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BVerfG 24.10.2012 - 2 BvR 1432/11
BVerfG 24.10.2012 - 2 BvR 1432/11 - Nichtannahmebeschluss: Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) gebietet Kenntnisgabe von Stellungnahmen der Gegenseite im gerichtlichen Verfahren - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unzureichender Substantiierung gem §§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG
Normen
Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 31. Mai 2011, Az: 1 Ws 276/11, Beschluss
vorgehend LG Stendal, 24. Mai 2011, Az: 508 StVK 1262/10, Beschluss
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 13. Mai 2011, Az: 1 Ws 276/11, Beschluss
vorgehend LG Stendal, 28. April 2011, Az: 508 StVK 1262/10, Beschluss
vorgehend LG Stendal, 31. März 2011, Az: 508 StVK 1262/10, Beschluss
Gründe
- 1
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; auch im Übrigen ist die Annahme nicht angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichend substantiierter Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) unzulässig.
- 2
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Der Vortrag des Beschwerdeführers ist nicht aus sich heraus verständlich und entspricht daher nicht den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde. Insbesondere ist eine Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Gehörsverstoßes (vgl. BVerfGE 7, 239 241>; 89, 381 392 f.>; stRspr) nicht ausreichend dargelegt.
- 3
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Ungeachtet des Umstandes, dass Art. 103 Abs. 1 GG regelmäßig verletzt ist, wenn das Gericht einem Verfahrensbeteiligten vor einer für ihn ungünstigen Entscheidung keine Gelegenheit gibt, sich zu der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme der Gegenseite zu äußern (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris; vom 2. März 2011 - 2 BvR 43/10 u.a. -, juris; vom 21. März 2011 - 2 BvR 301/11 -, juris; vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 2076/08 -, juris), kommt daher eine stattgebende Entscheidung nicht in Betracht.
- 4
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 5
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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