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BVerfG 15.08.2014 - 2 BvR 969/14
BVerfG 15.08.2014 - 2 BvR 969/14 - Nichtannahmebeschluss: Durchsuchung bei ehemaligem Bundestagsabgeordneten sowie Beschlagnahme von E-Mails und weiteren Daten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - Rüge einer Verletzung von Art 46 Abs 2 GG iVm Art 38 Abs 1 S 2 GG wegen Subsidiarität unzulässig - iÜ keine Grundrechtsverletzung
Normen
Art 10 Abs 1 GG, Art 13 Abs 1 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 46 Abs 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 46 Abs 1 S 1 Nr 4 BWahlG, § 46 Abs 3 BWahlG, § 47 Abs 1 Nr 4 BWahlG, § 47 Abs 3 S 1 BWahlG, § 184b StGB, §§ 94ff StPO, § 94 StPO, § 102 StPO
Vorinstanz
vorgehend LG Hannover, 1. April 2014, Az: 58 Qs 10/14, Beschluss
vorgehend AG Hannover, 21. Februar 2014, Az: 270 Gs 444/14, Beschluss
vorgehend AG Hannover, 21. Februar 2014, Az: 270 Gs 438/14, Beschluss
vorgehend AG Hannover, 17. Februar 2014, Az: 270 Gs 324/14, Beschluss
vorgehend AG Hannover, 11. Februar 2014, Az: 270 Gs 324/14, Beschluss
vorgehend AG Hannover, 10. Februar 2014, Az: 270 Gs 308/14, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
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I.
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1. Der Beschwerdeführer war Abgeordneter des Deutschen Bundestages. Gegen ihn wird ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornografischer Schriften geführt. Anlass der Ermittlungen sind Erkenntnisse aus einem Verfahren gegen die Verantwortlichen einer in Kanada ansässigen Internetplattform, über die weltweit Bild- und Videomaterial mit überwiegend oder vollständig unbekleideten vorpubertären Jungen, teilweise mit kinder- oder jugendpornografischem Inhalt, als Download oder über Zusendung physischer Datenträger vertrieben wurde. Mit Hilfe der Kundendatenbank dieser Internetplattform wurden dem Beschwerdeführer Bestellungen von 31 Produkten im Zeitraum von Oktober 2005 bis Juni 2010 zugeordnet, die das Bundeskriminalamt allerdings als strafrechtlich nicht relevant einstufte.
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2. Am 6. Februar 2014 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber einem Notar den Verzicht auf sein Bundestagsmandat. Die hierüber ausgefertigte Urkunde legte er am 7. Februar 2014 dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vor und machte dies unter anderem auf seiner Homepage bekannt. Durch Schreiben vom 10. Februar 2014 bestätigte der Präsident des Deutschen Bundestages dem Beschwerdeführer dessen Verzicht auf seine Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag und teilte ihm schriftlich mit, dass er mit Ablauf des 6. Februar 2014 aus dem Deutschen Bundestag ausgeschieden sei.
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3. Mit Beschluss vom 10. Februar 2014 ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Wohnung, eines Nebenwohnsitzes sowie zweier Bürgerbüros des Beschwerdeführers an, da zu vermuten sei, dass die Durchsuchung zur Auffindung von näher bezeichneten Beweismitteln führen werde. Aufgrund der dem Beschwerdeführer zugeordneten kostenpflichtigen Film- und Fotosets mit Nacktaufnahmen von Minderjährigen sei auch bei Einordnung des Materials als strafrechtlich irrelevant ein Anfangsverdacht dafür gegeben, dass der Beschwerdeführer sich wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften strafbar gemacht habe. Die von ihm mutmaßlich bestellten Produkte zeigten zwar keine sexuellen Handlungen, wohl aber unbekleidete Kinder und Jugendliche einschließlich gezielter Darstellungen ihres Genitalbereiches. Dies spreche für eine pädophile Neigung des Beschwerdeführers und, aufgrund kriminalistischer Erfahrung aus einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle, dafür, dass dieser auch strafrechtlich relevantes Material besitze. Zudem bedürfe es noch einer abschließenden Bewertung, ob nicht bereits einzelne Bilder des dem Beschwerdeführer zugeordneten Materials dem Begriff der Kinderpornografie unterfielen.
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4. Mit Beschluss am 11. Februar 2014 ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung eines weiteren vom Beschwerdeführer genutzten Büroraumes zur Auffindung von Beweismitteln an. Es begründete dies in gleicher Weise wie im Beschluss vom 10. Februar 2014 und führte weiter aus, die Kenntnis des Beschwerdeführers von den Ermittlungen lasse weitere Ermittlungsmaßnahmen weder überflüssig noch aussichtslos erscheinen. Denn es gelinge nur selten, die einmal auf dem Rechner abgelegten Dateien wirklich sicher zu löschen.
