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BVerfG 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18
BVerfG 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18 - Stattgebender Kammerbeschluss: Recht auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) vermittelt Anspruch auf Zugang des Betroffenen im Bußgeldverfahren zu Informationen, die nicht Teil der Bußgeldakte sind - allerdings sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangsrechts im OWi-Verfahren geboten - Rspr zu standardisierten Messverfahren verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Normen
Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 46 Abs 1 OWiG, § 62 OWiG, § 77 Abs 1 S 1 OWiG, § 77 Abs 2 OWiG, § 147 StPO
Vorinstanz
vorgehend BVerfG, 4. Oktober 2018, Az: 2 BvR 1616/18, Ablehnung einstweilige Anordnung
vorgehend OLG Bamberg, 20. Juli 2018, Az: 3 Ss OWi 672/18, Beschluss
vorgehend OLG Bamberg, 19. Juni 2018, Az: 3 Ss OWi 672/18, Beschluss
vorgehend AG Hersbruck, 14. Dezember 2017, Az: 5 OWi 708 Js 110716/17, Urteil
Tenor
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1. Das Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 14. Dezember 2017 - 5 OWi 708 Js 110716/17 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Juni 2018 - 3 Ss OWi 672/18 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Hersbruck zurückverwiesen.
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2. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe
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A.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Zugang des Betroffenen im Bußgeldverfahren zu Informationen, die nicht Teil der Bußgeldakte sind.
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I.
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1. Mit Schreiben vom 3. April 2017 hörte die Zentrale Bußgeldstelle des Bayerischen Polizeiverwaltungsamts (im Folgenden: Bußgeldstelle) den Beschwerdeführer zum Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung an. Dem Vorwurf lag eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät PoliScan Speed M1 des Herstellers Vitronic Dr.-Ing. Stein Bildverarbeitungssysteme GmbH zugrunde.
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Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin Akteneinsicht
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1. in die gesamte Verfahrensakte, 2. eine ggf. vorhandene Videoaufzeichnung, 3. den ggf. vorhandenen Messfilm, 4. ggfs. die Rohmessdaten der gegenständlichen Messung in unverschlüsselter Form (…), 5. in die sog. "Lebensakte" (…), 6. in die Bedienungsanleitung des Herstellers des verwendeten Messgerätes (…), 7. in den Eichschein des verwendeten Messgerätes, 8. in den Ausbildungsnachweis des Messbeamten - und/oder 9. sonstige Beweisstücke.
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Die Bußgeldstelle gewährte Einsicht in die Bußgeldakte, die neben dem Messprotokoll und dem Messergebnis (Lichtbild mit Aufdruck der ermittelten Geschwindigkeit) auch den Eichschein des eingesetzten Messgerätes enthielt. Die Bedienungsanleitung zu dem verwendeten Messgerät wurde der damaligen Verteidigerin als Datei auf der Internetseite der Bußgeldstelle zugänglich gemacht. Bezüglich der übrigen angefragten Informationen teilte die Behörde mit, dass Gerätestammkarten, Lehrgangs- beziehungsweise Schulungsbescheinigungen des Messpersonals sowie die weiteren geforderten Unterlagen nicht Bestandteil der Ermittlungsakte seien und nur auf gerichtliche Anordnung vorgelegt würden.
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2. Am 24. Mai 2017 erließ die Bußgeldstelle einen Bußgeldbescheid gegen den Beschwerdeführer wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h und setzte darin ein Bußgeld in Höhe von 160 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat fest.
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3. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Beschwerdeführer am 29. Mai 2017 Einspruch ein und wiederholte sein Einsichtsgesuch. Mit Schreiben vom 8. Juni 2017 stellte er hinsichtlich des Einsichtsgesuchs zudem einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG. Zur Begründung führte er aus, dass ihm bei einer Geschwindigkeitsmessung das Recht zustehe, insbesondere auch Einsicht in die Rohmessdaten und die Lebensakte des Messgerätes zu nehmen. Da er nur durch die Überprüfung der in Rede stehenden Informationen feststellen könne, ob und welcher Messwert einwandfrei dem beanzeigten Fahrzeug zugeordnet worden sei, würde er bei einer Ablehnung der umfassenden Einsicht in seinen Verfahrensrechten unzulässig beschränkt und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Unabhängig von der etwaigen Reichweite des formellen Akten-begriffs folge sein Recht auf Einsicht aller angeforderten Unterlagen und sonstigen Beweismittel, wenn nicht aus § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 147 StPO, so doch unmittelbar aus dem Recht auf ein faires Verfahren. Dieser Anspruch bestehe auch unabhängig davon, ob konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorlägen oder vorgetragen würden. In der Verweigerung der Einsicht liege jedenfalls eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung. Andernfalls sei ihm mangels Waffengleichheit eine effektive Verteidigung unmöglich gemacht. Diese Ansicht habe inzwischen Eingang in die Rechtsprechung zahlreicher Gerichte gefunden und werde von der ganz herrschenden Meinung im Schrifttum vertreten.
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4. Das Amtsgericht Hersbruck verwarf den Antrag am 17. August 2017 als unzulässig, da der Beschwerdeführer nicht mehr beschwert sei. Aufgrund des Einspruchs werde nunmehr im gerichtlichen Bußgeldverfahren eine umfassende Prüfung erfolgen, ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Straßenverkehrsordnungswidrigkeit tatsächlich begangen habe. Das Rechtsschutzbedürfnis an einer richterlichen Überprüfung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung im vorbereitenden Verfahren sei deshalb durch prozessuale Überholung entfallen.
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Einen weiteren Ende August 2017 gegenüber dem Amtsgericht gestellten Antrag auf Einsicht in die Rohmessdaten, die Lebensakte sowie den Schulungsnachweis des Messbeamten beschied das Gericht nicht.
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5. Im Hauptverhandlungstermin am 14. Dezember 2017 stellte der Verteidiger des Beschwerdeführers zunächst einen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung und übergab hierzu einen Schriftsatz, mit welchem er den bisherigen Vortrag vertiefte und auf zahlreiche Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs hinwies, denen sich seiner Ansicht nach ein umfassender Anspruch auf Einsichtnahme entnehmen lasse. Nachdem das Amtsgericht diesen Antrag zurückgewiesen hatte, stellte der Verteidiger einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 238 Abs. 2 StPO und übergab zur Begründung einen weiteren Schriftsatz, wonach die Verteidigung durch die Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung der Hauptverhandlung unzulässig beschränkt werde. Das Amtsgericht hielt die Entscheidung über die Ablehnung der Aussetzung der Hauptverhandlung aufrecht und führte die Beweisaufnahme durch.
