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BFH 17.08.2023 - V B 3/22
BFH 17.08.2023 - V B 3/22 - Rückübertragung auf den Vollsenat nach Übertragung auf den Einzelrichter
Normen
§ 6 Abs 3 S 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 119 Nr 1 FGO, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 51 Abs 1 S 1 FGO, § 42 ZPO
Vorinstanz
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 20. September 2021, Az: 6 K 720/18, Beschluss
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 25. November 2021, Az: 6 K 720/18, Urteil
Leitsatz
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NV: Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 FGO den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Hieran fehlt es jedenfalls dann, wenn sich aus der Verfahrensführung eines im Aussetzungsverfahren tätigen Einzelrichters keine Rückschlüsse auf das Verhalten eines anderen im Hauptsacheverfahren tätigen Einzelrichters ziehen lassen.
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 25.11.2021 - 6 K 720/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 20.09.2021 - 6 K 720/18 wird als unzulässig verworfen.
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Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
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I.
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Die Beteiligten streiten um den Vorsteuerabzug aus Rechnungen der D UG (D).
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Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung den von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrten Vorsteuerabzug abgelehnt hatte, erhob diese Klage vor dem Finanzgericht (FG) mit dem Antrag, den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 22.08.2017 in Gestalt der --nach Klageerhebung ergangenen-- Einspruchsentscheidung vom 20.06.2021 aufzuheben und die Umsatzsteuer 2014 erklärungsgemäß unter Berücksichtigung des vom FA versagten Vorsteuerabzugs aus Rechnungen der D in Höhe von … € festzusetzen.
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Während des finanzgerichtlichen Verfahrens setzte das FG durch Entscheidung des Einzelrichters Z die Vollziehung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids 2014 gegen Sicherheitsleistung aus und übertrug die Entscheidung über die Klage gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf den Einzelrichter. Einen gegen den nunmehr zuständigen Einzelrichter, B, gerichteten Befangenheitsantrag lehnte das FG mit Beschluss vom 20.09.2021 - 6 K 720/18 ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters als unbegründet ab.
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Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG begründete die Versagung des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen der Firma D zum einen damit, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen sei, dass die Rechnungen der Klägerin bereits im Streitjahr 2014 erteilt worden wären, und zum anderen damit, dass die Rechnungen selbst bei einer Erteilung im Streitjahr 2014 nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigten, da sie aufgrund einer unzureichenden Leistungsbeschreibung als nicht ordnungsgemäß anzusehen seien.
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Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin dagegen, dass das FG die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) gegen sein Urteil nicht zugelassen habe. Hierfür macht sie zwar nähere Ausführungen zu den ihrer Ansicht nach vorliegenden Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), nicht aber zu den von ihr behaupteten weiteren Zulassungsgründen der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) sowie der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Darüber hinaus begehrt sie die Aufhebung des FG-Urteils und die Klagestattgabe sowie die Aufhebung des Beschlusses des FG vom 20.09.2021.
Entscheidungsgründe
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II.
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Die Beschwerde der Klägerin ist, soweit sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision richtet, unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Soweit die geltend gemachten Verfahrensfehler überhaupt hinreichend dargelegt wurden, liegen sie tatsächlich nicht vor.
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1. Mit ihren Ausführungen zum fehlerhaften und berichtigungsbedürftigen Tatbestand macht die Klägerin keinen Verfahrensfehler im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend.
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Einwendungen gegen die Richtigkeit des im FG-Urteil festgestellten Tatbestandes können nicht als Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gerügt werden, sondern müssen gegebenenfalls zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 Abs. 1 FGO) gemacht werden (BFH-Beschlüsse vom 18.04.2016 - VI B 120/15, BFH/NV 2016, 1160; vom 02.01.2019 - VIII B 131/18, BFH/NV 2019, 286 sowie vom 06.04.2005 - IX B 174/04, BFH/NV 2005, 1354).
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2. Entgegen der Auffassung der Klägerin war das FG vorschriftsmäßig besetzt, so dass kein Verstoß gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) vorliegt.
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a) Die Klägerin macht insoweit geltend, dass der Einzelrichter Z, der die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) getroffen habe, mit dem FA Kontakt aufgenommen und dabei Hinweise erteilt habe, wie zu verfahren sei, ohne dass ihr dies mitgeteilt worden sei. Hieraus ergebe sich ein schwerwiegender Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip. Der im Hauptsacheverfahren tätige Einzelrichter B hätte diesen Vorgang zum Anlass nehmen müssen, den Sachverhalt "der Kammer" vorzulegen, da sich hieraus eine grundsätzliche Bedeutung ergeben habe. Da ihre Fragen nicht beantwortet worden seien, sei der Eindruck fehlender Unparteilichkeit entstanden; ihr Ablehnungsantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden.
