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BVerfG 05.08.2020 - 2 BvR 1985/19, 2 BvR 1986/19
BVerfG 05.08.2020 - 2 BvR 1985/19, 2 BvR 1986/19 - Nichtannahmebeschluss: Strafbarkeit des "Containerns" als Diebstahl (§ 242 Abs 1 StGB) verfassungsrechtlich unbedenklich - Einschränkung der Strafbarkeit insb nicht aufgrund des Verhältnismäßigkeits- oder des Ultima-Ratio-Grundsatzes geboten
Normen
Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 903 S 1 BGB, § 242 Abs 1 StGB
Vorinstanz
vorgehend Bayerisches Oberstes Landesgericht, 2. Oktober 2019, Az: 206 StRR 1013/19, Beschluss
vorgehend AG Fürstenfeldbruck, 30. Januar 2019, Az: 3 Cs 42 Js 26676/18, Urteil
Tenor
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Die Verfahren 2 BvR 1985/19 und 2 BvR 1986/19 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
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Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
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1. Am 4. Juni 2018 gegen 23:00 Uhr entwendeten die beiden Beschwerdeführerinnen diverse Lebensmittel aus einem verschlossenen Abfallcontainer eines Supermarktes (sogenanntes "Containern"). Der Abfallcontainer, den die Beschwerdeführerinnen mit Hilfe eines mitgebrachten Vierkantschlüssels öffneten, befand sich in der Anlieferzone des Supermarktes und stand dort zur entgeltlichen Abholung durch den Abfallentsorger bereit.
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2. Gegen die aufgrund dieses Sachverhalts erlassenen Strafbefehle vom 1. September 2018 legten die Beschwerdeführerinnen Einspruch ein. Eine von Gericht und Staatsanwaltschaft angeregte Einstellung der Verfahren gegen Leistung von acht Stunden gemeinnütziger Arbeit lehnten die Beschwerdeführerinnen ab.
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3. Mit angegriffenem Urteil vom 30. Januar 2019 verwarnte das Amtsgericht F. die Beschwerdeführerinnen wegen gemeinschaftlich begangenen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 15 Euro blieb vorbehalten. Mit Beschluss vom selben Tag setzte das Amtsgericht eine Bewährungszeit von zwei Jahren fest und legte den Beschwerdeführerinnen als Bewährungsauflage auf, acht Stunden gemeinnützige Arbeit bei einer Tafel zu leisten.
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Der Filialleiter und der Bezirksleiter des Supermarktes hätten ausgesagt, dass in dem Container, der abends immer verschlossen werde, Lebensmittel entsorgt würden, deren Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen sei oder die wegen ihres äußeren Erscheinungsbildes nicht mehr verkauft werden könnten. Für die Entsorgung bezahle der Supermarkt den Abfallentsorger. Grund für das Verschließen der Container seien der unbefugte Zugriff Dritter und hieraus resultierende mögliche Haftungsansprüche gewesen. Die Container seien jedoch immer wieder aufgebrochen worden.
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Die Beschwerdeführerinnen hätten sich eines gemeinschaftlich begangenen Diebstahls schuldig gemacht. Entgegen ihrem Vorbringen hätten sich die Lebensmittel noch im Eigentum des Unternehmens befunden. Denn dieses sei für die in den Abfallcontainern entsorgte Ware haftungsrechtlich verantwortlich. Dass das Unternehmen nicht auf sein Eigentum verzichtet und dieses nicht dem Zugriff Dritter preisgegeben habe, komme auch durch das Verschließen der Container mit einem Schloss eindeutig zum Ausdruck. Eine Eigentumsaufgabe im Wege der sogenannten Dereliktion gemäß § 959 BGB habe jedenfalls nicht vorgelegen.
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Bei der Strafzumessung sei zu berücksichtigen, dass die entwendete Ware für den Eigentümer wertlos gewesen sei. Zudem seien die nicht vorbestraften Beschwerdeführerinnen jedenfalls unmittelbar nach der Tatbegehung vollumfänglich geständig gewesen und hätten nicht in Bereicherungsabsicht, sondern einzig deshalb gehandelt, um auf den kritikwürdigen Umgang der Gesellschaft mit Lebensmitteln und anderen Ressourcen hinzuweisen.
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4. Gegen die amtsgerichtliche Entscheidung legten die Beschwerdeführerinnen Sprungrevision ein.
