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BVerfG 17.07.2019 - 2 BvL 10/19
BVerfG 17.07.2019 - 2 BvL 10/19 - Unzulässigkeit einer Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 81, 83 Abs 2 Nr 6, Abs 5 des sächsischen Strafvollzugsgesetzes (juris: StVollzG SN) - unzureichende Darlegung der Entscheidungserheblichkeit
Normen
Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 2 Abs 2 S 3 GG, Art 100 Abs 1 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, § 80 Abs 1 BVerfGG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 81a S 1 BVerfGG, § 81 StVollzG SN, § 83 Abs 2 Nr 6 StVollzG SN, § 83 Abs 5 StVollzG SN
Vorinstanz
vorgehend AG Leipzig, 8. Oktober 2018, Az: ER 13281 Gs 3866/18, Vorlagebeschluss
Tenor
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Die Vorlage ist unzulässig.
Gründe
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Das Vorlageverfahren betrifft die landesrechtliche Regelung zur Fesselung beziehungsweise Fixierung Strafgefangener im Sächsischen Strafvollzugsgesetz vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist (SächsStVollzG).
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I.
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1. Gemäß § 83 SächsStVollzG können gegen Gefangene besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. Die Norm lautet:
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"§ 83 Besondere Sicherungsmaßnahmen
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(1) Gegen Gefangene können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.
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(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
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1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
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2. die Beobachtung der Gefangenen auch mit optisch-technischen Hilfsmitteln in dafür vorgesehenen Hafträumen,
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3. die Trennung von allen anderen Gefangenen (Absonderung),
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4. die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
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5. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und
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6. die Fesselung.
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(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann. Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 sind darüber hinaus auch zulässig, wenn Gefangene bei anderen Personen auf Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3a des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinwirken.
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(4) Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person der Gefangenen liegenden Gefahr unerlässlich ist.
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(5) In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse der Gefangenen kann der Anstaltsleiter eine andere Art der Fesselung anordnen. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.
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(6) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn eine Gefahr der Entweichung besteht, die das nach Absatz 1 erforderliche Maß nicht erreicht."
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht gibt § 84 SächsStVollzG vor:
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"§ 84 [Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren]
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(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet der Anstaltsleiter an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung des Anstaltsleiters ist unverzüglich einzuholen.
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(2) Werden die Gefangenen ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass der besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt.
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(3) Die Entscheidung wird den Gefangenen mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. Dies gilt nicht für die Fälle des § 83 Abs. 6.
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(4) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen.
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(5) Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 83 Abs. 2 Nr. 3, 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde und auf Antrag des Gefangenen seinem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als 48 Stunden aufrechterhalten werden. Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum von jeweils mehr als 20 Tagen Gesamtdauer innerhalb von zwölf Monaten bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
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(6) Während der Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum sind die Gefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Gefangenen darüber hinaus gefesselt, sind sie durch einen Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten."
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2. Die Justizvollzugsanstalt Leipzig beantragte am 8. Oktober 2018 für einen Patienten beim Amtsgericht Leipzig die richterliche Genehmigung für eine ärztlich angeordnete 5-Punkt-Fixierung bis einschließlich zum 16. Oktober 2018. Der langjährig alkoholabhängige und bereits mehrfach vorbestrafte Betroffene sei am 5. Oktober 2018 mit 2,7 Promille "Alkoholkonzentration" in der Justizvollzugsanstalt mit Krankenhaus aufgenommen worden, um eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken. Am 8. Oktober habe er Symptome eines Delirium Tremens, unter anderem Halluzinationen, Verwirrung und psychomotorische Unruhe gezeigt. Er sei bettflüchtig und handgreiflich aggressiv geworden. So habe er mit beiden Händen nach dem Pflegepersonal geschlagen. Auch zu einer ausreichenden Flüssigkeitszufuhr sei er nicht zu bewegen gewesen. Er habe daher fixiert werden müssen. Man habe ihm eine Infusion zukommen lassen. Die ihm verabreichte Medikation sei "dem Krankheitsbild angepasst" worden.