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5. Mit drei weiteren und in ähnlicher Weise begründeten Beschlüssen vom 17. und 21. Februar 2014 ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Abgeordnetenbüros des Beschwerdeführers und die Beschlagnahme seiner Bundestags-E-Mail-Postfächer, der unter seiner Bundestagskennung gespeicherten Daten sowie die Beschlagnahme zweier privater E-Mail-Postfächer an. Es sei zu vermuten, dass sich in den genannten Postfächern E-Mails befänden, die zum Tatnachweis erforderlich seien. Da eine mögliche Beeinträchtigung tatunabhängiger Personen als äußerst gering zu betrachten sei, sei die Anordnung auch verhältnismäßig.
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6. In seiner Beschwerde gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse führte der Beschwerdeführer aus, der erforderliche Anfangsverdacht einer Straftat habe nicht bestanden. Von einem straflosen Vorverhalten könne nicht auf ein strafbares Handeln geschlossen werden. Die der Staatsanwaltschaft als Anknüpfungspunkt dienenden Bestellungen lägen bereits mehrere Jahre zurück. Die Ermittlungsmaßnahmen zielten letztlich auf Zufallsfunde. Sie seien schon deshalb unverhältnismäßig, weil er angeboten habe, den Ermittlungsbehörden sämtliche benötigten Beweismittel zur Verfügung zu stellen. Außerdem seien die Beschlüsse nicht ausreichend begrenzt und verstießen daher gegen das Übermaßverbot. Zudem habe der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers mit diesem per E-Mail kommuniziert, so dass auch Verteidigerpost beschlagnahmt worden sei.
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7. Das Landgericht teilte dem Beschwerdeführer nach Eingang der Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft mit, diese halte die Tatsachendarstellung sowie die rechtliche Bewertung in der Beschwerdeschrift für teilweise unzutreffend. Der Beschwerdeführer bat um Übersendung der Beschwerdeerwiderung vor einer zu treffenden Entscheidung.
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In ihrer Beschwerdeerwiderung führte die Staatsanwaltschaft aus, ein zureichender Tatverdacht habe bereits unabhängig von der Frage vorgelegen, ob es sich bei den bestellten Filmen um strafbares Posing oder Darstellungen noch gerade unterhalb der Strafbarkeitsschwelle gehandelt habe. Zwar habe das Bundeskriminalamt die Ansicht vertreten, die dem Beschwerdeführer zugeordneten Produkte seien strafrechtlich nicht relevant; dies gelte jedoch nicht für die mit den Vorermittlungen befasste Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt und die Staatsanwaltschaft Hannover. Auch sei es nicht zu beanstanden, einen Anfangsverdacht auch auf kriminalistische Erfahrung zu stützen. Schließlich sei der E-Mail-Verkehr des Beschwerdeführers mit seinem Verteidiger nicht eingesehen worden; entsprechende Datenträger befänden sich nicht mehr im Besitz der Ermittlungsbehörden.
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8. Ohne die Erwiderung der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zugänglich zu machen, verwarf das Landgericht die Beschwerde mit Beschluss vom 1. April 2014. Es lägen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer eine noch verfolgbare Straftat begangen habe. Zudem habe bei Erlass der Anordnungen aufgrund kriminalistischer Erfahrung die konkrete Aussicht bestanden, dass der Zweck der Durchsuchung erreicht werden könne.
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Die Auswertung der Kundendatenbank des kanadischen Internetportals habe es ermöglicht, dem Beschwerdeführer Bestellungen über mehr als 1.000 US-Dollar zuzuordnen. Auf der Grundlage verfügbarer Auszüge aus diesem Material habe das Gericht eine eigene Bewertung der Vorwürfe vornehmen können. Das Datenmaterial enthalte Darstellungen von Jungen mutmaßlich unterhalb der Schutzaltersgrenze von 14 Jahren in vermeintlichen Alltagssituationen, teilweise werde der vollständig entblößte Genitalbereich abschnittsweise selbstzweckhaft und ohne erkennbaren Handlungskontext in den Vordergrund gerückt. Der sexualisierte Charakter werde durch akustische Untermalung wie Stöhnen des Kameramanns noch verstärkt. Das Bild- und Videomaterial ziele in einigen Fällen offenkundig auf die sexuelle Erregung des Betrachters ab. Der entgeltliche Erwerb durch den Beschuldigten lasse erwarten, dass er sich auch aus anderen Quellen des Internets kinderpornografisches Material verschafft habe, zumal die von dem Beschuldigten gewählte Internetplattform auch eindeutig kinderpornografisches Material vertrieben habe.
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Soweit die Verteidigung darauf abstelle, dass die Bestellvorgänge geraume Zeit zurücklägen, stehe dies einer hinreichenden Auffindewahrscheinlichkeit nicht entgegen. Denn im Zusammenhang mit dem Besitz kinderpornografischer Schriften sei auch nach mehreren Jahren zu erwarten, dass entsprechendes Beweismaterial bei dem Beschuldigten fortdauernd vorhanden sei. Der Umstand des entgeltlichen Erwerbs spreche zusätzlich für einen perpetuierten Besitzwillen. Auch liege nach kriminalistischer Erfahrung regelmäßig die Annahme nahe, dass die erworbenen Medien für einen längeren Zeitraum zur Befriedigung des Geschlechtstriebes vorgehalten würden; die strafrechtliche Verjährung beginne erst mit Aufgabe des Besitzes.