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b) Dieses Vorbringen begründet keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
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aa) Zwar kann der Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 FGO nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Die Klägerin hat jedoch den Verfahrensmangel einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (vgl. § 119 Nr. 1 FGO) nicht in der gebotenen Weise dargelegt, indem sie lediglich behauptet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die vorliegenden Prozessrechtsverstöße hätten zu besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art geführt, die eine Rückübertragung auf den Senat gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 FGO erforderlich gemacht hätten.
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bb) Warum eine Rückübertragung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hätte erfolgen müssen, hat die Klägerin schon deshalb unzureichend begründet, weil sie keine klärungsfähige abstrakte Rechtsfrage formuliert hat, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt. Ebenso hat die Klägerin nicht erläutert, woraus sich ergeben soll, dass die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist. Soweit sich die Klägerin dabei auf Gespräche des im Aussetzungsverfahren tätigen Z bezieht, lässt sie außer Betracht, dass sich aus dessen Verfahrensführung keine Rückschlüsse auf das Verhalten des im Hauptsacheverfahren tätigen Einzelrichters B ableiten lassen, wie das FG in seinem Beschluss vom 20.09.2021 zur Ablehnung des Befangenheitsantrags unter Hinweis auf die maßgebliche Rechtsprechung des BFH überzeugend und rechtsfehlerfrei dargelegt hat. Insbesondere konnte von einer Rückübertragung auf den Vollsenat nach § 6 Abs. 3 Satz 1 FGO abgesehen werden, da B keine Gespräche mit dem FA geführt hatte und auch keine weitergehende Kenntnis von durch Z geführten Gesprächen hatte. Dieser für die Ablehnung des Befangenheitsantrags maßgebliche Umstand spricht eindeutig gegen die von der Klägerin als notwendig erachtete Rückübertragung.
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cc) Dementsprechend führt auch der die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs zurückweisende Beschluss des FG vom 20.09.2021 nicht zu einer Revisionszulassung wegen eines Verfahrensmangels. Dies käme nur dann in Betracht, wenn die Zurückweisung willkürlich wäre und deshalb die Vorenthaltung des gesetzlichen Richters zur Folge hätte (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18.11.2013 - X B 237/12, BFH/NV 2014, 369), woran es vorliegend aber fehlt.
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3. Ohne Erfolg rügt die Klägerin auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) durch eine Überraschungsentscheidung des FG.
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a) Sie macht insoweit geltend, dass ihr die Möglichkeit genommen worden sei, durch eine formale Erweiterung des Vortrags eine Fortsetzung des Prozesses und der Beweisaufnahme zu bewirken. Dies ergebe sich aus dem vom FG verweigerten Schriftsatznachlass auf einen ihr am 20.11.2021 zugestellten Schriftsatz des FA vom 16.11.2021 mit 37 Seiten. Zudem sei ihr erst am Ende der mündlichen Verhandlung der Ausdruck eines Umsatzsteuerüberwachungsbogens übergeben worden, der Angaben zu den Voranmeldungen enthalten habe. Weiter habe das FG nach der Beweisaufnahme keine Bemerkungen zur Frage der unzureichenden Leistungsbeschreibung in den jeweiligen Rechnungen gemacht. Dass das FG seine Entscheidung dann auf diesen Gesichtspunkt gestützt habe, sei überraschend und willkürlich. Im AdV-Verfahren sei es nicht um die Frage der Leistungsbeschreibung gegangen. Auch das FA hätte hierauf hinweisen müssen. Das FA sei in der Lage gewesen, den Vorsteuerabzug zu prüfen. Es habe die Versagung des Vorsteuerabzugs nur auf das Fehlen einer zeitnahen Rechnungserstellung gestützt. Die Rechnungen seien schließlich auch zeitnah erstellt worden.
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b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 und § 119 Nr. 3 FGO verpflichtet das Gericht unter anderem, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Dabei ist das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet, der tatsächlichen Würdigung oder der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.06.2008 - 2 BvR 2062/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056; BFH-Beschluss vom 11.05.2011 - V B 113/10, BFH/NV 2011, 1523). Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 10.09.2014 - IX S 10/14, BFH/NV 2015, 47; vom 23.03.2016 - IX B 22/16, BFH/NV 2016, 1013).
