Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
BVerfG 06.12.2016 - 1 BvR 2046/16
BVerfG 06.12.2016 - 1 BvR 2046/16 - Nichtannahmebeschluss: kein Umgangsrecht des leiblichen Vaters mit im Familienverband der rechtlichen Eltern lebendem Kind bei fehlender Kindeswohldienlichkeit aufgrund der Gefahr von Loyalitätskonflikten - Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung unzulässig
Normen
Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1686a Abs 1 Nr 1 BGB
Vorinstanz
vorgehend OLG Frankfurt, 20. Juli 2016, Az: 6 UF 98/16, Beschluss
vorgehend AG Dieburg, 7. März 2016, Az: 50 F 608/13 UG, Beschluss
Tenor
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
- 1
-
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung des Antrags des biologischen Vaters nach § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB auf Umgang mit seinem im Familienverband der rechtlichen Eltern lebenden Kind.
- 2
-
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine hinreichend substantiierte Begründung genügt (zu den Substantiierungsanforderungen vgl. nur BVerfGE 89, 48 60>; 155 171>; 99, 84 87>; 105, 252 264>; 130, 1 21> m.w.N.). Der Beschwerdeführer hat sich nicht mit der selbständig tragenden - verfassungsrechtlich unbedenklichen - Erwägung des Beschwerdegerichts auseinandergesetzt, dass mit Blick auf das hochgradig zerrüttete und belastete Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den (rechtlichen) Eltern zum Schutz des Kindes vor Loyalitätskonflikten die Kindeswohldienlichkeit von Umgängen mit dem leiblichen Vater nicht bejaht werden kann. Zudem lässt sich der Beschwerdebegründung nicht hinreichend entnehmen, dass verfassungsrechtlich gebotene verfahrensbezogene Anforderungen nicht beachtet wurden.
- 3
-
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 4
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kontakt zur AOK NordWest
Persönlicher Ansprechpartner