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Nach Abschluss der Beweisaufnahme verurteilte das Amtsgericht Hersbruck den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts zu einer Geldbuße von 160 Euro und erteilte ihm ein einmonatiges Fahrverbot. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus, dass sich aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Messergebnissen ergebe, dass das vom Beschwerdeführer gesteuerte Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 155 km/h gemessen worden sei. Bei dem verwendeten Messgerät der Marke PoliScan Speed M1 sei bei der gemessenen Geschwindigkeit ein Toleranzabzug von 5 km/h üblich und ausreichend. Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem zum Einsatz gekommenen Messgerät handele es sich um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren. Das Gerät sei geeicht gewesen und durch geschultes Personal entsprechend den Vorgaben der Bedienungsanleitung des Herstellers eingesetzt worden. Die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswerts sei damit indiziert. Konkrete Anhaltspunkte, die geeignet wären, Zweifel an der Funktionstüchtigkeit oder der sachgerechten Handhabung des Messgeräts und deshalb an der Richtigkeit des Messergebnisses zu begründen, seien im Rahmen der Hauptverhandlung nicht entstanden und auch im Vorfeld vom Beschwerdeführer nicht vorgetragen worden. Soweit die Verteidigung Einwände erhoben habe, beträfen diese die grundsätzliche Eignung des eingesetzten Messsystems, nicht aber die Messung im Einzelfall. Das Gericht habe diesen Einwänden nicht nachgehen müssen, weil es sich aufgrund des Umstandes, dass es sich um ein standardisiertes Messverfahren handele, und aufgrund der Angaben des als Zeugen vernommenen Messbeamten von der Richtigkeit des Messergebnisses überzeugt habe.
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6. Gegen das Urteil legte der Verteidiger des Beschwerdeführers fristgerecht Rechtsbeschwerde ein. Zur Begründung berief er sich wiederum darauf, dass sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ein über das Recht auf Akteneinsicht hinausgehender Anspruch des Betroffenen auf Einsichtnahme insbesondere in die vorhandenen Messunterlagen und Messdaten ergebe, auch wenn diese nicht Bestandteil der Bußgeldakte seien. Dieser Anspruch bestehe unabhängig von der Frage, ob konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorlägen oder vorgetragen seien, und werde von mehreren Oberlandesgerichten in unterschiedlichem Umfang anerkannt. Durch die Vorenthaltung der begehrten Informationen werde auch gegen das Recht auf eine effektive Verteidigung und den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen. Bei der in Rede stehenden Messmethode handele es sich um ein standardisiertes Messverfahren, so dass der Betroffene zur Verteidigung konkrete Einwendungen gegen die Messung vorzubringen habe. Hierzu sei er allerdings nur in der Lage, soweit eine Auswertung der Messung - gegebenenfalls durch einen von ihm beauftragten Sachverständigen - erfolgen könne. Wenn es der Verteidigung obliege, konkrete Einwände gegen die Messung und das Messergebnis zu erheben, müsse ihr auch die Überprüfung der Messung ermöglicht werden. Wie umfassend diese Überprüfung seitens der Verteidigung erfolge, sei nicht durch das Gericht und die Bußgeldbehörde, sondern durch die Verteidigung selbst zu entscheiden. Die gegenläufige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg erweise sich als Zirkelschluss. Sofern das Rechtsbeschwerdegericht an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten wolle, sei im Hinblick auf die Vielzahl anderslautender obergerichtlicher Entscheidungen jedenfalls eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG geboten.
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7. Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg beantragte, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Die Nichtgewährung der Einsicht in die in Rede stehenden, nicht in der Akte befindlichen Informationen entspreche der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg. Diese Praxis verstoße weder gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör noch gegen das Recht auf ein faires Verfahren. Ebenso wenig werde dadurch die Verteidigung des Betroffenen in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt. Es handele sich bei dem Antrag auf Beiziehung beziehungsweise Herausgabe der entsprechenden Unterlagen vielmehr um einen Beweisermittlungsantrag, dessen Ablehnung oder Nichtverbescheidung allein unter Aufklärungsgesichtspunkten (§ 244 Abs. 2 StPO) gerügt werden könne. Eine Aufklärungsrüge habe der Beschwerdeführer aber nicht in zulässiger Form erhoben. Er habe insbesondere nicht mitgeteilt, welchen Erkenntnisgewinn und welche Besserstellung er durch die Beiziehung der Messunterlagen erwarte. Die bloße Möglichkeit, eventuelle Messfehler ausfindig machen zu können, genüge hierfür nicht. Es sei zudem nicht hinreichend dargetan, weshalb das Gericht weitere Aufklärung hätte vornehmen sollen. Nach den Urteilsfeststellungen sei die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung in einem standardisierten Messverfahren erfolgt, wobei konkrete Anhaltspunkte für Messfehler nicht bestanden hätten. Nachdem das Gericht einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens deshalb hätte ablehnen können, sei eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht auch nicht ersichtlich. Vielmehr habe sich das Gericht mangels konkreter Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit der Messung gerade nicht zur Beiziehung der gewünschten Messunterlagen gedrängt sehen müssen. Da die Verteidigung nicht in unzulässiger Weise beschränkt worden sei, verfange auch der Einwand, die Hauptverhandlung habe ausgesetzt werden müssen, nicht; ein Aussetzungsanspruch habe nicht bestanden, da auch auf die beantragte Herausgabe der Unterlagen kein Anspruch bestanden habe.
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8. Der Verteidiger gab dazu eine Gegenerklärung ab und wies auf eine zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes (Beschluss vom 27. April 2018 - Lv 1/18 -, juris) hin, nach der das Recht auf ein faires Verfahren einen Anspruch auf Einsicht in die begehrten Informationen gebiete. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes erkenne in der Nichtgewährung der Einsicht außerdem eine Gehörsverletzung.
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9. Mit Beschluss vom 19. Juni 2018 verwarf das Oberlandesgericht Bamberg die Rechtsbeschwerde. Zur Begründung nahm der Einzelrichter Bezug auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und führte weiter aus, dass die vom Beschwerdeführer angeführte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes keinen Anlass für eine Änderung der Rechtsprechung des Ober-landesgerichts gebe.