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Die Begründung der Durchsuchungsanordnungen entspreche den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte strafbare Verhalten sei tatsächlich und rechtlich hinreichend bezeichnet, und die zu durchsuchenden Objekte und die zu beschlagnahmenden Gegenstände hinreichend bestimmt benannt. Damit sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Auch das Angebot des Beschwerdeführers zur Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden habe die Erforderlichkeit der Durchsuchungen nicht entfallen lassen. Vielmehr sei zu vermuten gewesen, dass der Beschwerdeführer neben dem über das kanadische Internetportal bestellten Material weiteres einschlägiges Datenmaterial besitze. Ob und wie auf ein Angebot zur Zusammenarbeit zu reagieren sei, unterliege dem Einschätzungsermessen der Strafverfolgungsbehörden und gegebenenfalls des Ermittlungsrichters. Die Anordnung der Durchsuchung habe in einem angemessenen Verhältnis zum Tatverdacht gestanden.
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Angesichts des Tatverdachts und der Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer bei seinen Bestellungen mehrere E-Mail-Adressen genutzt habe, seien auch die auf der Grundlage der §§ 94 ff. StPO angeordneten Sicherstellungen und Beschlagnahmen von E-Mails, die nach Beendigung des Übertragungsvorgangs auf dem Mailserver des Providers gespeichert seien, verhältnismäßig. Weniger eingriffsintensive Maßnahmen zur Sicherung beweiserheblicher E-Mails etwa durch Beschränkung der Beschlagnahme auf einen Teil des Datenbestandes seien nicht in Betracht gekommen, weil eine Eingrenzung der ermittlungsrelevanten E-Mails anhand bestimmter Sender- oder Empfängeradressen oder anhand von Suchbegriffen nicht in geeigneter Weise möglich erscheine. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz werde dadurch Rechnung getragen, dass zunächst nur eine vorläufige Sicherstellung des gesamten E-Mail-Bestandes erfolgt sei, an die sich sodann eine Durchsicht des sichergestellten Datenmaterials nach § 110 Abs. 1 bzw. Abs. 3 StPO zur Feststellung der Beweiserheblichkeit und -verwertbarkeit - auch unter Beachtung von § 148 StPO - anschließe. Erst im Anschluss an diese Verfahrensschritte werde die endgültige Entscheidung über den erforderlichen und zulässigen Umfang der Beschlagnahme getroffen.
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Der Gewährung rechtlichen Gehörs zu der Beschwerdeerwiderung der Staatsanwaltschaft habe es nicht bedurft, weil mit dem Kammerbeschluss keine Tatsachen oder Erkenntnisse verwertet worden seien, zu denen der Beschwerdeführer noch nicht habe Stellung nehmen können.
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9. Gegen den Beschluss des Landgerichts erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge. Die Beschwerdeerwiderung der Staatsanwaltschaft sei ihm vorenthalten worden; er habe sie erst nachträglich von der Staatsanwaltschaft erhalten. Die darin enthaltenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft beträfen den Kern des ergangenen Beschlusses. Insbesondere habe die Staatsanwaltschaft Untersuchungen im Zusammenhang mit der kriminalistischen Erfahrung eingeführt, zu denen die Verteidigung nicht habe Stellung nehmen können.
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10. Das Landgericht wies die Anhörungsrüge zurück. § 33a StPO erfasse nicht jede, sondern nur eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs. Eine solche liege nur vor, wenn sich die unterbliebene Anhörung auf das Ergebnis der Entscheidung ausgewirkt habe. Daran fehle es hier. Soweit der Beschwerdeführer auf in der Stellungnahme vorgetragene empirische Erkenntnisse abstelle, hätten diese weder in den Kammerbeschluss Eingang gefunden noch seien sie sonst für die Entscheidung maßgeblich gewesen.
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11. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Gegenvorstellung. Zum einen habe das Amtsgericht den ersten der angegriffenen Durchsuchungsbeschlüsse zu einem Zeitpunkt erlassen, als er noch nicht aus dem Deutschen Bundestag ausgeschieden war, so dass eine Verletzung seiner Immunität vorliege. Zum anderen habe die Staatsanwaltschaft anhand des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 17. Februar 2014 auf in den Räumen des Bundestages gespeicherte Telekommunikationsverkehrsdaten zugegriffen, obwohl eine gesetzliche Grundlage für einen solchen Zugriff nicht existiere. Das Bundesverfassungsgericht habe den Zugriff auf Telekommunikationsverkehrsdaten untersagt und die gesetzliche Grundlage (§ 100g Abs. 1 Satz 1 StPO) für nichtig erklärt.