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Die Lebensmittel hätten nicht mehr im Eigentum des Supermarktes gestanden und seien daher nach dessen Eigentumsaufgabe nicht "fremd" im Sinne des § 242 StGB, sondern herrenlos gewesen. Im vorliegenden Fall liege eine Eigentumsaufgabe durch den Supermarkt vor, denn wo, wenn nicht in einem Abfallcontainer, entledige man sich seines Eigentums.
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Im Hinblick auf die Sozialbindung des Eigentums aus Art. 14 Abs. 2 GG sowie den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen nach Art. 20a GG bleibe auch offen, worin der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Handlungen liege. Bei einer Wegnahme von Joghurtbechern, Äpfeln oder Birnen aus einem für Abfall vorgesehenen Container sei nicht ersichtlich, inwiefern die Rechtsordnung hierdurch gefährdet werde.
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5. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit ausführlich begründeter Stellungnahme vom 22. Mai 2019 die Verwerfung der Revisionen als unbegründet.
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6. Mit angegriffenem Beschluss vom 2. Oktober 2019, den Beschwerdeführerinnen zugegangen am 9. Oktober 2019, verwarf das Bayerische Oberste Landesgericht die Revisionen der Beschwerdeführerinnen als unbegründet und berichtigte den Schuldspruch lediglich dahingehend, dass die Worte "gemeinschaftlich begangen" entfielen.
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Die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Lebensmittel fremd gewesen seien, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Fremd sei eine Sache, die nach bürgerlichem Recht im Eigentum (irgend)einer anderen Person stehe.
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Auch die Wertlosigkeit einer Sache als solche gewähre Dritten nicht das Recht zur Wegnahme. Aus dem Umstand, dass die Lebensmittel zur Entsorgung in einen Abfallcontainer geworfen worden seien, folge nicht zwingend, dass dem Eigentümer das weitere Schicksal der Sache gleichgültig sei. Eine Eigentumsaufgabe komme vielmehr nur dann in Betracht, wenn der Wille vorherrsche, sich der Sache ungezielt zu entäußern. So liege der Fall hier jedoch nicht.
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Bereits dadurch, dass der auf dem Unternehmensgelände und nicht etwa im öffentlichen Raum stehende Container abgesperrt gewesen sei, habe der Eigentümer für Dritte deutlich gemacht, dass das Unternehmen die Lebensmittel nicht dem Zugriff beliebiger Dritter habe anheimgeben wollen und dass keine Einwilligung mit einer Mitnahme bestanden habe. Hinzu komme, dass die Lebensmittel zur Abholung durch ein von dem Eigentümer gesondert bezahltes Entsorgungsunternehmen bereitgestellt worden seien. Ein Verzichtswille, der zur Herrenlosigkeit der Sache führe, liege dann nicht vor, wenn der Eigentümer das Eigentum nur zugunsten einer anderen Person oder Organisation aufgeben wolle. Dies gelte beispielsweise in Fällen, in denen der Entsorgende für eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung verantwortlich sei, oder wenn der Entsorgende - wie hier - für die gesundheitliche Unbedenklichkeit der in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einzustehen habe.
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7. Mit Schriftsätzen vom 14. und 16. Oktober 2019 erhoben die Beschwerdeführerinnen Anhörungsrügen und rügten die fehlende Auseinandersetzung mit Verfassungsrecht sowie mit Fragen des subjektiven Tatbestandes.
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8. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2019 wies das Bayerische Oberste Landesgericht die Anhörungsrügen zurück. Das Gericht habe sich mit den entscheidungserheblichen Punkten dezidiert auseinandergesetzt und im Übrigen auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bezug genommen.
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II.
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Mit ihren am 8. November 2019 eingegangenen Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführerinnen die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie die Verletzung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG.
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Sie führen ausführlich aus, dass über das Tatbestandsmerkmal der Fremdheit eine Einschränkung des Diebstahlstatbestands erfolgen könne, wenn man - anders als die Fachgerichte - die Fremdheit nicht streng zivilrechtsakzessorisch bestimme oder eine Dereliktion gemäß § 959 BGB annehme. Das Verhalten des Supermarktbetreibers könne auch als Wille zur Eigentumsaufgabe interpretiert werden.