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Das Gericht habe sich in einem vergleichbaren Fall bereits ausführlich mit dieser Entscheidung auseinandergesetzt (es wird zitiert aus OLG Bamberg, Beschluss vom 13. Juni 2018 - 3 Ss OWi 626/18 -, juris) und festgestellt, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht vorliege, da es allein um eine Frage der Aufklärungspflicht gehe, die an § 244 Abs. 2 StPO zu messen sei. Der Betroffene habe im Verfahren ausreichende prozessuale Möglichkeiten, sich aktiv an der Wahrheitsfindung zu beteiligen, ohne dass ein Rückgriff auf das fair-trial-Prinzip geboten sei. Die gegenteilige Auffassung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes sei unhaltbar, weil sie auf der unzutreffenden, grundlegenden Rechtsstaatsprinzipien zuwiderlaufenden Prämisse beruhe, dass den Betroffenen eine Darlegungs- und Beibringungslast für das Vorliegen von Messfehlern obliege. Eine derartige Rechtsprechung liefe aber darauf hinaus, dass die Gewährung und der Umfang rechtsstaatlicher Prinzipien davon abhängig gemacht würden, ob und gegebenenfalls mit welchen Mitteln sich ein Betroffener gegen den Schuldvorwurf zur Wehr setze. Aber auch dort, wo standardisierte Messverfahren zur Anwendung kämen, sei es keineswegs Aufgabe oder auch nur Obliegenheit des Betroffenen, seine Unschuld darzulegen. Vielmehr sei es Aufgabe des erkennenden Gerichts, die Richtigkeit des erzielten Messergebnisses unter strenger Beachtung der Aufklärungspflicht sorgfältig zu überprüfen. Eine Verurteilung setze auch bei Geschwindigkeitsverstößen den positiven Nachweis der Schuld voraus. Der Tatrichter habe zu klären, ob der Beweis mittels des von dem Messgerät erzeugten Messwertes in einer Weise geführt werden könne, dass eine Verurteilung gerechtfertigt sei, was die volle Überzeugung des Tatrichters voraussetze. Hierzu seien die vom Bundesgerichtshof genannten Prämissen des standardisierten Messverfahrens in rechtsstaatlich einwandfreier Weise festzustellen. Sei dies nicht der Fall, so dränge schon die Aufklärungspflicht dazu, das Messergebnis einer sachverständigen Überprüfung zu unterziehen. Eines Nachweises von Anhaltspunkten für Messfehler durch den Betroffenen bedürfe es hierzu nicht. Seien aber andererseits die Voraussetzungen für ein standardisiertes Messverfahren erfüllt, so könne das Messergebnis einer Verurteilung zu Grunde gelegt werden. Dies habe der Bundesgerichtshof ausdrücklich bejaht. Hiernach habe die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden ebenso wie die Reduzierung des gemessenen Wertes um einen - die systemimmanenten Messfehler erfassenden - Toleranzwert gerade den Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und Erörterung des Regelfalles freizustellen. Darüber hinaus müsse sich der Tatrichter nur dann von der Zuverlässigkeit der Messungen überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben seien. Diese Anhaltspunkte seien freilich gerade nicht vom Betroffenen oder seiner Verteidigung darzulegen oder gar zu beweisen. Vielmehr habe der Tatrichter auch in solchen Fällen von Amts wegen die Beweisaufnahme darauf zu erstrecken, ob sich solche Anhaltspunkte ergäben.
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Auch die Bemühung der Waffengleichheit verfange nicht. Denn zum einen finde dieser Grundsatz im Verhältnis zwischen Gericht und Angeklagtem beziehungsweise Betroffenem von vornherein keine Anwendung. Zum anderen stünden dem Gericht nicht beigezogene Unterlagen gerade nicht zur Verfügung, so dass sich die Problematik einer Wissensparität nicht ergebe.
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Es entspreche außerdem der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, dass die Nichtbeiziehung von Beweismitteln oder Unterlagen den Schutzbereich des rechtlichen Gehörs nicht berühre, denn es sei nicht Sinn und Zweck der Gewährleistung rechtlichen Gehörs, dem Beschuldigten Zugang zu dem Gericht nicht bekannten Tatsachen zu verschaffen. Bei dem Begehren auf Beiziehung von nicht bei den Akten befindlichen Unterlagen handele es sich wie aufgezeigt um einen Beweisermittlungsantrag, dessen Ablehnung lediglich unter Aufklärungsgesichtspunkten gerügt werden könne. Insoweit stelle der Gesetzgeber geeignete und auch ausreichende Instrumentarien im Verfahren zur Verfügung, die es dem Betroffenen ermöglichten, in adäquater Weise bei der Ermittlung der Wahrheit mitzuwirken.
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10. Die vom Verteidiger des Beschwerdeführers dagegen erhobene Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht Bamberg am 20. Juli 2018 als unbegründet zurück.
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II.
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Mit der Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer das Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 14. Dezember 2017 und den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Juni 2018 an und rügt eine Verletzung seines aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Rechts auf ein faires Verfahren, des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG, des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
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Der Beschwerdeführer wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem fachgerichtlichen Verfahren unter Verweis auf die von ihm angeführte Rechtsprechung. Sein Recht auf den gesetzlichen Richter sieht der Beschwerdeführer als verletzt an, weil für das Oberlandesgericht angesichts der von ihm angeführten abweichenden Rechtsprechung verschiedener Obergerichte eine Pflicht zur Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof bestanden habe. Die Außerachtlassung der Vorlagepflicht sei hier nicht mehr vertretbar.
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III.
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Die Kammer hat den mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 4. Oktober 2018 abgelehnt, da der Beschwerdeführer keinen aus dem zeitlich befristeten Fahrverbot für ihn resultierenden schweren Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG dargelegt hat.
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IV.
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1. Zu der Verfassungsbeschwerde hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Stellung genommen. Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs und das Bayerische Staatsministerium der Justiz haben von einer Stellungnahme abgesehen.
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Der Generalbundesanwalt hält die Verfassungsbeschwerde jedenfalls für unbegründet. Die vom Beschwerdeführer gerügten Grundrechte seien durch die angegriffenen Entscheidungen nicht verletzt.
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Der Beschwerdeführer begehre Einsicht in Daten und Unterlagen, die sich nicht in der Bußgeldakte befänden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleiste der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG gerade nicht, den Zugang zu dem Gericht nicht bekannten Informationen zu erzwingen.
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Auch aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren ergebe sich kein entsprechendes Recht auf Informationszugang. Zwar sei dem Betroffenen Zugang zu den für die Sachverhaltsfeststellung relevanten Informationen zu gewähren, damit er die Möglichkeit erhalte, die Zuverlässigkeit der Messung in Zweifel zu ziehen. Der aus dem Gedanken der Waffengleichheit resultierende Anspruch auf Parität des Wissens könne sich allerdings nur auf unmittelbar verfahrensrelevante Informationen beziehen und nicht auf sämtliche Informationen, auf welche die Verfolgungsbehörden in irgendeiner Weise zugreifen könnten. Wenn dem Betroffenen hingegen auf Verlangen Zugang zu umfangreichem Material zu gewähren sei, ohne dass ein konkreter Zusammenhang mit der Wahrheitsfindung im Einzelfall aufgezeigt werde, erhalte er nicht nur Einfluss auf Umfang und Dauer des Bußgeldverfahrens, der über das zu seiner Verteidigung Gebotene hinausgehe, es entstünden auch uferlose Ausforschungsmöglichkeiten. Dies führe zu einer Gefährdung der - auch in seinem Interesse liegenden - Verfahrensbeschleunigung. Dem Betroffenen müsse zwar grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet werden, allen nicht fernliegenden Zweifeln nachzugehen. Es müssten aber Grenzen gesetzt werden, wenn er seine Zweifel nicht hinreichend substantiiere oder wenn bei vernünftiger Würdigung der Gesamtumstände nicht zu erwarten sei, dass die Messung durch die Überprüfung in Frage gestellt werde. Die Bestimmung, ob dem Betroffenen hiernach Zugang zu Informationen zu gewähren sei, sei im Einzelfall von den Fachgerichten zu treffen. Im Fall des Beschwerdeführers, der Zugang zur Verfahrensakte und zur Bedienungsanleitung des Messgerätes erhalten habe, sei ein weitergehender Informationszugangsanspruch nicht begründbar. Anhaltspunkte dafür, dass die weiteren von ihm begehrten Informationen überhaupt existierten und eine Beweisbedeutung besäßen, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Deshalb scheide ein Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren aus.