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3. Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Leipzig hörte den 5-Punkt-fixierten Betroffenen daraufhin im Krankenhaus der Justizvollzugsanstalt an. Laut Protokoll machte der Betroffene Angaben zu seiner Person. Im Übrigen sei er nach der Einschätzung des Gerichts nicht in der Lage gewesen, Lage, Umfang, Bedeutung und Tragweite der Situation zu verstehen. Er habe großflächige Schürfwunden gehabt, die er sich möglicherweise vor der Einlieferung zugezogen habe und deren Ursprung nicht zweifelsfrei festzustellen gewesen sei. Der Betroffene sei während der Fixierung durch eine geöffnete "Wohnzimmertür" rund um die Uhr überwacht worden. Die behandelnde Ärztin habe mitgeteilt, die Fixierung sei noch für acht weitere Tage erforderlich. Eine permanente Sitzwache sei gewährleistet und die Vitalparameter würden regelmäßig kontrolliert. Auch die Flüssigkeitsaufnahme sei zu überwachen. Der Betroffene habe auf die Frage des Gerichts hin zum Ausdruck gebracht, dass er bereit sei, freiwillig Medikamente einzunehmen.
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4. Das Amtsgericht ordnete dem Betroffenen mit Beschluss vom 8. Oktober 2018 einen Verfahrenspfleger bei.
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5. Mit Beschluss vom selben Tag genehmigte es für den Zeitraum vom 5. Oktober 2018 bis einschließlich 16. Oktober 2018 die 5-Punkt-Fixierung des Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß §§ 427, 52 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) mit weiteren Maßgaben. So sei eine ärztliche Überwachung und eine Eins-zu-eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal zu gewährleisten. In kurzen Intervallen müsse eine ärztliche Neueinschätzung der Notwendigkeit der Fixierung erfolgen und die Maßnahme sei detailliert zu dokumentieren.
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Dem Antrag der Justizvollzugsanstalt sei zu entsprechen, weil die formellen wie auch die materiellen Voraussetzungen der §§ 83, 84 SächsStVollzG vorlägen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei eine richterliche Entscheidung über eine freiheitsentziehende Fixierung erforderlich. Gemäß § 162 Abs. 3 Satz 3 StPO sei der Ermittlungsrichter am Amtsgericht sachlich und funktionell zuständig und nicht die Strafvollstreckungskammer oder das Betreuungsgericht. Das Landesstrafvollzugsrecht sehe speziell für Fixierungen keine Regelungen vor. Sie könnten aber - auch ohne medizinische Indikation - auf § 83 Abs. 2 Nr. 6 SächsStVollzG gestützt werden, weil sie eine besondere Art der dort geregelten Fesselung seien. Demnach sei die beantragte Fixierung in Anlehnung an Art. 104 Abs. 2 GG und dem Landesrecht richterlich zu genehmigen gewesen. Nach den ärztlichen Feststellungen stelle der Betroffene aufgrund der Alkoholentzugserscheinungen eine akute Gefahr für sich selbst und für dritte Personen dar. Daraus, dass das sächsische Landesrecht in § 83 Abs. 5 Satz 1 SächsStVollzG grundsätzlich nur eine Fesselung an Händen und Füßen vorsehe, folge nicht zwangsläufig, dass die 5-Punkt-Fixierung unzulässig sei. Nach ärztlicher Einschätzung sei derzeit nur eine 5-Punkt-Fixierung geeignet, die Aggressivität des Betroffenen zu unterbinden. Einen Richtervorbehalt sehe das Sächsische Strafvollzugsgesetz nicht vor. Insoweit stelle sich die Frage, welche Gerichte nunmehr zur verfassungsrechtlich erforderlichen richterlichen Entscheidung über Fixierungen im Strafvollzug berufen seien. Das Amtsgericht habe das FamFG angewandt, um dem Betroffenen einen angemessenen vorbeugenden Rechtsschutz zu gewähren, und ihm, der zur Wahrnehmung seiner eigenen Interessen nicht in der Lage gewesen sei, einen Verfahrenspfleger beigeordnet, der ihn bereits in der Vergangenheit verteidigt habe. Gemäß § 422 Abs. 2 FamFG werde die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet.
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II.