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12. Das Landgericht lehnte eine Abänderung seines Beschlusses ab. Die Immunität des Beschwerdeführers habe am 10. Februar 2014 nicht mehr bestanden, da der Präsident des Deutschen Bundestages festgestellt habe, dass dieser mit Ablauf des 6. Februar 2014 aus dem Bundestag ausgeschieden sei. Diese Feststellung sei konstitutiv. Eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Sicherstellung und Beschlagnahme von Telekommunikationsdaten sei ebenfalls gegeben.
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II.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Immunität als Abgeordneter des Deutschen Bundestages (Art. 46 Abs. 2 GG). Sie habe bei Erlass und Vollzug der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung am 10. Februar 2014 noch bestanden, da er erst mit Ablauf dieses Tages aus dem Deutschen Bundestag ausgeschieden sei.
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Auch Art. 13 Abs. 1 GG sei durch die angegriffenen Beschlüsse verletzt, weil die Durchsuchungen auf einen Anfangsverdacht gestützt worden seien, der ausschließlich an strafloses Verhalten anknüpfe. Wer sich legal verhalte, dürfe strafprozessualen Maßnahmen aber nicht ausgesetzt werden.
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Zudem stellten die Beschlagnahme seiner E-Mails sowie der Zugriff auf die Verkehrsdaten seines Kommunikationsverhaltens einen rechtswidrigen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG dar. Der Deutsche Bundestag habe seine dort beschlagnahmten Verkehrsdaten nicht speichern dürfen; die Beschlagnahme dieser Daten sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Die in Frage kommende Rechtsgrundlage des § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO sei vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung vom 2. März 2010 wegen Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 GG für nichtig erklärt worden. Mangels Anordnung einer hinreichenden Begrenzung der Durchsuchung und Beschlagnahme verstoße die umfassende Beschlagnahme aller E-Mails zudem gegen das Übermaßverbot. Insbesondere sei sie rechtswidrig, da auch E-Mails des Beschwerdeführers mit seinem Prozessbevollmächtigten beschlagnahmt worden seien. Schließlich sei sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden.
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III.
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1. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und das Niedersächsische Justizministerium haben im Verfahren Stellung genommen. Sie halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
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2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten 3714 Js 9585/14 der Staatsanwaltschaft Hannover vorgelegen.
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IV.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die vom Beschwerdeführer zu Art. 46 Abs. 2, 13 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GG aufgeworfenen Fragen verleihen der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG, vgl. BVerfGE 90, 22 24>; 96, 245 248>), weil sie für die Entscheidung entweder nicht erheblich sind oder sich mit Hilfe der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe ohne weiteres beantworten lassen. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG). Die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten hat weder ein besonderes Gewicht noch betrifft sie den Beschwerdeführer in existenzieller Weise (vgl. BVerfGE 90, 22 25 f.>), weil die zur Begründung der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben; sie sind teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
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1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 46 Abs. 2 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
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a) Der Beschwerdeführer ist allerdings grundsätzlich berechtigt, die von ihm behauptete Verletzung seiner Immunität als Abgeordneter des Deutschen Bundestages im Verfahren der Verfassungsbeschwerde geltend zu machen (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG). Zwar gewährleistet Art. 46 Abs. 2 GG weder ein Grundrecht noch ein grundrechtsgleiches Recht (§ 90 Abs. 1 BVerfGG) des einzelnen Parlamentsabgeordneten. Die Gewährleistung der parlamentarischen Immunität dient vielmehr in erster Linie der Funktionsfähigkeit des Parlaments. Sie ist deshalb für den einzelnen Abgeordneten auch nicht - etwa durch Verzicht unter Beibehaltung des Status als Abgeordneter - verfügbar (vgl. BVerfGE 104, 310 325 ff.>). Der Abgeordnete kann allerdings aus Art. 46 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gegenüber dem Parlament beanspruchen, dass dieses willkürfrei über eine beantragte Aufhebung der Immunität entscheidet (vgl. BVerfGE 104, 310 331 ff.>). Art. 46 Abs. 2 GG enthält zudem ein Verfahrenshindernis, das die öffentliche Gewalt bei allen Maßnahmen, die sie gegen Abgeordnete des Deutschen Bundestages richtet, streng zu beachten hat; auf dieses Verfahrenshindernis kann sich auch der einzelne Abgeordnete berufen. Macht der Beschwerdeführer - wie vorliegend - nicht seine organschaftliche Stellung gegenüber dem Parlament als einem im Organstreitverfahren parteifähigen Verfassungsorgan geltend, sondern die Verletzung seiner Immunität als eines subjektiven öffentlichen Rechts gegenüber allen anderen Trägern öffentlicher Gewalt, ist die Klärung, ob dieses Recht verletzt wurde, im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde statthaft (vgl. BVerfGE 108, 251 266> zu Art. 47 GG).
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b) Zwar sind der Beschluss des Amtsgerichts vom 10. Februar 2014 und der angegriffene Beschluss des Landgerichts, soweit er diesen Durchsuchungsbeschluss bestätigt, unter Verletzung des Art. 46 Abs. 2 GG zustande gekommen (aa); der Berücksichtigung dieses Umstands im Verfassungsbeschwerdeverfahren steht indes der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen (bb).