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Die gegenläufige Argumentation, die reduzierte Untersuchungs- und Begründungspflicht der Fachgerichte bei standardisierten Messverfahren in Fällen von Geschwindigkeits- und Rotlichtverstößen erzwinge ein verstärktes Informationsrecht des Betroffenen, erscheine dagegen nicht tragfähig. Ein Zirkelschluss liege insofern nicht vor, da die in Rede stehenden Geschwindigkeitsmessverfahren nicht deshalb anerkannt seien, weil ihre Ergebnisse nicht überprüft würden, sondern weil sie technisch zuverlässig seien. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das in Rede stehende Messgerät unter normalen Verkehrsbedingungen tatsächlich unzuverlässige Messergebnisse liefern würde, hätten sich bislang - auch nach Untersuchung durch unabhängige Sachverständige - nicht ergeben.
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2. Der Beschwerdeführer hat auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts erwidert.
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3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.
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B.
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I.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 14. Dezember 2017 und den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Juni 2018 zur Entscheidung an und gibt ihr statt.
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Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung liegen vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93b i.V.m. 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Annahme steht auch nicht entgegen, dass es sich bei dem Bußgeld von 160 Euro und dem einmonatigen Fahrverbot um eine nur geringe Belastung des Beschwerdeführers handelt. Die Annahme ist jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der generellen Vernachlässigung von Grundrechten angezeigt. Eine Annahme nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG kommt unter diesem Aspekt in Betracht, wenn die Begründung der angegriffenen Entscheidung entsprechende Grundrechtsverletzungen auch in künftigen Fällen erwarten lässt, ohne dass die Feststellung einer bereits gefestigten Gerichtspraxis erforderlich ist (vgl. Nettersheim, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 93a Rn. 43). Bei der Rechtsprechung des Amtsgerichts Hersbruck handelt es sich im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg, inzwischen des Bayerischen Obersten Landesgerichts, um eine ständige Rechtsprechungspraxis, von der eine Abweichung in Zukunft nicht zu erwarten ist (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 9. Dezember 2019 - 202 ObOWi 1955/19 -, juris; Beschluss vom 6. April 2020 - 201 ObOWi 291/20 -, juris).
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Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Danach ist die zulässige Verfassungsbeschwerde in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Sinn offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Recht auf ein faires Verfahren.
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1. Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zählt das Recht auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfGE 26, 66 71>). Es erschöpft sich nicht in der Selbstbeschränkung staatlicher Mittel gegenüber den beschränkten Möglichkeiten des Einzelnen, die sich in der Verpflichtung niederschlägt, dass staatliche Organe korrekt und fair zu verfahren haben (vgl. BVerfGE 38, 105 111>). Als ein unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens und daran anknüpfender Verfahren gewährleistet es dem Betroffenen, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde selbständig wahrzunehmen und Übergriffe der im vorstehenden Sinn rechtsstaatlich begrenzten Rechtsausübung staatlicher Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können. Der Anspruch auf ein faires Verfahren ist durch das Verlangen nach verfahrensrechtlicher "Waffengleichheit" von Ankläger und Beschuldigtem gekennzeichnet und dient damit in besonderem Maße dem Schutz des Beschuldigten, für den bis zur Verurteilung die Vermutung seiner Unschuld streitet (vgl. BVerfGE 38, 105 111>).
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Dabei enthält das Recht auf ein faires Verfahren keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfGE 57, 250 275 f.>; 63, 45 61>; 64, 135 145 f.>; 70, 297 308 f.>; 86, 288 317 f.>; 122, 248 272>).
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Im Rechtsstaat darf der Betroffene nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein; ihm muss die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 65, 171 174 f.>; 66, 313 318>; 133, 168 200>). Dabei wendet sich das Gebot zur fairen Verfahrensgestaltung nicht nur an die Gerichte, sondern ist auch von allen anderen staatlichen Organen zu beachten, die auf den Gang eines Strafverfahrens Einfluss nehmen, demgemäß auch von der Exekutive, soweit sie sich rechtlich gehalten sieht, bestimmte Beweismittel nicht freizugeben (vgl. BVerfGE 57, 250 283>).
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Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau auf das Verfahrensrecht sind auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Rechtspflege in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 47, 239 250>; 80, 367 375>; 122, 248 272>; 133, 168 200 f.>). Verfahrensgestaltungen, die den Erfordernissen einer wirksamen Rechtspflege dienen, verletzen daher nicht schon dann den Anspruch auf ein faires Verfahren, wenn verfahrensrechtliche Positionen des Betroffenen dabei eine Zurücksetzung zugunsten einer wirksamen Rechtspflege erfahren (vgl. BVerfGE 122, 248 273>; 133, 168 201>).
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2. Diesen Anforderungen an ein faires Verfahren werden die angegriffenen Entscheidungen nicht vollständig gerecht.
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Vor der Verurteilung des Beschwerdeführers hat sich das Amtsgericht Hersbruck nicht hinreichend mit der Frage befasst, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Gesuch des Beschwerdeführers auf Zugang zu den von ihm begehrten Informationen, die nicht Bestandteil der Bußgeldakte waren, zu entsprechen gewesen wäre. Damit hat es dem aus dem Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren resultierenden Gedanken der Waffengleichheit nicht hinreichend Rechnung getragen.
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Das Oberlandesgericht Bamberg hat die damit einhergehende Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch die Verwerfung der Rechtsbeschwerde nicht beseitigt.
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a) Im Ausgangspunkt ist es von Verfassungs wegen zunächst nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte von einer reduzierten Sachverhaltsaufklärungs- und Darlegungspflicht der Gerichte im Fall eines standardisierten Messverfahrens ausgegangen sind.
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aa) Die im Fall des Beschwerdeführers zur Anwendung gekommene Messungsmethode mit dem Messgerät der Marke PoliScan Speed M1 des Herstellers Vitronic Dr.-Ing. Stein Bildverarbeitungssysteme GmbH, bei der unter Einsatz eines (mobilen) Messgeräts mittels scannender Laserstrahlen eine Laufzeitmessung vorgenommen wird, ist als sogenanntes standardisiertes Messverfahren anerkannt (vgl. zuletzt Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 3. April 2020 - 1 SsRs 50/19 -, juris, Rn. 9 m.w.N.; zur Funktionsweise vgl. Smykowski, NZV 2018, S. 358 359 m.w.N.>; H.-P. Grün/M. Grün/R. Schäfer, in: Burhoff, Messungen im Straßenverkehr, 5. Aufl. 2020, § 1 Rn. 803 ff. m.w.N.).