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Angesichts der besonderen Eingriffsintensität dürfe das Strafrecht zudem nur als Ultima Ratio des rechtlichen Schutzes eines geordneten Gemeinschaftslebens zur Anwendung kommen. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits in einer Entscheidung zur Strafbarkeit des Umgangs mit Cannabisprodukten dargelegt, dass sich eine umfassende Strafbarkeit im Einzelfall als übermäßig erweisen könne, wenn die Gefährdung der Gemeinschaftsgüter ein sehr geringes Maß erreiche.
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Im vorliegenden Fall habe der Supermarkt kein schutzwürdiges Interesse an den weggeworfenen Lebensmitteln. Eine Haftung oder Verantwortlichkeit des Unternehmens nach zivilrechtlichen, öffentlich-rechtlichen oder strafrechtlichen Rechtsgrundlagen werde - jedenfalls bei geeigneten Sicherungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen des Unternehmens wie Verschließen der Container und Warnhinweisen - durch die eigenverantwortliche Selbstgefährdung derjenigen, die die Lebensmittel aus dem Abfallcontainer entnähmen, ausgeschlossen.
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Darüber hinaus sei im Lichte des Art. 20a GG der Gemeinwohlbelang eines verantwortungsvollen und nachhaltigen Umgangs mit Lebensmitteln zu berücksichtigen. Die massenhafte und in vielen Fällen vermeidbare Verschwendung von Lebensmitteln durch Vernichtung sei in besonderer Weise sozialschädlich.
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Einer einschränkenden Auslegung des Diebstahlstatbestandes stünden zudem weder der Wille des Gesetzgebers noch der Wortlaut der Strafnorm entgegen. Dass Initiativen zur Entkriminalisierung des Containerns im Bundestag und Bundesrat bisher erfolglos geblieben seien, bedeute umgekehrt nicht, dass sich der Gesetzgeber positiv für eine Strafbarkeit des Containerns ausgesprochen habe.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Ihnen kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die zulässigen Verfassungsbeschwerden sind unbegründet.
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1. Soweit die Beschwerdeführerinnen der Auffassung sind, im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der "Fremdheit" einer Sache im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB sei entgegen der ständigen fachgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf die zivilrechtlichen Wertungen zurückzugreifen, ergibt sich der Prüfungsmaßstab aus dem in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten allgemeinen Willkürverbot (vgl. hierzu BVerfGE 4, 1 7>; 62, 189 192>; 80, 48 51>; 83, 82 85 ff.>; 86, 59 62 ff.>; 87, 273 279>; 96, 189 203>; 112, 185 215 f.>; BVerfGK 12, 139 146>; stRspr).
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Im Hinblick auf den Wortlaut und Schutzzweck des § 242 StGB sowie im Hinblick auf die Wahrung der Rechtseinheit und der Rechtssicherheit ist die ständige Rechtsprechung der Fachgerichte zu einer maßgeblich an der zivilrechtlichen Eigentumslage orientierten Auslegung der Fremdheit im Sinne des § 242 StGB nicht willkürlich, sondern beruht auf sachgemäßen und nachvollziehbaren Erwägungen, gegen die verfassungsrechtlich nichts zu erinnern ist.
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2. Soweit die Beschwerdeführerinnen die fachgerichtliche Würdigung angreifen, wonach die Lebensmittel im vorliegenden Fall mangels Besitzaufgabewillens des Berechtigten noch in dessen Eigentum gestanden hätten, wenden sie sich gegen die strafrichterliche Beweiswürdigung.
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a) Prüfungsmaßstab für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die strafrichterliche Beweiswürdigung ist insofern der Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG). Nach den hierzu in ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäben stellt nicht jeder Verstoß gegen § 244 Abs. 2 oder § 261 StPO eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts dar. Voraussetzung ist vielmehr, dass sich die Fachgerichte so weit von der Verpflichtung entfernt haben, in Wahrung der Unschuldsvermutung bei jeder als Täter in Betracht kommenden Person auch die Gründe, die gegen eine mögliche strafbare Handlung sprechen, wahrzunehmen, aufzuklären und zu erwägen, dass der rationale Charakter der Entscheidung verloren gegangen scheint und sie keine tragfähige Grundlage mehr für die mit einem Schuldspruch einhergehende Strafe sein kann (vgl. nur BVerfGK 1, 145 152>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 553/08 -, Rn. 12; stRspr).