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aa) Art. 46 Abs. 2 GG gewährt den Abgeordneten des Deutschen Bundestages Schutz gegen jede Form einer strafgerichtlichen oder behördlichen Untersuchung mit dem Ziel der Strafverfolgung, wozu auch Durchsuchungen und Beschlagnahmen gehören (vgl. BVerfGE 104, 310 334 ff.>). Ein Abgeordneter darf deshalb Strafverfolgungsmaßnahmen nur ausgesetzt werden, wenn hierfür - vom Sonderfall des Art. 46 Abs. 2 2. Halbsatz GG abgesehen - eine Genehmigung des Bundestages vorliegt; die Genehmigung muss nach ihrem Zweck vorab eingeholt werden. Ist - wie im vorliegenden Fall - eine derartige Genehmigung nicht beantragt oder erteilt, verhindert die parlamentarische Immunität eine Strafverfolgung jedenfalls so lange, bis der Abgeordnete seinen Status als Parlamentsmitglied verliert. Dies setzt nach § 1 AbgG in Verbindung mit §§ 46, 47 BWahlG voraus, dass ein Verlustgrund vorliegt und eine Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft getroffen wird.
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Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BWahlG verliert ein Abgeordneter die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag unter anderem durch einen wirksamen Verzicht. Der Verzicht kann gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 BWahlG zur Niederschrift eines Notars erklärt werden. Die - nicht widerrufliche (§ 46 Abs. 3 Satz 3 BWahlG) - Verzichtserklärung ist dem Bundestagspräsidenten zuzuleiten, der unverzüglich und von Amts wegen eine Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft des Abgeordneten zu treffen hat (§ 46 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 47 Abs. 3 Satz 2 BWahlG); dies hat in der Form einer schriftlichen Bestätigung der Verzichtserklärung zu geschehen (§ 47 Abs. 1 Nr. 4 BWahlG). Der Zeitpunkt, zu dem der Abgeordnete in einem solchen Falle aus dem Bundestag ausscheidet, wird durch § 47 Abs. 3 Satz 1 BWahlG bestimmt: Danach scheidet der Abgeordnete "mit der Entscheidung" des Bundestagspräsidenten aus dem Deutschen Bundestag aus. Eine Befugnis des Bundestagspräsidenten, den Zeitpunkt des Ausscheidens abweichend festzusetzen, sieht das Gesetz aus Gründen der Rechtsklarheit und um jede Möglichkeit einer Einflussnahme auf die personelle Zusammensetzung des Parlaments auszuschalten, nicht vor.
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Nach diesen Vorschriften war der Beschwerdeführer jedenfalls zu dem Zeitpunkt, in dem das Amtsgericht den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 10. Februar 2014 erlassen hat, noch Mitglied des Deutschen Bundestages. Er hat die Verzichtserklärung gegenüber einem Notar abgegeben, ohne einen von ihm gewünschten Zeitpunkt für die Beendigung des Mandats zu bestimmen. Diese am 6. Februar 2014 beurkundete Erklärung ist dem Präsidenten des Deutschen Bundestages am 7. Februar 2014 zugeleitet worden, der sie am 10. Februar 2014 schriftlich bestätigt hat. Damit ist der Beschwerdeführer nach dem Wortlaut des Gesetzes erst mit dem Wirksamwerden der Entscheidung vom 10. Februar 2014 aus dem Deutschen Bundestag ausgeschieden.
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Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den sozialen Medien - ebenso wie sein Verteidiger schriftsätzlich - selbst ein früheres Datum genannt hat, und der Bundestagspräsident in seiner Erklärung vom 10. Februar 2014 als Zeitpunkt für die Mandatsbeendigung den Ablauf des 6. Februar 2014 festgestellt hat, vermag daran nichts zu ändern. Denn für die parlamentarische Arbeit ist es von ausschlaggebender Bedeutung, dass Klarheit darüber herrscht, wer dem Parlament angehört und wer nicht (mehr); dies wird insbesondere in einer Situation knapper Mehrheiten deutlich. Weder darf durch eine "Rückdatierung" der Mandatsbeendigung die Frage nach der Wirksamkeit etwaiger Aktivitäten des Abgeordneten bis zu der in § 47 Abs. 1 Nr. 4 BWahlG vorgesehenen Bestätigung der Verzichtserklärung aufgeworfen werden, noch wäre es zulässig, den Verzichtswillen des Abgeordneten durch eine verzögerte Abgabe der Bestätigungserklärung oder durch die Feststellung eines in der Zukunft liegenden Datums für die Mandatsbeendigung zu umgehen. Der von Gesetzes wegen klar und einfach festzustellende maßgebliche Zeitpunkt für die Beendigung des Mandats soll so jeder Einflussnahme durch abweichende Erklärungen entzogen sein. Die unverzüglich abzugebende Bestätigung nach § 47 Abs. 1 Nr. 4 BWahlG ist demnach für das Wirksamwerden der Mandatsbeendigung einerseits unverzichtbar, sie darf den Zeitpunkt für die Wirksamkeit des Mandatsverzichts andererseits aber auch nicht abweichend von § 47 Abs. 3 Satz 1 BWahlG bestimmen.