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Bei einem standardisierten Messverfahren handelt es sich um ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf derart festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind, wobei dies nicht bedeutet, dass die Messung in einem voll automatisierten, menschliche Handhabungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren stattfindet (vgl. BGHSt 43, 277 284>). Regelmäßig werden technische Messsysteme, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zur Eichung zugelassen ist, von den Gerichten als standardisierte Messverfahren insbesondere bei Geschwindigkeitsmessungen anerkannt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2014 - IV-1 RBs 50/14 -, juris, Rn. 9; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 2 Ss-OWi 1041/14 -, juris, Rn. 15; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 9. Dezember 2019 - 202 ObOWi 1955/19 -, juris, Rn. 8; vgl. auch Cierniak, ZfS 2012, S. 664).
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Kommt bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein standardisiertes Messverfahren zur Anwendung, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geringere Anforderungen an die Beweisführung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte zu stellen (vgl. BGHSt 39, 291; 43, 277). Denn die Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt bietet bei Verwendung des Messgerätes im Rahmen der Zulassungsvorgaben nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich eine ausreichende Gewähr dafür, dass die Messung bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen für den Einsatz auch im Einzelfall ein fehlerfreies Ergebnis liefert (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 2 (7) SsBs 212/15 -, juris, Rn. 6 m.w.N.; zu möglichen Auswirkungen der Änderungen des Mess- und Eichrechts vgl. Rothfuß, DAR 2016, S. 257 259>). Wie bei allen technischen Untersuchungsmethoden, insbesondere solchen, die in Bereichen des täglichen Lebens außerhalb von Laboratorien durch "angelerntes" Personal gewonnen werden, ist auch bei standardisierten Messverfahren eine absolute Genauigkeit, also eine sichere Übereinstimmung mit der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit, nicht möglich. Das Tatgericht muss sich deshalb bei der Berücksichtigung der Ergebnisse von Geschwindigkeitsmessgeräten bewusst sein, dass Fehler nicht auszuschließen sind. Es hat diesem Umstand durch die Berücksichtigung von Messtoleranzen Rechnung zu tragen (vgl. BGHSt 39, 291 301>).
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Davon abgesehen ist das Tatgericht nur dann gehalten, das Messergebnis zu überprüfen und sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (vgl. BGHSt 39, 291 301>; 43, 277 283 f.>). Wurde das Messgerät von seinem Bedienpersonal standardmäßig, also in geeichtem Zustand gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers und den Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt entsprechend verwendet, ist das Tatgericht auch von weiteren technischen Prüfungen, insbesondere zur Funktionsweise des Messgerätes, freigestellt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 2 Ss-OWi 1041/14 -, juris, Rn. 16).
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Die amtliche Zulassung von Messgeräten sowie die Reduzierung des gemessenen Wertes um einen - systemimmanente Messfehler erfassenden - Toleranzwert dient dem Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und der Erörterung des Regelfalles zu entlasten (vgl. BGHSt 39, 291 297>; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2014 - IV-1 RBs 50/14 -, juris, Rn. 10). Bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit des Messergebnisses, genügt deshalb zum Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes grundsätzlich die Mitteilung des eingesetzten Messverfahrens, der ermittelten Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz und des berücksichtigten Toleranzwertes (vgl. BGHSt 43, 277 282>; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 3. April 2020 - 1 SsRs 50/19 -, juris, Rn. 8 m.w.N.; Cierniak, ZfS 2012, S. 664 666>; Seitz/Bauer, in: Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 71 Rn. 43 f. m.w.N.; Burhoff, in: Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl. 2018, Rn. 2171 f. m.w.N.). Bei standardisierten Messverfahren sind daher im Regelfall - ohne konkrete Anhaltspunkte für eventuelle Messfehler - die Feststellungs- und Darlegungspflichten des Tatgerichts reduziert (vgl. Cierniak, ZfS 2012, S. 664 669>; Cierniak/Niehaus, DAR 2014, S. 2; Krumm, in: Fahrverbot in Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2017, § 5 Rn. 46). Regelmäßig umfasst der Akteninhalt der Bußgeldakte deshalb lediglich diejenigen Informationen, die zur Feststellung des Geschwindigkeitsverstoßes nach den Grundsätzen zum standardisierten Messverfahren entscheidungserheblich sind (vgl. insoweit Saarländischer VerfGH, Beschluss vom 27. April 2018 - Lv 1/18 -, juris, Rn. 30; Cierniak, ZfS 2012, S. 664 676>; Deutscher, VRR 2013, S. 7 10>).
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Dabei bleibt der Anspruch des Betroffenen, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten verurteilt zu werden, gewahrt, wenn ihm die Möglichkeit eröffnet ist, das Tatgericht im Rahmen seiner Einlassung auf Zweifel aufmerksam zu machen und einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen (vgl. BGHSt 39, 291 300>; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2014 - IV-1 RBs 50/14 -, juris, Rn. 10). Durch das Stellen von Beweisanträgen, Beweisermittlungsanträgen und Beweisanregungen hat der Betroffene ausreichende prozessuale Möglichkeiten, weiterhin auf Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme Einfluss zu nehmen (vgl. insoweit auch OLG Bamberg, Beschluss vom 13. Juni 2018 - 3 Ss OWi 626/18 -, juris, Rn. 12).
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Für einen erfolgreichen Beweisantrag muss der Betroffene konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes vortragen, wohingegen die bloß allgemeine Behauptung, die Messung sei fehlerhaft gewesen, das Gericht nicht zur Aufklärung anhält (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 2 Ss OWi 598/06 -, juris, Rn. 13; OLG Celle, Beschluss vom 26. Juni 2009 - 311 SsBs 58/09 -, juris, Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2014 - IV-1 RBs 50/14 -, a.a.O, Rn. 20; Fromm, NZV 2013, S. 16 18>; Cierniak/ Niehaus, DAR 2014, S. 2). Gleiches gilt für pauschale Behauptungen des Betroffenen ins Blaue hinein, etwa, dass das Messgerät nicht richtig funktioniert habe, die Gebrauchsanweisung nicht eingehalten oder nachträglich Eingriffe an dem Gerät vorgenommen worden seien (vgl. Krumm, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, II. § 77 OWiG Rn. 20; vgl. auch Deutscher, VRR 2013, S. 7 8>; Hannich, in: Festschrift für Thomas Fischer, 2018, S. 655 662 f.>).
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bb) Diese Vorgehensweise der Fachgerichte im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist nicht zu beanstanden.