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und --gegebenenfalls-- Beweisergebnissen zu äußern sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie für wesentlich halten. Darüber hinaus gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, für die Prozessbeteiligten überraschende Entscheidungen zu unterlassen. Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten oder nicht bekannten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein entscheidungserheblicher Umstand vom FG erst mit dem Endurteil in das Verfahren eingebracht wird (z.B. BFH-Beschlüsse vom 23.02.2017 - IX B 2/17, BFH/NV 2017, 746, Rz 15 und vom 03.08.2020 - IX B 16/20, BFH/NV 2021, 27, Rz 13).
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c) Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze greift die Rüge der Klägerin nicht durch.
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aa) Entgegen der Behauptung der Klägerin trifft es nicht zu, dass das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten oder nicht bekannten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt hat, in dem es die Klageabweisung mit einer ungenügenden Leistungsbeschreibung in den Rechnungen begründete. Denn das FA hat in seinem Schriftsatz vom 29.10.2021, Seite 3 ff. unter Ziffer 3, ausdrücklich ausgeführt, dass die Rechnungen nicht den formalen Anforderungen entsprechen und hierzu auf eine ungenügende Leistungsbeschreibung verwiesen. Zudem hat die Klägerin sich in ihrer Erwiderung durch Schriftsatz vom 10.11.2021 (S. 5) dahingehend eingelassen, dass die Rechnungen den vertraglichen Vereinbarungen entsprachen und ergänzend auf eine Dauerrechnung verwiesen. Dass das FG in seinem Urteil die Argumentation des FA zur Leistungsbeschreibung aufgriff ist somit nicht geeignet, das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung zu begründen.
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bb) Auch die weiteren Einwendungen greifen nicht durch. Denn die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wird nur dann ordnungsgemäß vorgebracht, wenn der Beschwerdeführer darlegt, was er vorgetragen hätte, wenn sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden wäre, und dass bei Berücksichtigung dieses zusätzlichen Vortrags eine andere Entscheidung des FG in der Sache möglich gewesen wäre (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16.09.2019 - VIII B 86/19, BFH/NV 2020, 92). Hieran fehlt es vorliegend. Insbesondere trägt die Klägerin nicht vor, was sie im Fall der Gewährung einer Frist zur Erwiderung auf das Schreiben des FA vom 16.11.2021 vorgetragen hätte.
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4. Die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) ist nicht hinreichend dargelegt und damit unschlüssig.
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a) Die Klägerin macht insoweit geltend, dass die Zeugen BP und A nicht vernommen worden seien.
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b) Die formgerechte Rüge mangelnder Sachaufklärung durch Nichterhebung angebotener Beweise setzt insbesondere Darlegungen dazu voraus, zu welchem Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich geführt hätte und inwieweit das Urteil des FG aufgrund dessen materiell-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14.05.2013 - X B 123-125/12, BFH/NV 2013, 1253).
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c) Daran fehlt es vorliegend. Die Klägerin äußert sich weder dazu, welche Tatsachen die Zeugen bekundet hätten, noch zum Beruhen des Urteils auf der unterbliebenen Zeugenvernehmung.
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5. Soweit die Klägerin eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das FG rügt, wird damit kein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) begründet, denn die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12.09.2013 - VII B 31/13, BFH/NV 2014, 4).
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6. Die Klägerin hat in ihrer Beschwerdeschrift zwar auch eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) sowie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) beantragt, hierzu jedoch keinerlei Erläuterungen gemacht. Die Beschwerde ist daher insoweit bereits unzulässig. Denn gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hat der Beschwerdeführer im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe aus dem Katalog des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO darzulegen; dies erfordert substantiierte Ausführungen zum Vorliegen der behaupteten Zulassungsgründe.
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7. Der Antrag der Klägerin, ihrer Klage im Rahmen des Beschwerdeverfahrens stattzugeben, ist bereits unschlüssig. Denn eine Klagestattgabe ist zwar im Revisionsverfahren zulässig, nicht aber im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. In Betracht kommt allenfalls eine Aufhebung des FG-Urteils und eine Zurückverweisung an das FG gemäß § 116 Abs. 6 FGO. Dies setzt jedoch das Vorliegen eines Verfahrensfehlers voraus, woran es vorliegend fehlt.
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8. Von einer über die Ausführungen zu I. hinausgehenden Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
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III.
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Beschlüsse über die Ablehnung eines Befangenheitsantrags können nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 128 Abs. 2 FGO). Der hierauf gerichtete Antrag der Klägerin ist daher unzulässig (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 04.07.2006 - X B 17/06, BFH/NV 2006, 1868).
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IV.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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