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Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts vom 10. Februar 2014 unter Verletzung der an diesem Tag noch bestehenden Immunität des Beschwerdeführers erlassen worden ist und dass auch der Beschluss des Landgerichts vom 1. April 2014 Art. 46 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG insoweit verletzt, als er den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts nicht korrigiert hat. Die Fachgerichte waren verpflichtet, den Erlass einer Durchsuchungsanordnung gegen einen Beschuldigten, der jedenfalls unmittelbar vor dem Erlass der maßgeblichen Beschlüsse noch Abgeordneter des Deutschen Bundestages gewesen war, auch im Hinblick auf das Verfolgungshindernis der Immunität zu überprüfen. Angesichts des unmissverständlichen Wortlauts der maßgeblichen Vorschriften - insbesondere des § 47 Abs. 3 Satz 1 BWahlG - war offenkundig, dass weder Verlautbarungen des Beschuldigten auf seiner Homepage und seines Verteidigers in einem Schriftsatz noch eine vom Gesetz nicht vorgesehene Feststellung des Bundestagspräsidenten konstitutive Bedeutung für den Zeitpunkt der Mandatsbeendigung haben konnten. Dies hätten die zuständigen Gerichte prüfen und erkennen müssen.
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bb) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht jedoch der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen. Nach diesem Grundsatz muss ein Beschwerdeführer das ihm Mögliche tun, damit eine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Instanzenzug unterbleibt oder beseitigt wird. Er muss insbesondere alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 414>; 112, 50 60>; 129, 78 92>; stRspr).
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Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan. Er hat sich weder im fachgerichtlichen Rechtsweg auf das Verfahrenshindernis der Immunität berufen noch den Fachgerichten die Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Verletzung von Art. 46 Abs. 2 GG ergibt.
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Der rechtzeitigen Geltendmachung dieses Verfahrenshindernisses steht nicht entgegen, dass die Verwaltung des Deutschen Bundestages den Beschwerdeführer erst am 8. Mai 2014 über das sich aus dem Gesetz ergebende Datum seines Ausscheidens aus dem Deutschen Bundestag informiert hat. Denn auch der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Verteidiger hätte die Fehlerhaftigkeit der Annahme eines Ausscheidens am 6. Februar 2014 ohne weiteres erkennen können und deshalb im fachgerichtlichen Verfahren rügen müssen. Dass sich der Präsident des Deutschen Bundestages diesen Fehler zunächst zu eigen gemacht hat, enthebt den Beschwerdeführer nicht der Notwendigkeit einer eigenständigen Prüfung. Das gilt auch in Ansehung des Umstands, dass es sich insoweit offenbar um eine fest etablierte Praxis gehandelt hat.
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2. Soweit der Beschwerdeführer die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts in der Gestalt der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts (vgl. BVerfGK 5, 84 88>) als Verletzung seines Rechts aus Art. 13 Abs. 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Der Beschwerdeführer legt seiner Begründung nicht die Feststellungen und Wertungen der Fachgerichte zugrunde; die von ihm als verfassungsrechtlich grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage ist daher nicht entscheidungserheblich.
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a) Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 42, 212 219 f.>; 96, 27 40>; 103, 142 150 f.>). Zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung zum Zwecke der Strafverfolgung ist daher der Verdacht erforderlich, dass eine Straftat begangen wurde.
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Dieser Anfangsverdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfGE 44, 353 371 f.>; 115, 166 197 f.>). Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht finden lassen (vgl. BVerfGE 59, 95 97>). In der Rechtsprechung ist andererseits auch geklärt, dass ein Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat durch ein an sich legales Verhalten begründet werden kann, wenn weitere Anhaltspunkte hinzutreten (vgl. BVerfGK 5, 84 90>; 8, 332 336>; auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 1994 - 2 BvR 396/94 -, NJW 1994, S. 2079).
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b) Soweit der Beschwerdeführer meint, die angegriffenen Beschlüsse gingen - weil derartige weitere Anhaltspunkte vorliegend nicht gegeben seien - von der Prämisse aus, dass ein Anfangsverdacht auch an ein ausschließlich legales Verhalten des Beschuldigten ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte anknüpfen könne, führt dies nicht zur Annahme der Verfassungsbeschwerde. Denn eine derartige Prämisse haben die Fachgerichte ihren Beschlüssen nicht zugrunde gelegt.
