilige Anordnung nicht und wäre die Verfassungsbeschwerde in der Folge erfolgreich, so verbliebe das Kind im Haushalt der Mutter, obwohl eine Gefährdung des Kindes in diesem Haushalt in der angegriffenen Entscheidung in verfassungswidriger Weise fehlerhaft beurteilt worden wäre. Eine solche Gefahr wiegt schwer. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass diese Gefahr von den Fachgerichten in unterschiedlicher Weise eingeschätzt wird und dass die wesentlichen Umstände, die zur Annahme dieser Gefahr führten, insbesondere bei der Behandlung in einem familientherapeutischen Zentrum auftraten, während bei Untersuchungen in kinder- und jugendpsychiatrischen Kliniken andere Ursachen für das Verhalten des Kindes ‒ insbesondere ein schwerer Loyalitätskonflikt ‒ geäußert wurden. Dem Bundesverfassungsgericht stehen insoweit keine weitergehenden Aufklärungsmöglichkeiten zur Verfügung. Das Bestehen dieser Gefahr muss im Ergebnis daher als offen angesehen werden. Sie wird weiterhin dadurch abgemildert, dass aufgrund einer Gefährdungsmeldung an das Jugendamt durch den Beschwerdeführer und durch eine entsprechende Anfrage des Oberlandesgerichts an das Jugendamt in der Terminsverfügung für den Termin am 12. Januar 2021 eine Kontrolle der Situation bei der Mutter erfolgt.
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bb) Erginge die einstweilige Anordnung, wäre die Verfassungsbeschwerde aber erfolglos, so müsste das Kind zunächst wieder vom Haushalt der Mutter in den Haushalt der Großeltern wechseln und nach Beendigung des Verfahrens wieder in den Haushalt der Mutter zurückkehren. Diese Wechsel, die jeweils mit einem Wechsel des Kindergartens und in einen anderen Wohnort in erheblicher Entfernung verbunden wären, würden das Kindeswohl in erheblicher Weise belasten. Die Belastung wäre im vorliegenden Fall besonders stark. Das Kind musste bereits mehrfache Wechsel des Aufenthaltsorts hinnehmen. Allein im Zeitraum von Mitte September bis Mitte November 2020 ist es zunächst aus einer kinder- und jugendpsychiatrischen Klinik zu den Großeltern väterlicherseits und von dort nach rund acht Wochen in den Haushalt der Mutter gewechselt. Zuvor sind durch die Behandlungen in verschiedenen Einrichtungen mehrfach weitere erhebliche Wechsel des Aufenthalts und der Betreuungssituation des Kindes erfolgt. Von ärztlicher Seite wird nunmehr eine stabile Betreuungssituation als besonders wichtig angesehen und daher dringend von weiteren Wechseln des Aufenthalts und der Bezugspersonen abgeraten.
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cc) Bei der Abwägung überwiegen die Gründe, die gegen den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechen. Die Belastungen des Kindes durch die bei Erlass der einstweiligen Anordnung zu erwartenden Aufenthaltswechsel wiegen schwer; insbesondere ist ihr Eintreten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Demgegenüber ist ‒ gerade auch unter Berücksichtigung der Mitwirkung des Jugendamts ‒ die Wahrscheinlichkeit einer Kindeswohlgefährdung durch die Mutter als geringer einzuschätzen. Ferner findet am 12. Januar 2021 ein Termin vor dem Oberlandesgericht im Beschwerdeverfahren statt, in dem eine neue Bewertung der Gefahren durch das Oberlandesgericht sowie eine Entscheidung zu erwarten ist, mit der die hier angegriffene Entscheidung ohnehin außer Kraft tritt, so dass hier auch nur ein überschaubarer Zeitraum in Betracht kommt, für den eine Kindeswohlgefährdung durch die Mutter die einstweilige Anordnung bedingen könnte.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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