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b) Die Feststellung, ob die Entnahme von Lebensmitteln aus einem Abfallbehälter eine strafbare Wegnahme einer fremden Sache darstellt, obliegt daher den Fachgerichten. Diese haben unter Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Sachverhalts zu entscheiden, ob die Abfälle durch eine Eigentumsaufgabe gemäß § 959 BGB herrenlos geworden sind, ob ein Übereignungsangebot an beliebige Dritte vorlag oder ob die Abfälle im Eigentum des bisherigen Eigentümers verblieben.
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c) Im vorliegenden Verfahren lässt die Beweiswürdigung der Fachgerichte insbesondere in Bezug auf eine etwaige Eigentumsaufgabe keine Rechtsfehler erkennen; erst recht liegt kein Verstoß gegen Verfassungsrecht vor.
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Die Fachgerichte haben im Hinblick auf die von den Beschwerdeführerinnen behauptete Herrenlosigkeit der Sachen unter umfassender Würdigung der zivilrechtlichen Voraussetzungen einer Eigentumsaufgabe nach § 959 BGB maßgeblich darauf abgestellt, dass sich der Abfallcontainer in der Anlieferzone des Supermarktes und damit auf dessen eigenem Gelände befunden habe und darüber hinaus verschlossen gewesen sei. Zudem hätten die Abfälle zur Übergabe an ein spezialisiertes und vom Inhaber bezahltes Entsorgungsunternehmen bereitgestanden und habe das Verschließen der Container eine Reaktion auf vorherige, unbefugte Entnahmen Dritter dargestellt. Aufgrund dieser Umstände sei auf den Willen des Unternehmens zu schließen, dass es weiterhin Eigentümer der Abfälle habe bleiben wollen.
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Gegen diese Beweiswürdigung ist aus Verfassungssicht nichts einzuwenden.
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3. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und insbesondere das Ultima-Ratio-Prinzip gebieten keine Einschränkung der Strafbarkeit eines Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB für die Fallgruppe des sogenannten Containerns.
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a) Die Strafvorschrift des § 242 Abs. 1 StGB ist im strafbewehrten Verbot am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG sowie in der angedrohten Freiheitsentziehung an Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG zu messen.
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aa) Art. 2 Abs. 1 GG schützt jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. BVerfGE 80, 137 152>; 90, 145 171>). Absolut geschützt und damit der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist allerdings nur ein Kernbereich privater Lebensgestaltung (vgl. BVerfGE 6, 32 41>; 54, 143 146>; 80, 137 153>). Im Übrigen ist die allgemeine Handlungsfreiheit nur in den Schranken des 2. Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet und steht damit insbesondere unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung. Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 90, 145 172>; stRspr). Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit aufgrund solcher Rechtsvorschriften verletzen Art. 2 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 34, 369 378 f.>; 55, 144 148>; 90, 145 172>).
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bb) In materieller Hinsicht bietet - vorbehaltlich besonderer verfassungsrechtlicher Gewährleistungen - der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den allgemeinen verfassungsrechtlichen Maßstab, an dem Einschränkungen der Handlungsfreiheit zu messen sind (vgl. BVerfGE 75, 108 154 f.>; 80, 137 153>; 90, 145 172>). Diesem Grundsatz kommt gesteigerte Bedeutung für die Prüfung einer Strafvorschrift zu, die als schärfste dem Staat zur Verfügung stehende Sanktion ein sozialethisches Unwerturteil über ein bestimmtes Handeln des Bürgers ausspricht (vgl. BVerfGE 25, 269 286>; 88, 203 258>; 90, 145 172>).
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Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, dass eine Strafnorm dem Schutz anderer oder der Allgemeinheit dient (vgl. BVerfGE 120, 224 239>; vgl. auch BVerfGE 27, 18 29 f.>; 39, 1 46>; 88, 203 257>; 90, 145 172, 184>). Wegen des in der Androhung, Verhängung und Vollziehung von Strafe zum Ausdruck kommenden sozialethischen Unwerturteils - dem Vorwurf, der Täter habe "elementare Werte des Gemeinschaftslebens" verletzt - kommt dem Übermaßverbot als Maßstab für die Überprüfung einer Strafnorm besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 45, 187 253>; 90, 145 172>; 92, 277 326>; 96, 10 25>; 120, 224 240>).