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1. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2018 hat das Amtsgericht das "Hauptsacheverfahren zum Fixierungsantrag" ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG sowie dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof die Rechtsfrage vorgelegt, ob "das Sächsische Strafvollzugsgesetz" verfassungskonform sei. Das Amtsgericht halte es für verfassungswidrig, weil es nicht den verfassungsrechtlich für Fixierungsmaßnahmen gebotenen Richtervorbehalt enthalte. Die "Anwendung des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes" sei entscheidungserheblich. Nach Ansicht des Gerichts gebe es in Sachsen für die Fixierung einer Person im Strafvollzug keine Rechtsgrundlage, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge.
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2. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 hat das Allgemeine Register des Bundesverfassungsgerichts das Amtsgericht auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Richtervorlage hingewiesen. Es sei nicht ersichtlich, in welchem Stadium sich das als Hauptsacheverfahren bezeichnete Verfahren befinde. Auch die Entscheidungserheblichkeit sei einer Prüfung derzeit nicht zugänglich.
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3. Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2019 wies das Amtsgericht darauf hin, das Verfahren diene der Frage, ob "§§ 81, 83 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 5 SächsStVollzG" mit Art. 104 Abs. 2 GG beziehungsweise Art. 17 Abs. 2 der Sächsischen Verfassung vereinbar seien. Es trug zum Sachverhalt vor und führte aus, bis zum Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 über die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Fixierungen seien diese Maßnahmen im Strafvollzug durch den Anstaltsleiter angeordnet worden. De lege lata gebe es aber keine Möglichkeit, eine 5- oder 7-Punkt-Fixierung vor deren Erlass durch einen Richter überprüfen zu lassen. Solange die Regelungen des Landesrechts bestehen blieben, stünden für Fixierungsmaßnahmen weder geeignete Verfahrensvorschriften noch materielle Eingriffsvoraussetzungen zur Verfügung. Weder sei die Vollzugsbehörde antragsbefugt, noch seien Regelungen zur Zuständigkeit eines Spruchkörpers ersichtlich. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts habe die Justizvollzugsanstalt Leipzig aber begonnen, regelmäßig eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Deren Bedienstete seien Gefahr gelaufen, Freiheitsberaubungstaten im Amt zu begehen. Die Anstalt rufe demgemäß die Gerichte an, weil sie nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nunmehr Zweifel an der langjährig ausgeübten Praxis habe.
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Die Richtervorlage sei zulässig. Das Amtsgericht habe mangels vorhandener Verfahrensvorschriften die eigene Zuständigkeit nach § 162 Abs. 3 Satz 3 StPO angenommen und im Sinne eines wirksamen Grundrechtsschutzes in der Sache entschieden. Das Bundesverfassungsgericht habe festgelegt, dass alle staatlichen Organe, also auch die einzelnen Richter, dafür Sorge zu tragen hätten, dass der Richtervorbehalt praktisch wirksam werde. Dieser rechtlichen Verpflichtung sei das Gericht nachgekommen. Die Vorlagebefugnis sei nicht ausgeschlossen, weil die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer oder anderer Spruchkörper gegeben sein könne. Das Amtsgericht sei von der Anstalt angerufen worden. Es habe daraufhin den erforderlichen vorbeugenden Rechtsschutz gewährt und damit die verfassungsrechtlichen Vorgaben erfüllt. Fehlende gesetzliche Vorgaben führten ansonsten zu Kompetenzkonflikten und gingen zu Lasten des effektiven Rechtsschutzes. Das Landesrecht kenne kein Antragsverfahren einer Justizvollzugsanstalt, und der Rechtsschutz über das Antragsverfahren aus § 109 StVollzG sei lediglich als nachlaufender Rechtsschutz ausgestaltet. Vorliegend gehe es aber um die Gewährleistung des verfassungsrechtlich erforderlichen Richtervorbehalts, der gesetzlich nicht geregelt sei. Nur der Ermittlungsrichter und der richterliche Bereitschaftsdienst seien praktisch in der Lage, die uneingeschränkte Erreichbarkeit auch außerhalb der Dienststunden zu gewährleisten.