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Mit der Rechtsprechungspraxis zum standardisierten Messverfahren bei Geschwindigkeitsverstößen wird gewährleistet, dass bei massenhaft vorkommenden Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht jedes Amtsgericht bei jedem einzelnen Bußgeldverfahren anlasslos die technische Richtigkeit einer Messung jeweils neu überprüfen muss (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. November 2016 - 2 SsOWi 161/16 (89/16) -, juris, Rn. 7). Die damit verbundene Vereinfachung des Verfahrensgangs ist bei derartigen Bußgeldverfahren indiziert (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 15. April 2020 - 1 SsRs 16/20 -, juris, Rn. 7). Das Bußgeldverfahren als solches ist gerade im Hinblick auf seine vorrangige Bedeutung für die Massenverfahren des täglichen Lebens (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 1996 - 2 BvR 616/91 -, juris, Rn. 47) auf eine Vereinfachung des Verfahrensgangs und eine schnelle Erledigung ausgerichtet (vgl. BGHSt 39, 291 299>; 41, 376 381>; 43, 22 26>; 46, 358 368>; BTDrucks 13/5418, S. 7; Rothfuß, DAR 2016, S. 257; Seitz/Bauer, in: Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, Vor § 71 Rn. 1). Anders als das Strafverfahren dient es nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung, der der Ernst der staatlichen Strafe fehlt (vgl. BVerfGE 27, 18 33>; 45, 272 288 f.>). Es ist von Verfassungs wegen deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn dem geringeren Unrechtsgehalt der Ordnungswidrigkeiten gerade im Bereich von massenhaft vorkommenden Verkehrsverstößen durch Vereinfachungen des Verfahrensgangs Rechnung getragen wird (vgl. insoweit zu Sonderregelungen im Bußgeldverfahren auch BVerfGE 45, 272 289>).
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b) Ungeachtet dessen erweist sich der Umgang des Amtsgerichts Hersbruck mit dem Begehren des Beschwerdeführers auf Zugang zu bestimmten Informationen, die in der dem Amtsgericht vorgelegten und der Verteidigung zur Akteneinsicht überlassenen Bußgeldakte nicht enthalten, an anderer Stelle aber vorhanden waren, als verfassungswidrig. Die Fachgerichte haben dem aus dem Recht auf ein faires Verfahren resultierenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Informationszugang auch zu den nicht zur Bußgeldakte genommenen Informationen nicht hinreichend Rechnung getragen.
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aa) Ein rechtsstaatliches und faires Verfahren fordert "Waffengleichheit" zwischen den Verfolgungsbehörden einerseits und dem Beschuldigten andererseits. Der Beschuldigte hat deshalb ein Recht auf möglichst frühzeitigen und umfassenden Zugang zu Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen und auf die Vermittlung der erforderlichen materiell- und prozessrechtlichen Informationen, ohne die er seine Rechte nicht wirkungsvoll wahrnehmen könnte (vgl. BVerfGE 110, 226 253>). Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 1983 zu sogenannten Spurenakten gehört hierzu auch der Zugang zu den bei den Ermittlungsbehörden anlässlich des Verfahrens entstandenen Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen, die dem Gericht durch die Verfolgungsbehörde nicht vorgelegt wurden und deren Beiziehung seitens des Fachgerichts unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht für erforderlich erachtet wird (vgl. BVerfGE 63, 45 66 ff.>).
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(1) Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt hiernach, dass der Beschuldigte eines Strafverfahrens neben der Möglichkeit, prozessual im Wege von Beweisanträgen oder Beweisermittlungsanträgen auf den Gang der Hauptverhandlung Einfluss zu nehmen, grundsätzlich auch das Recht hat, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden (vgl. BVerfGE 63, 45 66>). Dem Beschuldigten bietet sich auf diesem Weg auch außerhalb eines gerichtlich anhängigen Strafverfahrens eine weitgehende Möglichkeit, anlässlich der Tatermittlung entstandene Unterlagen der Ermittlungsbehörden, die nicht zum Bestandteil der Akten im Strafverfahren geworden sind, durch seine Verteidigung einsehen zu lassen. Dadurch werden seine Verteidigungsmöglichkeiten erweitert, weil er selbst nach Entlastungsmomenten suchen kann, die zwar fernliegen mögen, aber nicht schlechthin auszuschließen sind. Während so regelmäßig dem Informationsinteresse des Beschuldigten genügt ist, ist gleichwohl gewährleistet, dass der Ablauf des gerichtlichen Verfahrens nicht durch eine sachlich nicht gebotene Ausweitung der Verfahrensakten unverhältnismäßig erschwert oder sogar nachhaltig gefährdet wird (vgl. BVerfGE 63, 45 67>).
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Die möglicherweise außerhalb der Verfahrensakte gefundenen entlastenden Informationen können von der Verteidigung zur fundierten Begründung eines Antrags auf Beiziehung vor Gericht dargelegt werden. Der Beschuldigte kann so das Gericht, das von sich aus keine sachlich gebotene Veranlassung zur Beiziehung dieser Informationen sieht, auf dem Weg des Beweisantrages oder Beweisermittlungsantrages zur Heranziehung veranlassen (vgl. BVerfGE 63, 45 69 f.>).
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(2) Diese für das Strafverfahren geltenden Grundsätze können auf das Ordnungswidrigkeitenverfahren übertragen werden. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistet dem Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren ebenso wie dem Beschuldigten im Strafverfahren das Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, juris, Rn. 23).
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Zwar bestehen zwischen dem Recht der Ordnungswidrigkeiten und dem allgemeinen Strafrecht wesentliche Unterschiede im Sanktionscharakter, weshalb die Strenge des anzuwendenden Maßstabs im Ordnungswidrigkeitenrecht vermindert sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2003 - 2 BvR 273/03 -, Rn. 10). Im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Zugang zu Informationen, die nicht Bestandteil der Bußgeldakten werden, sind Gründe, das ordnungswidrigkeitenrechtliche Verfahren anders zu behandeln als das Strafverfahren, allerdings nicht ersichtlich. Auch im Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz kann der Betroffene ein Interesse daran haben, den Vorwurf betreffende Informationen, die nicht zur Bußgeldakte genommen wurden, eigenständig auf Entlastungsmomente hin zu untersuchen. Es besteht im Hinblick auf Geschwindigkeitsmessungen insbesondere kein Erfahrungssatz, dass die eingesetzten Messgeräte unter allen Umständen zuverlässige Ergebnisse liefern (vgl. BGHSt 39, 291 300>). Die technische Komplexität der bei Geschwindigkeitsmessungen zum Einsatz kommenden Messmethoden und die bei standardisierten Messverfahren verringerten Anforderungen an die Beweiserhebung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte lassen das Bedürfnis der Betroffenen am Zugang zu weiteren die Messung betreffenden Informationen vielmehr nachvollziehbar erscheinen.
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(3) Wenn der Betroffene demnach geltend macht, er wolle sich selbst Gewissheit darüber verschaffen, dass sich aus den dem Gericht nicht vorgelegten Inhalten keine seiner Entlastung dienenden Tatsachen ergeben, wird ihm die durch seinen Verteidiger vermittelte Einsicht grundsätzlich zu gewähren sein.