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Es ist aber grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, den Bereich strafbaren Handelns unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage verbindlich festzulegen. Das Bundesverfassungsgericht kann diese Entscheidung nicht darauf prüfen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat; es hat lediglich darüber zu wachen, dass die Strafvorschrift materiell in Einklang mit den Bestimmungen der Verfassung steht und den ungeschriebenen Verfassungsgrundsätzen sowie Grundentscheidungen des Grundgesetzes entspricht (vgl. BVerfGE 27, 18 30>; 80, 244 255>; 90, 145 173>; 96, 10 25 f.>; 123, 267 360>).
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b) Diesen Anforderungen genügt das im Gesetzeswortlaut angelegte und durch die Fachgerichte konkretisierte Normverständnis, dass § 242 StGB das zivilrechtsakzessorisch zu ermittelnde Eigentum an beweglichen Sachen unabhängig von dessen konkretem wirtschaftlichem Wert schützt.
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aa) Das nach Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentum ist von besonderer Bedeutung für den sozialen Rechtsstaat und durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet. Es soll als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen sein. Dabei genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz, soweit es um die Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht (vgl. BVerfGE 149, 86 112 Rn. 70 m.w.N.>). Zugleich soll der Gebrauch des Eigentums dem Wohl der Allgemeinheit dienen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG; vgl. BVerfGE 143, 246 323 f. Rn. 216>). Vom Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst ist insbesondere das zivilrechtliche Sacheigentum (vgl. BVerfGE 149, 86 112 Rn. 71>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18 u.a. -, Rn. 53 f. m.w.N.). Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet daher das Recht, das Sacheigentum innezuhaben, zu nutzen, zu verwalten und darüber zu verfügen (vgl. BVerfGE 115, 97 111 m.w.N.>). Inhalt und Schranken des Eigentumsrechts werden durch ein Gesetz bestimmt.
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bb) § 242 StGB dient nach herrschender und im Einklang mit Verfassungsrecht stehender Auffassung grundsätzlich dem Schutz des Eigentums als formale, zivilrechtsakzessorische Rechtsposition. § 242 StGB schützt dabei gerade auch die faktische Ausübungsmöglichkeit des Eigentumsrechts und die nach § 903 BGB bestehende Möglichkeit, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und jeden Dritten vom Umgang mit der Sache auszuschließen. Nach dieser kriminalpolitischen Grundentscheidung ist das Eigentum im Rahmen des § 242 StGB unabhängig vom wirtschaftlichen Wert der Sache geschützt. Auf einen objektiv messbaren Substanzwert oder auf eine wirtschaftliche Interessenverletzung kommt es im Rahmen des § 242 StGB nicht an (vgl. RG, Urteil vom 3. Januar 1911 - V 836/10 -, RGSt 44, 207 209>; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1953 - 2 StR 220/53 -, juris, Rn. 11; Urteil vom 10. Mai 1977 - 1 StR 167/77 -, juris, Rn. 14, 16; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 1988 - 5 Ss 231/88 - 195/88 I -, juris, Rn. 13; Hoyer, in: SK-StGB, 9. Aufl. 2019, § 242 StGB, Rn. 7).
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Diese strafrechtliche Wertung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn durch die Wegnahme fremden Eigentums werden wichtige, grundrechtlich geschützte Belange Dritter gefährdet. Der Gesetzgeber, der bisher Initiativen zur Entkriminalisierung des Containerns nicht aufgegriffen hat, ist insofern frei, das zivilrechtliche Eigentum auch in Fällen der wirtschaftlichen Wertlosigkeit der Sache mit Mitteln des Strafrechts zu schützen.