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Vorlagegegenstand seien demnach die landesrechtlichen Regelungen, die nach Auffassung des Amtsgerichts eine verfassungswidrige Regelungslücke enthielten. Die Vorlage erfolge zur Prüfung, ob für eine 5-Punkt-Fixierung die bestehenden Regelungen des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes in "§ 81, 83 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 5 SächsStVollzG" mit den Art. 104 GG und Art. 2 GG sowie Art. 17 Abs. 2 der Sächsischen Verfassung zu vereinbaren seien. Angestrebt werde eine verfassungsgerichtliche Entscheidung, die es sächsischen Gerichten erlaube, bis zum Inkrafttreten eines geeigneten Gesetzes längerfristige 5-Punkt und 7-Punkt-Fixierungen im Strafvollzug anzuordnen. Die bestehende Regelungslücke werde zukünftig zwar durch ein Bundesgesetz geschlossen. Allerdings sei der Gesetzgeber auch vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen verpflichtet gewesen, die Fälle zu regeln, und komme dieser Verpflichtung nunmehr zu spät nach. Die Vorlage sei jedenfalls nicht unzulässig, weil sie das Fehlen einer gesetzlichen Regelung rüge. Zwar sei ein legislatives Unterlassen kein vorlagefähiger Gegenstand. Anders sei aber der Fall zu beurteilen, wenn ein Gesetz sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht eine verfassungswidrige Lücke enthalte. Eine Richtervorlage sei möglich, wenn der Gesetzgeber auf einem Gebiet tätig geworden sei und ein Gericht diese Vorschriften wegen einer grundrechtlichen Schutzpflicht für unzureichend halte. Dies gelte für das Fehlen des Richtervorbehalts für Fixierungsmaßnahmen im Landesstrafvollzugsrecht.
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Auch die Entscheidungserheblichkeit sei gegeben. Denn erwiesen sich die landesrechtlichen Normen als verfassungsgemäß, sei die Fixierung rechtmäßig gewesen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Fixierung seien erfüllt gewesen. Das Gericht hätte demnach die Rechtmäßigkeit der Maßnahme feststellen müssen. Erwiesen sich die Normen indes als verfassungswidrig, sei die Fixierung selbst bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ebenfalls verfassungswidrig gewesen. Das Amtsgericht habe dann nicht die Möglichkeit, den Fixierungsantrag selbst zurückzuweisen, sondern sei darauf verwiesen, die Norm dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, welches das Verwerfungsmonopol innehabe, auch wenn es auf das FamFG zurückgreifen und so im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung ein Verfahren im Sinne des Art. 104 Abs. 1 GG "finden" könne, um nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eine Entscheidung zu treffen. Der Vorlagepflicht könne es sich auch nicht deshalb entziehen, weil die Sache voraussichtlich in Kürze überholt sein werde, denn ein Vorlageverfahren könne im öffentlichen Interesse auch fortgesetzt werden. Die Entscheidungserheblichkeit sei demnach nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine Zurückweisung des Antrags möglich gewesen sei. Auch fehle es nicht an der Entscheidungserheblichkeit, weil eine verfassungskonforme Auslegung möglich gewesen sei oder die Möglichkeit bestanden habe, die Rechtsgrundlage aus der Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Fixierung zu ziehen, denn das Amtsgericht könne nicht einfach aus Praktikabilitätserwägungen die für Baden-Württemberg und Bayern getroffene Übergangsregelung auch auf Sachsen anwenden. Auch eine verfassungskonforme Auslegung sei nicht möglich. Die landesrechtlichen Normen seien vielmehr eindeutig verfassungswidrig. Eine Auslegung, die diesen Mangel beheben wolle, überschreite die Grenzen der Normsetzung. Die Entscheidungserheblichkeit sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Amtsgericht im einstweiligen Rechtsschutz entschieden habe und dies auch im Hauptsacheverfahren tun könne. Nach Auffassung des Amtsgerichts seien geeignete gesetzliche Regelungen für Entscheidungen über Fixierungsanträge nicht vorhanden. Gleichwohl sei eine richterliche Prüfung verfassungsrechtlich geboten gewesen. Das Amtsgericht habe die Vorschriften des FamFG herangezogen und ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren zum Schutz der Grundrechte des Betroffenen und zum Schutz der Bediensteten der Justizvollzugsanstalt vor dem Vorwurf der Freiheitsberaubung durchgeführt. Gleichzeitig sei "antragsunabhängig von Amts wegen" ein "Hauptsacheverfahren" eingeleitet worden, mit dem Ziel, nach Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage durch das Bundesverfassungsgericht oder den Gesetzgeber über die Fixierung zu entscheiden. Dieses sei aus verfassungsrechtlichen Gründen einzuleiten gewesen, weil weder bundes- noch landesrechtliche Regelungen bestünden, die als geeignete Ermächtigungsgrundlagen in Betracht kämen.