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Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Recht auf Zugang zu den außerhalb der Akte befindlichen Informationen unbegrenzt gilt. Gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten ist eine sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangs geboten. Andernfalls bestünde - wie der Generalbundesanwalt zu Recht einwendet - die Gefahr der uferlosen Ausforschung, erheblicher Verfahrensverzögerungen und des Rechtsmissbrauchs.
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Die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen müssen deshalb zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen. Insofern ist maßgeblich auf die Perspektive des Betroffenen beziehungsweise seines Verteidigers abzustellen. Entscheidend ist, ob dieser eine Information verständiger Weise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten darf. Die Verteidigung kann grundsätzlich jeder auch bloß theoretischen Aufklärungschance nachgehen, wohingegen die Bußgeldbehörden und schließlich die Gerichte von einer weitergehenden Aufklärung gerade in Fällen standardisierter Messverfahren grundsätzlich entbunden sind. Es kommt deshalb insofern nicht darauf an, ob die Bußgeldbehörde oder das Gericht die in Rede stehende Information zur Überzeugung von dem Verstoß für erforderlich erachtet.
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Die Bußgeldbehörden beziehungsweise die Fachgerichte haben bei entsprechenden Zugangsgesuchen hiernach im Einzelfall zu entscheiden, ob sich das den Geschwindigkeitsverstoß betreffende Gesuch der Verteidigung in Bezug auf die angeforderten Informationen innerhalb dieses Rahmens hält. Etwaigen praktischen Bedenken dürfte durch eine verfahrenseffiziente Handhabung der Einsicht begegnet werden können (vgl. zu entsprechenden Ansätzen OLG Bamberg, Beschluss vom 4. Oktober 2017 - 3 Ss OWi 1232/17 -, juris, Rn. 35; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 1 OWi 2 SsBs 94/19 -, juris, Rn. 11). Eine generell-abstrakte, über den Einzelfall hinausgehende Festlegung des Umfangs des Informationszugangs und der Modalitäten seiner Gewährung durch das Bundesverfassungsgericht ist insoweit weder möglich noch von Verfassungs wegen geboten.
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(4) Der Gewährung eines solchen Informationszugangs können zudem gewichtige verfassungsrechtlich verbürgte Interessen wie beispielsweise die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder auch schützenswerte Interessen Dritter widerstreiten (vgl. auch hierzu BVerfGE 63, 45 66>). Schließlich müssen auch unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" in der Rollenverteilung begründete verfahrensspezifische Unterschiede in den Handlungsmöglichkeiten von Verfolgungsbehörde und Verteidigung nicht in jeder Beziehung ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 63, 45 67>; 63, 380 392 f.>; 122, 248 275>).
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Die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege gebietet nicht nur die aufgezeigte Begrenzung des Umfangs des Informationszugangs, sondern findet ihren Niederschlag auch in der von dem Zugangsrecht unabhängigen Rechtsprechungspraxis zu standardisierten Messverfahren. Dieser wird durch den in Rede stehenden Informationszugang der Verteidigung auch nicht die Grundlage entzogen (entgegen OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 2 Ss (OWi) 197/18 -, juris, Rn. 26; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 5. Juni 2019 - I OLG 123/19 -, juris, Rn. 10). Solange sich aus der Überprüfung der Informationen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses ergeben, bleiben die Aufklärungs- und Feststellungspflichten der Fachgerichte nach den Grundsätzen des standardisierten Messverfahrens reduziert. Ermittelt der Betroffene indes konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses, hat das Gericht zu entscheiden, ob es sich dennoch von dem Geschwindigkeitsverstoß überzeugen kann. Entsprechend seiner Amtsaufklärungspflicht hat das Fachgericht die Korrektheit des Messergebnisses dann individuell - gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen - zu überprüfen und seine Überzeugung im Urteil darzulegen. Im Übrigen bleiben die Ablehnungsmöglichkeiten aus § 77 Abs. 2 OWiG unberührt (vgl. hierzu Cierniak/Niehaus, DAR 2018, S. 541 544>, und die Anmerkung von Krenberger, NZV 2018, S. 80 85>). Die Rechtsprechungspraxis zu standardisierten Messverfahren und die Ablehnungsmöglichkeiten nach § 77 Abs. 2 OWiG begrenzen insofern die Möglichkeiten der Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses unter Berufung auf die erlangten und ausgewerteten Informationen in zeitlicher Hinsicht. Zwar steht dem Betroffenen ein Zugangsrecht vom Beginn bis zum Abschluss des Verfahrens zu (vgl. BVerfGE 63, 45 67>). Er kann sich mit den Erkenntnissen aus dem Zugang zu weiteren Informationen aber nur erfolgreich verteidigen, wenn er diesen rechtzeitig im Bußgeldverfahren begehrt. Von Verfassungs wegen ist dies nicht zu beanstanden.
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Dass dort, wo ein über den Inhalt der Bußgeldakte hinausgehender Informationszugang bereits gewährt wird, die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege beeinträchtigt wäre, ist nicht ersichtlich. Insofern ist auch auf die Vielzahl fachgerichtlicher Entscheidungen hinzuweisen, die - zwar mit teils unterschiedlicher Begründung und in unterschiedlichem Umfang - davon ausgehen, dass Betroffenen auf Verlangen auch nicht bei der Bußgeldakte befindliche Informationen von den Verwaltungsbehörden zugänglich zu machen sind (vgl. hierzu die nicht abschließende Übersicht bei Burhoff, in: Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl. 2018, Rn. 228 ff.; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. November 2012 - 2 Ss (Bz) 100/12 -, juris, Rn. 8; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. März 2016 - 2 OLG 101 Ss Rs 131/15 -, juris, Rn. 17; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. Februar 2016 - Ss (Bs) 6/2016 (4/16 OWi) -, juris, Rn. 7 f.; OLG Celle, Beschluss vom 16. Juni 2016 - 1 Ss (OWi) 96/16 -, juris, Rn. 5; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. August 2016 - 2 Ss-OWi 562/16 -, juris, Rn. 12 ff.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. September 2016 - (2 Z) 53 Ss-OWi 343/16 (163/16) -, juris, Rn. 12 ff.; wohl auch OLG Hamm, Beschluss vom 3. Januar 2019 - III-4 RBs 377/18 -, juris, Rn. 8; KG, Beschluss vom 2. April 2019 - 3 Ws (B) 97/19 -, juris, Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2019 - 1 Rb 10 Ss 291/19 -, juris, Rn. 28 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. September 2019 - 1 Rb 28 Ss 300/19 -, juris, Rn. 4; OLG Dresden, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - OLG 23 Ss 709/19 -, BeckRS 2019, 37019, beck-online, Rn. 7 ff.; wohl auch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 3. April 2020 - 1 SsRs 50/19 -, juris, Rn. 20 ff.; OLG Koblenz, Beschluss vom 6. Juni 2020 - 2 OWi 6 SsRs 118/19 -, ZfSch 2020, S. 412; ausdrücklich offengelassen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juli 2015 - IV-2 RBs 63/15 -, juris, Rn. 19; OLG Köln, Beschluss vom 27. September 2019 - III-1 RBs 339/19 -, juris, Rn. 11; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 1 OWi 2 SsBs 94/19 -, juris, Rn. 16; ablehnend OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 2 Ss (OWi) 197/18 -, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 5. Juni 2019 - I OLG 123/19 -, juris).