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cc) Im vorliegenden Fall dient die Strafbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerinnen dem Schutz der Verfügungsfreiheit eines konkret betroffenen Eigentümers und damit dem Schutz des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 GG als Rechtsgut von Verfassungsrang. Der Eigentümer der Lebensmittel wollte diese bewusst einer Vernichtung durch den Abfallentsorger zuführen, um etwaige Haftungsrisiken beim Verzehr der teils abgelaufen und möglicherweise auch verdorbenen Ware auszuschließen. Dabei kommt es nicht darauf an, inwiefern etwaige Hinweisschilder, Zugangserschwerungen oder die Rechtsfigur der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung eine Haftung im Ergebnis ausschließen würden oder nicht. Bereits das Interesse des verfügungsberechtigten Eigentümers daran, von vornherein etwaige diesbezügliche rechtliche Streitigkeiten und Prozessrisiken durch die Vernichtung seiner Sachen auszuschließen und keinen erhöhten Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Sicherheit der Lebensmittel ausgesetzt zu sein, ist im Rahmen der Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich zu akzeptieren, soweit der Gesetzgeber die Verfügungsbefugnis des Eigentümers nicht durch eine gegenläufige, verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung eingegrenzt hat. Folglich wird in Fallgestaltungen wie der vorliegenden nicht lediglich eine rein formale, letztlich inhaltsleere Eigentumsposition geschützt, sondern ein legitimes Verfügungs- und Ausschlussinteresse am betroffenen Privateigentum. Die im Wortlaut des § 242 StGB angelegte und durch die Fachgerichte konkretisierte kriminalpolitische Grundentscheidung des Gesetzgebers zur Strafbarkeit des Containerns ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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c) Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Strafbarkeit des Umgangs mit Cannabisprodukten.
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Soweit das Bundesverfassungsgericht in Fällen des Besitzes nur geringer Mengen von Cannabis zum gelegentlichen Eigenkonsum ein Absehen von der Verfolgung für verfassungsrechtlich geboten hielt (vgl. BVerfGE 90, 145), liegt dem eine abweichende Fallgestaltung zugrunde, die sich nicht auf das vorliegende Verfahren übertragen lässt. Das Bundesverfassungsgericht hob in der entsprechenden Entscheidung hervor, dass die Strafbarkeit des unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Cannabisprodukten zum Eigenverbrauch allgemein auch im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Übermaßverbot gerechtfertigt sei (vgl. BVerfGE 90, 145 187, 189>). Lediglich in Fällen fehlender Fremdgefährdung und eines nur geringen individuellen Beitrags zur Verwirklichung der vom Umgang mit Cannabisverboten ausgehenden Gefahren sei eine Verfahrenseinstellung naheliegend (vgl. BVerfGE 90, 145 187-191>). Im vorliegenden Verfahren wird demgegenüber durch die Wegnahme des Eigentums in die von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Verfügungsbefugnis und das Besitzrecht eines anderen, konkret betroffenen Grundrechtsträgers eingegriffen.
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d) Im Übrigen erweist sich die Strafbarkeit des Diebstahls auch deswegen als verhältnismäßig, weil der Gesetzgeber den Fachgerichten hinreichende Möglichkeiten eröffnet hat, im Einzelfall der geringen Schuld des Täters Rechnung zu tragen.
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Schon der weite Rahmen der in § 242 StGB angedrohten Sanktionen ermöglicht dem Gericht, auch in den Fällen des Diebstahls geringwertiger oder finanziell wertloser Sachen, für die das Gesetz die Anwendung des § 243 StGB ausdrücklich ausschließt (§ 243 Abs. 2 StGB), stets auf eine Strafe zu erkennen, die in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters steht (vgl. BVerfGE 50, 205 215>). Darüber hinaus bieten die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs dem Gericht weitere Möglichkeiten, dem spezifischen Unrechts- und Schuldgehalt von Bagatelldiebstählen im konkreten Fall Rechnung zu tragen. Es kann beispielsweise unter den gesetzlichen Voraussetzungen von Strafe absehen (§ 60 StGB), den Angeklagten schuldig sprechen und unter Vorbehalt der Strafe verwarnen (§ 59 StGB), anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe lediglich eine Geldstrafe verhängen (§ 47 StGB) oder die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen (§ 56 StGB). Darüber hinaus berücksichtigen zahlreiche strafprozessuale Normen wie insbesondere die Einstellungsmöglichkeiten nach §§ 153 ff. StPO die Schwere der Schuld.
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Auch im vorliegenden Verfahren sind insoweit keine Verstöße gegen Verfassungsrecht ersichtlich, da die Ausführungen des Amtsgerichts zur Strafzumessung die Besonderheiten des Einzelfalles hinreichend berücksichtigen.
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e) Ob der Gesetzgeber im Hinblick auf andere Grundrechte oder Staatszielbestimmungen wie beispielsweise den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen nach Art. 20a GG und im Rahmen einer Fortentwicklung von Inhalt und Schranken des Eigentums auch eine alternative Regelung hinsichtlich des Umgangs mit entsorgten Lebensmitteln treffen könnte, ist vorliegend ohne Bedeutung.
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4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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