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Nach seinen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen hat das Landgericht den Anfangsverdacht im vorliegenden Fall darauf gestützt, dass es das dem Beschwerdeführer unstreitig zuzuordnende Material entweder bereits für strafrechtlich relevant gehalten oder es jedenfalls in einen von tatsächlichen Wertungen abhängigen Grenzbereich zwischen strafrechtlich relevantem und irrelevantem Material eingeordnet hat. Damit ist es gerade nicht - wie der Beschwerdeführer meint -, davon ausgegangen, er habe sich ausschließlich legal verhalten und es lägen aussagekräftige Gesichtspunkte für einen hinreichenden Anfangsverdacht nicht vor. Vielmehr hat das Landgericht das dem Beschwerdeführer zugeordnete Material als Darstellung "vermeintlicher" - also nicht tatsächlich vorliegender - Alltagssituationen mit selbstzweckhaften Fokussierungen auf Geschlechtsteile ohne einen erkennbaren Handlungskontext beschrieben und den sexualisierten Charakter der Darstellungen betont. Es ist dabei zu dem Schluss gelangt, dass zu erwarten sei, der Beschwerdeführer werde sich "auch" aus anderen Quellen kinderpornografisches Material verschaffen. Damit hat es die ausgewerteten Darstellungen als strafrechtlich relevant oder zumindest als Material eingestuft, dessen strafrechtliche Relevanz allein von schwierigen tatsächlichen Wertungen - Alter der Kinder, Einschätzung der dargestellten Handlungsabläufe und Posen als noch natürliche oder als für Kinder schon unnatürliche - abhängt. Ohne die Reichweite des durch Art. 13 GG gewährleisteten Schutzes zu verkennen, ist das Gericht zudem von dem kriminalistischen Erfahrungssatz ausgegangen, dass die Grenze zur strafbaren Kinderpornografie bei dem Bezug solcher als strafrechtlich relevant einschätzbarer Medien über das Internet - jedenfalls bei Anbietern, die auch eindeutig strafbares Material liefern - nicht zielsicher eingehalten werden kann und regelmäßig auch überschritten wird.
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c) Die Einschätzung des Landgerichts, dass die angeordneten Durchsuchungen verhältnismäßig waren, ist plausibel und nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht das Kooperationsangebot des Beschwerdeführers, alle gewünschten Gegenstände freiwillig herauszugeben, nicht als milderes, aber ebenso geeignetes Mittel zum Auffinden von Beweismitteln wie die angeordnete Durchsuchung eingestuft hat. Gleiches gilt für die Wertung, dass die kriminalistische Erfahrung sowohl die Annahme eines perpetuierten Besitzwillens bei entgeltlichem Erwerb kinderpornografischen Materials als auch die forensische Möglichkeit der Wiederherstellung gelöschter elektronischer Daten rechtfertige. Schließlich bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der angegriffenen Beschlüsse. Art und vorgestellter Inhalt der Beweismittel, nach denen gesucht werden sollten, sind so genau bezeichnet, wie es nach Lage der Dinge geschehen konnte und für eine angemessene rechtsstaatliche Begrenzung der Durchsuchung (vgl. BVerfGE 20, 162 224>; BVerfGK 14, 90 94>) erforderlich war. Insbesondere in Bezug auf die elektronischen Speichermedien ist nicht ersichtlich, dass diese genauer hätten beschrieben werden können.
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3. Auch die Rüge, der Beschwerdeführer werde durch die Beschlagnahme seiner E-Mails und der Verkehrsdaten seiner Internetkommunikation in seinem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG verletzt, erweist sich als unbegründet.
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a) Die auf die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver der Provider gerichteten Durchsuchungsanordnungen sind, gemessen an der Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses durch Art. 10 Abs. 1 GG, nicht zu beanstanden.
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Die Beschlüsse beruhen auf §§ 94 ff. StPO und damit auf einer Rechtsgrundlage, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gesetzliche Ermächtigung für derartige Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis genügen (vgl. BVerfGE 124, 43 58 ff.>). Dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses muss allerdings bereits in der Durchsuchungsanordnung, soweit die konkreten Umstände dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks erlauben, durch Vorgaben zur Beschränkung des Beweismaterials auf den tatsächlich erforderlichen Umfang Rechnung getragen werden, etwa durch die zeitliche Eingrenzung oder die Beschränkung auf bestimmte Kommunikationsinhalte (vgl. BVerfGE 124, 43 67>). Diesen sich aus dem Verbot unverhältnismäßiger Eingriffe ergebenden Anforderungen kann bei der Sicherstellung und Beschlagnahme von auf dem Mailserver des Providers gespeicherten E-Mails in vielfältiger Weise Rechnung getragen werden. Ist eine sorgfältige Sichtung und Trennung der E-Mails nach ihrer Verfahrensrelevanz am Zugriffsort nicht möglich oder erlaubt die - auch technische - Erfassbarkeit des Datenbestands eine unverzügliche Zuordnung nicht, muss die vorläufige Sicherstellung größerer Teile oder gar des gesamten E-Mail-Bestands erwogen werden, an die sich eine Durchsicht gemäß § 110 StPO zur Feststellung der potenziellen Beweiserheblichkeit und -verwertbarkeit der E-Mails anschließt (vgl. BVerfGE 124, 43 67 f.>).