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III.
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Die Vorlage ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Die Unzulässigkeit der Vorlage kann die Kammer durch einstimmigen Beschluss feststellen (§ 81a Satz 1 BVerfGG).
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1. Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BVerfGG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz für verfassungswidrig hält, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht darlegen, aus welchen Gründen es von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist und dass und weshalb es im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Fall ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 136, 127 141 f. Rn. 43 ff.>; 138, 1 13 f. Rn. 37>; 141, 1 10 f. Rn. 22>; stRspr). Es muss zuvor also sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft haben (vgl. BVerfGE 127, 335 355>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2016 - 1 BvL 7/15 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juli 2017 - 2 BvL 1/17 -, Rn. 24).
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Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgeblich, sofern sie nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 133, 1 10 f. Rn. 35>; 138, 1 15 Rn. 41>; 141, 1 11 Rn. 22>). Sie muss zudem nachvollziehbar begründet sein (vgl. BVerfGE 126, 77 97>; 127, 224 244>; 131, 1 15>; 133, 1 10 f. Rn. 35>; 138, 1 15 Rn. 41>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2016 - 1 BvL 7/15 -, juris, Rn. 15). Dazu gehört es, sich eingehend mit der einfach-rechtlichen Rechtslage anhand der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen auseinanderzusetzen und zu unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten Stellung zu nehmen, soweit diese für die Entscheidungserheblichkeit maßgeblich sein können (vgl. BVerfGE 105, 48 56>; 105, 61 67>; 121, 233 238>; 124, 251 260>; stRspr). Allerdings ist das vorlegende Gericht nicht verpflichtet, auf jede denkbare Rechtsauffassung einzugehen (vgl. BVerfGE 141, 1 11 Rn. 22>). Desgleichen muss das vorlegende Gericht unter Ausschöpfung der ihm verfügbaren prozessualen Mittel auch alle tatsächlichen Umstände aufklären, die für die Vorlage Bedeutung erlangen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2016 - 1 BvL 7/15 -, juris, Rn. 15). Die ungeprüfte Übernahme von Parteivorbringen reicht dafür grundsätzlich nicht aus (vgl. BVerfGE 87, 341 346>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2016 - 1 BvL 7/15 -, juris, Rn. 15). Es bedarf vielmehr hinreichender Feststellungen, die die fach- und verfassungsrechtliche Beurteilung tragen können (vgl. BVerfGE 37, 328 333 f.>; 48, 396 400>; 86, 52 57>; 86, 71 78>; 88, 198 201>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2016 - 1 BvL 7/15 -, juris, Rn. 15).
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2. Diesen Anforderungen genügt die Vorlage auch nach der ergänzenden Stellungnahme des Amtsgerichts vom 7. Mai 2019 nicht. Das Gericht hat die Entscheidungserheblichkeit nicht nachvollziehbar begründet.
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a) Soweit das Amtsgericht § 81 SächsStVollzG zur Prüfung der Vereinbarkeit mit der Verfassung gestellt hat, ist bereits die Einschlägigkeit der Norm, welche das Auslesen von Datenspeichern regelt, in dem fachgerichtlichen Verfahren weder dargetan noch anderweitig erkennbar.