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bb) In dem Verfahren des Beschwerdeführers haben die Fachgerichte bereits verkannt, dass aus dem Recht auf ein faires Verfahren für den Beschwerdeführer grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen folgt.
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(1) Das Amtsgericht Hersbruck hat das Anliegen des Beschwerdeführers, Zugang zu solchen Informationen zum Zwecke der eigenständigen Überprüfung außerhalb des gerichtlich anhängigen Verfahrens zu erhalten, während des gesamten Bußgeldverfahrens unberücksichtigt gelassen. Das Gericht hat insbesondere im Rahmen seines Beschlusses nach § 62 OWiG, mit dem es den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen hat, keine Entscheidung über dessen Ansinnen in der Sache getroffen. Der Verweis auf die richterliche Überprüfung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs im Rahmen der Hauptverhandlung geht erkennbar am Begehren des Beschwerdeführers, eine möglichst umfassende, eigenständige Überprüfung des Messergebnisses vorzunehmen, vorbei.
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Soweit sich das Gericht zu den von der Verteidigung erhobenen Einwänden in der Urteilsbegründung verhält, geschieht dies wiederum erkennbar nur unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Amtsaufklärungspflicht. Es ging dem Beschwerdeführer allerdings nicht um die Frage, ob sich das Gericht in der Hauptverhandlung durch die Verlesung des Messergebnisses und des Messprotokolls sowie durch die Vernehmung des Messbeamten von der gefahrenen Geschwindigkeit und der Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit - unter Berücksichtigung eines Toleranzabzuges - überzeugen konnte. Da die Verteidigung des Beschwerdeführers im gesamten Bußgeldverfahren keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines Messfehlers dargelegt hatte, hätte für das Amtsgericht Hersbruck grundsätzlich kein Anlass bestanden, die Beweisaufnahme auf die Beiziehung weiterer Unterlagen und Daten oder auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erstrecken. Der Beschwerdeführer wollte aber derartige Anhaltspunkte selbst ermitteln. Insofern standen nicht Aufklärungspflichten des Gerichts, sondern ein Zugangsrecht der Verteidigung zu weiteren Informationen in Rede.
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(2) Auch das Oberlandesgericht Bamberg hat verkannt, dass das Begehren des Beschwerdeführers nicht darauf gerichtet war, durch die Beiziehung von Unterlagen oder Daten die richterliche Beweisaufnahme oder den Aktenumfang auszuweiten, sondern darauf, außerhalb der Beweisaufnahme einen von der Amtsaufklärungspflicht des Gerichts unabhängigen Zugang zu den begehrten Informationen durch die Bußgeldstelle zu erreichen.
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Die Verteidiger des Beschwerdeführers haben diesen Anspruch auf Zugänglichmachung weiterer Informationen auch frühzeitig vor der Hauptverhandlung gegenüber der Bußgeldstelle und mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG geltend gemacht. Nach Ablehnung dieses Begehrens noch im behördlichen Verfahren und anschließend durch das Fachgericht war der Beschwerdeführer zwar gezwungen, sein Begehren in der Hauptverhandlung erneut vorzubringen. Dem Beschwerdeführer ging es aber erkennbar um Informationsparität im Verhältnis zur Verwaltungsbehörde und nicht um "Waffengleichheit" mit dem Gericht. Bei verständiger Auslegung des mit dem Aussetzungsantrag verbundenen Vorbringens kam es ihm weiterhin ausschließlich auf die Zugänglichmachung zu den außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Informationen durch die Bußgeldstelle an. Die von Beginn des Bußgeldverfahrens an gestellten Anträge waren weder auf eine Beiziehung und Erweiterung des Akteninhalts durch das Amtsgericht Hersbruck noch auf eine bestimmte Beweiserhebung in der Hauptverhandlung gerichtet. Es ging der Verteidigung um die Möglichkeit einer eigenständigen Überprüfung des Messergebnisses mittels der bei der Bußgeldstelle vorhandenen Informationen. Hierbei handelte es sich nicht um Beweis(ermittlungs)anträge. Das vom Beschwerdeführer bereits im behördlichen Bußgeldverfahren geltend gemachte und vor Gericht weiterverfolgte Informationsbegehren durfte deshalb auch nicht unter Heranziehung der für die gerichtliche Beweisaufnahme nach § 77 OWiG geltenden Anforderungen unter Hinweis auf das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses bewertet werden.
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Dem Beschwerdeführer kam es gerade darauf an, durch die eigenständige Überprüfung der begehrten Informationen derartige Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses erst zu ermitteln, um diese dann - gegebenen-falls - vor Gericht darlegen und dessen Amtsaufklärungspflicht auslösen zu können. Die fehlende Differenzierung des Oberlandesgerichts Bamberg zwischen Beweis(ermittlungs)antrag und dem Begehren auf Informationszugang lässt unberücksichtigt, dass die Verteidigungsinteressen des Betroffenen nicht identisch mit der Aufklärungspflicht des Gerichtes in der Hauptverhandlung sind und deutlich weitergehen können (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 27. April 2018 - 3 Ws (B) 133/18 -, juris, Rn. 4; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2019 - 1 Rb 10 Ss 291/19 -, juris, Rn. 28; Cierniak, ZfS 2012, S. 664 670>; Wendt, NZV 2018, S. 441 445>). Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass der Verweis auf die auch bei standardisierten Messverfahren vorhandenen prozessualen Möglichkeiten des Betroffenen, weiterhin Einfluss auf Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme zu nehmen, entwertet wird.
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c) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg beruht hiernach auf einer Verkennung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Es ist auch nicht auszuschließen, dass bereits die Verurteilung des Beschwerdeführers auf dem Verstoß des Amtsgerichts Hersbruck gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens beruht.
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II.
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Da die angegriffenen Entscheidungen wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verfassungswidrig sind, kann offenbleiben, ob auch die weiteren Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte, auf die sich der Beschwerdeführer berufen hat, verletzt sind (vgl. nur BVerfGE 42, 64 78 f.>).
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III.
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Es war danach festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 14. Dezember 2017 - 5 OWi 708 Js 110716/17 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Juni 2018 - 3 Ss OWi 672/18 - den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die angegriffenen Entscheidungen sind aufzuheben und die Sache ist an das Amtsgericht Hersbruck zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
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IV.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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