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BVerfG 24.09.2013 - 2 BvR 2455/12
BVerfG 24.09.2013 - 2 BvR 2455/12 - Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Aussetzung der Zwangsvollstreckung - Gesundheits- bzw Lebensgefahr bei Zwangsräumung
Normen
Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 22 Abs 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 765a Abs 3 ZPO, § 885 Abs 1 S 1 ZPO
Vorinstanz
vorgehend LG Aachen, 13. August 2013, Az: 5 T 116/12, Beschluss
vorgehend LG Aachen, 22. Juli 2013, Az: 5 T 116/12, Beschluss
vorgehend LG Aachen, 27. September 2012, Az: 5 T 116/12, Beschluss
vorgehend AG Aachen, 22. August 2012, Az: 903 M 1236-12, Beschluss
vorgehend AG Aachen, 23. Juli 2012, Az: 903 M 1236-12, Beschluss
nachgehend BVerfG, 19. Februar 2014, Az: 2 BvR 2455/12, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
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Die Zwangsvollstreckung aus Ziffer I. des Tenors des Urteils des Amtsgerichts Aachen vom 11. Mai 2011 - 110 C 385/10 - wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs Monate, ausgesetzt.
Gründe
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Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 99, 57 66>; stRspr).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand jedenfalls, soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und aus Art. 103 Abs. 1 GG rügen, weder von vornherein unzulässig noch in Gänze offensichtlich unbegründet. Soweit eine den Anforderungen des § 22 Abs. 2 BVerfGG entsprechende Vollmacht der Beschwerdeführerin zu 1. bisher nicht vorliegt, kann diese innerhalb einer zu bestimmenden Frist nachgereicht werden (BVerfGE 62, 194 200>). Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, wäre nicht auszuschließen, dass der Räumungstitel in der Zwischenzeit vollstreckt würde. Nach dem von dem Landgericht eingeholten Gutachten erscheint eine Zwangsräumung aus ärztlicher Sicht derzeit nicht verantwortbar, weil sie zu erheblichen Gesundheitsgefahren bis hin zu einer Lebensgefahr für die hochbetagte Beschwerdeführerin zu 1. führen würde.
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Erginge dagegen die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als nicht erfolgreich, so verzögerte sich die Räumung um wenige Monate. Das wiegt insgesamt weniger schwer als die im Falle einer Zwangsräumung drohenden Nachteile. Der Begünstigte des Ausgangsverfahrens hat in seiner Stellungnahme keine Nachteile geltend gemacht, die über die durch die mit der Verzögerung (zwangsläufig) verbundene Beeinträchtigung seines Eigentumsrechts und seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz hinausgehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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