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BVerfG 03.12.2012 - 1 BvR 1747/11
BVerfG 03.12.2012 - 1 BvR 1747/11 - Nichtannahmebeschluss: Verletzung des Justizgewährungsanspruchs durch Versagung finanzgerichtlichen Rechtsschutzes nicht hinreichend substantiiert dargelegt - Zu den Grenzen einer Inanspruchnahme des Rechnungsausstellers gem § 14c Abs 2 UStG aus Billigkeitsgründen bei zivilgerichtlicher Verurteilung zur Rechnungserteilung
Normen
Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 14c Abs 2 S 2 Alt 2 UStG, § 15 Abs 1 UStG
Vorinstanz
vorgehend BFH, 30. März 2011, Az: XI R 12/08, Urteil
Gründe
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Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten lässt sich auf der Grundlage ihres Vorbringens, das teilweise schon nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Behauptung der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen genügt, nicht feststellen.
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Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Bundesfinanzhof verletze ihren Justizgewährungsanspruch, weil er einerseits ihre Feststellungsklage als unzulässig behandele, aber andererseits die von ihm in der angegriffenen Entscheidung aufgezeigten Rechtswege zu den Zivil- oder Verwaltungsgerichten nicht zur effektiven Klärung ihres Anspruchs auf Rechnungserteilung geeignet seien, ist die Rüge nicht hinreichend substantiiert.
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Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 171>).
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Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass die Finanzverwaltung an die Entscheidung eines Zivil- oder Verwaltungsgerichts nicht gebunden sei. Ihrem Geschäftspartner - auf dessen Betroffenheit es in diesem Verfahren nicht ankommt - drohe daher eine zusätzliche Inanspruchnahme nach § 14c Abs. 2 UStG, wenn er ihr eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteile, obwohl sie - nach Auffassung der Finanzverwaltung - nicht der zutreffende Leistungsempfänger sei. Die zutreffende Bestimmung des Leistungsempfängers sei nach § 15 Abs. 1 UStG auch maßgeblich dafür, ob dieser - hier also die Beschwerdeführerin - die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen dürfe.
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Die Beschwerdeführerin stellt aber nicht im Einzelnen dar, nach welchen umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen die Finanzverwaltung im Falle einer zivilgerichtlichen Bestimmung des Leistungsempfängers und einer dementsprechenden Verurteilung zur Rechnungserteilung mit Umsatzsteuerausweis, den zur Erteilung einer Rechnung Verurteilten nach § 14c Abs. 2 UStG in Anspruch nehmen und dem sich aus dem zivilgerichtlichen Urteil ergebenden Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG verweigern kann.
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Es wird zwar allgemein angenommen, dass die Voraussetzungen des § 14c Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 UStG bei unrichtiger Bezeichnung des Leistungsempfängers in einer Rechnung vorliegen (vgl. Wagner, in: Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 14c Rn. 213 [Stand: März 2012]; Radeisen, in: Vogel/Schwarz, UStG, § 14c Rn. 126 [Stand: Oktober 2012]; Stadie, in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 14c Rn. 270 [Stand: Februar 2011]; Fleckenstein-Weiland, in: Reiß/Kraeusel/Langer/Wäger, UStG, § 14c Rn. 134 [Stand: April 2012]). Die Beschwerdeführerin setzt sich allerdings nicht damit auseinander, ob auch dann von einer unrichtigen Bezeichnung des Leistungsempfängers im Sinne des § 14c Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 UStG auszugehen ist, wenn die Bezeichnung als Leistungsempfänger nicht auf einer unzutreffenden Einordnung durch einen am Umsatz beteiligten Unternehmer beruht, sondern sich aus einem zivilgerichtlichen Urteil ergibt. Die Beschwerdeführerin nimmt keine Stellung dazu, ob ein Steuerausweis überhaupt unberechtigt im Sinne von § 14c Abs. 2 UStG sein kann, wenn er das Ergebnis einer zivilgerichtlichen Verurteilung ist. Es fehlen auch Ausführungen dazu, ob eine Inanspruchnahme des Rechnungsausstellers nach § 14c Abs. 2 UStG im Falle einer gerichtlichen Verurteilung zur Rechnungserteilung nicht zumindest aus Billigkeitserwägungen ausgeschlossen sein kann.
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Ebenso wenig befasst sich die Verfassungsbeschwerde damit, ob im Falle einer gerichtlichen Verurteilung zur Ausstellung einer Rechnung dem Rechnungs-adressaten der Vorsteuerabzug mit der Begründung versagt werden kann, er sei gar nicht der Leistungsempfänger. Nach § 15 Abs. 1 UStG kann der Unternehmer (als Leistungsempfänger) nur Vorsteuerbeträge auf Leistungen, die von anderen Unternehmern (Leistende) für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Vorgreiflich für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft der Leistungspartner ist die Bestimmung, wer tatsächlich als Leistungsempfänger zu erfassen ist (vgl. Wagner, in: Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 15 Rn. 146 [Stand: März 2012]). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist Leistungsempfänger grundsätzlich derjenige, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist (vgl. etwa BFHE 215, 311 316 f.>; BFH, Beschluss vom 22. Februar 2008 - XI B 189/07 -, BFH/NV 2008, S. 830). Das Umsatzsteuerrecht knüpft damit zur Bestimmung des Leistungsempfängers an das Zivilrecht an (vgl. BFHE 227, 218 222>). Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Verfassungsbeschwerde keine Überlegungen dazu an, ob sich die Finanzverwaltung materiellrechtlich über die durch ein Zivilgericht nach zivilrechtlichen Kriterien getroffene Bestimmung des Leistungsempfängers hinwegsetzen kann oder ob ihr Handeln insoweit nicht zumindest unter Billigkeitsgesichtspunkten beschränkt ist.
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Von einer weiteren Begründung, insbesondere im Hinblick auf die Rügen der Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG, wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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