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b) Soweit es um die Verfassungsmäßigkeit des § 83 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 5 SächsStVollzG geht, hat das Amtsgericht nicht dargelegt, dass die Fixierungsmaßnahme den materiell-rechtlichen Voraussetzungen genügte, die aus der Verfassung für freiheitsentziehende Fixierungen abzuleiten sind und die auch aus dem in materieller Hinsicht verfassungskonform ausgelegten § 83 SächsStVollzG entnommen werden können. Die von der Justizvollzugsanstalt benannten Symptome eines Delirium Tremens sind für sich genommen nicht geeignet, die in der Voraussetzung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr liegende und verfassungsrechtlich erforderliche hohe Eingriffsschwelle für Fixierungen von nicht lediglich kurzfristiger Dauer (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u.a. -, Rn. 80, 108 f., 120) zu erreichen. Dass der Betroffene gegenüber dem Pflegepersonal handgreiflich geworden ist, vermag zwar im Grundsatz eine erhebliche Gefahr für die Rechte Dritter zu begründen. Die Justizvollzugsanstalt hat in ihrem Antrag aber weder die Intensität noch die Art und Weise beziehungsweise die Hintergründe der Übergriffe geschildert. Dem Protokoll der richterlichen Anhörung ist zudem zu entnehmen, dass der Betroffene bereits am 8. Oktober 2019 so einsichtig war, dass er sich bereit erklärte, Medikamente freiwillig einzunehmen. Inwieweit eine von ihm eventuell ausgehende Gefahr zu diesem Zeitpunkt noch gegenwärtig war, lässt sich dem Beschluss des Amtsgerichts nicht entnehmen. Unabhängig davon geht aus dem Beschluss nicht hervor, womit die ärztliche Einschätzung begründet wurde, dass die Fixierung über einen vergleichsweise langen Zeitraum erforderlich sei und warum das Gericht dieser Einschätzung auch vor dem Hintergrund folgte, dass gerichtliche Fixierungsanordnungen an einem strikten Verhältnismäßigkeitsmaßstab auch und gerade hinsichtlich der Dauer der Maßnahme zu messen sind und sich insoweit auf das absolut Notwendige beschränken müssen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u.a. -, Rn. 89; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. März 2019 - 2 BvR 2638/18 -, Rn. 30). Schließlich fehlt eine Darlegung zu der Frage, warum der von dem Betroffenen möglicherweise ausgehenden Gefahr nicht mit milderen Mitteln begegnet werden konnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. März 2019 - 2 BvR 2638/18 -, Rn. 29).
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Scheitert die Zulässigkeit der Fixierungsmaßnahme aber bereits an der Erfüllung der materiellen Voraussetzungen, die dem Landesrecht in verfassungskonformer Auslegung zu entnehmen sind, kommt es auf die Verfassungskonformität des § 83 SächsStVollzG für das fachgerichtliche Verfahren nicht mehr an.
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c) Schließlich hat das Amtsgericht nicht dargelegt, welchen Verfahrensgegenstand es dem von ihm geführten Hauptsacheverfahren zugrunde legt, zumal es davon ausgeht, dass das von ihm geführte Verfahren de lege lata nicht vorgesehen sei. Das Hauptsacheverfahren, welches das Amtsgericht aus verfassungsrechtlichen Erwägungen eingeleitet hat, weil weder dem Bundes- noch dem Landesrecht eine geeignete Rechtsgrundlage zu entnehmen sei, verfolgt, den Darlegungen des Amtsgerichts zufolge, allein den Zweck, die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zu betreiben, um eine Übergangsregelung gemäß § 35 BVerfGG zu erwirken, wie sie der Zweite Senat für Baden-Württemberg und Bayern getroffen hat (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u.a. -). Ausgangspunkt der Entscheidungserheblichkeit ist allerdings die Frage, ob die das Ausgangsverfahren abschließende Entscheidung von der Gültigkeit des zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung gestellten Gesetzes abhängt. Ist bereits nicht dargelegt, welche Entscheidung im fachgerichtlichen Verfahren überhaupt noch aussteht, lässt sich die nach § 80 Abs. 2 BVerfGG erforderliche Entscheidungserheblichkeit nicht prüfen.
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Einen Feststellungsantrag, für den die Strafvollstreckungskammer am Landgericht gemäß §§ 110, 109 StVollzG zuständig wäre und im Rahmen dessen die Verfassungskonformität der auf Fesselungen bezogenen landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage möglicherweise entscheidungserheblich sein könnte, hat der Betroffene, soweit ersichtlich, nicht anhängig gemacht, denn das Amtsgericht leitete das derzeit geführte Hauptsacheverfahren ausdrücklich von Amts wegen ohne einen Antrag des Betroffenen ein. Ein solches Vorgehen ist, anders als das Amtsgericht meint, von Verfassungs wegen nicht erforderlich, weil aus dem Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG) zwar die Verpflichtung folgt, den Betroffenen nach Beendigung der Maßnahme auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u.a. -, Rn. 85). Es ist verfassungsrechtlich aber hinreichend, dass die nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme im Rahmen einer Konstellation wie der vorliegenden zur Disposition der von der Maßnahme betroffenen Person steht.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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