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Die Feststellung des Landgerichts, dass weniger eingriffsintensive Maßnahmen zur Sicherung beweiserheblicher E-Mails unter Vermeidung für das Verfahren bedeutungsloser Informationen - etwa eine Beschränkung der Beschlagnahme auf einen Teil des Datenbestands - nicht in Betracht gekommen sei, da eine Eingrenzung anhand von Sender- oder Empfängerangaben oder Suchbegriffen nicht ausreichend geeignet erschien, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Einschätzung ist angesichts des Verdachts über das Internet bezogener kinderpornografischer Schriften nachvollziehbar. Es ist bereits nicht ersichtlich und auch von dem Beschwerdeführer nicht vorgetragen, anhand welcher Kriterien eine Eingrenzung der Sicherstellung hätte erfolgen können. Ebenso wenig ist die Entscheidung für ein zweistufiges Verfahren - vorläufige Sicherstellung und Durchsicht nach § 110 Abs. 1, Abs. 3 StPO unter Beachtung des Beschlagnahmeverbots der Verteidigerpost gemäß § 148 StPO und endgültige Beschlagnahme nur der verfahrensrelevanten E-Mails - zu beanstanden, da dieses geeignet ist, die Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs zu wahren. Dass auf diese Weise auch die zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger per E-Mail geführte Korrespondenz einer Durchsicht unterzogen wird, ist noch nicht als unverhältnismäßig anzusehen, da andernfalls jedes E-Mail-Konto auf einfache Weise dem Zugriff der Ermittlungsbehörden vollständig entzogen werden könnte.
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b) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Beschlagnahmeanordnung hinsichtlich der Verkehrsdaten im Zusammenhang mit der Internetkommunikation des Beschwerdeführers, die ebenfalls von dem Schutz des Art. 10 Abs. 1 GG erfasst ist (vgl. BVerfGE 100, 313 395 ff.>). Sie beruhen auf § 100g Abs. 3 StPO in Verbindung mit §§ 94 ff. und §§ 102 ff. StPO (vgl. BVerfGE 113, 29 50 ff.>; 115, 166 191>) und wahren die aus der erhöhten Schutzwürdigkeit von Verkehrsdaten abzuleitenden Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs, die für Verkehrsdaten als Ziel einer Durchsuchung ebenso wie für die Beschlagnahme von E-Mails zu gelten haben (vgl. BVerfGE 115, 166 198 f.>).
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Das Landgericht hat erkannt, dass es sich bei E-Mails und Verkehrsdaten um unterschiedliche Kategorien von Daten handelt und ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung von nicht zu beanstandenden Wertungen ausgegangen. Dass es in den Entscheidungsgründen nicht durchweg zwischen E-Mails und Verkehrsdaten unterschieden hat, ist im Hinblick auf die parallelen Anforderungen hinsichtlich dieser beiden Kategorien nicht zu beanstanden.
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4. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde kommt schließlich auch im Hinblick auf die Rüge nicht in Betracht, der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sei verletzt worden.
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a) Allerdings hat das Landgericht das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die Beschwerde zurückwies, ohne dem Beschwerdeführer zuvor die Möglichkeit einer Stellungnahme zur Beschwerdeerwiderung der Staatsanwaltschaft einzuräumen. Der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör dient nicht nur der Gewährleistung sachrichtiger Entscheidungen, sondern auch der Wahrung der Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 107, 395 409>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. März 2011 - 2 BvR 301/11 -, juris; EGMR, Ziegler v. Switzerland, Urteil vom 21. Februar 2002, Nr. 33499/96, § 38; Steck-Risch et al. v. Liechtenstein, Urteil vom 19. Mai 2005, Nr. 63151/00, § 57). Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte daher, Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu Stellungnahmen der anderen Verfahrensbeteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern und durch einen sachlich fundierten Vortrag die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen (vgl. BVerfGE 22, 114 119>; 49, 212 215>; 89, 28 35>; 101, 106 129>). Das Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt einen umfassenden Anspruch, über den gesamten Prozessstoff kommentarlos und ohne Einschränkungen unterrichtet zu werden. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Äußerung im konkreten Fall Einfluss auf das Entscheidungsergebnis gewinnen kann oder nicht.
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b) Der Gehörsverstoß des Landgerichts ist jedoch durch die Entscheidung über die Anhörungsrüge geheilt worden. Aus den Gründen des Beschlusses vom 13. Mai 2014 ergibt sich, dass das Gericht den Vortrag des Beschwerdeführers zu den ihm zunächst vorenthaltenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft nachträglich zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Insbesondere hat es die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den empirischen Grundlagen der vom Landgericht herangezogenen kriminalistischen Erfahrungssätze zur Begründung einer hinreichenden Auffindewahrscheinlichkeit als für die angegriffene Entscheidung aus Rechtsgründen unerheblich eingestuft, sich auf dieser Grundlage eine abschließende Meinung gebildet und an seiner Rechtsansicht festgehalten.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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